Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KR 310/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 241/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29. August 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zahlung von Krankengeld über den 19.04.2002 hinaus.
Der 1946 geborene Kläger, der nach seinen Angaben zur Zeit von Sozialhilfe lebt, war bei der Beklagten seit 10.10. 2001 auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung versichert. Er arbeitete als Verkäufer an einem Imbissstand. Das Beschäftigungsverhältnis wurde vom Arbeitgeber angeblich zum 22.03.2002 gekündigt; später wurde das Kündigungsdatum in 20.03.2002 und danach wieder in 22.03.2002 geändert. Der Kläger war ab 21.03.2002 wegen einer "sonstigen biomechanischen Funktionsstörung" arbeitsunfähig, er erhielt vom Arbeitgeber Lohnfortzahlung und von der Beklagten ab 23.03.2002 Krankengeld. Der praktische Arzt Dr.P. teilte am 15.04.2002 der Beklagten mit, der Kläger könne im Wechselrhythmus mehr als sechs Stunden täglich ohne besondere nervliche Belastung und ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten arbeiten. In der Folgebescheinigung vom 16.04.2002 gab er Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 26.04.2002 an. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, mit der Kündigung durch den Arbeitgeber zum 20.03.2002 ende auch die Mitgliedschaft und wies ihn auf die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung hin; ein Anspruch auf Krankengeld ab 21.03.2002 bestehe nicht.
Mit Bescheid vom 17.04.2002 stellte sie das Ende des Anspruchs auf Krankengeld zum 19.04.2002 fest. Der von der Beklagten gehörte frühere Arbeitgeber teilte in der Auskunft vom 22.04.2002 mit, der Kläger übe eine geistig einfache Tätigkeit in Normalschicht aus. Die Beklagte erließ am 25.04.2002 einen weiteren Bescheid, mit dem sie das Krankengeld auf Grund einer Beitragsschuld in Höhe von 1.084,88 Euro kürzte. Nachdem der behandelnde Arzt Dr.P. in der ärztlichen Bescheinigung vom 03.05.2002 den Kläger weiterhin als arbeitsunfähig bezeichnet hatte, stellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) am 07.05.2002 Arbeitsfähigkeit fest.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 07.05.2002 eine Weiterzahlung des Krankengelds über den 19.04.2002 hinaus ab. Der Kläger reichte weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr.G. und Dr.P. ein, die Arbeitsunfähigkeit bis zum 02.07.2002 feststellten. Am 07.10.2002 legte er gegen den Bescheid vom 07.05.2002 Widerspruch ein. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2002 den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 05.12.2002 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und erneut Krankengeld über den 19.04.2002 hinaus geltend gemacht. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr.P., Dres.H. und W. sowie Dr.S. beigezogen und im Erörterungstermin vom 04.02.2003 ein Sachverständigengutachten von Dr.H. eingeholt. Der Sachverständige ist hier zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger über den 19.04.2002 hinaus die Tätigkeit als Verkäufer am Imbissstand oder ähnliche Tätigkeiten vollschichtig verrichten konnte. Wegen der Wirbelsäulenbeschwerden sei in den Zeiten vom 13.05 bis 20.06.2002, vom 28.08. bis 11.09.2002 und vom 26.11. bis 29.11.2002 Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Nachdem der Kläger hiergegen Einwendungen erhoben hat, hat das SG einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr.M. sowie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt, der bei seiner früheren Beurteilung geblieben ist.
Es hat mit Urteil vom 29.08.2003 die Klage abgewiesen. Verliere der Versicherte, wie der Kläger, den Arbeitsplatz, bleibe die frühere Tätigkeit als Bezugspunkt erhalten; allerdings seien nicht mehr die konkreten Verhältnisse am früheren Arbeitsplatz maßgebend, sondern es sei nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Der Versicherte dürfe dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten verweisen werden, wobei der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen sei. Der Kläger sei nicht über den 19.04.2002 hinaus arbeitsunfähig gewesen. Er sei in der Lage gewesen, Tätigkeiten vollschichtig auszuüben, die seiner zuvor ausgeübten Tätigkeit als Imbissverkäufer ähnlich oder gleich geartet seien. Dass der Kläger diese Tätigkeiten verrichten konnte, ergebe sich aus der Auskunft des behandelnden Arztes sowie dem ärztlichen Sachverständigengutachten.
Der jetzige Prozessbevollmächtigte hat hiergegen am 13.10.2003 Berufung eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Der Kläger leide seit einem Autounfall im Jahre 1985 ständig an Schmerzen und habe an Sehfähigkeit verloren. An der von Dr.P. attestierten Arbeitsunfähigkeit ändere auch das gerichtliche Sachverständigengutachten nichts. Rückschlüsse auf den 19.04. 2002 bezüglich einer damals bestehenden Arbeitsunfähigkeit könnten nicht rückwirkend getroffen werden. Rein vorsorglich werde die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens sowie die Zeugeneinvernahme des Hausarztes Dr.P. beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 08.01.2004 Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.08.2003 sowie die Bescheide vom 17.04.2002 und 07.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2002 zu verurteilen, Krankengeld über den 19.04.2002 hinaus zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden, der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld über den 19.04.2002 hinaus. Gemäß § 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs.4, §§ 24, 40 Abs.2 und § 41) behandelt werden. Nach der von der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Begriffsbestimmung liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (Kassler Kommentar - Höfler, § 44, Rdnr.10 mit weiteren Nachweisen).
Es kann hier offen bleiben, ob dem Kläger vor oder nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde. Denn er ist krankheitsbedingt nicht gehindert, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Imbissverkäufer oder eine ähnliche oder gleichgeartete Tätigkeit auszuüben. Gibt ein Versicherter nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle auf, ändert sich der rechtliche Maßstab des beruflichen Bezugsfeldes insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist. Bei ungelernten Arbeiten ist das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten größer, weil die Verweisung nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufs eingeschränkt ist (BSG vom 14.02.2001 SozR 3-2500 § 44 Nr.9). Die Arbeitsunfähigkeit richtet sich erst dann nicht mehr nach den besonderen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung, wenn der Versicherte seit dem Verlust des Arbeitsplatzes mehr als sechs Monate als Arbeitsloser krankenversichert war (BSG vom 19.11.2002 BSGE 90, 72).
Die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Hausarztes Dr.P. vom 15.04.2002, der hier festgestellt hat, dass der Kläger im Wechselrhythmus mehr als sechs Stunden täglich ohne besondere nervliche Belastung und ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten arbeiten kann. Es hat sich nach den Angaben des früheren Arbeitgebers um eine einfache Tätigkeit gehandelt. Die Behauptung des Klägers und seines früheren Arbeitgebers, er sei auf Grund des 1985 erlittenen Autounfalls in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt, wird widerlegt durch die tatsächliche Ausübung der Erwerbstätigkeit von Oktober 2001 bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nicht zu verkennen ist auch, dass der Arbeitgeber dem Kläger aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt hat und im zeitlichen Zusammenhang damit Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Außerdem hat der Sachverständige Dr.H. nach Auswertung der Befunde der behandelnden Ärzte festgestellt, dass der Kläger über den 19.04.2002 hinaus die Tätigkeit als Verkäufer an einem Imbissstand oder ähnliche Tätigkeiten vollschichtig verrichten konnte. Bei der Untersuchung am 04.02.2003 hat der Sachverständige eine erhebliche psychogene Ausgestaltung der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sowie eine linksseitige psychogene Beinparese festgestellt. Die Funktion der unteren Wirbelsäule war nur leichtgradig eingeschränkt, so dass der Senat auch im Anschluss an die Ansicht des SG insoweit eine gesundheitliche Einschränkung des Leistungsvermögens als Imbissverkäufer nicht erkennen kann.
Mangels weiterer Angaben in den vorliegenden Akten geht der Senat in dieser Entscheidung davon aus, dass die Mitgliedschaft des Klägers mit der Einstellung der Krankengeldzahlung nicht über den 19.04.2002 hinaus erhalten geblieben ist (§ 192 Abs.1 Nr.2 SGB V). Danach bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange u.a. ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder diese Leistung bezogen wird. Für die im Zeitraum vom 13.05. bis 20.06.2002 vom ärztlichen Sachverständigen festgestellte Arbeitsunfähigkeit kann allenfalls ein nachgehender Anspruch gemäß § 19 Abs.2 SGB V zur Zahlung von Krankengeld führen. Endet danach die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgebt wird. Ein nachgehender Anspruch setzt also voraus, dass der Leistungsanspruch bereits beim Ende der Pflichtmitgliedschaft entstanden war, d.h. dessen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben (§ 40 Sozialgesetzbuch I). Dies ist hier nicht der Fall, da auch nach dem ärztlichen Sachverständigen in der Zwischenzeit vom 20.04. bis 12.05.2002 Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hat.
Die nach dem 19.05.2002 festgestellten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit können keinen Anspruch auf Krankengeld ergeben, weil es insoweit an einer Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zahlung von Krankengeld über den 19.04.2002 hinaus.
Der 1946 geborene Kläger, der nach seinen Angaben zur Zeit von Sozialhilfe lebt, war bei der Beklagten seit 10.10. 2001 auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung versichert. Er arbeitete als Verkäufer an einem Imbissstand. Das Beschäftigungsverhältnis wurde vom Arbeitgeber angeblich zum 22.03.2002 gekündigt; später wurde das Kündigungsdatum in 20.03.2002 und danach wieder in 22.03.2002 geändert. Der Kläger war ab 21.03.2002 wegen einer "sonstigen biomechanischen Funktionsstörung" arbeitsunfähig, er erhielt vom Arbeitgeber Lohnfortzahlung und von der Beklagten ab 23.03.2002 Krankengeld. Der praktische Arzt Dr.P. teilte am 15.04.2002 der Beklagten mit, der Kläger könne im Wechselrhythmus mehr als sechs Stunden täglich ohne besondere nervliche Belastung und ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten arbeiten. In der Folgebescheinigung vom 16.04.2002 gab er Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 26.04.2002 an. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, mit der Kündigung durch den Arbeitgeber zum 20.03.2002 ende auch die Mitgliedschaft und wies ihn auf die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung hin; ein Anspruch auf Krankengeld ab 21.03.2002 bestehe nicht.
Mit Bescheid vom 17.04.2002 stellte sie das Ende des Anspruchs auf Krankengeld zum 19.04.2002 fest. Der von der Beklagten gehörte frühere Arbeitgeber teilte in der Auskunft vom 22.04.2002 mit, der Kläger übe eine geistig einfache Tätigkeit in Normalschicht aus. Die Beklagte erließ am 25.04.2002 einen weiteren Bescheid, mit dem sie das Krankengeld auf Grund einer Beitragsschuld in Höhe von 1.084,88 Euro kürzte. Nachdem der behandelnde Arzt Dr.P. in der ärztlichen Bescheinigung vom 03.05.2002 den Kläger weiterhin als arbeitsunfähig bezeichnet hatte, stellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) am 07.05.2002 Arbeitsfähigkeit fest.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 07.05.2002 eine Weiterzahlung des Krankengelds über den 19.04.2002 hinaus ab. Der Kläger reichte weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr.G. und Dr.P. ein, die Arbeitsunfähigkeit bis zum 02.07.2002 feststellten. Am 07.10.2002 legte er gegen den Bescheid vom 07.05.2002 Widerspruch ein. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2002 den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 05.12.2002 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und erneut Krankengeld über den 19.04.2002 hinaus geltend gemacht. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr.P., Dres.H. und W. sowie Dr.S. beigezogen und im Erörterungstermin vom 04.02.2003 ein Sachverständigengutachten von Dr.H. eingeholt. Der Sachverständige ist hier zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger über den 19.04.2002 hinaus die Tätigkeit als Verkäufer am Imbissstand oder ähnliche Tätigkeiten vollschichtig verrichten konnte. Wegen der Wirbelsäulenbeschwerden sei in den Zeiten vom 13.05 bis 20.06.2002, vom 28.08. bis 11.09.2002 und vom 26.11. bis 29.11.2002 Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Nachdem der Kläger hiergegen Einwendungen erhoben hat, hat das SG einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr.M. sowie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt, der bei seiner früheren Beurteilung geblieben ist.
Es hat mit Urteil vom 29.08.2003 die Klage abgewiesen. Verliere der Versicherte, wie der Kläger, den Arbeitsplatz, bleibe die frühere Tätigkeit als Bezugspunkt erhalten; allerdings seien nicht mehr die konkreten Verhältnisse am früheren Arbeitsplatz maßgebend, sondern es sei nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Der Versicherte dürfe dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten verweisen werden, wobei der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen sei. Der Kläger sei nicht über den 19.04.2002 hinaus arbeitsunfähig gewesen. Er sei in der Lage gewesen, Tätigkeiten vollschichtig auszuüben, die seiner zuvor ausgeübten Tätigkeit als Imbissverkäufer ähnlich oder gleich geartet seien. Dass der Kläger diese Tätigkeiten verrichten konnte, ergebe sich aus der Auskunft des behandelnden Arztes sowie dem ärztlichen Sachverständigengutachten.
Der jetzige Prozessbevollmächtigte hat hiergegen am 13.10.2003 Berufung eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Der Kläger leide seit einem Autounfall im Jahre 1985 ständig an Schmerzen und habe an Sehfähigkeit verloren. An der von Dr.P. attestierten Arbeitsunfähigkeit ändere auch das gerichtliche Sachverständigengutachten nichts. Rückschlüsse auf den 19.04. 2002 bezüglich einer damals bestehenden Arbeitsunfähigkeit könnten nicht rückwirkend getroffen werden. Rein vorsorglich werde die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens sowie die Zeugeneinvernahme des Hausarztes Dr.P. beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 08.01.2004 Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.08.2003 sowie die Bescheide vom 17.04.2002 und 07.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2002 zu verurteilen, Krankengeld über den 19.04.2002 hinaus zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden, der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld über den 19.04.2002 hinaus. Gemäß § 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs.4, §§ 24, 40 Abs.2 und § 41) behandelt werden. Nach der von der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Begriffsbestimmung liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (Kassler Kommentar - Höfler, § 44, Rdnr.10 mit weiteren Nachweisen).
Es kann hier offen bleiben, ob dem Kläger vor oder nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde. Denn er ist krankheitsbedingt nicht gehindert, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Imbissverkäufer oder eine ähnliche oder gleichgeartete Tätigkeit auszuüben. Gibt ein Versicherter nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle auf, ändert sich der rechtliche Maßstab des beruflichen Bezugsfeldes insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist. Bei ungelernten Arbeiten ist das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten größer, weil die Verweisung nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufs eingeschränkt ist (BSG vom 14.02.2001 SozR 3-2500 § 44 Nr.9). Die Arbeitsunfähigkeit richtet sich erst dann nicht mehr nach den besonderen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung, wenn der Versicherte seit dem Verlust des Arbeitsplatzes mehr als sechs Monate als Arbeitsloser krankenversichert war (BSG vom 19.11.2002 BSGE 90, 72).
Die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Hausarztes Dr.P. vom 15.04.2002, der hier festgestellt hat, dass der Kläger im Wechselrhythmus mehr als sechs Stunden täglich ohne besondere nervliche Belastung und ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten arbeiten kann. Es hat sich nach den Angaben des früheren Arbeitgebers um eine einfache Tätigkeit gehandelt. Die Behauptung des Klägers und seines früheren Arbeitgebers, er sei auf Grund des 1985 erlittenen Autounfalls in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt, wird widerlegt durch die tatsächliche Ausübung der Erwerbstätigkeit von Oktober 2001 bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nicht zu verkennen ist auch, dass der Arbeitgeber dem Kläger aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt hat und im zeitlichen Zusammenhang damit Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Außerdem hat der Sachverständige Dr.H. nach Auswertung der Befunde der behandelnden Ärzte festgestellt, dass der Kläger über den 19.04.2002 hinaus die Tätigkeit als Verkäufer an einem Imbissstand oder ähnliche Tätigkeiten vollschichtig verrichten konnte. Bei der Untersuchung am 04.02.2003 hat der Sachverständige eine erhebliche psychogene Ausgestaltung der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sowie eine linksseitige psychogene Beinparese festgestellt. Die Funktion der unteren Wirbelsäule war nur leichtgradig eingeschränkt, so dass der Senat auch im Anschluss an die Ansicht des SG insoweit eine gesundheitliche Einschränkung des Leistungsvermögens als Imbissverkäufer nicht erkennen kann.
Mangels weiterer Angaben in den vorliegenden Akten geht der Senat in dieser Entscheidung davon aus, dass die Mitgliedschaft des Klägers mit der Einstellung der Krankengeldzahlung nicht über den 19.04.2002 hinaus erhalten geblieben ist (§ 192 Abs.1 Nr.2 SGB V). Danach bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange u.a. ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder diese Leistung bezogen wird. Für die im Zeitraum vom 13.05. bis 20.06.2002 vom ärztlichen Sachverständigen festgestellte Arbeitsunfähigkeit kann allenfalls ein nachgehender Anspruch gemäß § 19 Abs.2 SGB V zur Zahlung von Krankengeld führen. Endet danach die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgebt wird. Ein nachgehender Anspruch setzt also voraus, dass der Leistungsanspruch bereits beim Ende der Pflichtmitgliedschaft entstanden war, d.h. dessen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben (§ 40 Sozialgesetzbuch I). Dies ist hier nicht der Fall, da auch nach dem ärztlichen Sachverständigen in der Zwischenzeit vom 20.04. bis 12.05.2002 Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hat.
Die nach dem 19.05.2002 festgestellten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit können keinen Anspruch auf Krankengeld ergeben, weil es insoweit an einer Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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