L 5 RJ 68/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 8 RJ 984/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 68/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 173/02
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Januar 2000 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Invalidität.

Der am ... 1951 geborene Kläger absolvierte bis Oktober 1968 in Ungarn eine Ausbildung zum Elektriker und war bis Oktober 1974 in diesem Beruf tätig. Ab Oktober 1974 arbeitete er in der ehemaligen DDR, zunächst von Oktober 1974 bis Juni 1978 als Schweißer in einem Walzwerk und sodann von Juni 1978 bis April 1987 als Elektriker in der G ... Im Juli 1982 erwarb er die Qualifikation als Meister für elektrische Energieanlagen, die nach einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen vom 11. September 1992 dem "Industriemeister/Netzmeister im elektrischen Versorgungsbetrieb" gleichgestellt ist. Von Mai 1987 bis Dezember 1991 war der Kläger selbstständiger Elektromeister im Elektroinstallateurhandwerk und Einzelhandel mit Elektroartikeln. Von Januar 1992 bis März 1992 war er als Organisator für den Außendienst/Akqui- siteur und von Mai 1992 bis August 1992 als angestellter Elektromeister beschäftigt. Seither ist er - abgesehen von einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von Mitte 1993 bis Mitte 1994 - ohne Beschäftigung.

Den Rentenantrag vom 15. November 1995 begründete der Kläger mit Kniegelenksabnutzungen, auf Grund derer langes Stehen und Gehen nicht möglich sei und nur noch Büroarbeiten verrichtet werden könnten.

Im Verwaltungsverfahren lag der Beklagten ein ärztliches Gutachten der Nervenklinik am Klinikum C ... (Chefarzt Dr. V1 ..., Arzt R1 ...) vom 07. November 1996 vor, in dem - eine alkoholtoxische Polyneuropathie, - eine primäre psychische Fehlentwicklung (hysterisch-zwanghafte Persönlichkeitsstörung) mit symptomatischem Delta-Alkoholismus sowie - eine alkoholtoxische Hepato- und leichtgradige Enzephalopathie diagnostiziert und eingeschätzt wurde, der Kläger sei zwar nicht mehr zur Fortführung seiner bisher ausgeführten Erwerbstätigkeit als Schweißer bzw. Elektromeister in der Lage, könne jedoch leichte Arbeiten im Sitzen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Überkopfarbeiten, ohne häufiges Bücken, Klettern und Steigen und ohne Absturzgefahr vollschichtig verrichten.

Mit Bescheid vom 18. Februar 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Invalidität unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen im erlernten Beruf als Elektriker, Meister für elektrische Energieanlagen ab. Den hiergegen gericheten Widerspruch vom 04. März 1997 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 1997 zurück. Nach Auswertung aller vorliegenden ärztlichen Gutachten und Unterlagen sei der Kläger fähig, leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Auf Grund der zuletzt rentenversicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung sei er der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Als Facharbeiter könne er auf zumutbare Verweisungstätigkeiten als Auftragsachberarbeiter in einer Elektrofirma, Justierer in einem Geräteherstellerbetrieb, Prüfer außerhalb der Produktion in der Endkontrolle verwiesen werden.

Auf die am 18. September 1997 erhobene Klage hat das SG Chemnitz (SG) Befundberichte der Allgemeinmedizinerin S1 ... vom 30. Dezember 1997, der Praktischen Ärztin/Sportmedizinerin Dr. F1 ... vom 01. Januar 1998, des Chefarztes der Nervenklinik Dr. V1 ... und der Neurologin und Psychiaterin Dipl.-Med. F2 ... vom 23. Dezember 1997 sowie des Internisten Dr. B1 ... vom 11. Januar 1998 eingeholt und Epikrisen des Klinikums C ... vom 24. September 1996, vom 19. Oktober 1995, vom 16. Dezember 1993 und vom 02. Dezember 1993 beigezogen. Ferner hat das SG den Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. W1 ... mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 01. Juli 1999 ausgeführt, aktuell wirksame psychiatrische Gesundheitsstörungen lägen beim Kläger in sozialmedizinisch relevanter Weise nicht vor. Der Kläger sei abstinent alkoholkrank und erfreue ich derzeit guter psychischer Gesundheit und guter hirnorganischer Leistungsfähigkeit. Bei ihm herrschten erhebliche Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten vor, durch die er in seiner Beweglichkeit erheblich eingeschränkt sei und auf Grund derer er nur leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne, diese allerdings vollschichtig. Auf Grund der erheblichen orthopädischen Problematik (Schmerzzustände) und der alkoholtoxischen Polyneuropathie seien Arbeiten, die besondere Anforderungen an den Bewegungsapparat stellten (Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen in Form einer Zwangshaltung, ebenso Arbeiten mit häufigem Bücken sowie unter Zeitdruck) zu vermeiden. Auf Grund der insgesamt unsicheren Koordination seien besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit nicht zu stellen. Ferner kämen Arbeiten am Fließband nicht in Betracht, weiterhin auch nicht Arbeiten im Freien, auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten, die Heben oder Tragen schwerer oder mittelschwerer Lasten bedingten. Während der Kläger ein Tätigkeit als Elektroninstallateur/Elektromeister nicht mehr verrichten könne, sei er in einer anderen Tätigkeit - z.B. als Auftragsachbearbeiter oder Akquisiteur oder auch in dem von ihm angestrebten Beruf als Sozialarbeiter - vollschichtig einsetzbar. Es seien eine Reihe von Berufsfeldern denkbar, in denen er eine Art Schreibtischtätigkeit ausüben könne. Die geistige Leistungsfähigkeit sei ausreichend gut, insbesondere sei kein erhebliches hinorganisches Psychosyndrom zu verzeichnen, d.h. der langjährige Alkoholmissbrauch bzw. die Alkoholabhängigkeit habe keine erheblichen geistigen Schäden verursacht, die Flexibilität, Wendigkeit, Konzentrationsfähigkeit und weitere kognitive Funktionen derart beeinträchtigen würden, dass eine Erwerbsfähigkeit zu verneinen wäre. Schließlich hat das SG eine Arbeitgeberauskunft über die von 1978 bis 1987 ausgeübte Beschäftigung als Elektriker und eine berufskundliche Auskunft des Landesarbeitsamtes Sachsen vom 30. November 1998 über die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid benannten Verweisungstätigkeiten Auftragsachbearbeiter in einer Elektrofirma, Justierer in einem Geräteherstellerbetrieb und Prüfer außerhalb der Produktion in der Endkontrolle eingeholt.

Mit Urteil vom 24. Januar 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Unter Würdigung sämtlicher Gutachten, Berichte und Stellungnahmen ergebe sich, dass der Kläger noch in der Lage sei, vollschichtig zumindest eine leichte Tätigkeit mit zusätzlichen qualitativen Funktionseinschränkungen auszuüben. Der Anregung des Gutachters Dr. W1 ..., den Kläger zusätzlich orthopädisch begutachten zu lassen, sei das Gericht nicht gefolgt. Auch unter Berücksichtigung des erstmaligen Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er sei bereits seit zwei Jahren in orthopädischer Behandlung, habe sich das Gericht nicht gedrängt gefühlt, eine orthopädische Begutachtung zu veranlassen, da der Kläger gegenüber dem Gutachter Dr. W1 ... angegeben habe, er halte sich selbst für erwerbsfähig, lediglich in Bezug auf seinen letzgenannten Beruf mit körperlicher Belastung halte er sich nicht mehr für ausreichend leistungsfähig; an einem Stück könne er bis zu zwei Kilometer laufen. Auf Grund seines vollschichtigen Leistungsvermögens sei der Kläger nicht erwerbsunfähig. Ebenso wenig sei er berufsunfähig. Zwar könne er seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Elektomeister im Angestelltenverhältnis auf Grund seines bestehenden Restleistungsvermögens nicht mehr ausüben. Er sei jedoch objektiv und subjektiv sozial zumutbar auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Auftragsachberarbeiters verweisbar. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger über die notwendigen kaufmännischen Kenntnisse verfüge, da er über mehrere Jahre als Elektromeister selbstständig tätig gewesen sei. Ebenso könne er zumindest auf die bereits von ihm verrichtete Tätigkeit als Akquisiteur verwiesen werden. Nach eigenen Angaben sei er noch in der Lage, diese Tätigkeit vollschichtig zu verrichten.

Der Kläger macht mit seiner am 06. März 2000 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, bei der aus dem Gutachten von Dr. W1 ... übernommenen Selbsteinschätzung, er könne den Beruf des Akquisiteurs ausüben, handele es sich offensichtlich um ein Missverständnis. Er habe die Tätigkeit als Akquisiteur im Jahre 1992 ausgeübt. Dies sei eine Tätigkeit im Außendienst gewesen, d.h. er habe sich selbst auf Baustellen begeben, über Gerüste klettern, Leitern hochsteigen müssen, um Aufmaße von Bauvorhaben abzunehmen, Rechnungen zu erstellen und die Qualität zu prüfen. Es sei jedoch offensichtlich, dass er solche Arbeiten nicht ausführen könne. Wenn durch Dr. W1 ... angegeben werde, dass er selbst mehrmals täglich Wegstrecken bis zu 500 Metern bewältigen könne, möge dies zwar richtig sein, jedoch sei hierbei völlig außer Acht gelassen worden, dass er hierfür eine Zeitdauer benötige, die fern jeglicher zumutbarer Zeitdauer liege. Unter Zurückstellung und Vernachlässigung der bei ihm eingetretenen Schmerzen sei er in der Lage, eine Wegstrecke von ca. 650 Meter in einem Zeitraum von ca. 21,5 Minuten zurückzulegen. Auf Grund dieser erheblichen Beeinträchtigung in der Fortbewegung könne er nicht auf die Tätigkeit als Akquisiteur verwiesen werden. Eine Verweisung auf eine Tätigkeit als Auftragsachbearbeiter in Elektrounternehmen sei ebenfalls nicht möglich. Nach allgemeiner Auffassung handele es sich hierbei um Tätigkeiten, die nicht nur im Sitzen verrichtet werden könnten; hierfür sei es u.a. auch notwendig, abgeheftete Unterlagen einzusehen. Diese würden üblicherweise in Regalen verwahrt, zu denen eine Leiter angelegt werden müsse. Da er jedoch nicht in der Lage sei, Leitern hochzusteigen, scheide eine solche Tätigkeit auch aus. Schließlich sei bei einer Knochendichtemessung im Februar 2002 ein verschlechterter Wert gegenüber eine Messung aus dem Jahre 2000 festgestellt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Januar 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 01. Dezember 1995 eine Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Invalidität, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren und weist darauf hin, dass die zuletzt vor Rentenantragstellung versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Elektromeister im Angestelltenverhältnis auch die Angebotsstellung, Planung und Kalkulation betroffen habe; auf eine solche Tätigkeit sei der Kläger verweisbar. Entgegen der Auffassung der Klägerseite sei davon auszugehen, dass der behandelnde Orthopäde Dr. S2 ... sehr wohl die gesundheitliche Eignung des Klägers für die ihm genannten Tätigkeiten (Pförtner, Bürohilfskraft) einschätzen könne.

Der Senat hat Befundberichte des Orthopäden Dr. S2 ... vom 11. Juli 2000 und 27. November 2000 eingeholt und folgende, dem SG in der Schwerbehindertensache des Klägers (Az.: S 10 SB 202/98) erstattete Gutachten beigezogen: - ein neurochirurgisches Gutachten von Dr. S3 ... vom 22. Mai 2000 (die Gehstrecke sei nicht nachzuprüfen gewesen, so dass auf die Aussagen des Klägers und auf Vorberichte habe Bezug genommen werden müssen), - ein orthopädisches Gutachten von Dr. H1 ... vom 28. Januar 2001, nach dem beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet beginnende Gonarthrosen beidseits ohne Funktionseinbuße oder Reizerscheinung, beginnende Coxarthrosen beidseits mit klinisch nicht relevantem Innenrotationsdefizit, eine röntgenologisch beginnende obere Sprunggelenksarthrose mit klinisch unauffälligem Befund sowie eine Osteoporose in präklinischem Zustand vorliegen und eingeschätzt wird, die vom Kläger geschilderten Gehleistungen von 800 Meter in 20 bis 25 Minuten seien realistisch, wobei die diesbezüglich bestehenden Einschränkungen nicht durch die orthopädischen, sondern durch die neurologischen Krankheitsbilder verursacht würden, - ein nervenärztliches Gutachten von Dr. H2 ... vom 18. Juni 2001, in dem auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet die Diagnosen eines Alkholismus mit biologischen, sozialen und psychosozialen Folgen (Gangataxie, schwere Polyneuropathie, Zustand nach zerebralen Krampfanfällen 1993, zur Zeit klinisch latent, Enzephalopathie geringer Ausprägung), eines Nikotinmissbrauches sowie einer akzentuierten Persönlichkeit (zwanghaft-histrionisch) gestellt werden und eingeschätzt wird, die Folgen der Polyneuropathie und der Ataxie führten zu einer gewissen Überlagerung der Symptome und Beeinträchtigungen und schränkten die Gehfähigkeit deutlich ein, so dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, 2000 Meter innerhalb von 30 Minuten zu bewältigen. Schließlich hat der Senat eine gutachterliche Stellungnahme der Neurologin und Psychiaterin Dr. H2 ... vom 13. Februar 2002 eingeholt, in der diese einschätzt, dass der Kläger trotz der erhobenen neurologischen Defizite in der Lage sei, viermal täglich eine Wegstrecke von 500 Meter zurückzulegen; dabei werde er für 500 Meter etwa 10 bis 15 Minuten benötigen. Die organneurologischen Defizite bedingten vielfältige qualitative Funktionseinschränkungen im Erwerbsleben. Zumutbar sei eine leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen verrichtet werde. Dabei seien arbeitsmarktunübliche Pausen nicht notwendig. Beruflicher Kontakt zu Alkohol müsse gemieden werden. Nachtarbeit und Akkordarbeit seien nicht zumutbar. Der psychische und psychopathologische Befund sei abgesehen von den primären Persönlichkeitseigenschaften unauffällig gewesen, d.h. es hätten sich insbesondere keine Anhaltspunkte für Störungen der Hirnleistungsfähigkeit gefunden. Demzufolge ließe sich aus psychopathologischer Sicht eine quantitative Leistungsminderung nicht feststellen. Zusammfassend bestünde eine Leistungsfähigkeit acht Stunden täglich für leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen unter Vermeidung von schwerem Heben und Tragen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkordarbeit, ohne Nachtarbeit, ohne beruflichen Kontakt mit Alkohol, ohne berufliches Führen eines KFZ, ohne fortgesetzte hohe und sehr hohe Anforderungen an die psychonervale Belastbarkeit.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er weder berufsunfähig i.S. des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (alte Fassung - a.F.) noch erwerbsunfähig i.S. des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. und auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S. des § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung (neue Fassung - n.F.) ist; der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Invalidität, da er nicht invalide i.S. des Artikel 2 § 7 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) ist. Die Anwendung von Art. 2 § 7 RÜG und der §§ 43, 44 SGB VI a.F. resultiert aus der Rentenantragstellung im November 1995 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die (Rest-) Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG, SozR 2200 1246 Nr. 107, 169). In der Regel ist dies die letzte Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, 61).

Nach diesen Grundsätzen hat das SG zutreffend als bisherigen Beruf des Klägers dessen von Mai 1992 bis August 1992 ausgeübte Beschäftigung als (angestellter) Elektromeister zu Grunde gelegt. Diese Tätigkeit hat der Kläger bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt. Dass diese Tätigkeit letztlich nur von kurzer Dauer war, ist ohne Belang, da sie nicht von Anfang an befristet, sondern, worauf es entscheidend ankommt, ursprünglich auf Dauer angelegt gewesen war. Wie aus dem vorgelegten Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 13. August 1992 hervorgeht, musste auf Grund unverhofft schleppenden Auftragseingangs innerhalb der Probezeit die Kündigung ausgesprochen werden. Die nach der Tätigkeit als (angestellter) Elektromeister ausgeübte Beschäftigung im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen hat dagegen außer Betracht zu bleiben, da diese nicht auf Dauer angelegt war, d.h. nicht mit dem Ziel verrichtet worden ist, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit auszuüben (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 158).

Die somit als bisheriger Beruf zu Grunde zu legende Tätigkeit als (angestellter) Elektromeister kann der Kläger nicht mehr vollwertig ausüben - jedenfalls wenn von dem vom Arbeitsgeber umschriebenen konkreten Aufgabenkreis ausgegangen wird. Denn nach dem vorgelegten Zwischenzeugnis vom 13. August 1992 gehörten zum Aufgabengebiet des Klägers als Elektromeister nicht nur technische Planung, Kalkulation und Angebotserstellung, sondern auch Ausführung von Elektroinstallationen, vorwiegend im Bereich sanierungsbedürftiger Altbausubstanz. Elektroinstallationsarbeiten sind aber nach der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Berufsinformationskarte (BIK/BO 311) leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen oder im Freien, z.T. an wechselnden Arbeitsplätzen, überwiegend im Stehen, z.T. in Zwangshaltung, z.T. unter Zeitdruck. Derartige Tätigkeiten sind mit dem Gesundheitszustand des Klägers nicht mehr vereinbar. Insoweit nimmt der Senat nach Überprüfung auf die entsprechenden Feststellung des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Dass, wie aus dem Berufungsverfahren beigezogenen berufskundlichen Unterlagen hervorgeht, die Anforderungen an eine Tätigkeit als Industriemeister im Elektrobereich (vgl. BIK/BO 629) und an einen Netzmeister in der Energieanlagenelektronik (vgl. GABI 311b B7.2-22) geringer sind, es sich dabei insbesondere um eine in der Regel körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, in wechselnder Körperhaltung handelt, kann hier dahinstehen, da der Kläger, obwohl er eine dem Industriemeister/Netzmeister im elektrischen Versorgungsbetrieb entsprechende Ausbildung absolviert hat (vgl. die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gleichstellungsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen vom 11. September 1992), in seiner maßgeblichen Beschäftigung nicht als Industriemeister, sondern bei Ausführung von Elektroinstallationen vorwiegend in sanierungsbedürftigen Altbauten im handwerklichen Bereich eingesetzt war.

Dass der Kläger nicht mehr vollwertig in dem bisherigen Beruf eines (angestellten) Elektromeisters arbeiten kann, bedeutet jedoch noch nicht, dass er berufsunfähig ist. Berufsunfähig ist ein Versicherter vielmehr erst dann wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das BSG in seiner Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen bei den Arbeiterberufen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61, 55). Bei den Angestelltenberufen wird zwischen den Berufsgruppen der Angestellten hoher beruflicher Qualität, der Angestellten mit einer längeren, regelmäßig dreijährigen Ausbildung, der Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren und der unausgebildeten Angestellten unterschieden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2, 41). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehr-Stufen-Schema erfolgt allerdings nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5, 61).

Gemessen an diesen Kriterien hat das SG zutreffend den bisherigen Beruf des Klägers der zweiten Gruppe im Mehrstufenschema des BSG mit dem Leitberuf des ausgebildeten Angestellten zugeordnet. Als solcher ist der Kläger sozial zumutbar sowohl auf die Tätigkeit eines Auftragsachbearbeiters in einer Elektrofirma als auch auf die Tätigkeit eines Industriemeisters im Elektrobereich bzw. Netzmeisters in der Energieanlagenelektronik verweisbar.

Diese Tätigkeiten sind dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Nach der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten berufskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamtes Sachsen vom 30. November 1998 handelt es sich bei der Tätigkeit als Auftragsachberarbeiter in einer Elektrofirma um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen. Nach den im Berufungsverfahren beigezogenen berufskundlichen Unterlagen ist die Tätigkeit eines Industriemeisters auch im Elektrobereich eine in der Regel körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, in wechselnder Arbeitshaltung (vgl. BIK/BO 629); bei der Tätigkeit eines Netzmeisters in der Energieanlagenelektronik ist zwischen Arbeiten im Netz, die überwiegend im Außendienst zu verrichten sind, und Arbeiten an zentralen Schaltwarten zu unterscheiden, die überwiegend im Innendienst stattfinden (vgl. GABI 311b B7.2-22). Sowohl eine Tätigkeit als Auftragsachbearbeiter als auch eine Tätigkeit als Industriemeister im Elektrobereich, insbesondere als Netzmeister in der Energieanlagenelektronik an zentralen Schaltwarten, ist dem Kläger trotz seines Gesundheitszustandes vollschichtig zumutbar. Denn der Kläger verfügt für körperliche leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Überkopfarbeiten, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Arbeiten im Freien über ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Dies folgt aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus den Gutachten von Dr. V1 ... vom 07. November 1996 und Dr. W1 ... vom 01. Juli 1999. Insoweit nimmt der Senat nach Überprüfung auf die entsprechenden Feststellungen des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Dieses vollschichtige Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten mit Funktionseinschränkungen wird durch den Orthopäden Dr. S2 ... in dessen Befundbericht vom 27. November 2000 sowie durch die Neurologin und Psychiaterin Dr. H2 ... in deren gutachterlicher Stellungnahme vom 13. Februar 2002 bestätigt. Dr. S2 ... hält in dem erwähnten Befundbericht einen vollschichtigen Einsatz des Klägers in einer Tätigkeit als Pförtner für möglich, die ihm gegenüber in den mit der Anfrage übersandten berufskundlichen Unterlagen (Auszug aus einem Senatsurteil in der Sache L 5 Ar 19/95) als leichte Arbeit im Sitzen, bei der aber ab und zu aufgestanden und umher gegangen werden kann, umschrieben wurde. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung zur Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens - zumal auch in dem beigezogenen Gutachten der Orthopädin Dr. H1 ... vom 27. Januar 2001 nur geringe degenerative Veränderungen an Hüften, Knien und Sprunggelenken ohne (wesentliche) Funktionseinbußen sowie eine Osteoporose ohne funktionelle Störungen und ohne Schmerzsymptome festgestellt werden konnten. Auch daraus, dass nach dem Vortrag des Klägers eine im Februar 2002 durchgeführte Knochendichtemessung einen erheblich schlechteren Wert gegenüber einer solchen Messung im Jahr 2000 erbracht hat, ergibt sich kein Aufklärungsbedarf, da sich aus einer Osteoporose allein allenfalls qualitative, nicht jedoch quantitative Leistungseinschränkungen ableiten lassen (vgl. Rohe/Rompe, Krankheiten des Stütz- und Bewegungssystems, in: Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, 5. Auflage 1995, Seite 135, 179 f.). Insgesamt begründen die Gesundheitsstörungen des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet zwar Leistungseinschränkungen qualitativer Art, nicht aber, wie von Dr. S2 ... bestätigt wird, quantitativer Art. Wie die Neurologin und Psychiaterin Dr. H2 ... in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2002 bestätigt, ergeben sich aus den Gesundheitsstörungen des Klägers auf nervenärztlichem Fachgebiet ebenfalls lediglich Leistungseinschränkungen qualitativer Art, nicht jedoch quantitativer Art. Die organneurologischen Defizite und der psychische und psychopathologische Befund führen zwar zu qualitativen Funktionseinschränkungen im Erwerbsleben, nicht jedoch zu einer quantitativen Leistungsminderung. Eine leichte körperliche Arbeit, überwiegend im Sitzen, unter Vermeidung von schwerem Heben und Tragen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkord- und Nachtarbeit, ohne beruflichen Kontakt mit Alkohol, ohne berufliches Führen eines Kfz sowie ohne fortgesetzte hohe und sehr hohe Anforderungen an die psycho-nervale Belastbarkeit kann der Kläger danach noch vollschichtig ausüben. Mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten mit den weiteren o.g. (qualitativen) Leistungseinschränkungen ist ein vollschichtiger Einsatz als Auftragsachbearbeiter in einer Elektrofirma oder als Netzmeister in der Energieanlagenelektronik an zentralen Schaltwarten möglich. Einem vollschichtigem Einsatz in einer Tätigkeit als Auftragssachbearbeiter steht auch nicht, wie von Klägerseite vorgetragen wird, entgegen, dass der Kläger Arbeiten mit Absturzgefahr und somit Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden hat; denn derartige Arbeiten fallen, wie aus der berufskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamtes Sachsen vom 30. November 1998 hervorgeht, bei einer Tätigkeit als Auftragsachbearbeiter nicht an. Einem vollschichtigen Einsatz in einer Tätigkeit als Netzmeister in der Energieanlagenelektronik an zentralen Schaltwarten steht nicht entgegen, dass der Kläger nur überwiegend im Sitzen arbeiten kann; denn die Tätigkeit von Netzmeistern an zentralen Schaltwarten ist - anders als etwa die von Netzmeistern im Außendienst - eine überwiegend im Sitzen zu verrichtende Arbeit.

Der Kläger ist für eine Tätigkeit als Auftragsachbearbeiter in einer Elektrofirma oder als Netzmeister in der Energieanlagenelektronik schließlich auch fachlich geeignet. Nach der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten berufskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamtes Sachsen vom 30. November 1998 sind Zugangsberufe für die Tätigkeit als Auftragsachbearbeiter in einer Elektrofirma kaufmännische Berufe mit Kenntnissen aus der Elektrobranche einerseits sowie Elektroberufe mit erweiterten kaufmännischen Kenntnissen andererseits. Die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse vorausgesetzt, ist danach ein Elektromeister in der Lage, Tätigkeiten als Auftragsachbearbeiter in einer Elektrofirma innerhalb von drei Monaten zu erlernen. Dafür, dass der Kläger über die notwenigen kaufmännischen Kenntnisse verfügt, um nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten (vgl. hierzu BSG, SozR 2200, § 1246 Nr. 23, 38, 86) vollwertig als Auftragsachbearbeiter tätig zu sein, spricht nicht nur, wie das SG hervorgehoben hat, dessen langjährige Tätigkeit als selbstständiger Elektromeister, sondern auch und gerade, dass der Kläger nach dem Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vom 13. August 1992 in seiner als bisheriger Beruf zu Grunde zu legenden Tätigkeit als (angestellter) Elektromeister auch Aufgaben in der Kalkulation und Angebotserstellung zu erfüllen hatte und damit gerade auch Aufgaben eines Auftragsachbearbeiters in einer Elektrofirma wahrgenommen hatte. Die fachliche Eignung für eine Tätigkeit als Netzmeister in der Energieanlagenelektronik ergibt sich daraus, dass der Kläger eine entsprechende Qualifikation erworben hat (vgl. Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen vom 11. September 1992).

Kann der Kläger somit sozial, gesundheitlich und fachlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Auftragsachbearbeiters in einer Elektrofirma und auf die Tätigkeit eines Netzmeisters in der Energieanlagenelektronik verwiesen werden, so ist er nicht berufsunfähig i.S. des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F., zumal bei ihm auch keine Leistungseinschränkungen vorliegen, die es ihm trotz vollschichtiger Einsatzfähigkeit für eine körperlich leichte Arbeit unmöglich machten, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. zu diesen Fällen BSG, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Insbesondere verfügt der Kläger über eine ausreichende Wegefähigkeit. Hinsichtlich seiner Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet wird dies von Dr. S2 ... in dessen Befundbericht vom 27. November 2000 bestätigt, nach dem dem Kläger Fußwege von viermal 500 bis 600 Meter sowie das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel und das Führen eines KFZ ohne Zusatzeinrichtungen möglich sind. Aus dem beigezogenen Gutachten der Orthopädin Dr. H1 ... vom 27. Januar 2001 geht hervor, dass die beim Kläger bestehende Einschränkung der Gehleistungen nicht durch die orthopädischen, sondern durch die neurologischen Krankheitsbilder verursacht wird. Diesbezüglich hat die Neurologin und Psychiaterin Dr. H2 ... in ihrem beigezogenen Gutachten vom 18. Juni 2001 dargelegt, dass sich insoweit eine Gangataxie mit polyneuropathischen Ausfällen überlagert und dazu führt, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, 2000 Meter innerhalb von 30 Minuten zu bewältigen. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2002 hat Dr. H2 ... ausgeführt, dass der Kläger jedoch trotz der erhobenen neurologischen Defizite in der Lage ist, viermal täglich eine Wegstrecke von 500 Meter zurückzulegen, wobei er für 500 Meter etwa 10 bis 15 Minuten benötigt. Wenn der Kläger nunmehr behauptet, er benötige für eine Wegstrecke von ca. 650 Meter einen Zeitraum von ca. 21,5 Minuten, so führen diese subjektiven Angaben letztlich auch zu keinem anderen Ergebnis, da der Kläger auch danach für 500 Meter nicht mehr als 20 Minuten benötigt.

Auf Grund seiner vollschichtigen Einsatzfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten bei ausreichender Wegefähigkeit und ohne Vorliegen sonstiger Leistungseinschränkungen, auf Grund derer ihm trotz vollschichtigem Leistungsvermögens der Arbeitsmarkt verschlossen wäre, liegen beim Kläger auch - und erst recht - die erheblich strengeren Voraussetzungen von Erwerbsunfähigkeit i.S. des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. nicht vor. Da der Kläger auch über den 31. Dezember 2000 hinaus vollschichtig, d.h. acht Stunden täglich, einsatzfähig für körperlich leichte Arbeiten ist, sind bei ihm auch die Voraussetzungen voller oder teilweiser Erwerbsminderung i.S. des § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI n.F. nicht erfüllt. Ferner liegen bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten auch die Voraussetzungen von Invalidität i.S. des Art. 2 § 7 Abs. 3 RÜG nicht vor, da bei einem derartigen Leistungsvermögen eine Leistungsminderung um 2/3 (vgl. Art. 2 § 7 Abs. 3 Nr. 1a RÜG) nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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