Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KA 6/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagte und des Beigeladenen zu 8). Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Vertragsarztzulassung des Beigeladenen zu 8) mit der Nebenbestimmung zu versehen ist, dass sich seine Tätigkeit auf den Planungsbereich Stadt B beschränkt.
Der Beigeladene zu 8) ist Facharzt für Anästhesiologie.
Mit Beschluss vom 27. September 2000 ließ ihn der Zulassungsausschuss für Ärzte Aachen als Nachfolger im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V für den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz der Anästhesistin U in B, I-Allee, ab dem 1. Oktober 2000 zur vertragsärztlichen Tätigkeit zu.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die in den Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte (BP-RL-Ä) festgelegte Planung für Anästhesisten mache es erforderlich, deren Tätigkeit grundsätzlich auf den Planungsbereich zu beschränken.
Dem hielt der Beigeladene zu 8) entgegen, er habe sich vor seiner Zulassung vertraglich mit Frau U über den Verkauf ihres Stammes an Operateuren geeinigt. Eine nachträgliche Beschränkung seiner Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt B hätte zur Folge, dass er als ambulant tätiger Anästhesist auf den weitaus größten Teil seiner erworbenen Operateure verzichten müsse, da diese ihren Praxissitz sowohl in Stadt und Kreis B als auch in den Kreisen J, E, D, F, N, X, L und C hätten. De facto käme dies einer Enteignung gleich. Im übrigen dürfe ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch bestehe - wie hier bei der Zulassung -, gemäß § 32 Abs. 1 SGB X mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen sei oder wenn sichergestellt werden solle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt würden. Unstreitig seien die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt, so dass unter diesem Gesichtspunkt die beantragte Ergänzung von vornherein nicht in Betracht komme. Die beantragte Ergänzung ergebe sich auch nicht aus einer Rechtsvorschrift. Die BP-RL-Ä sähen für Anästhesisten keine Beschränkung des Tätigkeitsbereiches vor; sie beträfen ausschließlich die Voraussetzungen für die Feststellung einer Überversorgung, die Grundlage für die Sperrung eines Planbereiches sein könnte.
Durch Beschluss vom 7. März 2001 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dabei führte er im Wesentlichen aus, es spräche zwar vieles dafür, dass die vertragsärztliche Tätigkeit von Anästhesisten grundsätzlich auf den Planungsbereich beschränkt sei und das auch Fachärzte für Anästhesie eine Genehmigung bedürften, wenn sie außerhalb des Planungsbereiches, für den sie zugelassen seien, in Praxen anderer Vertragsärzte ambulante Anästhesien durchführen wollten. Doch sei es nicht Aufgabe der Zulassungsgremien, den Inhalt vertragsärztlicher Pflichten zu bestimmen oder deren Einhaltung durch Auflagen zu überwachen. Dies sei vielmehr über die gesetzliche Regelung hinaus den Vertragspartnern der Bundesmantelverträge vorbehalten.
Gegen den am 23. März 2001 abgesandten Beschluss hat die Klägerin mit am 23. April 2001 beim Sozialgericht Aachen eingegangenem Telefax Klage erhoben.
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Beschränkung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 8) auf den Planungsbereich sei als Nebenbestimmung aufzunehmen, weil sonst der Beklagte gehalten wäre, die Zulassung wegen gröblicher Verletzung vertragsärztlicher Pflichten sofort wieder zu entziehen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 7. März 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über ihren Widerspruch gegen die unbeschränkte Zulassung des Beigeladenen zu 8) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte, der zu der auf den 26. Juni 2002 anberaumten mündlichen Verhandlung mit Empfangsbekenntnis am 24. Mai 2002 geladen worden, aber nicht erschienen ist, hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2001 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die mit Empfangsbekenntnis am 24. und 27. Mai 2002 geladenen, zum Termin am 26. Juni 2002 nicht erschienenen Beigeladenen zu 1) bis 7) haben in der Sache selbst nichts vorgetragen und keinen Prozessantrag gestellt.
Der Beigeladene zu 8) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht insbesondere geltend, die Voraussetzungen für eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt seien in § 32 SGB X abschließend geregelt. Dazu gehöre die begehrte Auflage nicht.
Der Beigeladene zu 8) vertritt die Auffassung, die Klägerin wolle auf Grund planungsrechtlicher Erwägungen seinen Zulassungsstatus einschränken, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundslage bestehe. Der Hinweis der Klägerin auf § 24 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) gehe fehl, da lediglich die Sprechstunde am Vertragsarztsitz abzuhalten sei, eine Verpflichtung, die er, der Beigeladene zu 8) nachkomme. Die Argumentation der Klägerin erfolge offensichtlich in Unkenntnis des eigenen Honorarverteilungsmaßstabes. Dieser enthalte in § 3 Abs. 5 folgende Regelung: "Begibt sich ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Behandlung zur Vornahme einer vereinbarten ärztlichen Verrichtung (z. B. Anästhesie/Narkose) in die Praxis eines anderen Vertragsarztes, kann dafür eine Besuchsgebühr nicht berechnet werden." In § 4 Abs. 1 des Honorarverteilungsmaßstabes sei folgendes geregelt: "Bei ambulant durchgeführten Anästhesien ist der Behandlungsort vom Anästhesisten anzugeben".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der beigezogenen, über den Beigeladenen zu 8) geführten Zulassungsakte der Klägerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, weil der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 7) auf diese Möglichkeit in den ordnungsgemäß zugestellten Ladungen hingewiesen worden sind.
Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Denn der Beschluss des Beklagten vom 7. März 2001 ist nicht zu beanstanden. Niedergelassene Ärzte sind nämlich in der Ausübung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit trotz der Zulassung für einen Vertragsarztsitz nicht auf diesen beschränkt (vgl. Urteil des LSG NRW vom 14. Juli 1993 - L 11 Ka 162/92 - S. 12); eine Auslagerung der Leistungserbringung insbesondere bei medizinisch-technischen, operativen, narkotischen und dialytischen Leistungen an einen anderen Ort ist zulässig, wenn am Ort dieser Leistungserbringung keine Sprechstundenankündigung erfolgt (vgl. Hess in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Lose-Blatt - Komm., Stand Januar 2002, § 95 SGB V, Rz. 54 a).
Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den - wie vorliegend bei der Zulassung - ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung - hier der von der Klägerin begehrten Beschränkung der Zulassung des Beigeladenen zu 8) auf den Planungsbereich Stadt B - nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Da hier im Falle des Beigeladenen zu 8) alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt sind, ist für eine Anwendung der 2. Alternative des § 32 Abs. 1 SGB X kein Raum. Denn die 2. Alternative des § 32 Abs. 1 SGB X gibt den Zulassungsgremien nicht die Befugnis, über die Sicherstellung hinausgehend durch Nebenbestimmungen den Anspruchsverwaltungsakt einzuschränken (vgl. Urteil des LSG NRW vom 22. September 1998 - L 5 KR 13/97 -; von Wulfen, SGB X, Komm., 4. Aufl., 2001, § 32 Rz. 10). Ebenso wenig kann die Klägerin ihr Begehren nach einer Beschränkung der Zulassung des Beigeladenen zu 8) auf die 1. Alternative des § 32 Abs. 1 SGB X stützen. Denn es gibt keine Rechtsvorschrift, die die Zulassung eines Vertragsarztes auf den Planungsbereich seines Vertragsarztsitzes beschränkt. § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV konkretisiert nur, wo ein Vertragsarzt zuzulassen ist, nämlich an seinem Ort der Niederlassung, seinem Vertragsarztsitz; dort hat er seine Sprechstunden abzuhalten, § 24 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV, was der Beigeladene zu 8) auch unstreitig tut. Auch die BP-RL-Ä enthalten keine dahingehende Regelung, dass die Zulassung von Anästhesisten auf den einzelnen Planungsbereich, in dem ihr jeweiliger Vertragsarztsitz liegt, zu beschränken ist. Nach § 3 Ziffer 5. Satz 2 mit Satz 1 des Honorarverteilungsmaßstabes der Klägerin - Stand 05.05.2001 - darf sich ein zugelassener Anästhesist im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Behandlung nicht nur in die Praxis eines anderen Vertragsarztes - ohne jegliche regionale Beschränkung - begeben, sondern er erhält dafür auch eine Besuchsgebühr, wenn die Voraussetzungen für eine Abrechnung der Nr. 5 EBM erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Vertragsarztzulassung des Beigeladenen zu 8) mit der Nebenbestimmung zu versehen ist, dass sich seine Tätigkeit auf den Planungsbereich Stadt B beschränkt.
Der Beigeladene zu 8) ist Facharzt für Anästhesiologie.
Mit Beschluss vom 27. September 2000 ließ ihn der Zulassungsausschuss für Ärzte Aachen als Nachfolger im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V für den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz der Anästhesistin U in B, I-Allee, ab dem 1. Oktober 2000 zur vertragsärztlichen Tätigkeit zu.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die in den Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte (BP-RL-Ä) festgelegte Planung für Anästhesisten mache es erforderlich, deren Tätigkeit grundsätzlich auf den Planungsbereich zu beschränken.
Dem hielt der Beigeladene zu 8) entgegen, er habe sich vor seiner Zulassung vertraglich mit Frau U über den Verkauf ihres Stammes an Operateuren geeinigt. Eine nachträgliche Beschränkung seiner Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt B hätte zur Folge, dass er als ambulant tätiger Anästhesist auf den weitaus größten Teil seiner erworbenen Operateure verzichten müsse, da diese ihren Praxissitz sowohl in Stadt und Kreis B als auch in den Kreisen J, E, D, F, N, X, L und C hätten. De facto käme dies einer Enteignung gleich. Im übrigen dürfe ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch bestehe - wie hier bei der Zulassung -, gemäß § 32 Abs. 1 SGB X mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen sei oder wenn sichergestellt werden solle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt würden. Unstreitig seien die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt, so dass unter diesem Gesichtspunkt die beantragte Ergänzung von vornherein nicht in Betracht komme. Die beantragte Ergänzung ergebe sich auch nicht aus einer Rechtsvorschrift. Die BP-RL-Ä sähen für Anästhesisten keine Beschränkung des Tätigkeitsbereiches vor; sie beträfen ausschließlich die Voraussetzungen für die Feststellung einer Überversorgung, die Grundlage für die Sperrung eines Planbereiches sein könnte.
Durch Beschluss vom 7. März 2001 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dabei führte er im Wesentlichen aus, es spräche zwar vieles dafür, dass die vertragsärztliche Tätigkeit von Anästhesisten grundsätzlich auf den Planungsbereich beschränkt sei und das auch Fachärzte für Anästhesie eine Genehmigung bedürften, wenn sie außerhalb des Planungsbereiches, für den sie zugelassen seien, in Praxen anderer Vertragsärzte ambulante Anästhesien durchführen wollten. Doch sei es nicht Aufgabe der Zulassungsgremien, den Inhalt vertragsärztlicher Pflichten zu bestimmen oder deren Einhaltung durch Auflagen zu überwachen. Dies sei vielmehr über die gesetzliche Regelung hinaus den Vertragspartnern der Bundesmantelverträge vorbehalten.
Gegen den am 23. März 2001 abgesandten Beschluss hat die Klägerin mit am 23. April 2001 beim Sozialgericht Aachen eingegangenem Telefax Klage erhoben.
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Beschränkung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 8) auf den Planungsbereich sei als Nebenbestimmung aufzunehmen, weil sonst der Beklagte gehalten wäre, die Zulassung wegen gröblicher Verletzung vertragsärztlicher Pflichten sofort wieder zu entziehen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 7. März 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über ihren Widerspruch gegen die unbeschränkte Zulassung des Beigeladenen zu 8) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte, der zu der auf den 26. Juni 2002 anberaumten mündlichen Verhandlung mit Empfangsbekenntnis am 24. Mai 2002 geladen worden, aber nicht erschienen ist, hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2001 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die mit Empfangsbekenntnis am 24. und 27. Mai 2002 geladenen, zum Termin am 26. Juni 2002 nicht erschienenen Beigeladenen zu 1) bis 7) haben in der Sache selbst nichts vorgetragen und keinen Prozessantrag gestellt.
Der Beigeladene zu 8) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht insbesondere geltend, die Voraussetzungen für eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt seien in § 32 SGB X abschließend geregelt. Dazu gehöre die begehrte Auflage nicht.
Der Beigeladene zu 8) vertritt die Auffassung, die Klägerin wolle auf Grund planungsrechtlicher Erwägungen seinen Zulassungsstatus einschränken, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundslage bestehe. Der Hinweis der Klägerin auf § 24 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) gehe fehl, da lediglich die Sprechstunde am Vertragsarztsitz abzuhalten sei, eine Verpflichtung, die er, der Beigeladene zu 8) nachkomme. Die Argumentation der Klägerin erfolge offensichtlich in Unkenntnis des eigenen Honorarverteilungsmaßstabes. Dieser enthalte in § 3 Abs. 5 folgende Regelung: "Begibt sich ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Behandlung zur Vornahme einer vereinbarten ärztlichen Verrichtung (z. B. Anästhesie/Narkose) in die Praxis eines anderen Vertragsarztes, kann dafür eine Besuchsgebühr nicht berechnet werden." In § 4 Abs. 1 des Honorarverteilungsmaßstabes sei folgendes geregelt: "Bei ambulant durchgeführten Anästhesien ist der Behandlungsort vom Anästhesisten anzugeben".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der beigezogenen, über den Beigeladenen zu 8) geführten Zulassungsakte der Klägerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, weil der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 7) auf diese Möglichkeit in den ordnungsgemäß zugestellten Ladungen hingewiesen worden sind.
Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Denn der Beschluss des Beklagten vom 7. März 2001 ist nicht zu beanstanden. Niedergelassene Ärzte sind nämlich in der Ausübung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit trotz der Zulassung für einen Vertragsarztsitz nicht auf diesen beschränkt (vgl. Urteil des LSG NRW vom 14. Juli 1993 - L 11 Ka 162/92 - S. 12); eine Auslagerung der Leistungserbringung insbesondere bei medizinisch-technischen, operativen, narkotischen und dialytischen Leistungen an einen anderen Ort ist zulässig, wenn am Ort dieser Leistungserbringung keine Sprechstundenankündigung erfolgt (vgl. Hess in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Lose-Blatt - Komm., Stand Januar 2002, § 95 SGB V, Rz. 54 a).
Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den - wie vorliegend bei der Zulassung - ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung - hier der von der Klägerin begehrten Beschränkung der Zulassung des Beigeladenen zu 8) auf den Planungsbereich Stadt B - nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Da hier im Falle des Beigeladenen zu 8) alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt sind, ist für eine Anwendung der 2. Alternative des § 32 Abs. 1 SGB X kein Raum. Denn die 2. Alternative des § 32 Abs. 1 SGB X gibt den Zulassungsgremien nicht die Befugnis, über die Sicherstellung hinausgehend durch Nebenbestimmungen den Anspruchsverwaltungsakt einzuschränken (vgl. Urteil des LSG NRW vom 22. September 1998 - L 5 KR 13/97 -; von Wulfen, SGB X, Komm., 4. Aufl., 2001, § 32 Rz. 10). Ebenso wenig kann die Klägerin ihr Begehren nach einer Beschränkung der Zulassung des Beigeladenen zu 8) auf die 1. Alternative des § 32 Abs. 1 SGB X stützen. Denn es gibt keine Rechtsvorschrift, die die Zulassung eines Vertragsarztes auf den Planungsbereich seines Vertragsarztsitzes beschränkt. § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV konkretisiert nur, wo ein Vertragsarzt zuzulassen ist, nämlich an seinem Ort der Niederlassung, seinem Vertragsarztsitz; dort hat er seine Sprechstunden abzuhalten, § 24 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV, was der Beigeladene zu 8) auch unstreitig tut. Auch die BP-RL-Ä enthalten keine dahingehende Regelung, dass die Zulassung von Anästhesisten auf den einzelnen Planungsbereich, in dem ihr jeweiliger Vertragsarztsitz liegt, zu beschränken ist. Nach § 3 Ziffer 5. Satz 2 mit Satz 1 des Honorarverteilungsmaßstabes der Klägerin - Stand 05.05.2001 - darf sich ein zugelassener Anästhesist im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Behandlung nicht nur in die Praxis eines anderen Vertragsarztes - ohne jegliche regionale Beschränkung - begeben, sondern er erhält dafür auch eine Besuchsgebühr, wenn die Voraussetzungen für eine Abrechnung der Nr. 5 EBM erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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