L 9 KR 34/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 210 KR 1095/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 34/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung aus einer dänischen Rente zu zahlen hat. Der 1952 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Seit 1999 ist er versichertes Mitglied bei der Beklagten. Von 1997 bis Juli 2005 lebte der Kläger in Dänemark, seit August 2005 lebt er in Ungarn. Nachdem ihm die Beklagte im Jahr 2005 das Formular E 121 ausgehändigt hatte, nimmt der Kläger im Rahmen der Leistungsaushilfe in Ungarn die Sachleistungen der dortigen Krankenversicherung in Anspruch, die diese sodann gegenüber der Beklagten abrechnet. Ausweislich seines bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft BahnSee gespeicherten Versicherungsverlaufes hat der Kläger Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 15. September 1966 bis zum 31. Oktober 1997 und vom 3. Juli 1998 bis zum 27. November 1998, vom 4. Juni 1999 bis zum 31. Dezember 2004 zurück gelegt. Vom 1. Januar 1998 bis zum 30. Juni 1998 arbeitete er in Dänemark bei der M K. Der Kläger bezog vom 1. Juli 2002 bis zum 30. April 2017 aus dem dänischen Volksrentensystem eine dänische Invaliditätsrente (førtidspension). Von der Deutschen Rentenversicherung Bund erhielt er auf seinen Antrag vom 29. Januar 2003 mit Wirkung vom 1. Juli 2003 seit November 2004 bis zum 31. Oktober 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, von dieser wurden die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner sowie die Beiträge zur Pflegeversicherung ab Februar 2006 direkt von der Deutschen Rentenversicherung Bund einbehalten und an die Beklagte abgeführt. Beiträge auf die dänische Rente wurden zunächst nicht erhoben. Seit dem 1. Mai 2017 erhält der Kläger eine dänische Altersrente (folkepension) in Höhe von 7/40stel einer vollen Pension, die sich aus einem Grundrentenbetrag (grundbeløb) und einer Zulage (pensionstillæg) zusammensetzt. Seit dem 1. November 2017 bezieht der Kläger zudem von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See eine Regelaltersrente. Mit Schreiben vom 21. November 2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, Angaben zu seinem Einkommen auch aus der dänischen Rente zu machen. Nach Eingang der erbetenen Angaben setzte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2012 den zu entrichtenden Beitrag auf die dänische Rente (in Höhe von 259,00 Euro) zur Krankenversicherung in Höhe von 21,24 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von 5,70 Euro fest. Hiergegen legte der Kläger am 20. Februar 2012 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 22. März 2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass auf seine dänische Rente in Höhe von 1.928,05 DKK (= 258,59 Euro) monatliche Beiträge zu Krankenversicherung in Höhe von 21,20 Euro sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 5,69 Euro zu entrichten seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2012 wies der Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers auch im Namen der Beklagten zu 2) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beitragsbemessung versicherungspflichtiger Rentner gemäß § 237 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/ Fünftes Buch (SGB V) der Zahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde zu legen sei. Aufgrund der Einfügung des Satzes 2 in § 228 SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2011 würden auch Renten aus dem Ausland als der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Renten gelten. Um eine solche handele es sich bei der vom Kläger bezogenen dänischen Rente. Soweit der Kläger der Ansicht sei, dies sei verfassungswidrig habe die Beklagte hierüber nicht zu befinden. Für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung würden die genannten Vorschriften nach § 57 SGB Sozialgesetzbuch/ Elftes Buch (SGB XI) entsprechend gelten. Seine hiergegen am 26. Juni 2012 erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin (SG) mit Urteil vom 18. Dezember 2015 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Beklagte nach § 237 i.V.m. § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zu Recht die dänische Rente der Beitragsbemessung zugrunde gelegt habe. Bei dieser handele es sich um eine Rente, da es sich um eine Leistung des staatlichen dänischen Rentenversicherungssystems handele. Zudem sei diese mit der deutschen Rente vergleichbar, da es sich um eine Invalidenrente handele, die der deutschen Rente wegen Erwerbsminderung ähnlich sei. Die Beitragspflicht verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz oder europäisches Recht. Der Kläger sei nach Art. 24 der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (VO [EG] Nr. 883/2004) trotz seines Wohnsitzes in Ungarn über die Beklagte krankenversichert. Er erhalte zwar Sachleistungen vom Träger des Wohnortes, diese würden jedoch nach Art. 24 Abs. 2 der VO (EG) 883/2004 auf Kosten der Beklagten erbracht. Hiergegen legte der Kläger am 20. Januar 2016 Berufung ein. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte zu Unrecht Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf seine dänische Rente erhebe. § 237 i.V.m. § 228 SGB V sei nicht einschlägig, weil er keine Rente aus dem Ausland beziehe, da er in Ungarn lebe und folglich zwei Renten aus dem Ausland beziehe, die dänische und die deutsche Rente. Der Kläger sei nicht nur in Deutschland gesetzlich krankenversichert, sondern durch den Bezug der dänischen Rente auch in Dänemark. Der Steueranteil für die Krankenversicherung werde direkt von der dänischen Rente abgezogen. Da der Kläger jedoch zugleich einen Freibetrag erhalte, zahle er tatsächlich von seiner dänischen Rente keine Steuern. Dieses Privileg werde ihm genommen, wenn er nunmehr auf die dänische Rente Krankenversicherungsbeiträge in Deutschland zahlen müsse. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vorschriften der §§ 237, 228 SGB V gegen Art. 48 EGV verstoßen würden, da bei einem Arbeitnehmer, der nur in Deutschland gearbeitet habe nur ein Krankenversicherungsbeitrag erhoben werde, wohingegen bei einem Wanderarbeiter – wie dem Kläger – zwei Krankenversicherungsbeiträge erhoben würden. Dies stelle ein verbotenes Hemmnis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar.

Der Kläger beantragt daher, das Urteil des SG Berlin vom 18. Dezember 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen.

Sie verweist auf das erstinstanzliche Urteil sowie ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und vertieft diese dahingehend, dass der Kläger nach den einschlägigen europarechtlichen Normen nach den deutschen Rechtsvorschriften zu versichern sei, so dass es sich bei der vom Kläger bezogenen dänischen Rente um eine ausländische Rente handele. Diese sei mit der deutschen Erwerbsminderungsrente vergleichbar, nicht entscheidend sei, dass diese anders als die deutsche Rente steuerfinanziert werde. Der Kläger habe zudem im Rahmen der Leistungsaushilfe über den ungarischen Leistungsträger seit August 2005 einen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zu Lasten der Beklagten und beziehe damit letztlich Leistungen von der Beklagten. Die Beklagte hat am 4. März 2015, 29. Juni 2015, 10. März 2017, 6. Januar 2017, 3. März 2017, 8. Juni 2017 und 16. April 2018 Änderungsbescheide zur Höhe der zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die dänische Rente erlassen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 18. Dezember 2015 ist zulässig. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 SGG, denn der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2012 sowie aller danach ergangenen Änderungsbescheide zur Höhe des zu entrichtenden Beitrages. Diese wurden nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens, denn sie ändern den Bescheid vom 10. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2012, der erstmals die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die dänische Rente festsetzte, ab.

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2012 sowie der nachfolgenden Änderungsbescheide ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat aus seiner dänischen Rente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zu entrichten.

Die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zahlbetrag der dänischen Rente ergibt sich aus den §§ 220 ff. SGB V in Verbindung mit Art. 30 VO (EG) 883/2004 sowie §§ 54 ff. SGB XI.

Nach § 220 Abs. 1 S. 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden gemäß § 223 Abs. 2 S. 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Nach § 252 Abs. S. 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Für Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besteht eine solche abweichende Bestimmung, denn gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V zahlt allein der Rentenversicherungsträger die Beiträge, die der Versicherungspflichtige – hälftig – aus seiner Rente nach § 228 SGB V zu tragen hat, und behält diese von der Rente ein.

Der Kläger ist in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig, da er ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufes seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 15. September 1966 bis zur Stellung des Rentenantrages am 25. Januar 2003 mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war.

Gemäß § 237 Satz 1 SGB V werden bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zugrunde gelegt: 1. der Zahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung; 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und 3. das Arbeitseinkommen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gelten § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V entsprechend. Gemäß § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V gelten als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung die Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeiträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Nach dem durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 (BGBl I, S. 1202 ff.) mit Wirkung zum 1. Juli 2011 (Art. 13 Abs. 3) eingefügten Satz 2 der Regelung gilt Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V ordnet insoweit eine tatbestandliche Gleichstellung ausländischer Renten mit inländischen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (im Sinne von § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V) an.

Bei den vom Kläger bezogenen Leistungen des dänischen Rentensystems handelt es sich um "vergleichbare Renten aus dem Ausland" im Sinne von § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Vergleichbarkeit in diesem Sinne zu bejahen, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt" den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist (BSG, Urteil vom 30. November 2016, B 12 KR 22/14 R, Rn. 39 ff.- juris). Es genügt insoweit, dass die Bezüge aus dem Ausland den inländischen Leistungen unter Berücksichtigung der Gesamtregelung (BSG. a.a.O., Rn. 46) im Wesentlichen entsprechen. Maßgebender Gesichtspunkt sind insoweit die typischen Merkmale der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (vgl. BSG, Urteil vom 29.Oktober 1997, 7 RaR 10/97, Rn. 20 – juris; Urteil vom 18. Dezember 2008, B 1 AL 32/07 R, Rn. 20 - juris; Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7/7a AL 36/07 R, Rn. 13 - juris). Dem entspricht auch die Auslegung des EuGH zu Art. 5 der Verordnung (EG) 883/2004, auf dessen Maßgabe hin § 228 Abs. 1 Satz 2 in das SGB V eingefügt wurde. Nach dem Urteil des EuGH vom 21. Januar 2016 (Rs. C-453/14, Knauer, Rn. 33 ff.- juris) ist für die Annahme der Gleichartigkeit nach Art. 5 maßgeblich, dass es sich im Wesentlichen um Leistungen bei Alter handeln muss, die vergleichbar sind. Daher ist vor allem das von den Leistungen verfolgte Ziel zu berücksichtigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob es für den Erwerb der Ansprüche unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen gibt. Sowohl die dänische Invaliditätsrente (førtidspension), als auch die Altersrente (folkepension) sind mit den deutschen Renten der Erwerbsunfähigkeitsrente sowie der Altersrente vergleichbar. Rechtsgrundlage für beide Renten ist das Lov om social pension (http://www.socialjura.dk/content-storage/love/love/pensionslov), welches in Artikel 2 die Altersrente (folkepension) und in Artikel 3 die Erwerbsunfähigkeitsrente = Vorzeitigkeitsrente (førtidspension) regelt. Das dänische Rentensystem ist seit 2005 zweigliedrig aufgebaut. Es gibt zum einen die Volksrente (folkepension), welche ein steuerfinanziertes universelles System für die gesamte Bevölkerung mit von der Dauer des Wohnsitzes in Dänemark und dem Familienstand abhängiger Pauschalleistung ist, und zum anderen die ATP-Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension), die ein beitrags-definiertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer, Personen, die Tagegeld wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Invaliditätsrente oder Sozialhilfe beziehen, darstellt (vgl. Alterssicherung in Dänemark, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, WD 6 – 3000 – 046/16, https://www.bundestag.de/blob/424064/ 9b91772668dd3131886db961bd3d9a1c/wd-6-046-16-pdf-data.pdf). Diese Systeme werden durch das freiwillige Zusatzrentensystem für Invalidenrentner, tarifvertragliche Rentensysteme und die private Altersvorsorge ergänzt (vgl. Meine Zeit in Dänemark – Arbeit und Rente europaweit, Deutsche Rentenversicherung Bund, 5. Auflage 2018, S. 4).

Ausweislich der vorliegenden dänischen Rentennachweise bezog der Kläger die ihm gewährte Invaliditätsrente ebenso wie aktuell die gewährte Altersrente allein aus dem Volksrentensystem. Die zunächst gewährte førtidspension (= Vorzeitigkeitsrente) wird Personen ab 40 Jahren gewährt, die aufgrund einer Krankheit oder Invalidität nicht mehr arbeiten können und seit dem 15. Lebensjahr mind. 3 Jahre in Dänemark gelebt haben (Kapitel 3, § 16 lov om social pension, a.a.O.; MISSOC Datenbank, Vergleichende Tabellen, https://www.missoc.org/missoc-information/missoc-vergleichende-tabellen-datenbank/missoc-vergleichstabellen-datenbank-ergebnisse-anzeigen/?lang=de). Die Rente wird höchstens bis zum Beginn der Volksrente gezahlt. Die Höhe wird mittels eines gesetzlich festgelegten Pauschalbetrages ermittelt, der von der Wohnsitzdauer und dem Familienstand abhängig ist. Anspruch auf eine volle Rente hat, wer ab dem 15. Lebensjahr mindestens 40 Jahre in Dänemark gelebt hat, Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen bekommen eine anteilige Rente für jedes Wohnjahr (1/40) ausgezahlt. Das vorher bezogene Einkommen und der Grad der Leistungsminderung haben keinen Einfluss auf die Höhe der Rente (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages a.a.O., MISSOC Datenbank, a.a.O.).

Hiervon ausgehend ist die Invaliditätsrente nach Auffassung des Senats mit der deutschen Erwerbsunfähigkeitsrente vergleichbar, denn ebenso wie diese zielt sie auf die Absicherung des Lebensunterhaltes einer Person ab, die krankheitsbedingt nicht mehr aus ihrer Arbeitskraft ausreichend Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erwirtschaften kann. Die Rente wird zudem aus einem staatlichen Rentensystem heraus geleistet. Sie endet ebenso wie die deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem Eintritt der Regelaltersrente. Unbeachtlich ist insoweit, dass sowohl die Berechnung des Rentenanspruches als auch die Finanzierung unterschiedlich geregelt sind, denn erforderlich ist nur eine Vergleichbarkeit und keine Gleichartigkeit. Auch für die dänische Volksrente (folkepension) muss man zwischen dem 18. und dem 65. Lebensjahr mindestens 3 Jahre in Dänemark gelebt haben. Es gibt keine anrechenbaren Zeiten und die Rente ist nicht abhängig von dem zuvor bezogenen Erwerbseinkommen. Auch hier gibt es einen Anspruch auf die volle Volksrente bei 40 Jahren Wohndauer und bei kürzerer Wohndauer anteilig pro Wohnjahr (vgl. Alterssicherung in Dänemark, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages. a.a.O.; Meine Zeit in Dänemark, Deutsche Rentenversicherung Bund, a.a.O. S. 14 ff.). Die Altersrente wird für vor dem 1. Januar 1954 geborene ab Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Auch diese Rente ist nach Ansicht des Senates mit der deutschen Altersrente vergleichbar, da sie ebenso wie die deutsche Rente an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und sie von ihrer Gesamtkonzeption her beabsichtigt, den Lebensunterhalt im Alter zu sichern (vgl. zur schweizerischen Rente BSG, Urteil vom 30. November 2016, B 12 KR 22/14 R, Rn. 40; zur dänischen Volksrente LSG Hamburg, Urteil vom 13. November 2018, L 3 R 100/17). Zudem erfolgt die Auszahlung der Leistungen wie bei der deutschen Rente in Monatsbeträgen. Es handelt sich ebenso um ein staatliches Rentensystem.

Damit sind sowohl die dänische Invaliditätsrente bis Mai 2017 als auch die anschließend gewährte dänische Altersrente nach § 237 in Verbindung mit § 228 SGB V bei der Beitragsbemessung des Beitrages zur Krankenversicherung zu berücksichtigen.

Dies gilt auch für die Pflegeversicherung, da sich gemäß §§ 54, 57 Abs. 1 SGB XI die der Beitragsbemessung der Pflegeversicherung zugrunde zu legenden Einnahmen für Mitglieder der Pflegekasse, die – wie der Kläger – in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, nach den Vorschriften der §§ 226 bis 232a, 233 bis 238 SGB V bestimmen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger seit dem August 2005 in Ungarn lebt. Nach Art. 30 der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/09 vom 16. September 2009 geänderten Fassung kann der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind. Das heißt, dass die Beklagte von dem Kläger generell nur Beiträge (auf die deutsche wie auf die dänische Rente) verlangen kann, wenn die Aufwendungen für die Leistungen bei Krankheit auch von ihr zu tragen sind.

Dies ist vorliegend der Fall. Artikel 24 der VO (EG) 883/2004 regelt, welcher Staat für die Gewährung von Krankenversicherungsleistungen zuständig ist, wenn eine oder mehrere Renten bezogen werden. Nach dieser Vorschrift erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Länder erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaates oder zumindest für eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Nach Satz 2 der Vorschrift werden die Sachleistungen vom Träger des Wohnortes für Rechnung des in Absatz 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates hätte. Nach Absatz 2 Nr. 2 werden in dem Fall, dass der Rentner Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten hat, diese von dem zuständigen Träger des Mitgliedsstaates übernommen, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben. Vorliegend hat der Kläger keinen Sachleistungsanspruch auf Krankenbehandlung in seinem Wohnland Ungarn, da er dort weder Arbeitnehmer noch Selbständiger ist und auch keine Rente aus Ungarn bezieht (vgl. Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung [törvény a kötelez&337; egészségbiztosítás ellátásairól]; Missoc-Tabellen zur Absicherung Krankheit [Sachleistungen], https://www.missoc.org/missoc-information/missoc-vergleichende-tabellen-datenbank/missoc-vergleichstabellen-datenbank-ergebnisse-anzeigen/?lang=de). Entscheidend ist damit für die Frage, ob die Krankenversicherung und damit die Beitragserhebung zur Krankenversicherung nach dänischem oder deutschen Recht erfolgt, nach Art. 24 Abs. 2 Nr. 2 VO (EG) 883/2004 in welchem der beiden Mitgliedstaaten der Kläger länger gegen das Risiko der Krankheit abgesichert war. Dies ist vorliegend die Bundesrepublik Deutschland, denn ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufes war der Kläger seit dem 15. September 1969 bis 2003 überwiegend gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, von Juni 2003 bis Dezember 2004 bezog er Arbeitslosenhilfe. Er war damit in dieser Zeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 SGB V in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a und c VO (EG) 883/2004 (für die Zeit seines Wohnsitzes in Ungarn ohne Erwerbstätigkeit) pflichtversichert in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Demgegenüber bestand nach Art. 13 i.V.m. Art. 19 VO (EWG) Nr. 1408/71 (gültig bis zum 30. April 2010) für die Zeit, in der der Kläger in Dänemark lebte, eine Versicherung im dänischen Krankenversicherungssystem nur während der Zeit, in welcher er dort zugleich auch arbeitete, mithin nur vom 1. Januar 1998 bis zum 30. Juni 1998. Solange er trotz Wohnortes in Dänemark in Deutschland arbeitete oder hieran anknüpfende Entgeltersatzleistungen bezog, war er nach deutschem Recht krankenversichert.

Aus der Regelung folgt zugleich, dass der Kläger entgegen seiner Darlegung nicht in mehreren Mitgliedstaaten krankenversichert ist. Er ist nach der Koordinierungsregelung des Art. 24 VO (EG) 883/2004 allein in Deutschland krankenversichert. Die Sachleistungen in Ungarn kann der Kläger aufgrund dieser Regelung durch den dortigen Träger in Anspruch nehmen, der diese jedoch mit dem deutschen Krankenversicherungsträger abrechnet. Ein Krankenversicherungsanspruch in Ungarn ergibt sich allein aus dieser Leistungsaushilfe nicht. Ebenso wenig besteht ein Krankenversicherungsanspruch in Dänemark. Dementsprechend ist nach Art. 30 VO EG 883/2004 ein Beitrag zur Krankenversicherung auch nur in Deutschland zu leisten. Wie sich aus dem eingereichten dänischen Steuerbescheid ergibt, wird tatsächlich von der dänischen Rente des Klägers aufgrund der Gewährung eines Freibetrages kein Beitrag zum steuerfinanzierten Krankenversicherungssystem einbehalten. Unabhängig von dem gewährten Freibetrag wäre Dänemark nach Art. 30 VO (EG) 883/2004 auch nicht befugt, aus der gewährten dänischen Rente vom Kläger ein Beitrag zum Krankenversicherungssystem zu fordern, so dem Kläger durch die Erhebung von Beiträgen auf die dänische Rente nach § 237 i.Vm. § 228 SGB V kein steuerrechtliches Privileg genommen wird.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in der Heranziehung der dänischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner auch kein Verstoß gegen europarechtliche Regelungen. Denn zum einen werden keine zwei Krankenversicherungsbeiträge erhoben. Vielmehr handelt es sich gemäß §§ 220 ff. SGB V um einen einheitlichen Krankenversicherungsbeitrag auf das erzielte Renteneinkommen. Jedoch wird der vom Kläger zu tragende Beitrag auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung direkt nach § 255 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 60 SGB XI vom Rentenversicherungsträger einbehalten und an den Kranken- und Pflegeversicherungsträger abgeführt, so dass aufgrund dessen eine Zahlungspflicht nicht entsteht. Dies hat jedoch nur Bedeutung für den Zahlungsweg. Demgegenüber fehlt es an einer entsprechenden Regelung für den Einbehalt von der dänischen Rente. Und zum anderen ist dies gerade auch Sinn und Zweck der Regelung der Artikel 5 und 30 der VO (EG) 883/2004, denn Art. 30 ermächtigt ausdrücklich dazu, dass Beiträge durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erhoben und verlangt werden und Art. 5 bestimmt zudem, dass die Rechtswirkungen der Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates auch bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaaten erzielten Einkünften anzuwenden sind. Gerade zur Umsetzung des Art. 5 der VO (EG) 883/2004 wurde durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze (BGBl I, S 1202 ff.) der Satz 2 des § 228 SGB V eingeführt. Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits zur Vorgängerregelung in Art. 33 der Verordnung (EWG) 1408/71 in seinem Urteil vom 18. Juli 2006 (C-50/05, Nikula - juris) grundsätzlich anerkannt. Die Beitragserhebung verstößt zudem nicht gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art 39 EG, Art 48 EGV a.F.), denn es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Regelung, welcher Träger bei einem späteren Rentenbezug aus mehreren Mitgliedstaaten für den Krankenversicherungsschutz zuständig ist und Beiträge verlangen kann, eine Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, denn sie hält diese nicht von der Betätigung ihrer Freizügigkeit ab und schränkt diese auch sonst nicht ein. Auch wird der Kläger nicht in seiner Freizügigkeit beschnitten, da eine die Freizügigkeit behindernde Doppelverbeitragung nicht besteht (vgl. zu ähnlich gelagerten Krankenversicherungssystem in Spanien, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014, L 5 KR 2498/13, Rn. 49 – juris).

Des Weiteren liegt auch kein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot vor, denn der Kläger wird durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V wie alle Bezieher ausländischer Renten behandelt.

Fehler bei der Berechnung der Höhe des monatlichen Beitrags des Klägers zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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