Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KR 184/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 315/04 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 29. Juni 2004 wird aufgehoben und der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit August 2003 Mitglied der früheren Taunus BKK mit einem Beitragssatz von 12,8 %. Die Krankenkasse fusionierte am 01.04.2004 mit der BKK Braunschweig zur neuen Taunus BKK (Antragsgegnerin); der Beitragssatz wurde ab diesem Zeitpunkt mit 13,8 % festgelegt. Mit Schreiben vom 08.04.2004 kündigte er bei der Antragsgegnerin die Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt wegen der "Beitragserhöhung". Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 26.04. 2004 die Kündigung zum 30.06.2004 ab, durch die Fusion mit der BKK Braunschweig sei eine neue Kasse entstanden und es sei ein neuer Beitragssatz festgelegt worden, daraus ergebe sich kein Sonderkündigungsrecht. Der vom Antragsteller mit Schreiben vom 29.04.2004 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2004 zurückgewiesen. Im Falle einer Vereinigung von Krankenkassen seien die bisherigen Krankenkassen mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung geschlossen. Damit würden die jeweiligen Satzungen der geschlossenen Krankenkassen außer Kraft treten und somit auch die Beitragssätze. Die neu entstandene Taunus BKK habe in der neu beschlossenen Satzung auch einen neuen Beitragssatz festgesetzt. Gegenüber dem Beitragssatz der Vorkassen könne es daher nicht zu einer Beitragssatzerhöhung kommen.
Der Antragsteller hat hiergegen am 15.06.2004 beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben und ferner beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unverzüglich eine Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004 auszustellen. Die Antragsgegnerin hat in der Stellungnahme vom 22.06.2004 an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten.
Das SG hat mit Beschluss vom 29.06.2004 festgestellt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft zum 30.06.2004 rechtmäßig erklärt worden sei und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich eine Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004 auszustellen. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch ergebe sich aus dem Sonderkündigungsrecht des Antragstellers im Falle einer Beitragssatzerhöhung. Sinn und Zweck des Sonderkündigungsrechts sei zunächst der Schutz des Versicherten, einer stärkeren finanziellen Belastung auf Grund einer Beitragssatzerhöhung durch einen Kassenwechsel zu entgehen, andererseits solle dieses Kündigungsrecht auch einen Anreiz für die Krankenkasse darstellen, sich um eine wirtschaftliche Leistungserbringung und Verwaltung zu bemühen und Beitragssatzerhöhungen möglichst zu vermeiden. Diese Ziele des Sonderkündigungsrechts würden umgangen, wenn eine Beitragssatzerhöhung im Zuge einer Fusion nicht zu einem Sonderkündigungsrecht führen würde. Der Antragsteller solle durch die Fusion zweier Kassen nicht schlechter gestellt werden als vorher, weshalb sich die neu entstandene Kasse die bisherigen Beitragssätze der alten Krankenkasse als Rechte der bisherigen Mitglieder anrechnen lassen müsse. Demgegenüber sei ein von Gesetzes wegen geschütztes Interesse der nach einem Zusammenschluss von Kassen entstandenen neuen Solidargemeinschaft nicht zu erkennen. Die Kündigung sei fristgemäß erfolgt, die Antragsgegnerin sei daher verpflichtet, unverzüglich eine Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004 auszustellen. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten sei. Er müsse bis dahin und - soweit noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei - längstens bis zum Ablauf der 18-monatigen Kündigungsfrist Mitglied der Antragsgegnerin bleiben und wäre gezwungen, den erhöhten Beitragssatz zu entrichten. Bei einem Obsiegen in der Hauptsache hätte er möglicherweise nur einen Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin auf Rückerstattung der zu viel entrichteten Beiträge. Ferner ergebe sich ein Anordnungsgrund auch aus der starren Fristenregelung, d.h. der Bindung an die Wahl der Krankenkasse für mindestens 18 Monate.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 07.07.2004, der das SG nicht abgeholfen hat. Nach dem Gesetzeswortlaut stehe dem Antragsteller ein Sonderkündigungsrecht nicht zu, da eine Beitragssatzerhöhung nicht stattgefunden habe. Für eine analoge Anwendung des Sonderkündigungsrechts fehle es an einer Regelungslücke im Gesetz. Nach den Motiven des Gesetzgebers sei vorgesehen, das Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzanhebungen wegfallen zu lassen; entgegen der Ansicht des SG seien u.a. Fusionen und eine 18-monatige Bindungsfrist der Versicherten Maßnahmen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen. Bei einer Fusion zweier Krankenkassen mit unterschiedlichen Beitragssätzen komme es immer zu einer Beitragsneufestsetzung, die über dem Beitragssatz einer der Altkassen liege. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Der hier vorauszusetzende wesentliche Nachteil liege nur dann vor, wenn dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten drohe, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne. Die Eilbedürftigkeit der Sache sei nur in solchen Fällen gegeben, in welchen auf Grund des Zuwartens irreparable Rechtsnachteile drohen würden. Die Auswirkungen der Krankenkassenwahl für den Antragsteller würden sich auf die Höhe des Beitragssatzes und damit auf einen rein finanziellen Aspekt beschränken. Die vermeintlich drohende Beeinträchtigung bestehe nur in dem zeitlichen Nachteil, der für jeden Antragsteller mit der Führung eines Rechtsstreits verbunden sei. Sollte der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen werden und das Hauptsacheverfahren zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, so sei ihm die Antragsgegnerin zur Erstattung der möglicherweise zu viel gezahlten Beitragsteile verpflichtet. Ein irreversibler Schaden entstehe gerade nicht. Werde dagegen dem Antrag stattgegeben, während die Antragsgegnerin in der Hauptsache Erfolg habe, könne sie keine Ansprüche gegen den Antragsteller durchsetzen, geschweige denn die Mitgliedschaft neu begründen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 29.06.2004 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
In der Stellungnahme vom 21.07.2004 wiederholt er sein früheres Vorbringen. Aus seiner Sicht habe eine kontinuierliche Mitgliedschaft bestanden, die mit einer Erhöhung des Beitragssatzes verbunden sei. Das Wahlrecht, das für die Wahl der alten Krankenkasse gegolten habe, wirke damit fort. Das zustehende Sonderkündigungsrecht solle sicherstellen, dass auch diejenigen Mitglieder kurzfristig zu einer anderen Krankenkasse wechseln könnten, die erst kurze Zeit vor der Beitragssatzerhöhung Mitglied geworden seien. Auf Grund des damit entstehenden Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenkassen würden die Kassen zu einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserbringung und Verwaltung angehalten.
Beigezogen wurden die Akten des SG und der Antragsgegnerin, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 171, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist auch begründet; der Senat musste den angefochtenen Beschluss aufheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnen.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG in der Fassung des 6. SGG-ÄndG vom 17.08. 2001 (BGBl.I S.2144) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Ein Anordnungsgrund liegt nach Auffassung des Senats nicht vor, das Bestehen eines Anordnungsanspruchs kann hier dahingestellt bleiben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält der im Grundgesetz (GG) garantierte Rechtsschutz gegen öffentliche Gewalt (Art.19 Abs.4 GG) nicht nur einen Rechtsweg überhaupt, sondern darüber hinaus, dass der Rechtsschutz auch effektiv ist. Durch Art.19 Abs.4 GG sollen irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Hierin liegt die verfassungsrechtliche Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes. Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Die Abwägung der öffentlichen und der beteiligten privaten Interessen setzt voraus, dass das Gewicht der betroffenen Belange hinreichend und sorgfältig ermittelt wird. Bei Vornahmesachen ist vorläufiger Rechtsschutz jedenfalls dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Deswegen sind die Gerichte gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Das Bundesverfassungsgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken getragen, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Droht danach dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Grundrechte, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (Bundesverfassungsgericht vom 27.10.1995 DVBl 1996, 196 m.w.N. der ständigen Rechtsprechung).
Ob dem Antragsteller das sog. Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 Abs.4 Satz 5 Sozialgesetzbuch V (SGB V) zusteht, kann angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, dahinstehen, zumal hier eine Verletzung von Grundrechten des Antragstellers auch von Gerichts wegen nicht ersichtlich ist (Bundesverfassungsgericht vom 22.11.2002, NJW 2003, 1236 = NZS 2003, 253 m.w.N.).
Nach der hier zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann also die Frage offen bleiben, ob dem Antragsteller das o.g. Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung zusteht. Zwar hat das SG ein derartiges Recht mit beachtlichen Gründen angenommen. Es hat eine analoge Anwendung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 175 Abs.4 Satz 5 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 14.11.2003 (BGBl.I S.2190), die zum 01.01.2004 in Kraft getreten ist, auch für den Fall bejaht, dass im Zuge einer Fusion ein Beitragssatz festgelegt wird, der den Beitragssatz einer der sich vereinigenden früheren Krankenkassen übersteigt. Der Schutz der Versicherten vor einer stärkeren finanziellen Belastung, deren fehlende Einflussmöglichkeiten auf die Fusion und Beitragssatzerhöhung, der Anreiz der Krankenkassen zur wirtschaftlichen Leistungserbringung und Verwaltung sowie der vom Gesetzgeber gewollte Wettbewerb unter den Krankenkassen seien ausreichende, einer Beitragssatzerhöhung gleichzustellende Gründe. Die Interessen der früheren Mitglieder der Altkasse seien vorrangig zu schützen gegenüber den Interessen der neu entstandenen Solidargemeinschaft.
Nach Ansicht des Senats kann dieser Auffassung aber entgegengehalten werden, dass auf Grund der Fusion der Antragsgegnerin mit der anderen Betriebskrankenkasse die frühere namensgleiche Betriebskrankenkasse geschlossen worden ist (§§ 150 Abs.1, 2, 154 Abs.4 SGB V). Nach diesen Bestimmungen sind bei der freiwilligen Vereinigung von Betriebskrankenkassen mit dem Zeitpunkt, zu dem die Aufsichtsbehörde die Vereinigung für wirksam erklärt, die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein. Gemäß § 34 Sozialgesetzbuch IV gibt sich die neu entstandene Krankenkasse eine Satzung, die am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft tritt. Daraus ergibt sich, dass der frühere Beitragssatz der ehemaligen Taunus BKK mit der Genehmigung der Vereinigung erloschen ist und für die neue Taunus BKK der neue Beitragssatz gilt (§ 241 SGB V). Auch wenn gemäß § 144 Abs.4 Satz 2 SGB V die neue Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen eintritt, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig, dass die Mitglieder der früheren Taunus BKK sich von vornherein auf ein Sonderkündigungsrecht berufen können. Denn es gibt kein Recht auf Fortführung eines früheren Beitragssatzes und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bereits vor der Fusion ein Sonderkündigungsrecht auf Grund einer erfolgten Beitragssatzerhöhung ausgeübt hat, das auf die neue Krankenkasse hätte übergehen können. Im Übrigen ist auf Grund der Regelung des § 144 Abs.4 Satz 2 SGB V, würde man der Rechtsauffassung des SG folgen, nicht klar, welcher Beitragssatz der sich vereinigenden Krankenkassen fortgeführt werden sollte. Auch wäre danach fraglich, welcher Beitragssatz gelten soll, wenn der Beitragssatz nach der Fusion günstiger ist als voher. Soweit das SG die analoge Anwendung des Sonderkündigungsrechts auf die Anreize der Krankenkassen zur wirtschaftlichen Leistungserbringung und Verwaltung sowie auf den Wettbewerbsgedanken der Krankenkassen stützt, ist demgegenüber festzustellen, dass die drohende Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch eine große Zahl von Mitgliedern noch keine Garantie für die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots und Förderung des Wettbewerbs der Kassen ist. Die Einhaltung dieser Ziele kann auch von anderen Umständen abhängen und es ist nicht ausgeschlossen, dass eine freiwillige Vereinigung von Krankenkassen zu Rationalisierungseffekten führt, die das Erreichen dieser Ziele erleichtern.
Der Senat ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Wie bereits ausgeführt worden ist, setzt der Erlass der einstweiligen Anordnung voraus, dass die Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung besteht. Es müssen hinreichende Gründe dafür glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung), dass ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung zu Gunsten des Antragstellers eine erhebliche Verletzung von Rechten eintritt, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung nicht mehr beseitigt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall, da der Antragsteller durch die Antragsgegnerin weiterhin Versicherungsschutz erhält und an diese Krankenkasse insgesamt 18 Monate gebunden ist (§ 175 Abs.4 Satz 1 SGB V). Das ist hier - das genaue Eintrittsdatum ist nicht bekannt - bis Januar 2005 der Fall. Die Beitragssatzerhöhung ist geringfügig und der Antragsteller hat, sollte er im Verfahren der Hauptsache obsiegen, gegen die Antragsgegnerin einen Herstellungsanspruch bzw. Anspruch auf Rückerstattung der möglicherweise zu Unrecht entrichteten Beiträge/Beitragsteile nach § 26 Abs.2 SGB IV. Dieser Anspruch wird gemäß § 27 Abs.1 SGB IV mit 4 v.H. verzinst. Die Antragsgegnerin hat das Bestehen eines derartigen Rechts in der Beschwerdebegründung nicht bestritten. Im umgekehrten Fall, d.h. bei Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Gunsten des Antragstellers und Obsiegen der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren wäre die Durchsetzung von Ansprüchen der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller erheblich erschwert und eine neue Mitgliedschaft kaum zu begründen. Damit fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsgegnerin aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit August 2003 Mitglied der früheren Taunus BKK mit einem Beitragssatz von 12,8 %. Die Krankenkasse fusionierte am 01.04.2004 mit der BKK Braunschweig zur neuen Taunus BKK (Antragsgegnerin); der Beitragssatz wurde ab diesem Zeitpunkt mit 13,8 % festgelegt. Mit Schreiben vom 08.04.2004 kündigte er bei der Antragsgegnerin die Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt wegen der "Beitragserhöhung". Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 26.04. 2004 die Kündigung zum 30.06.2004 ab, durch die Fusion mit der BKK Braunschweig sei eine neue Kasse entstanden und es sei ein neuer Beitragssatz festgelegt worden, daraus ergebe sich kein Sonderkündigungsrecht. Der vom Antragsteller mit Schreiben vom 29.04.2004 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2004 zurückgewiesen. Im Falle einer Vereinigung von Krankenkassen seien die bisherigen Krankenkassen mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung geschlossen. Damit würden die jeweiligen Satzungen der geschlossenen Krankenkassen außer Kraft treten und somit auch die Beitragssätze. Die neu entstandene Taunus BKK habe in der neu beschlossenen Satzung auch einen neuen Beitragssatz festgesetzt. Gegenüber dem Beitragssatz der Vorkassen könne es daher nicht zu einer Beitragssatzerhöhung kommen.
Der Antragsteller hat hiergegen am 15.06.2004 beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben und ferner beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unverzüglich eine Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004 auszustellen. Die Antragsgegnerin hat in der Stellungnahme vom 22.06.2004 an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten.
Das SG hat mit Beschluss vom 29.06.2004 festgestellt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft zum 30.06.2004 rechtmäßig erklärt worden sei und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich eine Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004 auszustellen. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch ergebe sich aus dem Sonderkündigungsrecht des Antragstellers im Falle einer Beitragssatzerhöhung. Sinn und Zweck des Sonderkündigungsrechts sei zunächst der Schutz des Versicherten, einer stärkeren finanziellen Belastung auf Grund einer Beitragssatzerhöhung durch einen Kassenwechsel zu entgehen, andererseits solle dieses Kündigungsrecht auch einen Anreiz für die Krankenkasse darstellen, sich um eine wirtschaftliche Leistungserbringung und Verwaltung zu bemühen und Beitragssatzerhöhungen möglichst zu vermeiden. Diese Ziele des Sonderkündigungsrechts würden umgangen, wenn eine Beitragssatzerhöhung im Zuge einer Fusion nicht zu einem Sonderkündigungsrecht führen würde. Der Antragsteller solle durch die Fusion zweier Kassen nicht schlechter gestellt werden als vorher, weshalb sich die neu entstandene Kasse die bisherigen Beitragssätze der alten Krankenkasse als Rechte der bisherigen Mitglieder anrechnen lassen müsse. Demgegenüber sei ein von Gesetzes wegen geschütztes Interesse der nach einem Zusammenschluss von Kassen entstandenen neuen Solidargemeinschaft nicht zu erkennen. Die Kündigung sei fristgemäß erfolgt, die Antragsgegnerin sei daher verpflichtet, unverzüglich eine Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004 auszustellen. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten sei. Er müsse bis dahin und - soweit noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei - längstens bis zum Ablauf der 18-monatigen Kündigungsfrist Mitglied der Antragsgegnerin bleiben und wäre gezwungen, den erhöhten Beitragssatz zu entrichten. Bei einem Obsiegen in der Hauptsache hätte er möglicherweise nur einen Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin auf Rückerstattung der zu viel entrichteten Beiträge. Ferner ergebe sich ein Anordnungsgrund auch aus der starren Fristenregelung, d.h. der Bindung an die Wahl der Krankenkasse für mindestens 18 Monate.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 07.07.2004, der das SG nicht abgeholfen hat. Nach dem Gesetzeswortlaut stehe dem Antragsteller ein Sonderkündigungsrecht nicht zu, da eine Beitragssatzerhöhung nicht stattgefunden habe. Für eine analoge Anwendung des Sonderkündigungsrechts fehle es an einer Regelungslücke im Gesetz. Nach den Motiven des Gesetzgebers sei vorgesehen, das Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzanhebungen wegfallen zu lassen; entgegen der Ansicht des SG seien u.a. Fusionen und eine 18-monatige Bindungsfrist der Versicherten Maßnahmen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen. Bei einer Fusion zweier Krankenkassen mit unterschiedlichen Beitragssätzen komme es immer zu einer Beitragsneufestsetzung, die über dem Beitragssatz einer der Altkassen liege. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Der hier vorauszusetzende wesentliche Nachteil liege nur dann vor, wenn dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten drohe, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne. Die Eilbedürftigkeit der Sache sei nur in solchen Fällen gegeben, in welchen auf Grund des Zuwartens irreparable Rechtsnachteile drohen würden. Die Auswirkungen der Krankenkassenwahl für den Antragsteller würden sich auf die Höhe des Beitragssatzes und damit auf einen rein finanziellen Aspekt beschränken. Die vermeintlich drohende Beeinträchtigung bestehe nur in dem zeitlichen Nachteil, der für jeden Antragsteller mit der Führung eines Rechtsstreits verbunden sei. Sollte der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen werden und das Hauptsacheverfahren zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, so sei ihm die Antragsgegnerin zur Erstattung der möglicherweise zu viel gezahlten Beitragsteile verpflichtet. Ein irreversibler Schaden entstehe gerade nicht. Werde dagegen dem Antrag stattgegeben, während die Antragsgegnerin in der Hauptsache Erfolg habe, könne sie keine Ansprüche gegen den Antragsteller durchsetzen, geschweige denn die Mitgliedschaft neu begründen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 29.06.2004 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
In der Stellungnahme vom 21.07.2004 wiederholt er sein früheres Vorbringen. Aus seiner Sicht habe eine kontinuierliche Mitgliedschaft bestanden, die mit einer Erhöhung des Beitragssatzes verbunden sei. Das Wahlrecht, das für die Wahl der alten Krankenkasse gegolten habe, wirke damit fort. Das zustehende Sonderkündigungsrecht solle sicherstellen, dass auch diejenigen Mitglieder kurzfristig zu einer anderen Krankenkasse wechseln könnten, die erst kurze Zeit vor der Beitragssatzerhöhung Mitglied geworden seien. Auf Grund des damit entstehenden Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenkassen würden die Kassen zu einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserbringung und Verwaltung angehalten.
Beigezogen wurden die Akten des SG und der Antragsgegnerin, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 171, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist auch begründet; der Senat musste den angefochtenen Beschluss aufheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnen.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG in der Fassung des 6. SGG-ÄndG vom 17.08. 2001 (BGBl.I S.2144) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Ein Anordnungsgrund liegt nach Auffassung des Senats nicht vor, das Bestehen eines Anordnungsanspruchs kann hier dahingestellt bleiben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält der im Grundgesetz (GG) garantierte Rechtsschutz gegen öffentliche Gewalt (Art.19 Abs.4 GG) nicht nur einen Rechtsweg überhaupt, sondern darüber hinaus, dass der Rechtsschutz auch effektiv ist. Durch Art.19 Abs.4 GG sollen irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Hierin liegt die verfassungsrechtliche Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes. Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Die Abwägung der öffentlichen und der beteiligten privaten Interessen setzt voraus, dass das Gewicht der betroffenen Belange hinreichend und sorgfältig ermittelt wird. Bei Vornahmesachen ist vorläufiger Rechtsschutz jedenfalls dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Deswegen sind die Gerichte gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Das Bundesverfassungsgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken getragen, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Droht danach dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Grundrechte, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (Bundesverfassungsgericht vom 27.10.1995 DVBl 1996, 196 m.w.N. der ständigen Rechtsprechung).
Ob dem Antragsteller das sog. Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 Abs.4 Satz 5 Sozialgesetzbuch V (SGB V) zusteht, kann angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, dahinstehen, zumal hier eine Verletzung von Grundrechten des Antragstellers auch von Gerichts wegen nicht ersichtlich ist (Bundesverfassungsgericht vom 22.11.2002, NJW 2003, 1236 = NZS 2003, 253 m.w.N.).
Nach der hier zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann also die Frage offen bleiben, ob dem Antragsteller das o.g. Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung zusteht. Zwar hat das SG ein derartiges Recht mit beachtlichen Gründen angenommen. Es hat eine analoge Anwendung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 175 Abs.4 Satz 5 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 14.11.2003 (BGBl.I S.2190), die zum 01.01.2004 in Kraft getreten ist, auch für den Fall bejaht, dass im Zuge einer Fusion ein Beitragssatz festgelegt wird, der den Beitragssatz einer der sich vereinigenden früheren Krankenkassen übersteigt. Der Schutz der Versicherten vor einer stärkeren finanziellen Belastung, deren fehlende Einflussmöglichkeiten auf die Fusion und Beitragssatzerhöhung, der Anreiz der Krankenkassen zur wirtschaftlichen Leistungserbringung und Verwaltung sowie der vom Gesetzgeber gewollte Wettbewerb unter den Krankenkassen seien ausreichende, einer Beitragssatzerhöhung gleichzustellende Gründe. Die Interessen der früheren Mitglieder der Altkasse seien vorrangig zu schützen gegenüber den Interessen der neu entstandenen Solidargemeinschaft.
Nach Ansicht des Senats kann dieser Auffassung aber entgegengehalten werden, dass auf Grund der Fusion der Antragsgegnerin mit der anderen Betriebskrankenkasse die frühere namensgleiche Betriebskrankenkasse geschlossen worden ist (§§ 150 Abs.1, 2, 154 Abs.4 SGB V). Nach diesen Bestimmungen sind bei der freiwilligen Vereinigung von Betriebskrankenkassen mit dem Zeitpunkt, zu dem die Aufsichtsbehörde die Vereinigung für wirksam erklärt, die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein. Gemäß § 34 Sozialgesetzbuch IV gibt sich die neu entstandene Krankenkasse eine Satzung, die am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft tritt. Daraus ergibt sich, dass der frühere Beitragssatz der ehemaligen Taunus BKK mit der Genehmigung der Vereinigung erloschen ist und für die neue Taunus BKK der neue Beitragssatz gilt (§ 241 SGB V). Auch wenn gemäß § 144 Abs.4 Satz 2 SGB V die neue Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen eintritt, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig, dass die Mitglieder der früheren Taunus BKK sich von vornherein auf ein Sonderkündigungsrecht berufen können. Denn es gibt kein Recht auf Fortführung eines früheren Beitragssatzes und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bereits vor der Fusion ein Sonderkündigungsrecht auf Grund einer erfolgten Beitragssatzerhöhung ausgeübt hat, das auf die neue Krankenkasse hätte übergehen können. Im Übrigen ist auf Grund der Regelung des § 144 Abs.4 Satz 2 SGB V, würde man der Rechtsauffassung des SG folgen, nicht klar, welcher Beitragssatz der sich vereinigenden Krankenkassen fortgeführt werden sollte. Auch wäre danach fraglich, welcher Beitragssatz gelten soll, wenn der Beitragssatz nach der Fusion günstiger ist als voher. Soweit das SG die analoge Anwendung des Sonderkündigungsrechts auf die Anreize der Krankenkassen zur wirtschaftlichen Leistungserbringung und Verwaltung sowie auf den Wettbewerbsgedanken der Krankenkassen stützt, ist demgegenüber festzustellen, dass die drohende Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch eine große Zahl von Mitgliedern noch keine Garantie für die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots und Förderung des Wettbewerbs der Kassen ist. Die Einhaltung dieser Ziele kann auch von anderen Umständen abhängen und es ist nicht ausgeschlossen, dass eine freiwillige Vereinigung von Krankenkassen zu Rationalisierungseffekten führt, die das Erreichen dieser Ziele erleichtern.
Der Senat ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Wie bereits ausgeführt worden ist, setzt der Erlass der einstweiligen Anordnung voraus, dass die Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung besteht. Es müssen hinreichende Gründe dafür glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung), dass ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung zu Gunsten des Antragstellers eine erhebliche Verletzung von Rechten eintritt, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung nicht mehr beseitigt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall, da der Antragsteller durch die Antragsgegnerin weiterhin Versicherungsschutz erhält und an diese Krankenkasse insgesamt 18 Monate gebunden ist (§ 175 Abs.4 Satz 1 SGB V). Das ist hier - das genaue Eintrittsdatum ist nicht bekannt - bis Januar 2005 der Fall. Die Beitragssatzerhöhung ist geringfügig und der Antragsteller hat, sollte er im Verfahren der Hauptsache obsiegen, gegen die Antragsgegnerin einen Herstellungsanspruch bzw. Anspruch auf Rückerstattung der möglicherweise zu Unrecht entrichteten Beiträge/Beitragsteile nach § 26 Abs.2 SGB IV. Dieser Anspruch wird gemäß § 27 Abs.1 SGB IV mit 4 v.H. verzinst. Die Antragsgegnerin hat das Bestehen eines derartigen Rechts in der Beschwerdebegründung nicht bestritten. Im umgekehrten Fall, d.h. bei Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Gunsten des Antragstellers und Obsiegen der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren wäre die Durchsetzung von Ansprüchen der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller erheblich erschwert und eine neue Mitgliedschaft kaum zu begründen. Damit fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsgegnerin aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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