S 19 SO 33/10

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
19
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 19 SO 33/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 12/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 14.300,- Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin macht mit der Klage die Übernahme von Kosten in Höhe von 14.300,- Euro für im Zeitraum von März 2006 bis Dezember 2007 erbrachte ambulante Pflegeleistungen geltend.

Die Klägerin betreibt einen nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Gesetzliche Pflegeversicherung – (SGB XI) zugelassenen ambulanten Pflegedienst in Dedeleben.

Die Hilfebedürftige Frau ... (im Folgenden: die Hilfebedürftige), die an multipler Sklerose litt und für die von der Pflegekasse ein Pflegebedarf entsprechend der Pflegestufe III anerkannt war, schloss mit der Klägerin einen Vertrag über die Erbringung häuslicher Pflege. Die Kosten für die ambulante Betreuung beliefen sich hierbei auf 2.250,- DM monatlich.

Bereits im Jahre 2001 beantragte die Hilfebedürftige beim Landkreis ... die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege für die ambulante Betreuung durch die Klägerin. Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag ab, da eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und die ambulante Betreuung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Auch eine von der Hilfebedürftigen hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhobene Klage blieb erfolglos.

Mit Antrag vom 14. März 2006 beantragte die Hilfebedürftige erneut bei dem Landkreis ... Leistungen der Hilfe zur Pflege und legte dem Antrag einen Kostenvoranschlag der Klägerin vom 09. März 2006 bei, wonach für die Erbringung entsprechender Pflegeleistungen ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.931,40 Euro zu zahlen sei.

Die Klägerin unterbreitete der Hilfebedürftigen mit Schreiben vom 14. März 2006 ein Angebot dahingehend, die Pflegeleistungen in bisherigem Umfang weiter zu erbringen, sofern die Hilfebedürftige eine monatliche Zahlung in Höhe von 650,- Euro leiste.

Auf ihren Antrag gewährte der Landkreis ... der Hilfebedürftigen mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 ergänzende Sozialhilfe in Höhe der monatlich anfallenden Investitionskosten des ausführenden Pflegedienstes. In seiner Begründung führte er aus, durch die Pflegekasse würden der Leistungsberechtigten Leistungen der ambulanten Pflege entsprechend der Pflegestufe III bewilligt. Die Leistung umfasse hierbei einen Betrag in Höhe von 1.432,- Euro. Zu prüfen sei nunmehr noch der Anfall von Kosten, die nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung gedeckt seien, jedoch im unmittelbaren Zusammenhang stünden. Die Leistungsberechtigte habe Anspruch auf Zahlung ergänzender Sozialhilfeleistungen in Form der monatlich anfallenden Investitionskosten.

Mit Schreiben vom gleichen Tage informierte der Landkreis ... die Klägerin über die der Leistungsberechtigten bewilligten Leistungen und bat um Übersendung der Rechnungen ab März 2006.

Mit Schreiben vom 18. November 2006 erhob die Betreuerin der Leistungsberechtigten für diese Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid. Zur Begründung trug sie vor, die durch Leistungen der Pflegekasse nicht gedeckten Kosten der ambulanten oder stationären Pflege müssten, sofern der Betroffene hierfür nicht selbst aufkommen könne, durch das Sozialamt zu übernehmen. Im Falle der Klägerin würden die Kosten für die ambulante Pflege monatlich 2.808,30 Euro betragen. Beantragt worden sei die Übernahme der Kosten in Höhe von 650,- Euro monatlich. Dies seien die Kosten, die auch bei einer stationären Betreuung der Klägerin aufzuwenden und vom Sozialamt zu übernehmen gewesen wären. Dem Widerspruch beigefügt war ein Kostenvoranschlag der Klägerin vom 02. November 2006, wonach für diese für die in dem Schreiben bezeichneten Pflegeleistungen ein Entgelt in Höhe von 2.808,30 Euro zu zahlen habe.

Der Landkreis ... bestätigte mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 den Eingang des Widerspruches und wies die Betreuerin auf den Mehrkostenvorbehalt im Rahmen der häuslichen Pflege hin. Hiernach gab der Landkreis den Widerspruch zuständigkeitshalber an den Beklagten ab.

Nachdem der Hilfebedürftigen ab November 2007 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets gewährt wurden, nahm die Betreuerin mit Schreiben vom 21. August 2009 ihren Widerspruch zurück.

Am 31. Dezember 2009 beantragte die Klägerin vor dem Amtsgericht ... den Erlass eines Mahnbescheides hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 14.300,- Euro gegen den Landkreis ... Der Mahnbescheid wurde am 05. Januar 2010 erlassen und dem Landkreis ... am 12. Januar 2010 zugestellt. Am 20. Januar 2010 ist der Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingegangen. Der Widerspruch richtet sich gegen den Anspruch insgesamt.

Das Amtsgericht ... hat das Verfahren zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht ... abgegeben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09. März 2010 an das Sozialgericht ... verwiesen hat.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Betrag zu. Die Hilfebedürftige Frau ... habe am 14. März 2006 beim Rechtsvorgänger des Landkreises ... einen Antrag auf ergänzende Hilfe zur Pflege gestellt. Am 24. Oktober 2006 seien derartige Leistungen gewährt worden und die Klägerin zur Einreichung von Rechnungen aufgefordert worden. Eine Begleichung der Rechnungen stehe bisher aus. Tatsächlich erbringe sie, die Klägerin, Leistungen in erheblich höherem Umfang. Sie habe sich jedoch gegenüber der Hilfebedürftigen verpflichtet, nur eine Zuzahlung in Höhe von maximal 650,- Euro monatlich zu verlangen. Da der Pflegeaufwand stets über diesem Betrag liege, sei somit der zugesicherte Maximalbetrag anzusetzen und von dem beklagten Landkreis auch mit schuldbefreiender Wirkung für die Hilfebedürftige an die Klägerin zu zahlen. Es sei unzutreffend, dass zu keinem Zeitpunkt Rechnungen eingereicht worden seien, diese seien dem Landkreis regelmäßig übersandt worden. Eine Zahlung sei jedoch nicht vorgenommen worden, so dass sich der Landkreis zwischenzeitlich in Verzug befinde. Zwischenzeitlich sei der Beklagte aktiv geworden und versuche, die Betroffene in einer stationären Einrichtung unterzubringen. Die Betroffene habe jedoch ein Recht auf freie Entfaltung und Selbstbestimmung und habe mit der Klägerin den Pflegedienst gefunden, der sie am besten versorgen könne. Auch sei sie zur Geltendmachung des Anspruchs aktiv legitimiert, da der ursprüngliche Bewilligungsbescheid davon ausgehe, dass die Leistungen direkt zwischen der Klägerin und der Beklagten abgerechnet würden. Zweifel an der Aktivlegitimation könnten daher nicht bestehen, zumal die Klägerin von dem Beklagten auch zur Einreichung von Rechnungen aufgefordert worden sei. Sofern die Betreuerin der Hilfebedürftigen im Jahre 2009 tatsächlich den Widerspruch zurückgenommen habe, sei sie hierzu genötigt worden, so dass die Rücknahme unbeachtlich sei, da es sich hierbei keinesfalls um eine wissentlich abgegebene Willenserklärung handeln könne.

Die Klägerin beantragt,

den Widerspruch des Beklagten gegen den streitgegenständlichen Mahnbescheid zurückzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 14.300,- Euro nebst Zinsen gemäß Mahnbescheid zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin zur Klageerhebung nicht aktiv legitimiert sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Die Klägerin schließe zur Leistungserbringung mit ihren Klienten privatrechtliche Verträge. Die von der Klägerin betreuten Personen hätten, sofern ein Pflegebedarf bestehe, einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI bzw. SGB XII. Den Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe habe jedoch nur der Leistungsberechtigte. Die Klägerin habe vielmehr nur einen privatrechtlichen Anspruch auf Bezahlung der privatrechtlich vereinbarten und erbrachten Leistungen gegenüber den Vertragspartnern. Ein Anspruch gegenüber dem Beklagten bestehe jedoch nicht. Einen sozialhilferechtlichen Anspruch habe ausschließlich der Leistungsberechtigte gegenüber dem Beklagten. Darüber hinaus sei die Klägerin auch nicht klagebefugt, da sie nicht eigene Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen geltend mache. Da nach dem Individualisierungsgrundsatz jeder Leistungsberechtigte einen eigenen Anspruch habe, sei auch nur er befugt, Klage im Hinblick auf die ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen zu erheben.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte allgemeine Leistungsklage ist zulässig.

Insbesondere ist der Sozialrechtsweg nach § 51 Abs. 1 SGG eröffnet, auch wenn es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine solche handelt, die ihre Grundlage im Zivilrecht findet (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 – B 8 SO 23/13 R; juris).

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der geltend gemachten Forderung in Höhe von 14.300,- Euro.

Die Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeträger sind die als öffentlich-rechtliche Normverträge zu qualifizierenden Vereinbarungen i.S.d. § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Zwar bestanden zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht die nach § 75 Abs. 3 SGB XII erforderlichen Vereinbarungen. Im Falle der Klägerin als zugelassener ambulanter Pflegedienst gilt § 75 Abs. 5 SGB XII, wonach sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) richten.

Das zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehende Rechtsverhältnis verbindet das öffentlich-rechtliche Grund- und das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis zu einer dreiseitigen Rechtsbeziehung, das sog. sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis. Der Abschluss entsprechender Verträge nach § 75 Abs. 3 SGB XII bzw. die Anwendung des § 75 Abs. 5 SGB XII ermöglicht dem Sozialhilfeträger die Wahrnehmung seiner Gewährleistungspflicht aus § 17 Abs. 1 SGB XII, in den Fällen, in denen er Leistungen nicht selbst erbringt, sondern durch Einrichtungen bzw. Dienste anderer Träger, wie die Klägerin, erbringen lässt, sog. Sachleistungsverschaffung. Dem Hilfebedürftigen gegenüber besteht diese Leistungsverpflichtung in Form der Übernahme der Vergütung, die der bedürftige Hilfeempfänger aufgrund des im Erfüllungsverhältnis geschlossenen zivilrechtlichen Vertrages dem Leistungserbringer schuldet. Rechtlich geschieht dies in Form eines Schuldbeitritts: Der Sozialhilfeempfänger tritt der Zahlungsverpflichtung des bedürftigen Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer bei und wird somit zum Gesamtschuldner. Erst der Schuldbeitritt führt zu einem unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger. Andererseits hat der Hilfeempfänger gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Zahlung des Sozialhilfeträgers unmittelbar an die Einrichtung (Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Februar 2010 – B 8 SO 20/08 R; juris). Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Dienstes gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Anspruch des Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeempfänger ist auf Zahlung an diesen Dritten gerichtet. Dieser gesetzliche Schuldbeitritt gilt, entgegen der Auffassung des Beklagten, nicht nur im Bereich der stationären Pflege, sondern auch im Bereich der ambulanten Dienste, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung zwischenzeitlich entschieden hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25. September 2014 – B 8 SO 8/13 R; juris). Das gesetzliche Regelungskonzept geht also auch für die ambulanten Dienste davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung von ambulanten Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet.

Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger besteht hierbei ein öffentlich-rechtliches, sich nach den Vorschriften des SGB XII beurteilendes Leistungsverhältnis, wobei die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen durch Verwaltungsakt ergeht.

Soweit zwischen der Klägerin und der Hilfebedürftigen für den hier streitigen Zeitraum ein gültiger, zivilrechtlicher Pflegevertrag über die Erbringung von häuslichen Pflegeleistungen besteht, für die die Hilfebedürftige grundsätzlich gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Sachleistungsverschaffung im Rahmen des § 61 SGB XII geltend machen kann, finden somit die oben genannten Grundsätze auch auf die zwischen den hier Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen Anwendung.

Gleichwohl lässt sich damit für die Klägerin der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht begründen. Denn der Schuldbeitritt wird erst mit dem im Grundverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger ergehenden Bewilligungsbescheid über die Leistung erklärt. Die Leistungsbeziehung zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger bildet den vorrangigen rechtlichen Maßstab für die übrigen Leistungsbeziehungen. Der Bewilligungsbescheid ist insoweit als Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu qualifizieren. Vor der entsprechenden Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid besitzt der Leistungserbringer damit keinen Vergütungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger.

Vorliegend hat der Beklagte der Hilfebedürftigen mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 ergänzende Sozialhilfe in Höhe der monatlich anfallenden Investitionskosten des ausführenden Pflegedienstes bewilligt und darüber hinausgehende Leistungen abgelehnt, da diese bereits durch Leistungen der Pflegekasse gedeckt würden. Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Betreuerin der Hilfebedürftigen die Gewährung ergänzender Sozialhilfe in Höhe von monatlich 650,- Euro begehrt hatte, hat diese mit Schreiben vom 21. August 2009 zurückgenommen. Der Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2006 ist mithin bestandskräftig geworden.

Verwaltungsakt mit Drittwirkung bedeutet, dass der Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten der Höhe nach durch die im Bescheid gegenüber der Hilfebedürftigen erfolgte Bewilligung bzw. Ablehnungsentscheidung begrenzt ist. Denn der Sozialhilfeträger tritt als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R; juris). Ein eigener Zahlungsanspruch steht der Klägerin als Leistungserbringer somit nur in der Höhe zu, in der die Hilfebedürftige einen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Der Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2006 ist unanfechtbar geworden, so dass ein weitergehender Zahlungsanspruch nicht gegeben ist. Soweit die Klägerin vorträgt, die Betreuerin sei zur Rücknahme ihres Widerspruches genötigt worden, so sind hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Darüber hinaus würden auch eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung und die Einschätzung, ob sie einem Irrtum oder einer Täuschung unterlegen sei, nicht der Klägerin, sondern der Betreuerin obliegen. Auch wenn die Ablehnung der ergänzenden Sozialleistungen zu Unrecht erfolgt wäre, muss der Hilfeempfänger gegen die ablehnende Entscheidung im Wege des Widerspruches bzw. ggfs. dem anschließenden Klageverfahren vorgehen und ist im Erfüllungsverhältnis dem privatrechtlichen Vergütungsanspruch des Leistungserbringers ausgesetzt.

Die unanfechtbar gewordene Verwaltungsentscheidung des Beklagten gegenüber der Hilfebedürftigen in dem Bescheid vom 24. Oktober 2006 hat somit Bindungswirkung für den im Verhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehenden Zahlungsanspruch.

Nach alledem war das Klagebegehren erfolglos und die Klage daher abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs, 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus der von der Klägerin geltend gemachten Klageforderung in Höhe von 14.300,- Euro.
Rechtskraft
Aus
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