Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RA 730/96
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 45/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 172/02 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Dynamisierung des besitzgeschützten Betrages nach § 307b Abs. 5 SGB VI entspricht den Vorgaben des BVerfG. Der Zuschlag von 6,84% ist nicht zu dynamisieren.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 05. Februar 2002 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist nunmehr noch streitig, nach welchen Vorschriften der garantierte Zahlbetrag an den Kläger entsprechend der Entscheidung des BVerfG zu dynamisieren ist.
Der am ...1927 geborene Kläger legte am 04.08.1950 die volkswirtschaftliche Diplomprüfung ab. Ab dem 01.09.1965 war er Dozent für Rechnungswesen an der Technischen Universität D ... Mit Urkunde vom 24.05.1966 wurde er zum 01.04.1966 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR nach der Verordnung vom 12.07.1951 (GBl. S. 675) einbezogen. Ab dem 01.09.1967 war er erst als Professor mit Lehrauftrag, dann als ordentlicher Professor an der Hochschule für Bauwesen, L ..., ab dem 01.01.1971 als ordentlicher Professor an der Technischen Universität D ... tätig. Zum 01.02.1974 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete entsprechende Beiträge. Zum 30.08.1992 wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Das letzte Bruttoeinkommen des Klägers betrug 3.750,00 DM.
Auf seinen Antrag vom 10.02.1992 erhielt er mit Bescheid der Beklagten vom 15.09.1993 Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.01.1992 in Höhe von DM 1.774,33. Gegen diesen Bescheid legte er am 27.10.1993 Widerspruch ein, da er Anspruch auf die derzeit geltende Höchstrente von 2.700,00 DM habe. Seine Rente würde nach DDR-Recht 3.510,00 DM betragen, 510,00 DM SV-Rente und 80 % des letzten monatlichen Bruttoentgeltes (3.000,00 DM).
Mit Schreiben vom 03.01.1994 teilte die Beklagte mit, dass eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nicht möglich sei, da der Kläger vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente gegangen sei. Da jedoch ein Beratungsmangel vorliege, der Bescheid über die Altersrente für langjährig Versicherte erst nach Vollendung des 65. Geburtstages des Klägers erteilt worden sei und der Kläger nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er sich bei einem Rentenbeginn mit dem 65. Geburtstag den Anspruch auf Vergleichsberechnung wahren würde, solle der Antrag des Klägers auf Regelaltersrente begrenzt und der Bescheid für die Zeit von 01.01.1992 bis 31.08.1992 zurückgenommen werden. Der Kläger war mit dem angekündigten Vorgehen einverstanden.
Mit Bescheid vom 30.03.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.09.1992 in Höhe von DM 2.013,54 monatlich (SGB VI-Rente). Mit Bescheid vom 19.10.1994 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab dem 01.09.1992 neu fest, da die im Wege der Vergleichsberechnung gem. § 4 Abs. 4 AAÜG zu zahlende Rente die Rente nach SGB VI überstieg. Zahlbetrag war am 01.09.1992 DM 2.674,49. Zugrundegelegt wurden für die Vergleichsberechnung 90 % des letzten Nettoeinkommens des Klägers. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14.11.1994 Widerspruch ein, da sich die Gesamtversorgung aus der Sozialversicherungsrente und 80 % des letzten Bruttoeinkommens zusammensetzen müsse. Schon jetzt lege er ferner Widerspruch gegen eine Kürzung seiner Entgelte gem. § 10 AAÜG auf DM 2.700,00 ein.
Mit Rentenbescheid vom 02.04.1996 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab dem 01.09.1992 neu fest, wobei sie den besitzgeschützten Betrag gem. § 10 AAÜG auf 2.700,00 DM begrenzte. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.1996 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Begrenzung des Besitzschutzbetrages im Rahmen von § 4 Abs. 4 AAÜG sei aufgehoben worden, die Einwände gegen eine Begrenzung nach § 10 AAÜG lägen vor Erlass des Bescheides und hätten daher nicht berücksichtigt werden können.
Mit seiner am 09.09.1996 bei dem Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage wandte sich der Versicherte weiterhin gegen die Begrenzung des Rentenanspruchs auf 2.700,00 DM und die Beschränkung des Rentenanspruchs nach DDR-Recht auf 90% des letzten Nettoeinkommens. Die Beteiligten schlossen im Termin vom 24.01.1997 einen Teilvergleich, wonach sie sich darüber einig waren, dass dem Kläger am 30.06.1990 eine Zusatzversorgung von 3.000,00 DM (80 % von 3.750,00 DM Bruttoverdienst) sowie eine Sozialpflichtrente in Höhe von 439,00 DM zugestanden hätte. Mit Bescheid vom 18.08.1999 berechnete die Beklagte die Rente neu entsprechend den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.04.1999 (1 BvL 32/95). Für die Zeit ab 01.09.1999 berechnete Sie einen besitzgeschützten Zahlbetrag von 3387,64 DM. Mit weiterem Bescheid vom 22.12.1999 erfolgte die Dynamisierung des besitzgeschützten Betrages nach der Lohn- und Einkommensentwicklung in den alten Bundesländern. Daraufhin verfolgte der Kläger sein Begehren nunmehr noch hinsichtlich der Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages von 3.439,00 DM nach Erhöhung um 6,84 vH (DM 235,23) Ausgleich für die Krankenversicherung nach den Kriterien der Rentenanpassung/Ost, §§ 255a, 255b SGB VI. Allein diese gelte für Rentner des Beitrittsgebietes und nur so blieben die durch Lebensleistung erreichte relative Position der Rentner mit Zusatzversorgung innerhalb ihrer jeweiligen Rentnergeneration nach Eintritt des Versorgungsfalles und die Abstände erhalten, die zwischen dem Versorgungsniveau Zusatz- und Sonderversorgter und demjenigen der übrigen Rentner der DDR bestanden. Ferner ergebe sich dies auch aus der Festlegung des BVerfG, dass die Renten ab dem 01.01.1992 zu dynamisieren seien, ein Zeitpunkt, zu dem ausschließlich der aktuelle Rentenwert Ost angepasst worden sei.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 05.02.2002 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen dazu ausgeführt:
"Der Kläger hat keinen Anspruch auf Dynamisierung des nach Einigungsvertrag Anl. II Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 besitzgeschützten und um 6,84 vH Beitragsanteil Krankenversicherung erhöhten Zahlbetrages für den 01.07.1990 nach §§ 255a, 255b SGB VI, der sogenannten "Rentenanpassung/Ost".
Gem. § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG, BGBl. I S.1939) ist, sofern eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 30.06.1995 beginnt und der Berechtigte am 18.05.1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechtes und der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 01.07.1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 AAÜG um 6,84 vom Hundert zu erhöhen und so lange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Satz 1 gilt nur, wenn der Berechtigte einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen des Versorgungssystems weiter anzuwenden wären.
Gem. § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG ist mindestens der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert. Die Vorschrift ist gem. Art. 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG mit Wirkung vom 01.01.1992 für Personen in Kraft getreten, für die am 28.04.1999, dem Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zu 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1 ff., ein Rentenbescheid noch nicht bindend war. Die Dynamisierung des zum 01.07.1990 nach Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrages ab 01.07.1992 erfolgt damit mit dem aktuellen Rentenwert nach den §§ 63 Abs. 7 und 68 für die alten Bundesländer. Für das Jahr 2000 erfolgt die Anpassung einheitlich im Bundesgebiet in Höhe der Preissteigerungsrate des Vorjahres (§ 255c SGB VI). Der besitzgeschützte Zahlbetrag wird in persönliche Entgeltpunkte umgewertet. Der besitzgeschützte Zahlbetrag und der weiterzuzahlende Betrag der am 31.12.1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung , erhöht um 6,84 vH, werden mit der nach den Vorschriften des SGB VI zu ermittelnden Rente verglichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Die Regelung entspricht insoweit der für Bestandsrentner geltenden Vorschrift § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG. Ausgehend von diesen Vorschriften ist die Rentenberechnung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Der Gesetzgeber hat mit dem neugeschaffenen § 4 Abs. 4 AAÜG die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus den o. g. Entscheidungen umgesetzt, wonach der besitzgeschützte Zahlbetrag an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen sei, wenn er für die davon betroffenen Bestandsrentner auch nach dem 31.12.1991 weiter Bedeutung behalte, weil der Monatsbetrag der neu zu berechnenden Rente diesen Betrag zum 01.01.1992 nicht erreiche. Bei dieser Auslegung behalte die Zahlbetragsgarantie auf Dauer die ihr verfassungsrechtlich zukommende Ausgleichsfunktion; die Einbeziehung von Bestandsrentnern in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem SGB VI verletze dann auch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (GG) nicht (BVerfG, a.a.O. S. 60).
Die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 4 AAÜG entspricht dabei den Grundsätzen der verfassungskonformen Auslegung einfachen Rechts des SGB VI, die das Bundessozialgericht in dem Urteil vom 03.08.1999 (B 4 RA 24/98 R, BSGE 84, 180 ff.) vorgenommen hat. Die Dynamisierung hat nach Maßgabe der allgemeinen Rentenanpassungen, wie sie sich aus § 63 Abs. 7 SGB VI ergibt, jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des aktuellen Rentenwertes zu erfolgen. Die Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) auf den besitzgeschützten Zahlbetrag sichert den zusatz- und sonderversorgten rentennahen Jahrgängen wie auch den Bestandsrentnern im Beitrittsgebiet und allen anderen Bestandsrentnern im ganzen Bundesgebiet die Aufrechterhaltung des an ihre berufliche Stellung anknüpfenden Lebensstandards, den sie im Zeitpunkt der Wiedervereinigung hatten. Damit ist die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes aus den o. g. Entscheidungen erfüllt.
Eine vom Kläger begehrte Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages nach den Anpassungsfaktoren für den aktuellen Rentenwert/Ost (§§ 255a, 255b SGB VI) entspricht nicht dem nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes geschaffenen geltenden Recht. Sie würde im Gegensatz zu der Forderung des BVerfG dazu führen, dass der zum 01.07.1990 besitzgeschützte Zahlbetrag im gleichen Prozentsatz wie die ermittelte SGB VI-Rente steigen würde. Rechnerisch würde sich damit der Abstand zwischen dem dynamisierten besitzgeschützten Zahlbetrag und dem Wert des Rechts auf eine SGB VI-Rente nicht verringern, sondern ständig vergrößern. Der Anspruch auf eine Neufeststellung des Rentenwertes nach den Vorschriften des SGB VI ginge damit bei höherverdienenden Berechtigten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen regelmäßig ins Leere.
Zwar dient die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages nach den Entscheidungen des BVerfG dem Schutz von Bestandsrentnern und rentennahen Jahrgängen. Sie sollte in erster Linie Rentenansprüche und -anwartschaften oberhalb der Höchstgrenze der allgemeinen Rentenversicherung absichern. Dass dieser Schutz in Einzelfällen Leistungen bis zum Mehrfachen der Höchstgrenze erfassen würde, sei unverkennbar gewesen und auch vom Gesetzgeber des Einigungsvertrages typisierend in Kauf genommen worden. Der Einigungsvertrags-Gesetzgeber habe auch nicht verkannt, dass die Zahlbetragsgarantie privilegierten Personengruppen und ihren überhöhten Ansprüchen zugute kommen würde. Er hat sie ausdrücklich von dem Vorbehalt ausgenommen, dass überhöhte Leistungen abzubauen sind. Ohne Hinzutreten neuer Umstände oder Erkenntnisse, die eine andere Sicht des Gesetzgebers sachlich rechtfertigen könnten, könne dieser Vertrauensschutz auch nicht beseitigt werden. An diese Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichtes anknüpfend, ist aber festzustellen, dass eine kontinuierliche Erhöhung des vertrauensgeschützten Betrages über die allgemeinen Dynamisierungsregeln hinaus nicht beabsichtigt war.
§ 4 Abs. 4 Satz 3 AAÜG (in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG) knüpft an die Bestandsschutzregelung im Einigungsvertrag an. Der sogenannte "weiterzuzahlende Betrag" im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG geht über diesen Schutz hinaus. Der nach dem Einigungsvertrag zahlbetragsgeschützte Wert des Gesamtanspruchs nach dem Stand von Juli 1990 wird für Rentenbezugszeiten ab dem 01.01.1992 nicht unverändert fortgeschrieben, sondern um neue Besitzstände angehoben, nämlich die Erhöhungen des Gesamtanspruchs nach dem Recht des Beitrittsgebietes, insbesondere aufgrund der 2. Rentenanpassungsverordnung, und ferner, mit Blick auf die vom Rentner zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge, zum 01.01.1992 einmalig um 6,84 vH. Durch diese besondere Rentenerhöhung sollte sichergestellt werden, dass sich nach Einführung der Beteiligung der Rentner an ihrer Krankenversicherung ab Januar 1992 deren Nettozahlbetrag nicht mindert, also der besitzgeschützte Zahlbetrag nicht dadurch an Realwert verliert, dass von ihm der Beitragsanteil des Rentners zu seiner Krankenversicherung einbehalten wird. Allerdings ergibt sich weder aus der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages, noch aus den sonstigen Vorschriften des Einigungsvertrages ein Recht der früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten gegen den Rentenversicherungsträger darauf, von Beiträgen freigestellt zu werden, die er einer Krankenkasse schuldet. Der ab Januar 1992 ggf. anfallende Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner, den der Rentner zur Hälfte zu tragen und der Rentenversicherungsträger einzubehalten hat, ist daher der Sache nach dem besitzgeschützten Zahlbetrag nicht zuzurechnen (vgl. BSG vom 03.08.1999, BSGE 84, 180 ff.).
Anzupassender Betrag im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 3 AAÜG ist folgerichtig nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich der nach Einigungsvertrag Anl. II Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 besitzgeschützte Zahlbetrag, d. h. der sich für den 01.07.1990 ergebende Betrag aus Sozialpflichtrente und Versorgung, nicht der unter anderem um 6,84 vH erhöhte "weiterzuzahlende Betrag" nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG.
Der Kläger hat daher über die bereits erfolgte Neuberechnung seiner Rente hinaus keinen Anspruch auf Dynamisierung des nach Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrages zuzüglich 6,84 vom Hundert Beitragsanteil zur Krankenversicherung nach den §§ 255a und 255b SGB VI."
Gegen das am 14.02.2002 zugestellte Urteil legt der Kläger am 25.02.2002 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) ein und wiederholte seine Argumentation.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 22.12.1999 abzuändern und dem Kläger unter Berücksichtigung eines besitzgeschützten Zahlbetrages von 3674,23 DM ab dem 01.01.1992 eine nach den Kriterien der §§ 255a, 255b SGB VI dynamisierte Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.
Wegen des weiteren Vortrags und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und zulässige Berufung, §§ 143, 151, 153 Sozialgerichtgesetz (SGG), erweist sich als unbegründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass auch der pauschalierte Zuschlag in Höhe von 6,84 % zum Beitrag für die Krankenversicherung der Rentner dynamisiert wird und dass die Dynamisierung insgesamt nach den Kriterien des Beitrittsgebietes erfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden und überzeugenden Gründe in der Entscheidung des SG, denen er sich anschließt, § 153 Abs. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht, § 160 Abs. 2 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist nunmehr noch streitig, nach welchen Vorschriften der garantierte Zahlbetrag an den Kläger entsprechend der Entscheidung des BVerfG zu dynamisieren ist.
Der am ...1927 geborene Kläger legte am 04.08.1950 die volkswirtschaftliche Diplomprüfung ab. Ab dem 01.09.1965 war er Dozent für Rechnungswesen an der Technischen Universität D ... Mit Urkunde vom 24.05.1966 wurde er zum 01.04.1966 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR nach der Verordnung vom 12.07.1951 (GBl. S. 675) einbezogen. Ab dem 01.09.1967 war er erst als Professor mit Lehrauftrag, dann als ordentlicher Professor an der Hochschule für Bauwesen, L ..., ab dem 01.01.1971 als ordentlicher Professor an der Technischen Universität D ... tätig. Zum 01.02.1974 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete entsprechende Beiträge. Zum 30.08.1992 wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Das letzte Bruttoeinkommen des Klägers betrug 3.750,00 DM.
Auf seinen Antrag vom 10.02.1992 erhielt er mit Bescheid der Beklagten vom 15.09.1993 Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.01.1992 in Höhe von DM 1.774,33. Gegen diesen Bescheid legte er am 27.10.1993 Widerspruch ein, da er Anspruch auf die derzeit geltende Höchstrente von 2.700,00 DM habe. Seine Rente würde nach DDR-Recht 3.510,00 DM betragen, 510,00 DM SV-Rente und 80 % des letzten monatlichen Bruttoentgeltes (3.000,00 DM).
Mit Schreiben vom 03.01.1994 teilte die Beklagte mit, dass eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nicht möglich sei, da der Kläger vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente gegangen sei. Da jedoch ein Beratungsmangel vorliege, der Bescheid über die Altersrente für langjährig Versicherte erst nach Vollendung des 65. Geburtstages des Klägers erteilt worden sei und der Kläger nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er sich bei einem Rentenbeginn mit dem 65. Geburtstag den Anspruch auf Vergleichsberechnung wahren würde, solle der Antrag des Klägers auf Regelaltersrente begrenzt und der Bescheid für die Zeit von 01.01.1992 bis 31.08.1992 zurückgenommen werden. Der Kläger war mit dem angekündigten Vorgehen einverstanden.
Mit Bescheid vom 30.03.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.09.1992 in Höhe von DM 2.013,54 monatlich (SGB VI-Rente). Mit Bescheid vom 19.10.1994 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab dem 01.09.1992 neu fest, da die im Wege der Vergleichsberechnung gem. § 4 Abs. 4 AAÜG zu zahlende Rente die Rente nach SGB VI überstieg. Zahlbetrag war am 01.09.1992 DM 2.674,49. Zugrundegelegt wurden für die Vergleichsberechnung 90 % des letzten Nettoeinkommens des Klägers. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14.11.1994 Widerspruch ein, da sich die Gesamtversorgung aus der Sozialversicherungsrente und 80 % des letzten Bruttoeinkommens zusammensetzen müsse. Schon jetzt lege er ferner Widerspruch gegen eine Kürzung seiner Entgelte gem. § 10 AAÜG auf DM 2.700,00 ein.
Mit Rentenbescheid vom 02.04.1996 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab dem 01.09.1992 neu fest, wobei sie den besitzgeschützten Betrag gem. § 10 AAÜG auf 2.700,00 DM begrenzte. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.1996 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Begrenzung des Besitzschutzbetrages im Rahmen von § 4 Abs. 4 AAÜG sei aufgehoben worden, die Einwände gegen eine Begrenzung nach § 10 AAÜG lägen vor Erlass des Bescheides und hätten daher nicht berücksichtigt werden können.
Mit seiner am 09.09.1996 bei dem Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage wandte sich der Versicherte weiterhin gegen die Begrenzung des Rentenanspruchs auf 2.700,00 DM und die Beschränkung des Rentenanspruchs nach DDR-Recht auf 90% des letzten Nettoeinkommens. Die Beteiligten schlossen im Termin vom 24.01.1997 einen Teilvergleich, wonach sie sich darüber einig waren, dass dem Kläger am 30.06.1990 eine Zusatzversorgung von 3.000,00 DM (80 % von 3.750,00 DM Bruttoverdienst) sowie eine Sozialpflichtrente in Höhe von 439,00 DM zugestanden hätte. Mit Bescheid vom 18.08.1999 berechnete die Beklagte die Rente neu entsprechend den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.04.1999 (1 BvL 32/95). Für die Zeit ab 01.09.1999 berechnete Sie einen besitzgeschützten Zahlbetrag von 3387,64 DM. Mit weiterem Bescheid vom 22.12.1999 erfolgte die Dynamisierung des besitzgeschützten Betrages nach der Lohn- und Einkommensentwicklung in den alten Bundesländern. Daraufhin verfolgte der Kläger sein Begehren nunmehr noch hinsichtlich der Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages von 3.439,00 DM nach Erhöhung um 6,84 vH (DM 235,23) Ausgleich für die Krankenversicherung nach den Kriterien der Rentenanpassung/Ost, §§ 255a, 255b SGB VI. Allein diese gelte für Rentner des Beitrittsgebietes und nur so blieben die durch Lebensleistung erreichte relative Position der Rentner mit Zusatzversorgung innerhalb ihrer jeweiligen Rentnergeneration nach Eintritt des Versorgungsfalles und die Abstände erhalten, die zwischen dem Versorgungsniveau Zusatz- und Sonderversorgter und demjenigen der übrigen Rentner der DDR bestanden. Ferner ergebe sich dies auch aus der Festlegung des BVerfG, dass die Renten ab dem 01.01.1992 zu dynamisieren seien, ein Zeitpunkt, zu dem ausschließlich der aktuelle Rentenwert Ost angepasst worden sei.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 05.02.2002 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen dazu ausgeführt:
"Der Kläger hat keinen Anspruch auf Dynamisierung des nach Einigungsvertrag Anl. II Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 besitzgeschützten und um 6,84 vH Beitragsanteil Krankenversicherung erhöhten Zahlbetrages für den 01.07.1990 nach §§ 255a, 255b SGB VI, der sogenannten "Rentenanpassung/Ost".
Gem. § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG, BGBl. I S.1939) ist, sofern eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 30.06.1995 beginnt und der Berechtigte am 18.05.1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechtes und der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 01.07.1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 AAÜG um 6,84 vom Hundert zu erhöhen und so lange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Satz 1 gilt nur, wenn der Berechtigte einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen des Versorgungssystems weiter anzuwenden wären.
Gem. § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG ist mindestens der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert. Die Vorschrift ist gem. Art. 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG mit Wirkung vom 01.01.1992 für Personen in Kraft getreten, für die am 28.04.1999, dem Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zu 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1 ff., ein Rentenbescheid noch nicht bindend war. Die Dynamisierung des zum 01.07.1990 nach Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrages ab 01.07.1992 erfolgt damit mit dem aktuellen Rentenwert nach den §§ 63 Abs. 7 und 68 für die alten Bundesländer. Für das Jahr 2000 erfolgt die Anpassung einheitlich im Bundesgebiet in Höhe der Preissteigerungsrate des Vorjahres (§ 255c SGB VI). Der besitzgeschützte Zahlbetrag wird in persönliche Entgeltpunkte umgewertet. Der besitzgeschützte Zahlbetrag und der weiterzuzahlende Betrag der am 31.12.1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung , erhöht um 6,84 vH, werden mit der nach den Vorschriften des SGB VI zu ermittelnden Rente verglichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Die Regelung entspricht insoweit der für Bestandsrentner geltenden Vorschrift § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG. Ausgehend von diesen Vorschriften ist die Rentenberechnung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Der Gesetzgeber hat mit dem neugeschaffenen § 4 Abs. 4 AAÜG die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus den o. g. Entscheidungen umgesetzt, wonach der besitzgeschützte Zahlbetrag an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen sei, wenn er für die davon betroffenen Bestandsrentner auch nach dem 31.12.1991 weiter Bedeutung behalte, weil der Monatsbetrag der neu zu berechnenden Rente diesen Betrag zum 01.01.1992 nicht erreiche. Bei dieser Auslegung behalte die Zahlbetragsgarantie auf Dauer die ihr verfassungsrechtlich zukommende Ausgleichsfunktion; die Einbeziehung von Bestandsrentnern in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem SGB VI verletze dann auch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (GG) nicht (BVerfG, a.a.O. S. 60).
Die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 4 AAÜG entspricht dabei den Grundsätzen der verfassungskonformen Auslegung einfachen Rechts des SGB VI, die das Bundessozialgericht in dem Urteil vom 03.08.1999 (B 4 RA 24/98 R, BSGE 84, 180 ff.) vorgenommen hat. Die Dynamisierung hat nach Maßgabe der allgemeinen Rentenanpassungen, wie sie sich aus § 63 Abs. 7 SGB VI ergibt, jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des aktuellen Rentenwertes zu erfolgen. Die Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) auf den besitzgeschützten Zahlbetrag sichert den zusatz- und sonderversorgten rentennahen Jahrgängen wie auch den Bestandsrentnern im Beitrittsgebiet und allen anderen Bestandsrentnern im ganzen Bundesgebiet die Aufrechterhaltung des an ihre berufliche Stellung anknüpfenden Lebensstandards, den sie im Zeitpunkt der Wiedervereinigung hatten. Damit ist die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes aus den o. g. Entscheidungen erfüllt.
Eine vom Kläger begehrte Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages nach den Anpassungsfaktoren für den aktuellen Rentenwert/Ost (§§ 255a, 255b SGB VI) entspricht nicht dem nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes geschaffenen geltenden Recht. Sie würde im Gegensatz zu der Forderung des BVerfG dazu führen, dass der zum 01.07.1990 besitzgeschützte Zahlbetrag im gleichen Prozentsatz wie die ermittelte SGB VI-Rente steigen würde. Rechnerisch würde sich damit der Abstand zwischen dem dynamisierten besitzgeschützten Zahlbetrag und dem Wert des Rechts auf eine SGB VI-Rente nicht verringern, sondern ständig vergrößern. Der Anspruch auf eine Neufeststellung des Rentenwertes nach den Vorschriften des SGB VI ginge damit bei höherverdienenden Berechtigten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen regelmäßig ins Leere.
Zwar dient die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages nach den Entscheidungen des BVerfG dem Schutz von Bestandsrentnern und rentennahen Jahrgängen. Sie sollte in erster Linie Rentenansprüche und -anwartschaften oberhalb der Höchstgrenze der allgemeinen Rentenversicherung absichern. Dass dieser Schutz in Einzelfällen Leistungen bis zum Mehrfachen der Höchstgrenze erfassen würde, sei unverkennbar gewesen und auch vom Gesetzgeber des Einigungsvertrages typisierend in Kauf genommen worden. Der Einigungsvertrags-Gesetzgeber habe auch nicht verkannt, dass die Zahlbetragsgarantie privilegierten Personengruppen und ihren überhöhten Ansprüchen zugute kommen würde. Er hat sie ausdrücklich von dem Vorbehalt ausgenommen, dass überhöhte Leistungen abzubauen sind. Ohne Hinzutreten neuer Umstände oder Erkenntnisse, die eine andere Sicht des Gesetzgebers sachlich rechtfertigen könnten, könne dieser Vertrauensschutz auch nicht beseitigt werden. An diese Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichtes anknüpfend, ist aber festzustellen, dass eine kontinuierliche Erhöhung des vertrauensgeschützten Betrages über die allgemeinen Dynamisierungsregeln hinaus nicht beabsichtigt war.
§ 4 Abs. 4 Satz 3 AAÜG (in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG) knüpft an die Bestandsschutzregelung im Einigungsvertrag an. Der sogenannte "weiterzuzahlende Betrag" im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG geht über diesen Schutz hinaus. Der nach dem Einigungsvertrag zahlbetragsgeschützte Wert des Gesamtanspruchs nach dem Stand von Juli 1990 wird für Rentenbezugszeiten ab dem 01.01.1992 nicht unverändert fortgeschrieben, sondern um neue Besitzstände angehoben, nämlich die Erhöhungen des Gesamtanspruchs nach dem Recht des Beitrittsgebietes, insbesondere aufgrund der 2. Rentenanpassungsverordnung, und ferner, mit Blick auf die vom Rentner zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge, zum 01.01.1992 einmalig um 6,84 vH. Durch diese besondere Rentenerhöhung sollte sichergestellt werden, dass sich nach Einführung der Beteiligung der Rentner an ihrer Krankenversicherung ab Januar 1992 deren Nettozahlbetrag nicht mindert, also der besitzgeschützte Zahlbetrag nicht dadurch an Realwert verliert, dass von ihm der Beitragsanteil des Rentners zu seiner Krankenversicherung einbehalten wird. Allerdings ergibt sich weder aus der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages, noch aus den sonstigen Vorschriften des Einigungsvertrages ein Recht der früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten gegen den Rentenversicherungsträger darauf, von Beiträgen freigestellt zu werden, die er einer Krankenkasse schuldet. Der ab Januar 1992 ggf. anfallende Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner, den der Rentner zur Hälfte zu tragen und der Rentenversicherungsträger einzubehalten hat, ist daher der Sache nach dem besitzgeschützten Zahlbetrag nicht zuzurechnen (vgl. BSG vom 03.08.1999, BSGE 84, 180 ff.).
Anzupassender Betrag im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 3 AAÜG ist folgerichtig nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich der nach Einigungsvertrag Anl. II Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 besitzgeschützte Zahlbetrag, d. h. der sich für den 01.07.1990 ergebende Betrag aus Sozialpflichtrente und Versorgung, nicht der unter anderem um 6,84 vH erhöhte "weiterzuzahlende Betrag" nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG.
Der Kläger hat daher über die bereits erfolgte Neuberechnung seiner Rente hinaus keinen Anspruch auf Dynamisierung des nach Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrages zuzüglich 6,84 vom Hundert Beitragsanteil zur Krankenversicherung nach den §§ 255a und 255b SGB VI."
Gegen das am 14.02.2002 zugestellte Urteil legt der Kläger am 25.02.2002 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) ein und wiederholte seine Argumentation.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 22.12.1999 abzuändern und dem Kläger unter Berücksichtigung eines besitzgeschützten Zahlbetrages von 3674,23 DM ab dem 01.01.1992 eine nach den Kriterien der §§ 255a, 255b SGB VI dynamisierte Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.
Wegen des weiteren Vortrags und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und zulässige Berufung, §§ 143, 151, 153 Sozialgerichtgesetz (SGG), erweist sich als unbegründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass auch der pauschalierte Zuschlag in Höhe von 6,84 % zum Beitrag für die Krankenversicherung der Rentner dynamisiert wird und dass die Dynamisierung insgesamt nach den Kriterien des Beitrittsgebietes erfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden und überzeugenden Gründe in der Entscheidung des SG, denen er sich anschließt, § 153 Abs. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
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NRW
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