L 4 KR 19/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 KR 727/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 19/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 23/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ab 04.10.1999, hilfsweise die Zahlung eines Beitragszuschusses.

Der 1951 geborene Kläger ist von Beruf Fotojournalist. Nach seinen Angaben im Fragebogen vom 15.01.1998 nahm er im Jahre 1975 erstmalig eine selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit auf. Vom 15.11.1990 arbeitete er bis Ende Juli 1997 bei der Fa. E. Deutschland GmbH und war nebenberuflich stets journalistisch tätig.

Er beantragte am 12.04.1998 bei der Beklagten die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht und die Gewährung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung. Er sei Berufsanfänger, da er erstmals eine selbständige künstlerische publizistische Tätigkeit am 01.04.1998 aufgenommen habe.

Mit Bescheid vom 20.05.1998 stellte die Beklagte fest, dass in der Rentenversicherung der Angestellten ab 01.04.1998 Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bestehe. In der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe ab 01.04.1998 eine Befreiung von der Versicherungspflicht, der Kläger werde auf seinen Antrag vom 20.01.1998 von der Krankenversicherungspflicht ab 01.04.1998 befreit. Er habe ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Beitragszuschuss zu den Aufwen- dungen der Krankenversicherung. In der sozialen Pflegeversicherung bestehe ab 01.04.1998 Versicherungsfreiheit. Er habe hier gleichfalls einen Anspruch auf Beitragszuschuss zu den Aufwendungen zu der Pflegeversicherung. Die Meldung sei am 20.01.1998 eingegangen und der Kläger habe die selbständige Tätigkeit am 01.04.1998 aufgenommen, so dass die Versicherungspflicht am 01.04.1998 beginne. Für die Zeit vom 01.04.1998 bis 31.03.2003 gelte er als Berufsanfänger im Sinne des KSVG. Eine Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung stehe ihm noch bis zum Ablauf der Berufsanfängerzeit offen. Bei Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung, dass die Befreiung enden solle, werde er nach Ablauf der Fünfjahresfrist nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen künstlerischen und publizistischen Tätigkeit bei einer gesetzli chen Kranken- und Pflegekasse angemeldet. Vor Ablauf der Berufsanfängerzeit sei ein Eintritt in die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschlossen. Die Frist ende hier am 31.03.2003. Werde eine entsprechende Erklärung bis zum Ende der Frist nicht abgegeben, bleibe die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unwiderruflich bestehen.

Vom 01.10.1998 bis 04.10.1999 war der Kläger auf Grund von Arbeitslosigkeit bei der DAK pflichtversichert. Danach schloss sich eine freiwillige Weiterversicherung bei dieser Kasse an.

Mit Bescheid vom 05.01.1999 stellte die Beklagte fest, dass ab 30.09.1998 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung bestehe. Die Zuschussberechtigung zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung ende am 29.09.1998. Der Kläger sei ab 30.09.1998 versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung, da er bereits auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld vorrangig krankenversicherungspflichtig sei. Entsprechendes gelte auch für die Pflegeversicherung. Der Kläger teilte am 04.10.1999 mit, dass mit diesem Tage die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beendet seien. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 06.10.1999, der Kläger habe sich mit der Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht dafür entschieden, privat kranken-/pflegeversichert zu sein. Eine Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach den Vorschriften des KSVG stehe nunmehr noch zum Ablauf der Berufsanfängerzeit zu. Wenn er eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse abgebe, dass die Befreiung enden solle, entstehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach dem KSVG zum Ablauf der Berufsanfängerzeit am 01.04.2003. Die Bezuschussung einer freiwilligen Kranken-/Pflegeversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse sei bei einer Befreiung als Berufsanfänger nicht möglich.

Der Kläger beabsichtigte, die private Krankenzusatzversicherung in eine Kranken-Vollversicherung umzustellen. Mit Schreiben vom 16.11.1999 lehnte die private Krankenversicherung (S. ) diesen Wunsch ab. Der Kläger beantragte am 03.01.2000 wieder einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.01.2000 einen Zuschuss zur Krankenversicherung mit der Begründung ab, er sei auf seinen Antrag hin als Berufsanfänger von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit worden und diese Befreiung dauere vom 01.04.1998 bis 31.03.2003.

Mit Bescheid vom 25.05.2000 stellte die Beklagte fest, die Versicherungspflicht ende am 31.05.2000. Auf den Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 13.07.2000 der Bescheid vom 25.05.2000 in vollem Umfange aufgehoben. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die früheren Schreiben vom 06.10.1999 und 27.01.2000.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein (ohne Begründung) und die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2000 den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 21.11.2000 beim Sozialgericht München Klage erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (S 18 KR 727/00). Am 06.12.2000 hat die frühere Prozessbevollmächtigte gleichfalls Klage erhoben (S 18 KR 757/00); in der mündlichen Verhandlung am 18.10.2001 haben die Beteiligten diesen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das SG hat mit Urteil vom 18.10.2001 die Klage abgewiesen. Es hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gewährt. Der Kläger sei mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 20.05.1998 mit Wirkung vom 01.04.1998 als Berufsanfänger von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG befreit worden im Hinblick auf die nachgewiesene private Krankenversicherung. Er könne nach der gesetzlichen Regelung auf eine entsprechende Erklärung hin erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist, d.h. hier am 01.04.2003, wieder versicherungspflichtig nach dem KSVG werden. Ein Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung sei lediglich für selbständige Künstler und Publizisten vorgesehen, die nach § 7 KSVG von der Versicherungspflicht befreit seien. Dies treffe auf den Kläger nicht zu. Auch für die soziale Pflegeversicherung gelte, dass der Kläger weder nach dem KSVG versicherungspflichtig sei noch Anspruch auf einen Zuschuss habe. Eine Regelungslücke sei angesichts der eindeutigen Gesetzeslage nicht erkennbar. Es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewandten gesetzlichen Regelung. Auch ein sozialer Herstellungsanspruch komme nicht in Betracht.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 29.01.2002, mit der seine Prozessbevollmächtigte geltend macht, da er seine selbständige publizistische und künstlerische Tätigkeit am 01.04.1998 aufgenommen habe, gehöre er zum Kreis der Berufs- anfänger. Er habe sich von der Versicherungspflicht wegen der privaten Krankenversicherung befreien lassen. Maßgebend hierfür seien die Folgen einer beidseitigen Hüftoperation in den Jahren 1979/1980; die private Krankenversicherung habe ein deutlich größeres Leistungsspektrum abgedeckt als die gesetzliche Krankenversicherung (DAK). Nach Ablauf der Pflichtversicherung wegen Arbeitslosigkeit habe er sich freiwillig weiterversichert, die Beklagte habe jedoch einen Zuschuss zur freiwilligen Ver- sicherung abgelehnt, da der Beitragszuschuss nur bei Bestehen einer Privatkrankenversicherung bezahlt werde. Daraufhin habe sich der Kläger erfolglos bemüht, in der privaten Krankenversicherung wieder aufgenommen zu werden. Entsprechend dem Schutzgedanken des KSVG müsse der Kläger wieder pflichtversichert werden. Es sei auch verfassungsrechtlich bedenklich, wenn selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 7 KSVG (Höherverdienende) von der Versicherungspflicht befreit seien, einen Beitragszuschuss erhalten würden, der Kläger als Berufsanfänger jedoch nicht.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.09.2002 eine analoge Anwendung der Vorschrift über den Beitragszuschuss abgelehnt. Der Gesetzgeber habe die Berufsanfänger mit der Möglichkeit privilegiert eine private Krankenversicherung zu wählen. Eine weitergehende Privilegierung der Berufsanfänger habe er nicht ins Auge gefasst. Mit Schriftsatz vom 26.05.2004 hat die Beklagte ein Schreiben des Klägers vom 21.01.2003 vorgelegt, dass er wieder ab 01.04.2003 versicherungspflichtiges Mitglied der DAK werden möchte.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Rechtsstreit abgetrennt, soweit er die gesetzliche Pflegeversicherung betrifft.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgericht München vom 18.10.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass Versicherungspflicht des Klägers nach dem KSVG in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 05.10.1999 besteht.

Hilfsweise beantragt er, ihm einen Beitragszuschuss nach dem KSVG zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 151 Sozialgerichtsgesetz); sie ist auch statthaft gemäß § 143 SGG. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger ab 01.04.2003 wieder versicherungspflichtig nach dem KSVG geworden ist (§ 6 Abs.2 KSVG). Denn er hat aus Gründen des Versicherungsschutzes und der Höhe der Beitragszahlung ein rechtliches Interesse an der Klärung seines Versicherungsstatus ab 05.10.1999.

Die Berufung ist unbegründet.

Der Senat entscheidet nach dem Geschäftsverteilungsplan 2004 im vorliegenden Fall allein über die Krankenversicherung des Klägers. Für die Pflegeversicherung ist der 7. Senat zuständig, bei dem das Verfahren insoweit anhängig ist. Der Kläger ist nach dem 04.10.1999 bis 31.03.2003 nicht versicherungspflichtig nach § 1 KSVG geworden. Denn er ist mit dem bindend gewordenen Bescheid vom 20.05.1998 ab 01.04.1998 als Berufsanfänger von der Krankenversicherungspflicht auf seinen Antrag hin befreit worden. Gemäß § 6 Abs.1 KSVG wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit, wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem im § 5 genannten Personenkreis gehört, wenn er der Künstlersozialkasse eine Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunter- nehmen nachweist. Dies ist hier der Fall gewesen.

§ 6 Abs.2 KSVG regelt für den Fall der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs.1 KSVG, dass bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der erstmaligen Aufnahme des selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit die Beendigung der Befreiung von der Versicherungspflicht schriftlich erklärt werden kann. Die Versicherungspflicht beginnt dann nach Ablauf der Fünfjahresfrist. Der Kläger hat von dieser Möglichkeit mit Schreiben vom 21.01.2003 Gebrauch gemacht. Er ist erst zum 01.04.2003 nach dem KSVG versichert. § 6 Abs.2 KSVG ist durch Gesetz vom 13.06.2001 (BGBl.I S.1027) mit Wirkung zum 01.07.2001 insoweit geändert worden, als durch Bezugnahme auf § 3 Abs.2 Satz 1 KSVG die Frist auf drei Jahre verkürzt wurde.

Die Berufung ist auch im Hilfsantrag unbegründet; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung. Rechtsgrundlage für den Beitragszuschuss ist § 10 KSVG. Gemäß § 10 Abs.1 KSVG erhalten selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 7 KSVG von der Ver- sicherungspflicht befreit und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, auf Antrag von der Künstlersozialkasse als vorläufigen Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, der im Fall der Versicherungspflicht für einen Künstler oder Publizisten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Nach § 10 Abs.2 KSVG erhalten selbständige Künstler und Publizisten, die nach den §§ 6 oder 7 KSVG von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuss, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. Die Voraussetzungen dieser Regelungen sind nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht nach § 7 KSVG (Höherverdienende), sondern nach § 6 KSVG als Berufsanfänger von der Versicherungspflicht befreit worden. Er kann auch nicht einen Beitragszuschuss nach § 10 Abs. 2 KSVG beanspruchen, da er nicht mehr bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist. Die private Krankenversicherung hat, wie dem Schreiben der S.-Versicherung vom 27.04.1999 zu entnehmen ist, am 30.09.1998 geendet, da für die Folgezeit Beiträge nicht mehr verlangt werden. Die Beklagte hat auch mit Bescheid vom 07.05.1999 noch für das Jahr 1998 einen Beitragszuschuss festgestellt und dem Kläger die Rechtslage mit dem Schreiben vom 05.05.1999 erläutert.

Eine analoge Anwendung des § 10 Abs.1 KSVG auf den Fall des Klägers ist nicht möglich, da es insoweit schon an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke im KSVG fehlt. § 6 Abs.1 KSVG räumt Berufsanfängern eine Vergünstigung ein, damit sich die Künstler und Publizisten in den ersten fünf Jahren ihrer Selbständigkeit zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Krankenversicherung mit vergleichbaren Leistungen entscheiden können. Motiv des Gesetzgebers für diese Regelung war, dass die Aufnahme einer freiberuflichen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit typischerweise mit besonderen Risiken verbunden ist und es daher nicht zweckmäßig erscheint, den krankenversicherungsrechtlichen Status für Berufsanfänger verbindlich festzulegen. Wer sich danach wegen einer privaten Krankenversicherung von der Versicherungspflicht nach dem KSVG hat befreien lassen, kann seine Entscheidung innerhalb der ersten fünf (nunmehr drei) Berufsjahre mit Wirkung nach Ablauf der Frist (§ 6 Abs.2 Satz 2 KSVG) an zu Gunsten der gesetzlichen Krankenversicherung revidieren, in dem er dies gegenüber der Künstlersozialkasse erklärt. Damit verbunden ist ein außerordentliches Kündigungsrecht der privaten Krankenversicherung (§ 9 KSVG). Die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs.1 KSVG hat einen anderen Personenkreis im Auge, nämlich die höherverdienenden Künstler und Publizisten. Diese Vorschrift ist dem für Arbeitnehmer geltenden Krankenversicherungsrecht nachgebildet; nach § 6 Abs.1 Nr.1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte krankenversicherungsfrei, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt die Jahresentgeltgrenze überschreitet. Bei diesem Personenkreis wird wegen der Höhe des Entgelts eine Sicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht für erforderlich gehalten. Eine Übertragung dieses Regelungszwecks auf den Fall des Klägers ist nicht möglich, da er bereits durch die Rückkehrmöglichkeit in die Künstlersozialversicherung ausreichend sozial abgesichert ist.

Der Sachverhalt bietet keinen Anhalt für einen Herstellungsanspruch, da die Beklagte den Kläger mehrmals, umfassend und zutreffend über den Krankenversicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung beraten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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