S 2 SF 106/17 E

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 SF 106/17 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.04.2017 wird zurückgewiesen. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger und Erinnerungsführer von der Beklagten und Erinnerungsgegnerin im Rahmen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) zu erstattenden Gebühren im sozialgerichtlichen Verfahren.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Zurückweisung des Kostenerstattungsantrags mit Beschluss vom 26.04.2017 aufgrund Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs im Innenverhältnis des Prozessbevollmächtigten zum Kläger und Erinnerungsführer.

Die gem. § 197 Abs. 2 SGG statthafte und form- und fristgerecht erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Magdeburg vom 26.04.2017 ist unbegründet.

Die Zurückweisung des Kostenerstattungsantrags war rechtmäßig.

Unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderungspflicht war der Antrag hier zurückzuweisen. Nach § 193 Abs. 2 SGG sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu erstatten. Dies bedeutet auch, dass die Beteiligten die Kosten so niedrig wie möglich halten müssen, notwendig sind danach solche Aufwendungen, die die Beteiligten zurzeit der Vornahme in verständiger Weise für angemessen halten durften, welche Kosten erforderlich waren, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG zu entscheiden (Schmidt in: Meyer – Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage, § 193, Rn 7).

Danach sind hier geltend gemachten Kosten aber nicht mehr als notwendig anzusehen, da der Kläger und Erinnerungsführer dem Prozessbevollmächtigten die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann und somit nicht mehr verpflichtet ist, die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu begleichen. Die Kosten sind somit auch nicht mehr als notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Urkundsbeamtin im angegriffenen Beschluss vom 26.04.2017 und die dort zitierte Rechtsprechung auf Seite 3, vorletzter Absatz des Beschlusses).

Auch ist festzustellen, dass der Kläger und Erinnerungsführer selbst die Einrede der Verjährung hier erheben kann. Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 RVG wird die Vergütung des Rechtsanwalts fällig, wenn der Auftrag erledigt ist, weiterhin wird die Vergütung fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist oder Rechtszug beendet ist, § 8 Absatz 1 Satz 2 RVG. Für den Vergütungsanspruch im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und den Mandanten gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Beendigung des Verfahrens ist hier auf den 13.03.2012 (Abschluss des Verfahrens durch Annahme eines Anerkenntnisses) datiert. Beginn der Verjährungsfrist war damit gemäß § 199 Abs. 1 BGB der 01.01.2013, mithin endete die Verjährungsfrist am 31.12.2015, d.h. die Forderung war ab dem 01.01.2016 verjährt. Soweit erkennbar ist, ist die Forderung hier erstmals am 19.01.2017 geltend gemacht worden, eine Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Kläger bzw. die Begleichung der Forderung durch den Kläger und Erinnerungsführer ist hier nicht erfolgt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Forderung gegenüber dem Kläger nicht geltend gemacht wurde bzw. von diesem nicht beglichen wurde, so dass es dem Kläger tatsächlich auch noch möglich wäre, die Einrede der Verjährung hier zu erheben.

Da nach dem oben Ausgeführten die Beteiligten des Rechtsstreits gehalten sind, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, die Klägerseite hier also eine Kostenminderungsobliegenheit trifft, ist diese auch gehalten, im Innenverhältnis die Einrede der Verjährung zu erheben, so dass im Außenverhältnis keine unnötige Kostenlast der Beklagten entsteht. Es besteht keine Notwendigkeit für die Beklagte, den Kläger und Erinnerungsführer von einer Forderung des Prozessbevollmächtigten freizustellen, auf die er nicht mehr leisten muss. Insoweit ist den Ausführungen der Urkundsbeamtin zuzustimmen, dass eine Leistung auf eine verjährte Gebührenforderung nicht im Sinne des § 193 Abs. 2 SGG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, so dass die Beklagte und Erinnerungsgegnerin hier auch berechtigt ist, die Festsetzung der geltend gemachten anwaltlichen Aufwendungen unter Hinweis auf die Kostenminderungspflicht abzulehnen.

Demnach ist die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags hier zu recht erfolgt, da die Beklagte und Erinnerungsgegnerin zur Kostenerstattung nicht verpflichtet ist.

Kosten des Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten, vgl. § 193 SGG.

Der Beschluss ist gem. §§ 178, 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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