Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 23 P 119/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 P 4/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. August 2001 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung.
Hinsichtlich des Sachverhaltes bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 1. August 2001 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil ist nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. August 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen der Pflegeversicherung wegen Pflegebedürftigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage des Klägers auf Leistungen aus der Pflegeversicherung abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Berufungsverfahren ist eine Auseinandersetzung mit dem Urteil selbst nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung.
Hinsichtlich des Sachverhaltes bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 1. August 2001 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil ist nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. August 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen der Pflegeversicherung wegen Pflegebedürftigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage des Klägers auf Leistungen aus der Pflegeversicherung abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Berufungsverfahren ist eine Auseinandersetzung mit dem Urteil selbst nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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