L 1 P 4/99

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
21 P 65/95
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 P 4/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Geldleistungen aus der sozialen Pflegeversicherung.

Hinsichtlich des Sachverhaltes bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 1998 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Zahlung von Pflegegeld.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Gericht habe sich an den Wortlaut des Gesetzes gehalten, berücksichtige aber nicht die Schwere der psychiatrischen Erkrankung als Geschädigter der Psychiatrie. Es sei ein Grundsicherung für psychisch Kranke erforderlich.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen der Pflegeversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage auf Leistungen aus der Pflegeversicherung abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Dass das Sozialgericht sich bei seiner Entscheidung an den Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften gehalten hat, räumt der Kläger im Berufungsverfahren auch ein. Er möchte seinen Fall als "Psychiatrisch Geschädigter" nur anders betrachtet wissen. Dafür bietet das Recht der Pflegeversicherung jedoch keine Grundlage. Ansprüche auf Grundsicherung sind nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber den Ämtern für Grundsicherung geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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