Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KG 2/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KG 13/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Juli 2002 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das zuständige Finanzgericht München verwiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Stundung einer Forderung von 1.520,00 DM (Teilbetrag des mit Bescheid vom 05.05. 1997 von der Klägerin zurückgeforderten Kindergelds von insgesamt 2.400,00 DM, geleistet im Jahre 1996 für das Kind A.).
Bei der Einziehungsstelle der Beklagten - Kasse/Forderungseinzug in B. - wurde die Rückforderung von Kindergeldleistungen in mehreren die Klägerin betreffenden Fällen betrieben. In einer der Kindergeldsachen war auch ein Rechtsstreit beim Finanzgericht anhängig.
Hinsichtlich eines Betrags von 1.520,00 DM beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 08.09.1997 beim Landesarbeitsamt Südbayern die Stundung und erklärte, sie verfüge weder über Einkommen noch Vermögen. Nach längerem Schriftwechsel lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.02.1998 den Stundungsantrag ab, weil die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung die zur Prüfung der Stundung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe (Rechtsmittelbelehrung: binnen eines Monats kann Widerspruch eingelegt werden). Der hiergegen am 20.03.1998 erhobene Widerspruch wurde von der Widerspruchsstelle des Landesarbeitsamts Bayern mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.1998 zurückgewiesen (Rechtsbehelfsbelehrung: Klage beim Sozialgericht Augsburg).
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (S 10 KG 19/98) verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Stundung weiter. Die Beklagte legte dem Gericht die Verwaltungsakte (Vollstreckungsakte) des Landesarbeitsamts Bayern vor, aus der Beträge von 1.520,00 DM, 1.540,00 DM, 440,00 DM und Mahngebühren hervor- gingen; auch andere Beträge wie 3.920,00 DM, 3.526,70 DM und 2.400,00 DM sowie Aufrechnungsraten von monatlich 220,00 DM waren in Computerauszügen der Vollstreckungsstelle und teilweise aus Schreiben der Klägerin ersichtlich, nicht jedoch die Vollstreckungstitel (Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide).
Mit Urteil vom 22.03.1999 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte aus, die Klägerin begehre die Stundung einer Forderung der Beklagten in Höhe von 1.520,00 DM nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31.12.1995 gültig gewesenen Fassung. Die Forderung resultiere aus einem Kindergeld-Überempfang, der vor dem 01.01.1996 entstanden sei, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet sei. Ausreichende Nachweise für die Voraussetzungen einer Stundung gemäß § 76 Abs.2 Nr.1 des Sozialgesetzbuchs Teil IV (SGB IV) lägen nicht vor.
Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (L 14 KG 18/99) wurde die Entscheidung des Sozialgerichts vom 22.03.1999 wegen Verfahrensmangels aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen (Urteil des Senats vom 20.07. 2000). Das Sozialgericht habe die Kindergeldakte nicht beige- zogen sowie nicht geprüft und festgestellt, ob ein Rückforderungsbescheid vorliege, über welchen Betrag dieser laute, wie ein mögliches Widerspruchs- oder Einspruchsverfahren ausgegangen sei, ob ein (unter Umständen) bindend gewordener Aufrechnungsbescheid ergangen sei und ob sonstige entscheidungsrelevante Umstände (Angaben der Klägerin zu ihren Verhältnissen, Hinweise auf das Einkommen der letzten Jahre) vorgelegen hätten. Die Verwaltungsakte des Landesarbeitsamtes gäbe über einen Teil des relevanten prozessualen Sachverhalts keine Auskunft und im Übrigen lediglich nicht sicher überprüfbare Sekundärhinweise auf Vorgänge in der Kindergeldakte. Es lasse sich nicht einmal sicher erschließen, ob und welcher der aus der Verwaltungsakte ersichtlichen Forderungsvorgänge im jetzigen Rechtsstreit betroffen sei. Das Sozialgericht könne nur Mutmaßungen angestellt haben, die aber schon deswegen unrichtig sein könnten, weil zwei Hinweise in der Verwaltungsakte für eine Rückforderung eines im Jahre 1996 gezahlten Kindergelds sprächen, das laut Erklärung der Beklagten im Berufungsverfahren damals für A. geleistet worden sei. Das Sozialgericht habe nach Aufklärung des Sachverhalts und Prüfung der Rechtslage erneut die Möglichkeit, seine Zuständigkeit zu verneinen und die Sache an das zuständige Finanzgericht zu verweisen, oder den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu bejahen. Letzterenfalls werde es die Frage der Stundung erneut - auch unter Einbeziehung einer bereits erfolgten fruchtlosen Pfändung vom 04.02.1999 mit Hinweisen auf eine vorher geleistete eidesstattliche Versicherung der Klägerin beim Amtsgericht A. - zu prüfen haben.
Das Sozialgericht führte den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 10 KG 4/00 weiter und setzte den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.11.2000 gemäß § 114 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus, weil ein Verfahren beim Finanzgericht München anhängig sei (Anmerkung: siehe hierzu das Urteil des Finanzgerichts München vom 01.03.2001 - 10 K 1676/99 wegen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für W. mit Wirkung ab 01.05.1998 und Rückforderung eines Betrags von 440,00 DM), das unter Umständen auch Einfluss auf den jetzigen sozialgerichtlichen Rechtsstreit haben könnte.
Das Sozialgericht nahm den Rechtsstreit im April 2002 wieder auf. In der Zwischenzeit hatte die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2001 den Bescheid vom 17.02.1998 gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches Teil X (SGB X) zurückgenommen (Rechtsmittelbelehrung: der Bescheid wird gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens beim Sozialgericht). Mit einem zweiten Bescheid vom 10.10.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Stundung der Forderung von 1.520,00 DM erneut ab, weil wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin die Voraussetzungen des § 222 der Abgabenordnung (AO) für eine Stundung nicht festgestellt werden könnten (Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit des Einspruchs mit dem Hinweis, dass durch einen Einspruch die Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 361 Abs.1 AO nicht gehemmt werde).
Die Beklagte informierte das Sozialgericht über diese Vorgänge und wies auch darauf hin, dass die Klägerin gegen den zweiten Bescheid vom 10.10.2001 Einspruch eingelegt habe, der mit Einspruchsentscheidung vom 18.02.2002 (Rechtsmittelbelehrung: Klage beim Finanzgericht München) entschieden worden sei. Das Sozialgericht stellte hierauf der Klägerin anheim, das sozialgerichtliche Verfahren durch Klagerücknahme zu beenden, weil sie aus sozialrechtlicher Sicht klaglos gestellt worden sei und ein weiteres Rechtsschutzinteresse nicht bestehe. Die Klägerin sah sich - wie bereits wiederholt früher - wegen einer angeblichen Fülle von Rechtsstreitigkeiten als hoffnungslos mit der Wahrnehmung ihrer Rechte als überfordert und völlig überlastet an und lehnte aufgrund ihrer "leidvollen Erfahrungen" mit Ratschlägen von Behörden und Gerichten die Rücknahme der Klage ab.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2002 wies das Sozialgericht die Klage ab, soweit sie über den Abhilfebescheid vom 10.10.2001 hinaus gehe, und führte hierzu lediglich aus: "Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2001 den Bescheid vom 17.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 aufgehoben hat, ist die Klägerin klaglos gestellt worden. Ein weiteres Rechtsschutzbedürfnis besteht in diesem Verfahren nicht mehr. Soweit die Klägerin gegen den zweiten Bescheid vom 10.10.2001 und die dort für sie ungünstige Stundungsentscheidung im Sinne von § 222 AO mit Datum vom 07.11.2001 Einspruch eingelegt hat, ist das dortige steuerrechtliche Verfahren hier nicht mehr zu prüfen. Nach alledem ist die Klage abzuweisen gewesen, soweit sie über den ersten Abhilfebescheid vom 10.10.2001 hinaus noch aufrecht erhalten worden ist ... (es folgen Ausführungen über die Zulässigkeit eines Gerichtsbescheids). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt vor allem, dass die Klage auf sozialrechtliche Stundung der eingangs erwähnten Forderung in Höhe von 1.520,00 DM weiterhin ohne Rechtsschutzbedürfnis aufrecht erhalten worden ist, obwohl gegen den zweiten (steuerrechtlichen) Bescheid vom 10.10.2001 parallel Einspruch eingelegt worden ist".
Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und vermag trotz mehrerer Aufforderungen weder einen konkreten Antrag zu stellen noch eine Begründung abzugeben; hinsichtlich eines Antrags verweist sie auf den "Kontext" und bekundet, dass es ihr im Grunde gleichgültig sei, ob das streitgegenständliche Urteil bestehen bleibe oder - laut schriftlichem Hinweis des Senats auf diese Möglichkeit - aufgehoben und der Rechtsstreit an das Finanzgericht verwiesen werde.
Der Senat hat die abgeschlossenen Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (Vollstreckungsakte des Landesarbeitsamts Bayern) und die Kindergeldakte des Arbeitsamts Augsburg beigezogen, weiterhin den Beteiligten den Hinweis gegeben, dass der Senat beabsichtige, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das zuständige Finanzgericht zu verweisen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Bescheid vom 17.02.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 aufzuheben und die Beklagte - ge- gebenenfalls unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide (zweiter Bescheid vom 10.10.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2002) - zu verurteilen, die Rückforderung von 1.520,00 DM zu stunden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Streitakten beider Rechtszüge sowie die oben genannten beigezogenen Akten vor. Zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten, wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143 ff., 151 SGG) ist insoweit begründet, als das Urteil des Sozialgerichts in vollem Umfang aufzuheben und der Rechtsstreit an das zuständige Finanzgericht München zu verweisen war. Der Senat hat sich aus prozessökonomischen Gründen für diese Möglichkeit entschieden und davon abgesehen, die Sache erneut an das Sozialgericht wegen unzulänglicher Behandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zurückzuverweisen.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist rechtswidrig und verfahrensfehlerhaft; zu beanstanden ist auch, dass dieses die Vorgaben im ersten Urteils des Senats vom 20.07.2000 in zweierlei Hinsicht nicht beachtet hat. Im Gerichtsbescheid fehlt es, insoweit war bereits das Urteil vom 22.03.1999 mangelhaft, an hinreichenden Feststellungen des Tatbestands. So hatte das Sozialgericht nicht nur zu ermitteln (unter anderem durch Beiziehung der Kindergeldakte), sondern auch zu prüfen und festzustellen, um welche Forderung der Be- klagten es sich handelt, die gestundet werden soll. Solche Fest- stellungen können nur in einem Urteil bzw. Gerichtsbescheid erfolgen und müssen dort dargestellt werden (§ 136 Abs.1 Nrn.5 und 6, § 128 Abs.2 SGG). Hierüber ist in der Entscheidung vom 02.07.2002 aber nichts zu lesen außer dem lapidaren (und im Übrigen unrichtigen) Eingangssatz, der sich bereits im Urteil vom 22.03.1999 findet: "Die 1953 geborene Klägerin begehrt die Stundung der Forderung der Beklagten in Höhe von 1.520,00 DM nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung". Dies entspricht ganz offensichtlich nicht dem klar nach den Akten zu Tage liegenden objektiven Sachverhalt, gleich ob die Wendung "nach den Vorschriften des BKGG" sich auf die Forderung der Beklagten oder die Stundung beziehen sollte. Der Senat stellt in diesem Zusammenhang fest: Die Beklagte hat für eines von zwei Kindern der Klägerin (A., geboren 1972) gemäß § 32 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld von monatlich 200,00 DM von Januar bis einschließlich Dezember 1996 gewährt, weil das damals bereits 18 Jahre alte Kind in Ausbildung stand. Die Festsetzung des Kindergelds wurde mit Bescheid vom 05.05.1997 gemäß § 175 Abs.1 Nr.1 AO "geändert" (aufgehoben) und ein Betrag von 2.400,00 DM (12 x 200,00 DM) nach § 37 Abs.2 AO zurückgefordert, weil A. Einkünfte und Bezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts oder ihrer Berufsausbildung in Höhe von mehr als 12.000,00 DM jährlich hatte. Im gleichen Bescheid ist die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs mit dem damaligen Anspruch der Klägerin auf laufendes Kindergeld - zur Hälfte (220,00 DM monatlich) - gemäß § 75 Abs.1 EStG erklärt worden.
Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 05.05.1997 keinen Einspruch erhoben, so dass dieser bindend geworden ist (Vollstre- ckungstitel). Die Aufrechnung wurde vier Monate lang vollzogen (4 x 220,00 DM = 880,00 DM), so dass eine nicht getilgte Restforderung von 1.520,00 DM (2.400,00 DM minus 880,00 DM) verblieb, wegen der die Klägerin im September 1997 um Stundung nachsuchte. Weitere Rückforderungen der Beklagten in der damaligen Zeit betrafen das im Mai und Juni 1998 für das Kind W. und das von Januar bis Dezember 1995 sowie das von Januar bis Juli 1997 für das Kind A. geleistete Kindergeld. Die Verfahren beim Finanzgericht München wegen Kindergeldaufhebung und Aussetzung der Vollziehung der Rückforderung bezogen sich ausschließlich auf das Kindergeld für W ... Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 10.10.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2000 (Ablehnung der Stundung der Rückforderung des für A. im Jahre 1996 geleisteten Kindergelds) keine Klage vor dem Finanzgericht erhoben.
Obwohl das Sozialgericht im Urteil vom 22.03.1999 ohne hinreichende Anhaltspunkte von einer auf dem bis zum 31.12.1995 geltenden BKGG fußenden Kindergeldangelegenheit (damit Rechtsweg zu den Sozialgerichten) ausgegangen ist und sich im Gerichtsbescheid vom 02.07.2002 wiederum der gleiche unrichtige Hinweis befindet, muss das Sozialgericht diesmal sowohl wahrgenommen haben als auch davon ausgegangen sein, dass die gegebenfalls zu stundende Forderung der Beklagten ein nach steuerrechtlichen Vorschriften im Jahre 1996 gewährtes Kindergeld (damit Rechtsweg zu den Finanzgerichten) betraf, über die Frage der Stundung nach steuerrechtlichen Vorschriften zu entscheiden gewesen ist und hierfür keine Zuständigkeit der Sozialgerichte bestand. Immerhin hat das Sozialgericht in seinem Urteil die zwei Bescheide der Beklagten vom 10.10.2001 kurz wiedergegeben und diese nicht beanstandet sowie die Auffassung vertreten, das "dortige steuerrechtliche Verfahren" - erwähnt ist hierzu der zweite Bescheid vom 10.10.2001 (Ablehnung der Stundung nach § 222 AO) und der Einspruch hierzu - seien im sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen. Wegen dieser Bezugnahmen geht der Senat trotz des dürftigen Inhalts des Gerichtsbescheids und der fehlenden Sachverhaltsfeststellungen davon aus, dass das Sozialgericht nicht von einer Stundung einer auf das BKGG zurückgehenden Forderung (Zeit vor dem 01.01.1996), sondern nunmehr von einer Stundung einer letztlich auf das EStG zurückgehenden Forderung (01.01. bis 31.12.1996) ausgegangen ist.
Unabhängig davon hat das Sozialgericht zum zweiten Mal gegen das Gebot des § 159 Abs.2 SGG verstoßen, als es die rechtliche Beurteilung der Berufungsinstanz, die der früheren Aufhebung zugrunde lag, seiner erneuten Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Der Senat hat bereits damals vorausgesehen, dass die Ermittlung des Sachverhalts zu dem Ergebnis führen könnte, dass eine Streitsache vorliegt, die in die Zuständigkeit der Finanzgerichte fällt. Damals konnte und wollte es nicht dem Sozialgericht aufgeben, den Rechtsstreit in dem fortzuführenden Klageverfahren zu verweisen. Es hat aber dem Sozialgericht die Sachverhaltsklärung aufgegeben und ganz klar nur zwei Alternativen zur Wahl gestellt, entweder den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu bejahen und dann umfassend unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte zu entscheiden, oder die Sache an das zuständige Finanzgericht zu verweisen. Das Sozialgericht hat sich aber weder an die erste noch an die zweite Möglichkeit gehalten.
Über die Klage, soweit mit ihr die Aufhebung des Bescheids vom 17.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08. 1998 begehrt wurde, hat das Sozialgericht (versehentlich ?) überhaupt nicht entschieden, obwohl es, nachdem die Klägerin eine Rücknahme bzw. Einschränkung des Klageantrags ausdrücklich ablehnte, richtigerweise von dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 22.03.1999 gestellten Klageantrag ausging, den Bescheid vom 17.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 31.08.1998 aufzuheben und die Forderung in Höhe von 1.520,00 DM bis auf Weiteres zu stunden (gemeint: die Beklagte zur Erteilung eines Stundungsbescheids zu verurteilen). Hinsichtlich des auf Aufhebung der genannten Bescheide gerichteten Antrags hätte das Sozialgericht entweder die Klage wegen Unzulässigkeit - fehlende Beschwer, weil die genannten Bescheide bereits von der Beklagten zurückgenommen worden waren - abweisen oder die Sache an das Finanzgericht verweisen müssen. Es hat jedoch in diesem Punkt keinerlei Entscheidung getroffen. Dies geht aus dem Tenor hervor (Abweisung der Klage nur hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Klagebegehrens), weiterhin aus der Urteilsbegründung; das fehlende Rechtsschutzbedürfnis, das zur Abweisung der Klage führte, bezieht sich nach dem letzten Satz des Urteils nicht auf die Aufhebung, sondern die Verpflichtung zur Stundung.
Hinsichtlich der Ablehnung der Stundung unter Zugrundelegung steuerrechtlicher Vorschriften (unter anderem Bescheid vom 10.10.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02. 2002) hat das Sozialgericht auch keinen Ausspruch getroffen, obwohl entweder bei Bejahung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten der Bescheid vom 10.10.2001 als ein den Bescheid vom 17.02.1998 ersetzender Bescheid in ein sozialgerichtliches Verfahren einzubeziehen (§ 96 Abs.1 SGG) oder die Sache an das Finanzgericht zu verweisen gewesen ist; anhängig war nämlich die Verpflichtung der Beklagten zur Stundung, die diese abgelehnt hat, wobei es zunächst nicht darauf ankommt, aus welchem Rechtsgebiet - zutreffend oder unrichtigerweise - die anzuwendenden Vorschriften von der Beklagten entnommen worden sind. Damit hatte das Sozialgericht auf jeden Fall auch insoweit einen Ausspruch zu treffen; statt dessen findet sich aber in der Begründung des Gerichtsbescheides nur die Bemerkung "war nicht zu prüfen".
Nur über die Verpflichtung zur Stundung unter Zugrundelegung sozialrechtlicher Normen hat das Sozialgericht ein Prozessurteil gefällt, wobei es ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - damit die Unzulässigkeit des Teils der behandelten Klage - annahm, weil die Klägerin "aus sozialrechtlicher Sicht" klaglos gestellt worden sei. Der Senat vermag dies nicht zu erkennen, denn andererseits hat das Sozialgericht (richtigerweise) eine beim Sozialgericht erhobene Klage gesehen, "die über den Abhilfebescheid vom 10.10.2001 hinaus geht", das heißt ein nach Aufhebung des Bescheids vom 17.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 immer noch "offenes" Klagebegehren (Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Stundungsbescheids). Nachdem die Beklagte die begehrte Stundung trotz Aufhebung des Bescheids vom 17.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 nicht gewährt hat, bestand aber das Rechtsschutzinteresse - Interesse der Klägerin an einem gerichtlichen Verfahren, unerheblich ist hier, ob beim Sozial- oder Finanzgericht - mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Stundung weiterhin; hier hätte kein Prozessurteil ergehen dürfen, sondern entweder ein Sachurteil des Sozialgerichts (gegebenenfalls Abweisung mangels Begründetheit) oder wiederum die Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht, dass dann in seiner Zuständigkeit über das Rechtsschutzinteresse an einer Klage zu urteilen gehabt hätte. Das Rechtsschutz- interesse in einem Klageverfahren entfällt jedenfalls nicht dadurch, wie das Sozialgericht meinte, dass die Klägerin wegen einer zweiten Ablehnung der begehrten Stundung Einspruch eingelegt hatte.
Mit großer Wahrscheinlichkeit beruht das in sich widersprüchliche Verhalten des Sozialgerichts darauf, dass es die Vorgabe des Senats im Urteil vom 20.07.2000 missachtete und zwei völlig getrennte "Streitgegenstände" annahm, eine "Klage auf sozialrechtliche Stundung einer Forderung in Höhe von 1.520,00 DM" (so das Sozialgericht im Tatbestand des Gerichtsbescheids und in der Begründung der Kostenentscheidung) und ein Begehren der "steuerrechtlichen Stundung", das mit Einspruch verfolgt wurde (und gegebenenfalls in einem Verfahren beim Finanzgericht anhängig gemacht werden konnte). Eine solche Vorstellung entspricht aber nicht der Rechtslage. Zum einen hat die Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren allgemeinhin die Stundung begehrt und nicht eine "sozialrechtliche Stundung"; die anzuwendenden Rechtsvorschriften, sei es aus dem Bereich des Steuerrechts oder/und des Sozialrechts, waren ihr hierbei gleichgültig. Zum anderen hätte die Klägerin ihr Stundungsbegehren und das Sozialgericht seine Entscheidung nicht auf eine Stundung nach sozialrechtlichen Vorschriften beschränken dürfen und können. Die Klägerin bestimmt den Streitgegenstand (Stundung einer Forderung von 1.520,00 DM); die hierauf anzuwendenden und vom Gericht zu prüfenden Vorschriften können aber von der Klagepartei nicht vorgegeben werden; dies ist allein Sache des befassten Gerichts und gegebenenfalls des Gerichts, an das die Angelegenheit verwiesen wird. Mit anderen Worten: Bejaht das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten, hat es über die Stundung insgesamt nach allen in Frage kommenden Vorschriften - gleich aus welchem Rechtsgebiet - umfassend zu entscheiden. Verneint es hingegen den Rechtsweg zu den Sozialgerichten, hat es den Rechtsstreit zu verweisen und darf weder ein Sachurteil noch ein Prozessurteil (hier: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis) erlassen, geschweige denn - wie vorliegend - eine Teilentscheidung (Prozessurteil) unter Missachtung eines "Teils" eines Streitgegenstands, der aber nur ein einheitlicher sein kann.
Zum dritten beruht die vom Sozialgericht unterschiedlich behandelte Frage der Stundung nach sozialrechtlichen Vorschriften und steuerrechtlichen Regeln mit größter Wahrscheinlichkeit auf der irrigen Ansicht, dass die jeweils tatsächlich in einem Bescheid angewandten Vorschriften des Sozialrechts bzw. des Steuerrechts den jeweiligen Rechtsweg festlegen würden. Die konkrete Rechtsanwendung der Beklagten (in Fragen der Stundung) ist aber insoweit belanglos. Aus einer den Finanzgerichten zugewiesenen Streitigkeit wird nicht deswegen eine sozialgerichtliche Angelegenheit, weil die Beklagte - wie vorliegend - unzutreffendes Recht angewandt hat; dasselbe würde im umgekehrten Falle gelten. Unerheblich für den Rechtsweg ist auch, ob die Beklagte das in ihren Bescheiden angewandte Recht "austauscht", das heißt, die zutreffenden Rechtsgrundlagen aus einem anderen Rechtsgebiet nachschiebt oder den auf einer unzutreffenden Rechtsgrundlage ergangenen Bescheid aufhebt und durch einen neuen Bescheid mit zutreffenden Vorschriften ersetzt. Auch dann, wenn die aufgehobenen Bescheide auf unrichtiger Basis ergangen sind und von der Rechtsanwendung her auf einen anderen Rechtsweg hindeuten, wird der Rechtsweg nicht in zwei Bereiche aufgespalten. Im vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, dass bereits von Anfang an die Finanzgerichte für die Klage gegen den (zwischenzeitlich) aufgehobenen Bescheid vom 17.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 einschließlich des "Abhilfebescheids" vom 10.10.2001 zuständig gewesen sind und zu keiner Zeit - weder vor noch nach Aufhebung der genannten Bescheide - der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet war.
Die Zuständigkeit der Gerichte bestimmt sich nach den materiell- rechtlichen Vorschriften für die Kindergeldgewährung; dies gilt dann auch für die Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses einschließlich aller Modalitäten (Aufhebung/Zurücknahme der Kindergeldbewilligung bzw. der Kindergeldfestsetzung, Rückforderung der Überzahlung, Aufrechnung und Stundung). Bei Anwendung dieser Grundsätze war keine Streitigkeit im Sinne von § 51 Abs.1 SGG (Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit) gegeben, und gemäß § 17a Abs.2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) war der Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.
Das Bundeskindergeldgesetz alter Fassung (BKGG a.F.) ist mit dem 31.12.1995 außer Kraft getreten und auch nicht aufgrund bestehender (aber nicht einschlägiger) Übergangsvorschriften auf die Kindergeldansprüche der Klägerin ab 01.01.1996 anwendbar. Das ab 01.01.1996 geltende Bundeskindergeldgesetz neuer Fassung (BKGG n.F.) kommt nicht zum Zuge, weil der zu beurteilende Lebenssachverhalt allein nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes neuer Fassung (EStG n.F.), die diejenigen des BKGG n.F. (und damit auch die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Sozialgesetzbuches - vgl. § 18 BKGG n.F.) ausschließen, zu beurteilen ist.
In § 62 Abs.1 EStG n.F. ist geregelt, dass derjenige für Kinder im Sinne des § 63 EStG einen Anspruch auf Kindergeld hat, der im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder auch ohne diese Voraussetzungen nach § 1 Abs.2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs.3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird; nur in anderen Fällen als den genannten wird Kindergeld nach dem BKGG n.F. gewährt (vgl. den zu § 62 Abs.1 EStG n.F. spiegelbildlichen § 1 Abs.1 BKGG n.F.). Gemäß § 78 Abs.1 Satz 1 EStG n.F. gilt das Kindergeld, das bis zum 31.12.1995 nach den Vorschriften des BKGG a.F. gezahlt wurde, als nach den Vorschriften dieses Gesetzes (das heißt des EStG) festgesetzt. Dies bedeutet zunächst, dass das bereits vor dem 01.01.1996 gezahlte Kindergeld auf einer neuen Rechtsgrundlage nahtlos weitergezahlt werden kann (bis eine abweichende Entscheidung der Finanzverwaltung ergeht). Die Fiktion in § 78 Abs.1 Satz 1 EStG n.F. bewirkt auch, dass die Finanzbehörde, die ansonsten in jedem Falle das Kindergeld ab 01.01.1996 erstmalig neu festsetzen und verbescheiden müsste (§ 70 Abs.1 EStG n.F.), mit Wirkung ab 01.01.1996 die Vorschriften der § 173 ff. AO (und des § 70 Abs.2 EStG n.F.) über die Änderung von Verhältnissen anwenden darf, als ob das bisher gezahlte Kindergeld bereits nach dem EStG n.F. und der AO festgesetzt worden wäre. Mithin kann teilweise - soweit sich nach dem EStG n.F. weiterhin ein Kindergeldanspruch ergibt - eine Verbescheidung (Bewilligung nach dem EStG n.F.) entfallen; soweit sich eine Änderung (hier Wegfall des Kindergeldanspruchs in der Zeit nach dem 01.01.1996) ergibt, schafft die Fiktion des § 78 Abs.1 Satz 1 EStG n.F. die Voraussetzungen, dass steuerrechtliche Verfahrensvorschriften auf Sachverhalte (Bewilligung von Kindergeld nach dem BKGG a.F.) Anwendung finden, die vor dem 01.01.1996 lagen und sonst nicht mit diesen Vorschriften über eine wesentliche Änderung der Rechtslage im Bereich des Steuerrechts erfassbar wären (§ 70 Abs.2 EStG n.F. spricht insoweit nicht von einer wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse, wie sie einem kindergeldbewilligenden Verwaltungsakt zugrunde lagen, sondern von der Änderung in der für die Zahlung des Kindergelds wesentlichen Umständen).
Gerade die Vorschrift des § 78 EStG n.F. bestätigt, dass ein Kindergeldanspruch nach dem BKGG n.F. mit dem 31.12.1995 endet und bewilligende Dauerverwaltungsakte nach dem SGB X ihre Wirkung für die Zukunft mit dem 31.12.1995 verlieren (§ 39 Abs.2 SGB X), und stellt klar, dass das Verfahrensrecht der Finanzbehörden dem materiellen Kindergeldrecht des EStG n.F. folgt. Im Gegenzug bestimmt § 19 Abs.4 BKGG n.F., dass das BKGG a.F. und das SGB X (nur) für Kindergeldansprüche bis zum 31.12.1995 gelten und insoweit anwendbar bleiben, als die Behörden (oder Gerichte) über einen Antrag (oder über eine Neufestellung von Amts wegen gemäß § 44 ff. SGB X), eine Aufrechnung, eine Rückforderung usw.) noch nicht entschieden haben. Es ist klar und offensichtlich, dass § 19 Abs.4 BKGG n.F. und § 78 Abs.1 EStG n.F. nicht die Vorschriften über das In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der jeweiligen Gesetze zum 31.12.1995 bzw. 01.01. 1996 abändern, nicht eine Zuweisung zur Anwendung des materiellen Rechts vornehmen, sondern nur den Grundsatz des intertemporalen Verwaltungsrechts anordnen, nämlich dass (im Zweifel) das Verfahrensrecht in der Form gilt, wie es im streitigen Zeitraum in Kraft gewesen ist (vgl. BSG vom 15.07.1997 - 14 RS 1/97 in SozR 3-1500 § 51 Nr.21).
Damit gelten für den Kindergeldanspruch der Klägerin ab 01.01. 1996 sowie für die Rückabwicklung das materielle Recht und die Verfahrensvorschriften des EStG n.F. und der AO, und nicht des BKGG a.F. und des SGB X. Hiernach richtet sich wiederum der Rechtsweg.
Nach § 33 Abs.1 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nr.1 dieser Vorschrift bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. Dazu zählt die Kindergeldfestsetzung als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG n.F.) seit dem 01.01.1996 sowie auch die Rückabwicklung der ab 01.01.1996 bestehenden Leistungsverhältnisse.
Das als steuerrechtliche Leistung zu gewährende Kindergeld - steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes (§ 31 Abs.1 EStG n.F.) - stellt keine "Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit", für die gemäß § 51 Abs.1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet wäre, dar. Dem Bundesamt für Finanzen - einer Bundesoberbehörde - ist die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung übertragen (§ 5 Abs.1 Nr.11 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung - FVG - in der durch Art.3 Nr.1 Jahressteuergesetz 1996 geänderten Fassung). Die Bundesanstalt für Arbeit stellt dem Bundesamt für Finanzen zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Behörden als Familienkassen zur Verfügung, die insoweit Bundesfinanzbehörden sind; die Fachaufsicht obliegt dem Bundesamt für Finanzen. Das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt (§ 5 Abs.1 Nr.11 Satz 2 und Satz 3 FVG). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung werden die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter für das Bundesamt für Finanzen nur im Wege der Organleihe tätig. Für das Kindergeld nach dem EStG n.F. ist und bleibt die "Finanzverwaltung" zuständig; tätig werden die Bundesfinanzbehörden, die zum Bundesamt für Finanzen gehören, oder Behörden, die kraft Gesetzes als solche gelten.
Der Senat musste den unrichtigen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 02.07.2002 aufheben und durfte selbst in der Hauptsache nicht entscheiden, sondern hatte an das Finanzgericht München zu verweisen. Die Ausnahmevorschrift des § 17a Abs.5 GVG stand dem nicht entgegen. § 17a Abs.5 GVG bestimmt, dass das Gericht, das über ein Rechts- mittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Sozialgericht keine Entscheidung hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides vom 17.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 getroffen hat; eine Abweisung der Klage, vorliegend nur möglich wegen Unzulässigkeit, ist unterblieben. Weiterhin ist eine Entscheidung hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides vom 10.10.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2002 und der Verpflichtung der Beklagten zur Stundung "nach steuerrechtlichen Vorschriften" nicht erfolgt; das Sozialgericht sah keine Veranlassung, sich damit zu befassen. Insoweit traf der Senat erstmals eine Entscheidung. Übrig bleibt damit allein eine "Teilentscheidung" des Sozialgerichts (Prozessurteil) hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur "Stundung nach sozialrechtlichen Vorschriften". Dieser besondere Fall wird von § 17a Abs.5 GVG nicht erfasst.
Ist die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz bejaht worden, muss das Rechtsmittelgericht das grundsätzlich hinnehmen. Vorliegend ist aber eine Vorabentscheidung im Sinne von § 17a Abs.3 GVG über den Rechtsweg nicht erfolgt. Das Sozial- gericht hat auch in seiner "Teilentscheidung" den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht ausdrücklich oder stillschweigend - wenn auch rechtsirrig - bejaht. Eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne von § 17a Abs.5 GVG liegt in erster Linie vor, wenn ein Sachurteil ergeht, das heißt, wenn das Gericht die Zulässigkeit der Klage bejaht und sich mit der Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage befasst. Äußert es sich nicht zum Rechtsweg, setzt es sich aber sachlich mit dem Klageanspruch auseinander, wird damit konkludent der zu dem entscheidenden Gericht beschrittene Rechtsweg bejaht (BGH vom 19.11. 1993 - V ZR 269/92 in NJW 1994, 387).
Eine Entscheidung in der Hauptsache liegt darüber hinaus vor, wenn der beschrittene Rechtsweg zwar bejaht, aber die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen wird (Prozessurteil), und zwar aus Gründen, die mit dem Rechtsweg nichts zu tun haben (BGH vom- in der Hauptsache ist aber gegeben, wenn eine Klage, obwohl dies im Gesetz nicht vorgesehen ist, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs mit Prozessurteil abgewiesen wird (BGH vom 19.03. 1993 - V ZR 247/91 in MDR 1993, 755).
Vorliegend ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, der unklare und höchst unverständliche Aussagen trifft und zudem auf unrichtigen Rechtsvorstellungen beruht, auszulegen. Das Sozialgericht hat sich mit der Ablehnung der "Stundung auf der Grundlage steuerrechtlicher Vorschriften" nicht befasst, weil es sich für das steuerrechtliche Verfahren mit der Möglichkeit des Einspruchs bei Finanzbehörden und späterer Möglichkeit der Klage beim Finanzgericht nicht für zuständig hielt. Es hat weiterhin zwar dem Wortlaut nach ein "Rechtsschutzinteresse" hinsichtlich einer sozialrechtlichen Stundung verneint, dies jedoch, wie es konkludent zum Ausdruck gekommen ist, in der Erkenntnis, dass eine Stundung unter Anwendung sozialrechtlicher Vorschriften nicht möglich ist und nach steuerrechtlichen Vorschriften erfolgen muss; zum Ausdruck kam weiterhin, dass die Beklagte nunmehr mit Bescheid vom 10.10.2001 einen auf zutreffenden Rechtsgrundlage beruhenden Verwaltungsakt hinsichtlich der Stundung erteilt hat und die Klägerin sich mit Einspruch gegen diesen Bescheid - diesen Rechtsbehelf hatte das Sozialgericht der Klägerin ausdrücklich empfohlen - nunmehr auf dem richtigen Weg befindet, ihr Begehren in den zutreffenden Bahnen (sprich im steuerlichen und damit finanzgerichtlichen Bereich) zu verfolgen. Hieraus entnimmt der Senat, dass das Sozialgericht - zu Recht - hinsichtlich der Stundung den (wenn auch künftigen) Rechtsweg zu den Finanzgerichten sah und es das von ihm teilweise gesehene und behandelte Begehren für unzulässig hielt, weil die Klägerin ja eine andere, und zwar die richtige Möglichkeit zur Verwirklichung ihres Zieles habe und die Klage beim Sozialgericht - gesehen wurde ja nur noch eine über den Abhilfebescheid vom 10.10.2001 hinausgehende Klage - verfehlt sei. Dies steht der Annahme einer konkludent getroffenen Entscheidung des Sozialgerichts über den Rechtsweg zu den Sozialgerichten entgegen.
Daher war der Gerichtsbescheid vom 02.07.2002 nicht nur aufzuheben, sondern der Rechtsstreit - ohne eine Kostenentscheidung über die Verfahren in erster und zweiter Instanz zu treffen - an das Finanzgericht München zu verweisen. Für die weitere Behandlung, zuständig dürfte die Außenstelle Augsburg des Finanzgerichts München sein, gilt der dortige Geschäftsverteilungsplan.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Stundung einer Forderung von 1.520,00 DM (Teilbetrag des mit Bescheid vom 05.05. 1997 von der Klägerin zurückgeforderten Kindergelds von insgesamt 2.400,00 DM, geleistet im Jahre 1996 für das Kind A.).
Bei der Einziehungsstelle der Beklagten - Kasse/Forderungseinzug in B. - wurde die Rückforderung von Kindergeldleistungen in mehreren die Klägerin betreffenden Fällen betrieben. In einer der Kindergeldsachen war auch ein Rechtsstreit beim Finanzgericht anhängig.
Hinsichtlich eines Betrags von 1.520,00 DM beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 08.09.1997 beim Landesarbeitsamt Südbayern die Stundung und erklärte, sie verfüge weder über Einkommen noch Vermögen. Nach längerem Schriftwechsel lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.02.1998 den Stundungsantrag ab, weil die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung die zur Prüfung der Stundung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe (Rechtsmittelbelehrung: binnen eines Monats kann Widerspruch eingelegt werden). Der hiergegen am 20.03.1998 erhobene Widerspruch wurde von der Widerspruchsstelle des Landesarbeitsamts Bayern mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.1998 zurückgewiesen (Rechtsbehelfsbelehrung: Klage beim Sozialgericht Augsburg).
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (S 10 KG 19/98) verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Stundung weiter. Die Beklagte legte dem Gericht die Verwaltungsakte (Vollstreckungsakte) des Landesarbeitsamts Bayern vor, aus der Beträge von 1.520,00 DM, 1.540,00 DM, 440,00 DM und Mahngebühren hervor- gingen; auch andere Beträge wie 3.920,00 DM, 3.526,70 DM und 2.400,00 DM sowie Aufrechnungsraten von monatlich 220,00 DM waren in Computerauszügen der Vollstreckungsstelle und teilweise aus Schreiben der Klägerin ersichtlich, nicht jedoch die Vollstreckungstitel (Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide).
Mit Urteil vom 22.03.1999 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte aus, die Klägerin begehre die Stundung einer Forderung der Beklagten in Höhe von 1.520,00 DM nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31.12.1995 gültig gewesenen Fassung. Die Forderung resultiere aus einem Kindergeld-Überempfang, der vor dem 01.01.1996 entstanden sei, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet sei. Ausreichende Nachweise für die Voraussetzungen einer Stundung gemäß § 76 Abs.2 Nr.1 des Sozialgesetzbuchs Teil IV (SGB IV) lägen nicht vor.
Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (L 14 KG 18/99) wurde die Entscheidung des Sozialgerichts vom 22.03.1999 wegen Verfahrensmangels aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen (Urteil des Senats vom 20.07. 2000). Das Sozialgericht habe die Kindergeldakte nicht beige- zogen sowie nicht geprüft und festgestellt, ob ein Rückforderungsbescheid vorliege, über welchen Betrag dieser laute, wie ein mögliches Widerspruchs- oder Einspruchsverfahren ausgegangen sei, ob ein (unter Umständen) bindend gewordener Aufrechnungsbescheid ergangen sei und ob sonstige entscheidungsrelevante Umstände (Angaben der Klägerin zu ihren Verhältnissen, Hinweise auf das Einkommen der letzten Jahre) vorgelegen hätten. Die Verwaltungsakte des Landesarbeitsamtes gäbe über einen Teil des relevanten prozessualen Sachverhalts keine Auskunft und im Übrigen lediglich nicht sicher überprüfbare Sekundärhinweise auf Vorgänge in der Kindergeldakte. Es lasse sich nicht einmal sicher erschließen, ob und welcher der aus der Verwaltungsakte ersichtlichen Forderungsvorgänge im jetzigen Rechtsstreit betroffen sei. Das Sozialgericht könne nur Mutmaßungen angestellt haben, die aber schon deswegen unrichtig sein könnten, weil zwei Hinweise in der Verwaltungsakte für eine Rückforderung eines im Jahre 1996 gezahlten Kindergelds sprächen, das laut Erklärung der Beklagten im Berufungsverfahren damals für A. geleistet worden sei. Das Sozialgericht habe nach Aufklärung des Sachverhalts und Prüfung der Rechtslage erneut die Möglichkeit, seine Zuständigkeit zu verneinen und die Sache an das zuständige Finanzgericht zu verweisen, oder den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu bejahen. Letzterenfalls werde es die Frage der Stundung erneut - auch unter Einbeziehung einer bereits erfolgten fruchtlosen Pfändung vom 04.02.1999 mit Hinweisen auf eine vorher geleistete eidesstattliche Versicherung der Klägerin beim Amtsgericht A. - zu prüfen haben.
Das Sozialgericht führte den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 10 KG 4/00 weiter und setzte den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.11.2000 gemäß § 114 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus, weil ein Verfahren beim Finanzgericht München anhängig sei (Anmerkung: siehe hierzu das Urteil des Finanzgerichts München vom 01.03.2001 - 10 K 1676/99 wegen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für W. mit Wirkung ab 01.05.1998 und Rückforderung eines Betrags von 440,00 DM), das unter Umständen auch Einfluss auf den jetzigen sozialgerichtlichen Rechtsstreit haben könnte.
Das Sozialgericht nahm den Rechtsstreit im April 2002 wieder auf. In der Zwischenzeit hatte die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2001 den Bescheid vom 17.02.1998 gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches Teil X (SGB X) zurückgenommen (Rechtsmittelbelehrung: der Bescheid wird gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens beim Sozialgericht). Mit einem zweiten Bescheid vom 10.10.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Stundung der Forderung von 1.520,00 DM erneut ab, weil wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin die Voraussetzungen des § 222 der Abgabenordnung (AO) für eine Stundung nicht festgestellt werden könnten (Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit des Einspruchs mit dem Hinweis, dass durch einen Einspruch die Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 361 Abs.1 AO nicht gehemmt werde).
Die Beklagte informierte das Sozialgericht über diese Vorgänge und wies auch darauf hin, dass die Klägerin gegen den zweiten Bescheid vom 10.10.2001 Einspruch eingelegt habe, der mit Einspruchsentscheidung vom 18.02.2002 (Rechtsmittelbelehrung: Klage beim Finanzgericht München) entschieden worden sei. Das Sozialgericht stellte hierauf der Klägerin anheim, das sozialgerichtliche Verfahren durch Klagerücknahme zu beenden, weil sie aus sozialrechtlicher Sicht klaglos gestellt worden sei und ein weiteres Rechtsschutzinteresse nicht bestehe. Die Klägerin sah sich - wie bereits wiederholt früher - wegen einer angeblichen Fülle von Rechtsstreitigkeiten als hoffnungslos mit der Wahrnehmung ihrer Rechte als überfordert und völlig überlastet an und lehnte aufgrund ihrer "leidvollen Erfahrungen" mit Ratschlägen von Behörden und Gerichten die Rücknahme der Klage ab.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2002 wies das Sozialgericht die Klage ab, soweit sie über den Abhilfebescheid vom 10.10.2001 hinaus gehe, und führte hierzu lediglich aus: "Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2001 den Bescheid vom 17.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 aufgehoben hat, ist die Klägerin klaglos gestellt worden. Ein weiteres Rechtsschutzbedürfnis besteht in diesem Verfahren nicht mehr. Soweit die Klägerin gegen den zweiten Bescheid vom 10.10.2001 und die dort für sie ungünstige Stundungsentscheidung im Sinne von § 222 AO mit Datum vom 07.11.2001 Einspruch eingelegt hat, ist das dortige steuerrechtliche Verfahren hier nicht mehr zu prüfen. Nach alledem ist die Klage abzuweisen gewesen, soweit sie über den ersten Abhilfebescheid vom 10.10.2001 hinaus noch aufrecht erhalten worden ist ... (es folgen Ausführungen über die Zulässigkeit eines Gerichtsbescheids). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt vor allem, dass die Klage auf sozialrechtliche Stundung der eingangs erwähnten Forderung in Höhe von 1.520,00 DM weiterhin ohne Rechtsschutzbedürfnis aufrecht erhalten worden ist, obwohl gegen den zweiten (steuerrechtlichen) Bescheid vom 10.10.2001 parallel Einspruch eingelegt worden ist".
Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und vermag trotz mehrerer Aufforderungen weder einen konkreten Antrag zu stellen noch eine Begründung abzugeben; hinsichtlich eines Antrags verweist sie auf den "Kontext" und bekundet, dass es ihr im Grunde gleichgültig sei, ob das streitgegenständliche Urteil bestehen bleibe oder - laut schriftlichem Hinweis des Senats auf diese Möglichkeit - aufgehoben und der Rechtsstreit an das Finanzgericht verwiesen werde.
Der Senat hat die abgeschlossenen Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (Vollstreckungsakte des Landesarbeitsamts Bayern) und die Kindergeldakte des Arbeitsamts Augsburg beigezogen, weiterhin den Beteiligten den Hinweis gegeben, dass der Senat beabsichtige, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das zuständige Finanzgericht zu verweisen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Bescheid vom 17.02.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 aufzuheben und die Beklagte - ge- gebenenfalls unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide (zweiter Bescheid vom 10.10.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2002) - zu verurteilen, die Rückforderung von 1.520,00 DM zu stunden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Streitakten beider Rechtszüge sowie die oben genannten beigezogenen Akten vor. Zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten, wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143 ff., 151 SGG) ist insoweit begründet, als das Urteil des Sozialgerichts in vollem Umfang aufzuheben und der Rechtsstreit an das zuständige Finanzgericht München zu verweisen war. Der Senat hat sich aus prozessökonomischen Gründen für diese Möglichkeit entschieden und davon abgesehen, die Sache erneut an das Sozialgericht wegen unzulänglicher Behandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zurückzuverweisen.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist rechtswidrig und verfahrensfehlerhaft; zu beanstanden ist auch, dass dieses die Vorgaben im ersten Urteils des Senats vom 20.07.2000 in zweierlei Hinsicht nicht beachtet hat. Im Gerichtsbescheid fehlt es, insoweit war bereits das Urteil vom 22.03.1999 mangelhaft, an hinreichenden Feststellungen des Tatbestands. So hatte das Sozialgericht nicht nur zu ermitteln (unter anderem durch Beiziehung der Kindergeldakte), sondern auch zu prüfen und festzustellen, um welche Forderung der Be- klagten es sich handelt, die gestundet werden soll. Solche Fest- stellungen können nur in einem Urteil bzw. Gerichtsbescheid erfolgen und müssen dort dargestellt werden (§ 136 Abs.1 Nrn.5 und 6, § 128 Abs.2 SGG). Hierüber ist in der Entscheidung vom 02.07.2002 aber nichts zu lesen außer dem lapidaren (und im Übrigen unrichtigen) Eingangssatz, der sich bereits im Urteil vom 22.03.1999 findet: "Die 1953 geborene Klägerin begehrt die Stundung der Forderung der Beklagten in Höhe von 1.520,00 DM nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung". Dies entspricht ganz offensichtlich nicht dem klar nach den Akten zu Tage liegenden objektiven Sachverhalt, gleich ob die Wendung "nach den Vorschriften des BKGG" sich auf die Forderung der Beklagten oder die Stundung beziehen sollte. Der Senat stellt in diesem Zusammenhang fest: Die Beklagte hat für eines von zwei Kindern der Klägerin (A., geboren 1972) gemäß § 32 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld von monatlich 200,00 DM von Januar bis einschließlich Dezember 1996 gewährt, weil das damals bereits 18 Jahre alte Kind in Ausbildung stand. Die Festsetzung des Kindergelds wurde mit Bescheid vom 05.05.1997 gemäß § 175 Abs.1 Nr.1 AO "geändert" (aufgehoben) und ein Betrag von 2.400,00 DM (12 x 200,00 DM) nach § 37 Abs.2 AO zurückgefordert, weil A. Einkünfte und Bezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts oder ihrer Berufsausbildung in Höhe von mehr als 12.000,00 DM jährlich hatte. Im gleichen Bescheid ist die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs mit dem damaligen Anspruch der Klägerin auf laufendes Kindergeld - zur Hälfte (220,00 DM monatlich) - gemäß § 75 Abs.1 EStG erklärt worden.
Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 05.05.1997 keinen Einspruch erhoben, so dass dieser bindend geworden ist (Vollstre- ckungstitel). Die Aufrechnung wurde vier Monate lang vollzogen (4 x 220,00 DM = 880,00 DM), so dass eine nicht getilgte Restforderung von 1.520,00 DM (2.400,00 DM minus 880,00 DM) verblieb, wegen der die Klägerin im September 1997 um Stundung nachsuchte. Weitere Rückforderungen der Beklagten in der damaligen Zeit betrafen das im Mai und Juni 1998 für das Kind W. und das von Januar bis Dezember 1995 sowie das von Januar bis Juli 1997 für das Kind A. geleistete Kindergeld. Die Verfahren beim Finanzgericht München wegen Kindergeldaufhebung und Aussetzung der Vollziehung der Rückforderung bezogen sich ausschließlich auf das Kindergeld für W ... Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 10.10.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2000 (Ablehnung der Stundung der Rückforderung des für A. im Jahre 1996 geleisteten Kindergelds) keine Klage vor dem Finanzgericht erhoben.
Obwohl das Sozialgericht im Urteil vom 22.03.1999 ohne hinreichende Anhaltspunkte von einer auf dem bis zum 31.12.1995 geltenden BKGG fußenden Kindergeldangelegenheit (damit Rechtsweg zu den Sozialgerichten) ausgegangen ist und sich im Gerichtsbescheid vom 02.07.2002 wiederum der gleiche unrichtige Hinweis befindet, muss das Sozialgericht diesmal sowohl wahrgenommen haben als auch davon ausgegangen sein, dass die gegebenfalls zu stundende Forderung der Beklagten ein nach steuerrechtlichen Vorschriften im Jahre 1996 gewährtes Kindergeld (damit Rechtsweg zu den Finanzgerichten) betraf, über die Frage der Stundung nach steuerrechtlichen Vorschriften zu entscheiden gewesen ist und hierfür keine Zuständigkeit der Sozialgerichte bestand. Immerhin hat das Sozialgericht in seinem Urteil die zwei Bescheide der Beklagten vom 10.10.2001 kurz wiedergegeben und diese nicht beanstandet sowie die Auffassung vertreten, das "dortige steuerrechtliche Verfahren" - erwähnt ist hierzu der zweite Bescheid vom 10.10.2001 (Ablehnung der Stundung nach § 222 AO) und der Einspruch hierzu - seien im sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen. Wegen dieser Bezugnahmen geht der Senat trotz des dürftigen Inhalts des Gerichtsbescheids und der fehlenden Sachverhaltsfeststellungen davon aus, dass das Sozialgericht nicht von einer Stundung einer auf das BKGG zurückgehenden Forderung (Zeit vor dem 01.01.1996), sondern nunmehr von einer Stundung einer letztlich auf das EStG zurückgehenden Forderung (01.01. bis 31.12.1996) ausgegangen ist.
Unabhängig davon hat das Sozialgericht zum zweiten Mal gegen das Gebot des § 159 Abs.2 SGG verstoßen, als es die rechtliche Beurteilung der Berufungsinstanz, die der früheren Aufhebung zugrunde lag, seiner erneuten Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Der Senat hat bereits damals vorausgesehen, dass die Ermittlung des Sachverhalts zu dem Ergebnis führen könnte, dass eine Streitsache vorliegt, die in die Zuständigkeit der Finanzgerichte fällt. Damals konnte und wollte es nicht dem Sozialgericht aufgeben, den Rechtsstreit in dem fortzuführenden Klageverfahren zu verweisen. Es hat aber dem Sozialgericht die Sachverhaltsklärung aufgegeben und ganz klar nur zwei Alternativen zur Wahl gestellt, entweder den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu bejahen und dann umfassend unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte zu entscheiden, oder die Sache an das zuständige Finanzgericht zu verweisen. Das Sozialgericht hat sich aber weder an die erste noch an die zweite Möglichkeit gehalten.
Über die Klage, soweit mit ihr die Aufhebung des Bescheids vom 17.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08. 1998 begehrt wurde, hat das Sozialgericht (versehentlich ?) überhaupt nicht entschieden, obwohl es, nachdem die Klägerin eine Rücknahme bzw. Einschränkung des Klageantrags ausdrücklich ablehnte, richtigerweise von dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 22.03.1999 gestellten Klageantrag ausging, den Bescheid vom 17.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 31.08.1998 aufzuheben und die Forderung in Höhe von 1.520,00 DM bis auf Weiteres zu stunden (gemeint: die Beklagte zur Erteilung eines Stundungsbescheids zu verurteilen). Hinsichtlich des auf Aufhebung der genannten Bescheide gerichteten Antrags hätte das Sozialgericht entweder die Klage wegen Unzulässigkeit - fehlende Beschwer, weil die genannten Bescheide bereits von der Beklagten zurückgenommen worden waren - abweisen oder die Sache an das Finanzgericht verweisen müssen. Es hat jedoch in diesem Punkt keinerlei Entscheidung getroffen. Dies geht aus dem Tenor hervor (Abweisung der Klage nur hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Klagebegehrens), weiterhin aus der Urteilsbegründung; das fehlende Rechtsschutzbedürfnis, das zur Abweisung der Klage führte, bezieht sich nach dem letzten Satz des Urteils nicht auf die Aufhebung, sondern die Verpflichtung zur Stundung.
Hinsichtlich der Ablehnung der Stundung unter Zugrundelegung steuerrechtlicher Vorschriften (unter anderem Bescheid vom 10.10.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02. 2002) hat das Sozialgericht auch keinen Ausspruch getroffen, obwohl entweder bei Bejahung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten der Bescheid vom 10.10.2001 als ein den Bescheid vom 17.02.1998 ersetzender Bescheid in ein sozialgerichtliches Verfahren einzubeziehen (§ 96 Abs.1 SGG) oder die Sache an das Finanzgericht zu verweisen gewesen ist; anhängig war nämlich die Verpflichtung der Beklagten zur Stundung, die diese abgelehnt hat, wobei es zunächst nicht darauf ankommt, aus welchem Rechtsgebiet - zutreffend oder unrichtigerweise - die anzuwendenden Vorschriften von der Beklagten entnommen worden sind. Damit hatte das Sozialgericht auf jeden Fall auch insoweit einen Ausspruch zu treffen; statt dessen findet sich aber in der Begründung des Gerichtsbescheides nur die Bemerkung "war nicht zu prüfen".
Nur über die Verpflichtung zur Stundung unter Zugrundelegung sozialrechtlicher Normen hat das Sozialgericht ein Prozessurteil gefällt, wobei es ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - damit die Unzulässigkeit des Teils der behandelten Klage - annahm, weil die Klägerin "aus sozialrechtlicher Sicht" klaglos gestellt worden sei. Der Senat vermag dies nicht zu erkennen, denn andererseits hat das Sozialgericht (richtigerweise) eine beim Sozialgericht erhobene Klage gesehen, "die über den Abhilfebescheid vom 10.10.2001 hinaus geht", das heißt ein nach Aufhebung des Bescheids vom 17.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 immer noch "offenes" Klagebegehren (Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Stundungsbescheids). Nachdem die Beklagte die begehrte Stundung trotz Aufhebung des Bescheids vom 17.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 nicht gewährt hat, bestand aber das Rechtsschutzinteresse - Interesse der Klägerin an einem gerichtlichen Verfahren, unerheblich ist hier, ob beim Sozial- oder Finanzgericht - mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Stundung weiterhin; hier hätte kein Prozessurteil ergehen dürfen, sondern entweder ein Sachurteil des Sozialgerichts (gegebenenfalls Abweisung mangels Begründetheit) oder wiederum die Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht, dass dann in seiner Zuständigkeit über das Rechtsschutzinteresse an einer Klage zu urteilen gehabt hätte. Das Rechtsschutz- interesse in einem Klageverfahren entfällt jedenfalls nicht dadurch, wie das Sozialgericht meinte, dass die Klägerin wegen einer zweiten Ablehnung der begehrten Stundung Einspruch eingelegt hatte.
Mit großer Wahrscheinlichkeit beruht das in sich widersprüchliche Verhalten des Sozialgerichts darauf, dass es die Vorgabe des Senats im Urteil vom 20.07.2000 missachtete und zwei völlig getrennte "Streitgegenstände" annahm, eine "Klage auf sozialrechtliche Stundung einer Forderung in Höhe von 1.520,00 DM" (so das Sozialgericht im Tatbestand des Gerichtsbescheids und in der Begründung der Kostenentscheidung) und ein Begehren der "steuerrechtlichen Stundung", das mit Einspruch verfolgt wurde (und gegebenenfalls in einem Verfahren beim Finanzgericht anhängig gemacht werden konnte). Eine solche Vorstellung entspricht aber nicht der Rechtslage. Zum einen hat die Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren allgemeinhin die Stundung begehrt und nicht eine "sozialrechtliche Stundung"; die anzuwendenden Rechtsvorschriften, sei es aus dem Bereich des Steuerrechts oder/und des Sozialrechts, waren ihr hierbei gleichgültig. Zum anderen hätte die Klägerin ihr Stundungsbegehren und das Sozialgericht seine Entscheidung nicht auf eine Stundung nach sozialrechtlichen Vorschriften beschränken dürfen und können. Die Klägerin bestimmt den Streitgegenstand (Stundung einer Forderung von 1.520,00 DM); die hierauf anzuwendenden und vom Gericht zu prüfenden Vorschriften können aber von der Klagepartei nicht vorgegeben werden; dies ist allein Sache des befassten Gerichts und gegebenenfalls des Gerichts, an das die Angelegenheit verwiesen wird. Mit anderen Worten: Bejaht das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten, hat es über die Stundung insgesamt nach allen in Frage kommenden Vorschriften - gleich aus welchem Rechtsgebiet - umfassend zu entscheiden. Verneint es hingegen den Rechtsweg zu den Sozialgerichten, hat es den Rechtsstreit zu verweisen und darf weder ein Sachurteil noch ein Prozessurteil (hier: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis) erlassen, geschweige denn - wie vorliegend - eine Teilentscheidung (Prozessurteil) unter Missachtung eines "Teils" eines Streitgegenstands, der aber nur ein einheitlicher sein kann.
Zum dritten beruht die vom Sozialgericht unterschiedlich behandelte Frage der Stundung nach sozialrechtlichen Vorschriften und steuerrechtlichen Regeln mit größter Wahrscheinlichkeit auf der irrigen Ansicht, dass die jeweils tatsächlich in einem Bescheid angewandten Vorschriften des Sozialrechts bzw. des Steuerrechts den jeweiligen Rechtsweg festlegen würden. Die konkrete Rechtsanwendung der Beklagten (in Fragen der Stundung) ist aber insoweit belanglos. Aus einer den Finanzgerichten zugewiesenen Streitigkeit wird nicht deswegen eine sozialgerichtliche Angelegenheit, weil die Beklagte - wie vorliegend - unzutreffendes Recht angewandt hat; dasselbe würde im umgekehrten Falle gelten. Unerheblich für den Rechtsweg ist auch, ob die Beklagte das in ihren Bescheiden angewandte Recht "austauscht", das heißt, die zutreffenden Rechtsgrundlagen aus einem anderen Rechtsgebiet nachschiebt oder den auf einer unzutreffenden Rechtsgrundlage ergangenen Bescheid aufhebt und durch einen neuen Bescheid mit zutreffenden Vorschriften ersetzt. Auch dann, wenn die aufgehobenen Bescheide auf unrichtiger Basis ergangen sind und von der Rechtsanwendung her auf einen anderen Rechtsweg hindeuten, wird der Rechtsweg nicht in zwei Bereiche aufgespalten. Im vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, dass bereits von Anfang an die Finanzgerichte für die Klage gegen den (zwischenzeitlich) aufgehobenen Bescheid vom 17.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 einschließlich des "Abhilfebescheids" vom 10.10.2001 zuständig gewesen sind und zu keiner Zeit - weder vor noch nach Aufhebung der genannten Bescheide - der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet war.
Die Zuständigkeit der Gerichte bestimmt sich nach den materiell- rechtlichen Vorschriften für die Kindergeldgewährung; dies gilt dann auch für die Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses einschließlich aller Modalitäten (Aufhebung/Zurücknahme der Kindergeldbewilligung bzw. der Kindergeldfestsetzung, Rückforderung der Überzahlung, Aufrechnung und Stundung). Bei Anwendung dieser Grundsätze war keine Streitigkeit im Sinne von § 51 Abs.1 SGG (Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit) gegeben, und gemäß § 17a Abs.2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) war der Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.
Das Bundeskindergeldgesetz alter Fassung (BKGG a.F.) ist mit dem 31.12.1995 außer Kraft getreten und auch nicht aufgrund bestehender (aber nicht einschlägiger) Übergangsvorschriften auf die Kindergeldansprüche der Klägerin ab 01.01.1996 anwendbar. Das ab 01.01.1996 geltende Bundeskindergeldgesetz neuer Fassung (BKGG n.F.) kommt nicht zum Zuge, weil der zu beurteilende Lebenssachverhalt allein nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes neuer Fassung (EStG n.F.), die diejenigen des BKGG n.F. (und damit auch die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Sozialgesetzbuches - vgl. § 18 BKGG n.F.) ausschließen, zu beurteilen ist.
In § 62 Abs.1 EStG n.F. ist geregelt, dass derjenige für Kinder im Sinne des § 63 EStG einen Anspruch auf Kindergeld hat, der im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder auch ohne diese Voraussetzungen nach § 1 Abs.2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs.3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird; nur in anderen Fällen als den genannten wird Kindergeld nach dem BKGG n.F. gewährt (vgl. den zu § 62 Abs.1 EStG n.F. spiegelbildlichen § 1 Abs.1 BKGG n.F.). Gemäß § 78 Abs.1 Satz 1 EStG n.F. gilt das Kindergeld, das bis zum 31.12.1995 nach den Vorschriften des BKGG a.F. gezahlt wurde, als nach den Vorschriften dieses Gesetzes (das heißt des EStG) festgesetzt. Dies bedeutet zunächst, dass das bereits vor dem 01.01.1996 gezahlte Kindergeld auf einer neuen Rechtsgrundlage nahtlos weitergezahlt werden kann (bis eine abweichende Entscheidung der Finanzverwaltung ergeht). Die Fiktion in § 78 Abs.1 Satz 1 EStG n.F. bewirkt auch, dass die Finanzbehörde, die ansonsten in jedem Falle das Kindergeld ab 01.01.1996 erstmalig neu festsetzen und verbescheiden müsste (§ 70 Abs.1 EStG n.F.), mit Wirkung ab 01.01.1996 die Vorschriften der § 173 ff. AO (und des § 70 Abs.2 EStG n.F.) über die Änderung von Verhältnissen anwenden darf, als ob das bisher gezahlte Kindergeld bereits nach dem EStG n.F. und der AO festgesetzt worden wäre. Mithin kann teilweise - soweit sich nach dem EStG n.F. weiterhin ein Kindergeldanspruch ergibt - eine Verbescheidung (Bewilligung nach dem EStG n.F.) entfallen; soweit sich eine Änderung (hier Wegfall des Kindergeldanspruchs in der Zeit nach dem 01.01.1996) ergibt, schafft die Fiktion des § 78 Abs.1 Satz 1 EStG n.F. die Voraussetzungen, dass steuerrechtliche Verfahrensvorschriften auf Sachverhalte (Bewilligung von Kindergeld nach dem BKGG a.F.) Anwendung finden, die vor dem 01.01.1996 lagen und sonst nicht mit diesen Vorschriften über eine wesentliche Änderung der Rechtslage im Bereich des Steuerrechts erfassbar wären (§ 70 Abs.2 EStG n.F. spricht insoweit nicht von einer wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse, wie sie einem kindergeldbewilligenden Verwaltungsakt zugrunde lagen, sondern von der Änderung in der für die Zahlung des Kindergelds wesentlichen Umständen).
Gerade die Vorschrift des § 78 EStG n.F. bestätigt, dass ein Kindergeldanspruch nach dem BKGG n.F. mit dem 31.12.1995 endet und bewilligende Dauerverwaltungsakte nach dem SGB X ihre Wirkung für die Zukunft mit dem 31.12.1995 verlieren (§ 39 Abs.2 SGB X), und stellt klar, dass das Verfahrensrecht der Finanzbehörden dem materiellen Kindergeldrecht des EStG n.F. folgt. Im Gegenzug bestimmt § 19 Abs.4 BKGG n.F., dass das BKGG a.F. und das SGB X (nur) für Kindergeldansprüche bis zum 31.12.1995 gelten und insoweit anwendbar bleiben, als die Behörden (oder Gerichte) über einen Antrag (oder über eine Neufestellung von Amts wegen gemäß § 44 ff. SGB X), eine Aufrechnung, eine Rückforderung usw.) noch nicht entschieden haben. Es ist klar und offensichtlich, dass § 19 Abs.4 BKGG n.F. und § 78 Abs.1 EStG n.F. nicht die Vorschriften über das In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der jeweiligen Gesetze zum 31.12.1995 bzw. 01.01. 1996 abändern, nicht eine Zuweisung zur Anwendung des materiellen Rechts vornehmen, sondern nur den Grundsatz des intertemporalen Verwaltungsrechts anordnen, nämlich dass (im Zweifel) das Verfahrensrecht in der Form gilt, wie es im streitigen Zeitraum in Kraft gewesen ist (vgl. BSG vom 15.07.1997 - 14 RS 1/97 in SozR 3-1500 § 51 Nr.21).
Damit gelten für den Kindergeldanspruch der Klägerin ab 01.01. 1996 sowie für die Rückabwicklung das materielle Recht und die Verfahrensvorschriften des EStG n.F. und der AO, und nicht des BKGG a.F. und des SGB X. Hiernach richtet sich wiederum der Rechtsweg.
Nach § 33 Abs.1 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nr.1 dieser Vorschrift bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. Dazu zählt die Kindergeldfestsetzung als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG n.F.) seit dem 01.01.1996 sowie auch die Rückabwicklung der ab 01.01.1996 bestehenden Leistungsverhältnisse.
Das als steuerrechtliche Leistung zu gewährende Kindergeld - steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes (§ 31 Abs.1 EStG n.F.) - stellt keine "Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit", für die gemäß § 51 Abs.1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet wäre, dar. Dem Bundesamt für Finanzen - einer Bundesoberbehörde - ist die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung übertragen (§ 5 Abs.1 Nr.11 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung - FVG - in der durch Art.3 Nr.1 Jahressteuergesetz 1996 geänderten Fassung). Die Bundesanstalt für Arbeit stellt dem Bundesamt für Finanzen zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Behörden als Familienkassen zur Verfügung, die insoweit Bundesfinanzbehörden sind; die Fachaufsicht obliegt dem Bundesamt für Finanzen. Das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt (§ 5 Abs.1 Nr.11 Satz 2 und Satz 3 FVG). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung werden die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter für das Bundesamt für Finanzen nur im Wege der Organleihe tätig. Für das Kindergeld nach dem EStG n.F. ist und bleibt die "Finanzverwaltung" zuständig; tätig werden die Bundesfinanzbehörden, die zum Bundesamt für Finanzen gehören, oder Behörden, die kraft Gesetzes als solche gelten.
Der Senat musste den unrichtigen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 02.07.2002 aufheben und durfte selbst in der Hauptsache nicht entscheiden, sondern hatte an das Finanzgericht München zu verweisen. Die Ausnahmevorschrift des § 17a Abs.5 GVG stand dem nicht entgegen. § 17a Abs.5 GVG bestimmt, dass das Gericht, das über ein Rechts- mittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Sozialgericht keine Entscheidung hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides vom 17.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 getroffen hat; eine Abweisung der Klage, vorliegend nur möglich wegen Unzulässigkeit, ist unterblieben. Weiterhin ist eine Entscheidung hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides vom 10.10.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2002 und der Verpflichtung der Beklagten zur Stundung "nach steuerrechtlichen Vorschriften" nicht erfolgt; das Sozialgericht sah keine Veranlassung, sich damit zu befassen. Insoweit traf der Senat erstmals eine Entscheidung. Übrig bleibt damit allein eine "Teilentscheidung" des Sozialgerichts (Prozessurteil) hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur "Stundung nach sozialrechtlichen Vorschriften". Dieser besondere Fall wird von § 17a Abs.5 GVG nicht erfasst.
Ist die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz bejaht worden, muss das Rechtsmittelgericht das grundsätzlich hinnehmen. Vorliegend ist aber eine Vorabentscheidung im Sinne von § 17a Abs.3 GVG über den Rechtsweg nicht erfolgt. Das Sozial- gericht hat auch in seiner "Teilentscheidung" den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht ausdrücklich oder stillschweigend - wenn auch rechtsirrig - bejaht. Eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne von § 17a Abs.5 GVG liegt in erster Linie vor, wenn ein Sachurteil ergeht, das heißt, wenn das Gericht die Zulässigkeit der Klage bejaht und sich mit der Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage befasst. Äußert es sich nicht zum Rechtsweg, setzt es sich aber sachlich mit dem Klageanspruch auseinander, wird damit konkludent der zu dem entscheidenden Gericht beschrittene Rechtsweg bejaht (BGH vom 19.11. 1993 - V ZR 269/92 in NJW 1994, 387).
Eine Entscheidung in der Hauptsache liegt darüber hinaus vor, wenn der beschrittene Rechtsweg zwar bejaht, aber die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen wird (Prozessurteil), und zwar aus Gründen, die mit dem Rechtsweg nichts zu tun haben (BGH vom- in der Hauptsache ist aber gegeben, wenn eine Klage, obwohl dies im Gesetz nicht vorgesehen ist, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs mit Prozessurteil abgewiesen wird (BGH vom 19.03. 1993 - V ZR 247/91 in MDR 1993, 755).
Vorliegend ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, der unklare und höchst unverständliche Aussagen trifft und zudem auf unrichtigen Rechtsvorstellungen beruht, auszulegen. Das Sozialgericht hat sich mit der Ablehnung der "Stundung auf der Grundlage steuerrechtlicher Vorschriften" nicht befasst, weil es sich für das steuerrechtliche Verfahren mit der Möglichkeit des Einspruchs bei Finanzbehörden und späterer Möglichkeit der Klage beim Finanzgericht nicht für zuständig hielt. Es hat weiterhin zwar dem Wortlaut nach ein "Rechtsschutzinteresse" hinsichtlich einer sozialrechtlichen Stundung verneint, dies jedoch, wie es konkludent zum Ausdruck gekommen ist, in der Erkenntnis, dass eine Stundung unter Anwendung sozialrechtlicher Vorschriften nicht möglich ist und nach steuerrechtlichen Vorschriften erfolgen muss; zum Ausdruck kam weiterhin, dass die Beklagte nunmehr mit Bescheid vom 10.10.2001 einen auf zutreffenden Rechtsgrundlage beruhenden Verwaltungsakt hinsichtlich der Stundung erteilt hat und die Klägerin sich mit Einspruch gegen diesen Bescheid - diesen Rechtsbehelf hatte das Sozialgericht der Klägerin ausdrücklich empfohlen - nunmehr auf dem richtigen Weg befindet, ihr Begehren in den zutreffenden Bahnen (sprich im steuerlichen und damit finanzgerichtlichen Bereich) zu verfolgen. Hieraus entnimmt der Senat, dass das Sozialgericht - zu Recht - hinsichtlich der Stundung den (wenn auch künftigen) Rechtsweg zu den Finanzgerichten sah und es das von ihm teilweise gesehene und behandelte Begehren für unzulässig hielt, weil die Klägerin ja eine andere, und zwar die richtige Möglichkeit zur Verwirklichung ihres Zieles habe und die Klage beim Sozialgericht - gesehen wurde ja nur noch eine über den Abhilfebescheid vom 10.10.2001 hinausgehende Klage - verfehlt sei. Dies steht der Annahme einer konkludent getroffenen Entscheidung des Sozialgerichts über den Rechtsweg zu den Sozialgerichten entgegen.
Daher war der Gerichtsbescheid vom 02.07.2002 nicht nur aufzuheben, sondern der Rechtsstreit - ohne eine Kostenentscheidung über die Verfahren in erster und zweiter Instanz zu treffen - an das Finanzgericht München zu verweisen. Für die weitere Behandlung, zuständig dürfte die Außenstelle Augsburg des Finanzgerichts München sein, gilt der dortige Geschäftsverteilungsplan.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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