L 3 AL 225/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 3 AL 25/01
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 225/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die nach Änderung des Betriebsgegenstandes wegen unzureichender Leistungsfähigkeit weggefallene Einsetzbarkeit eines Arbeitnehmers stellt keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses i.S. von § 223 Abs. 2 SGB III (a.F.) dar.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 31. August 2001 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachten Forderung der Erstattung von Eingliederungszuschuss in Höhe von 18.526,20 DM.

Die Klägerin betreibt in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen (Bau-)Zimmereibetrieb. Am 22.06.1999 beantragte sie bei der Beklagten im Zusammenhang mit der Einstellung des zuvor arbeitslosen Arbeitnehmers M. B ... (M. B.) für eine Tätigkeit als Hilfsmonteur und Maurer die Gewährung eines Eingliederungszuschusses (Ez). Der am ...1976 geborene M. B. verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er ist als Schwerbehinderter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H. anerkannt. Im Rahmen der Antragstellung unterzeichneten die Vertreter der Klägerin u.a. eine in dem Antragsvordruck enthaltene Verpflichtung, nach welcher der Ez (u.a.) zurückzuzahlen sei, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder eines der Förderungsdauer entsprechenden Zeitraumes beendet werde, es sei denn, dass für sie ein Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gegeben wäre oder die Beendigung - ohne Vorliegen eines von ihr zu vertretenden Grundes - auf Bestreben des Arbeitnehmers erfolge (unter Nr. 4).

Mit Bescheid vom 31.11.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin den beantragten Ez für die Dauer von bis zu 24 Monaten, wobei die bewilligte Leistung für die ersten 12 Monate 1.684,20 DM und für die weiteren 12 Monate der Beschäftigung 1.443,60 DM betrug. Dem Bescheid war ein als "Bestandteil des Bewilligungsbescheides (Nebenbestimmungen)" überschriebenes Anlagenblatt beigefügt, in welchem (u.a. unter Nr. 4) eine Regelung enthalten ist, die wortgleich mit der von der Klägerin in dem Antragsformular (unter Nr. 4) abgegebenen Verpflichtungserklärung übereinstimmt.

In der Folgezeit wurde die Zuschussleistung der Klägerin bis einschließlich des Monats April 2000 gezahlt.

Nachdem sich ab Anfang 2000 auf Grund einer geänderten Auftragslage für den Betrieb der Klägerin unter Berücksichtigung der bei M. B. vorhandenen Leistungseinschränkungen Probleme für dessen Weiterbeschäftigung ergaben, wandte sich diese nach ihrem späteren Vorbringen deswegen zunächst an das örtlich zuständige Arbeitsamt. Auf einen entsprechenden Hinweis beantragte sie am 24.02.2000 beim Amt für Familie und Soziales - Zweigstelle der Hauptfürsorgestelle - die Erteilung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit M. B., welche ihr mit Bescheid dieses Amtes vom 05.05.2000 wegen Vorliegens betrieblicher Gründe erteilt wurde. Nach den Beratungsvermerken der für M. B. zuständigen Vermittlungsstelle der Beklagten hatte sich dieser bereits am 27.04.2000 dort wieder als arbeitssuchend gemeldet, nachdem sein Arbeitsverhältnis von der Klägerin an diesem Tage gekündigt worden war. Nach Einleitung eines erneuten Zustimmungsantragsverfahrens bei der Hauptfürsorgestelle teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 19.06.2000 und 20.06.2000 die - nochmalige - Entlassung des Arbeitnehmers M. B. mit Wirkung zum 31.07.2000 mit. Die erneute Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit M. B. erfolgte mit Schreiben der Klägerin vom 29.06.2000, nachdem die Hauptfürsorgestelle mit Bescheid vom 27.06.2000 der ordentlichen Kündigung zugestimmt hatte.

Mit Bescheid vom 19.07.2000 forderte die Beklagte daraufhin gestützt auf § 223 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) die nach der Bewilligung des Ez ausgezahlten Förderungsleistungen in Gesamthöhe von 18.526,20 DM zurück. Das Arbeitsverhältnis sei während der Förderungszeit vom Arbeitgeber ohne wichtigen Grund gekündigt worden. Nach den festgestellten Umständen habe ein wichtiger Grund für eine Kündigung der Klägerin gemäß § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht vorgelegen.

Zur Begründung des hiergegen am 21.07.2000 eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig gewesen, da es für die Kündigung behinderungsbedingte Gründe gegeben habe. Wegen des nicht weiter möglichen Einsatzes des M. B. bei den anfallenden Arbeiten sei seit Januar des Jahres (2000) auch gemeinsam mit dem Amt für Familie und Soziales versucht worden, für den Arbeitnehmer eine andere Lösung zu finden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.12.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Forderung der Erstattung der Förderungsleistungen sei zu Recht erfolgt. Die dafür gemäß §§ 223, 422 SGB III geforderten gesetzlichen Voraussetzungen lägen vor, weil das Arbeitsverhältnis während der Förderzeit arbeitgeberseitig ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, der zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt hätte, beendet worden sei. Daran ändere auch die von der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung erteilte Zustimmung nichts.

Gegen diese Entscheidung der Beklagten hat die Klägerin am 10.01.2001 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben. Ergänzend zu den bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründen hat sie sinngemäß unter Hinweis auf die seit Beginn des Jahres 2000 eingetretene Änderung des Geschäftsgegenstandes, die sich auch aus einer zum 01.01.2000 erfolgten Änderung des Gründungsvertrages der GbR ergebe, geltend gemacht, eine Weiterbeschäftigung des M. B. sei nicht möglich gewesen. Dieser habe trotz großer Bemühungen im Vergleich zur Leistung der anderen Monteure keine Arbeitsleistung von 50 % erreicht. Auf Grund der Geschäftsentwicklung im Jahre 1999/2000 sei der Aufgabenbereich des Betriebes erweitert bzw. umstruktiert worden. Danach habe M. B. die notwendig gewordenen Schutzmaßnahmen nicht mehr treffen und die neuen Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausführen können. Über diese Verhältnisse sei das Arbeitsamt am 07.02.2000 informiert worden. Eine dem Arbeitnehmer in Zusammenarbeit mit dem Amt für Familie und Soziales angebotene neue behindertengerechte Arbeitsstelle am Wohnort sei von diesem abgelehnt worden. Die gegen die Kündigung vom Arbeitnehmer zunächst zum Arbeitsgericht Dresden erhobene Klage sei dann wegen mangelnder Erfolgsaussicht von ihm zurückgezogen worden. Anstelle des M. B. sei von ihr (der Klägerin) ein vom Arbeitsamt vermittelter und die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllender anderer Arbeitnehmer eingestellt worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 31. August 2000 haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nochmals die unzureichende Leistung des Arbeitnehmers M. B. unter Berücksichtigung der Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse dargelegt. Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien nach den darin als Rechtsgrundlage angegebenen Bestimmungen rechtmäßig erlassen worden. Im Hinblick auf eine in der Folgezeit eingetretene Änderung der maßgeblichen Bestimmung hat es ausgeführt, dass für die angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung der Übergangsregelung in § 422 SGB III nach wie vor § 223 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.07.1999 geltenden Fassung (a.F.) maßgeblich sei. Die darin geforderten Voraussetzugen für die Erstattungsforderung seien erfüllt.

Gegen die der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit einem am 06.09.2001 zur Post gegebenem Schreiben zugestellte Entscheidung richtet sich die am 08.10.2001 eingelegte Berufung. In dem Begründungsschriftsatz vom 05.11.2000 hat die Klägerin erneut vortragen lassen, wie es im Hinblick auf die veränderte Auftragslage dazu gekommen sei, dass der Arbeitnehmer M. B. bei ihr nicht mehr habe weiterbeschäftigt werden können, und zusätzlich geltend gemacht, M. B. sei wegen Verletzungen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen (Einhaltung der festgelegten Arbeitszeiten im Februar 2000) zweifach abgemahnt worden. Im Hinblick darauf, dass er über die Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab dem 29.05.2000 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt habe, habe die Klägerin bei der Hauptfürsorgestelle einen erneuten Antrag auf Zustimmung zu einer Kündigung, dieses Mal aber einer personenbedingten, gestellt. Nachdem diesem Antrag mit Bescheid vom 27.06.2000 entsprochen worden sei, sei die erneute Kündigung am 29.06.2000 zum 31.07.2000 erfolgt. Die Klägerin habe in dieser Angelegenheit im ständigen Kontakt mit dem örtlichen Arbeitsamt gestanden. Von der zuständigen Mitarbeiterin der Hauptfürsorgestelle sei ihr zudem zugesagt worden, dass es wegen der Kündigung keine Probleme mit dem Arbeitsamt geben werde. Bezüglich der für die streitige Erstattungsforderung maßgeblichen Rechtslage hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, dass der mit M. B. abgeschlossene Arbeitsvertrag lediglich aus Zufall bereits zum 01.07.1999 und nicht erst zum 01.08.1999, also nach In-Kraft-Treten der neuen Fassung des § 223 SGB III geschlossen worden sei und im Übrigen zu berücksichtigen sei, dass der Bewilligungsbescheid der Beklagten über den Ez erst nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Rechts erlassen worden sei. Gegen die Anwendung des § 223 Abs. 2 SGB III in der ursprünglichen Fassung müssten darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden. Im Falle der Klägerin sei schließlich auch zu beachten, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung des Ez in der geltend gemachten Höhe für sie möglicherweise eine ihre Existenz bedrohende Härte darstellen könne.

Die Beklagte hat sich in der Berufungserwiderung vom 05.12.2001 und ihren nachfolgenden Stellungnahmen dem angefochtenen Urteil angeschlossen.

Die Klägerin hat auf Anforderung des Senats Ablichtungen von Unterlagen über das vom Arbeitnehmer M. B. gegen die erste Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zunächst eingeleitete Kündigungsschutzverfahren vorgelegt. Mit Schreiben vom 05.11.2001 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Einvernahme der Zeugin K ..., Mitarbeiterin in der zuständigen Zweigstelle der Hauptfürsorgestelle des Amtes für Familie und Soziales Dresden, zu den für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblichen Verhältnissen beantragt und nach Zugang der Terminsladung und entsprechendem Hinweis des Senats diesen Antrag mit Schreiben vom 08.10.2003 dahingehend präzisiert, dass die angebotene Zeugin dazu gehört werden solle, dass von ihr der Klägerin zugesichert worden sei, in dieser Angelegenheit eine Klärung mit dem Arbeitsamt M ... einvernehmlich herzustellen und sicherzustellen, dass eine Rückforderung des Ez nicht erfolgen werde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 31. August 2001 sowie den Bescheid vom 19.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat sich dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts angeschlossen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Leistungsakten der Beklagten sowie der Verfahrensunterlagen aus beiden Rechtszügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Erstattungsforderung von 18.526,20 DM übersteigt die Mindestgrenze des hier noch maßgeblichen § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes v. 17.08.2001, BGBl. I S. 2144).

Die Berufung ist in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die gegen die Bescheide der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Diese Entscheidungen sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Als maßgebliche Rechtsgrundlage ist vom Sozialgericht in Übereinstimmung mit der Beklagten zu Recht § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.07.1999 geltenden Fassung (Fassung des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung - AFRG - vom 24.03.1997, BGBl. I, 594) herangezogen worden. Der mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden gewährte Eingliederungszuschuss ist der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 22.06.1999 für einen zum 01.07.1999 beginnenden Förderungszeitraum bewilligt worden. Daraus folgt unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 422 Abs. 1 SGB III, dass für den gesamten Förderungsvorgang der Klägerin das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgeblich bleibt. Diese Rechtslage ist von den für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senaten des Bundessozialgerichts in den Entscheidungen vom 21.03.2002 (B 7 AL 48/01 R), vom 19.09.2002 (B 11 AL 73/01 R) und zuletzt vom 06.02.2003 (B 7 AL 38/02 R, veröffentlicht in: Die Sozialgerichtsbarkeit 2003, 602ff.) mit eingehender und überzeugender Begründung dargelegt. Auch der erkennende Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat diese Rechtsauffassung im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bereits vertreten (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 16.10.2003 - L 3 AL 210/02 - m.w.N.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der genannten Entscheidungen Bezug genommen (vgl. im Übrigen hierzu die Anmerkung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von H. Timme, Die Sozialgerichtsbarkeit 2003, 604 ff).

Die nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB III a. F. geforderten Voraussetzungen der Erstattungsforderung der Beklagten sind nach dem im Klage- und Berufungsverfahren festgestellten Sachverhalt erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des unter Inanspruchnahme des Eingliederungszuschusses eingestellten Arbeitnehmers M. B. wurde durch ordentliche Kündigung der Klägerin mit Wirkung zum 31.07.2000, also noch während des laufenden Förderungszeitraumes, aufgelöst. Nach § 223 Abs. 2 SGB III ist der Ez zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis (u.a.) während des Förderungszeitraumes beendet wird. Dies gilt - nur dann - nicht, wenn 1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat oder 3. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der ge setzlichen Altersrente erreicht hat. Eine Fallgestaltung, bei welcher nach der obigen Regelung eine Befreiung von der Erstattungspflicht eingetreten wäre, liegt bei der Klägerin nicht vor. Dass die Sachverhalte nach Nr. 2 und Nr. 3 der Bestimmung nicht erfüllt sind, bedarf keiner weiteren Darstellung. Entgegen der Ansicht der Klägerin stand der Erstattungsforderung der Beklagten aber auch kein hinreichender Befreiungsgrund im Sinne der Nr. 1 dieser Bestimmung entgegen. Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten weiteren Überprüfung musste auch nach Überzeugung des Senats vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht berechtigt war, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer M. B. aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. In dem von der Berufung angegriffenen Urteil hat bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt, dass der Erstattungsforderung der Beklagten nach § 223 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III die auf entsprechende Anträge der Klägerin von der zuständigen Hauptfürsorgestelle zweifach förmlich erteilte Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer M. B. entgegen steht. Es handelt sich hierbei um eine in erster Linie arbeitsrechtlich bedeutsame Voraussetzung für eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses, welche für das zwischen der Klägerin und der Beklagten auf Grund der Förderungsbewilligung begründete Rechtsverhältnis keine - unmittelbaren - Auswirkungen haben konnte. Insoweit ist nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die von der Klägerin besonders hervorgehobene und als wesentliche Grundlage für die Befreiung von der Erstattungspflicht des § 223 Abs. 2 SGB III angesehene Beteiligung der zuständigen Hauptfürsorgestelle ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch die mit dem Bescheid vom 27.06.2000 erteilte (2.) Zustimmung der Hauptfürsorgestelle die Klägerin nur zu einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist, d.h. also gerade nicht zu einer solchen Kündigung ohne Fristeinhaltung, berechtigte. Das Sozialgericht hat bei dieser Sachlage zutreffend auch festgestellt, dass von einem Mitarbeiter des zuständigen Arbeitsamtes der Klägerin gegebene Hinweise auf die angezeigte Einholung einer Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer M. B. für das Entstehen der Erstattungsverpflichtung ohne Bedeutung waren. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren und der vom Senat hierzu getroffenen Feststellungen konnte insoweit zu Gunsten der Klägerin auch davon ausgegangen werden, dass die als Zeugin angebotene zuständige Mitarbeiterin des Amtes für Familie und Soziales, Frau K ..., ihr gegenüber zugesichert hat, mit dem Arbeitsamt M ... einvernehmlich eine Klärung herbeizuführen und sicherzustellen, dass es zu keiner Rückforderung des Eingliederungszuschusses kommen solle. Unabhängig davon, dass eine solche - nach Sachlage nur mündlich, also formlos und deshalb rechtlich nicht verbindlich (§ 34 Abs. 1 SGB X) erklärte Zusicherung von der genannten Zeugin nicht eingehalten wurde, war diese kraft ihrer Funktion im Amt für Familie und Soziales nicht befugt und rechtlich nicht in der Lage, derartige Erklärungen mit bindender Wirkung für die Beklagte abzugeben. Auch in der Wahrnehmung der Aufgabe als Hauptfürsorgestelle ist dieses Amt nicht in die Erfüllung der Aufgaben der Beklagten auf dem Gebiet der Arbeitsförderung rechtlich eingebunden. So lange die Hauptfürsorgestelle nach den für sie geltenden Bestimmungen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer M. B. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist festgestellt hat, konnte aus der der Klägerin tatsächlich erteilten Zustimmung auch keine Befreiung von der Erstattungspflicht nach § 223 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III abgeleitet werden.

Unabhängig von der von der Hauptfürsorge tatsächlich lediglich zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses erteilten Zustimmung war das Vorliegen eines für eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist hinreichenden wichtigen Grundes nicht gegeben. Nach dem im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen der Klägerin ist die Kündigung des Arbeitnehmers M. B. aus betrieblichen Gründen erfolgt, nachdem sich zum Jahreswechsel 1999/2000 eine wesentliche Änderung des Betätigungsfeldes des klägerischen Unternehmens ergeben hatte. Ein solcher betrieblicher Kündigungsgrund berechtigt grundsätzlich nicht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach ist eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist dann möglich, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Im Hinblick auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat der Senat hierzu bereits entschieden, dass ein derartiger Kündigungsgrund weder bei Betriebsumstellungen noch gar bei Betriebseinstellungen ohne weiteres anerkannt werden kann, weil das Betriebsrisiko grundsätzlich der Arbeitgebersphäre zuzuordnen ist (vgl. so Sächs. LSG vom 16.10.2003 - L 3 AL 206/02 - m.w.N.); eine mangelnde oder veränderte Auftragslage stellt daher auch keinen zum Wegfall der Erstattungspflicht führenden wichtigen Grund im Sinne von § 223 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F.

Nach der auch im Berufungsverfahren wiederholten Darstellung der Klägerin ist der unter Inanspruchnahme des Eingliederungszuschusses zum 01.07.1999 eingestellte Arbeitnehmer M. B. zur Ausführung der ihm zum Zeitpunkt der Einstellung übertragenen Aufgaben auch unter Berücksichtigung seiner Behinderungen in der Lage gewesen. Erst die infolge der veränderten Aufträge etwa ab Jahresbeginn 2000 hauptsächlich anfallenden Arbeiten habe er dann nicht mehr mit einem zufriedenstellenden Leistungsergebnis bzw. ohne Gefährung verrichten können. Auch ein solcher Sachverhalt schließt die Berechtigung der Erstattungsforderung nach § 223 Abs. 2 SGB III a. F. nicht aus. Insbesondere steht einer solchen Erstattungsforderung durch die Beklagte nicht der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung entgegen, welcher dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn die Beklagte der Klägerin im Rahmen der Bewilligung des Eingliederungszuschusses einen erkennbar für die vertraglich vorgesehenen Arbeitsleistungen nicht geeigneten Arbeitnehmer vermittelt hätte (vgl. zu einem solchen Sachverhalt BSG vom 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R - a.a.O.).

Da somit eine Unvereinbarkeit der von der Beklagten erlassenen Bescheide mit dem für die Erstattungsforderung maßgeblichen Recht nicht festzustellen ist, musste die gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts gerichtete Berufung ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht unter Berücksichtigung des Verfahrensausganges auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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