L 10 R 299/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 299/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt nur (noch) die Verurteilung der Beklagten zur "Neuberechnung" seiner Altersrente für langjährig Versicherte.

Der am 1948 in R. geborene Kläger, deutscher Staatsbürger und Inhaber eines Vertriebenenausweises "B", besuchte dort bis 1963 die "7-jährige Schule" und anschließend bis 1966 die Berufsschule, im Rahmen dessen er zum Spengler ausgebildet wurde. In diesem Beruf war er bis Ende 1969 tätig, anschließend von Mitte Januar 1970 - unterbrochen durch Zeiten des Wehrdienstes - bis Mitte Januar 1971 als Kraftfahrer, sodann als ungelernter Arbeiter (Mitte Juni bis Ende November 1971) und von Anfang März 1972 bis Ende 1990 wiederum als Kraftfahrer. Im März 1991 siedelte er in das Bundesgebiet über. Von Anfang August 1991 bis Anfang April 1992 absolvierte er einen Deutsch-Grundlehrgang für Aussiedler und Asylberechtigte, war im Anschluss daran bis August 1996 arbeitslos und anschließend - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - bis August 2006 im Wach- und Sicherheitsgewerbe beschäftigt. Von Ende August 2006 bis Ende August 2008 bezog er von der Agentur für Arbeit S. Arbeitslosengeld, anschließend bis Ende Juli 2012 von der ARGE Jobcenter S. bzw. deren Rechtsnachfolgerin - der Landeshauptstadt S. (künftig einheitlich: Jobcenter) - Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Von Anfang August 2012 bis Ende Juli 2013 erhielt er von der Landeshauptstadt S. Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), war in der Zeit von Mitte September 2012 bis Ende Mai 2013 als Aushilfe bei der Fa. VSD Sicherheitsdienste Südwest GmbH (monatlicher Verdienst zwischen 200 und 800 EUR), von Anfang Juni 2013 bis Ende Mai 2014 bei der Fa. P. & Service GmbH (200 EUR pro Monat) und von Anfang bis Ende 2015 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Fa. V. Sicherheitsdienste GmbH (450 EUR pro Monat) beschäftigt. Darüber hinaus erzielte er Einkünfte in unterschiedlicher Höhe - insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 79 ff. VerwA-I verwiesen - aus dem Verkauf von Zeitungen für den Trott-war e.V.

Das Jobcenter forderte den Kläger auf, einen Antrag auf Altersrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen (Bescheid vom 29.06.2011, Widerspruchsbescheid vom 24.08.2011), beantragte Anfang September 2011 - nachdem der Kläger der Aufforderung nicht nachgekommen war - gestützt auf § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg für den Kläger eine solche Rente und meldete zugleich einen Erstattungsanspruch an. Die gegen die Rentenantragstellung beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Gerichtsbescheid vom 31.01.2012, S 23 AS 5171/12; Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts - LSG - Baden-Württemberg vom 13.06.2012, L 2 AS 573/12; Beschlüsse des Bundessozialgerichts - BSG - vom 12.06.2013, B 14 AS 225/12 B, und 06.09.2013, B 14 AS 28/13 C), ebenso wie die auf Weitergewährung von SGB II-Leistungen über den 31.07.2012 hinaus gerichtete Klage (Gerichtsbescheid des SG vom 06.03.2013, S 12 AS 4594/12; das beim 9. Senat des LSG Baden-Württemberg anhängige Berufungsverfahren L 9 AS 1221/13 ist ausgesetzt).

Mit Bescheid vom 30.07.2012 (Bl. 45 ff. Senats-Akte) bewilligte die Beklagte - als Verbindungsstelle für R. - dem Kläger auf den Rentenantrag des Jobcenters beginnend ab dem 01.07.2011 eine Altersrente für langjährig Versicherte (monatliche Rente ab 01.09.2012: 702,62 EUR brutto; Nachzahlung für die Zeit von Juli 2011 bis August 2012: 8.652,16 EUR, diese vorläufig nicht ausgezahlt) als vorläufige Leistung - bis zur Bekanntgabe der in R. nach den dortigen Vorschriften zurückgelegten Zeiten -, legte dabei einen auf 0,931 verminderten Zugangsfaktor (Rentenabschläge i.H.v. 6,9 v.H.) wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zu Grunde (Kürzung des Zugangsfaktors von 1,000 um 0,003 für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, hier 23 Monate ausgehend von einem "regulären" Rentenbeginn am 01.06.2013: 1,000 abzgl. 23 x 0,003 = 0,931), berücksichtigte u.a. die in R. zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 01.02.1975 bis 31.12.1990 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) unter Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 (Bereich 15 Verkehr), wies darauf hin, dass der Rentenantrag zugleich als Antrag auf eine entsprechende ausländische (rumänische) Leistung gelte und dass der Kläger den Erhalt eines r. Rentenbescheids bzw. rumänischer Rentenzahlungen umgehend mitzuteilen habe (Hinweis auf die Anrechnung nach § 31 Abs. 1 FRG).

Gegen den Rentenbescheid erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 23.08.2012) Klage beim SG, da er keinen Rentenantrag gestellt habe und keine Abschläge in Kauf nehme. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.03.2013 (S 9 R 4737/12) ab, der 11. Senat des LSG Baden-Württemberg die Berufung mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 30.09.2014 (L 11 R 1682/13) zurück. Zur Begründung führte der 11. Senat aus, dass die (Anfechtungs-)Klage mangels Beschwer bereits unzulässig sei, da die Antragstellung durch das Jobcenter für und gegen den Kläger wirke; darüber hinaus wäre die Klage jedoch auch unbegründet, da rechtliche Bedenken gegen die Festsetzung der Rentenhöhe - namentlich die Festsetzung eines Rentenabschlags i.H.v. 6,9 v.H. - nicht bestünden.

Die Klage gegen die Ablehnung der Bewertung der in R. zurückgelegten Zeiten vom 01.02.1975 bis 31.12.1990 nach einer höheren Qualifikationsgruppe als 5 (Ablehnungsbescheid vom 30.08.2012, Bl. 52 f. VerwA-I, Widerspruchsbescheid vom 08.12.2014, Bl. 23 ff. Wi-II VerwA) hatte ebenfalls keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 28.12.2016, S 4 R 7100/14), ebenso wenig die Klage im Verfahren S 4 R 894/15 des SG, mit der der Kläger u.a. auf Grund seiner langjährigen Beschäftigungen eine monatliche Rente von "mindestens über 1.000 Euro" begehrte (Gerichtsbescheid vom 16.06.2015, Klage im Berufungsverfahren L 11 R 2687/15 zurückgenommen).

Noch während des Berufungsverfahrens L 11 R 1682/13 erließ die Beklagte die Bescheide vom 08.11.2013 und 23.12.2013 - auf die hier wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 79 ff. und 103 ff. Senats-Akte) - und stellte mit weiterem Bescheid vom 12.05.2015 (Bl. 113 ff. Senats-Akte) die Altersrente des Klägers für langjährig Versicherte endgültig fest (Rentenbeginn: 01.07.2011; monatliche Rente ab 01.07.2015: 738,84 EUR brutto; Berücksichtigung der nach dem FRG anerkannten Beitrags- und Beschäftigungszeiten zu 60 v.H.; Zugangsfaktor von 0,931 für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der früheren Rentenbewilligung mit Bescheid vom 30.07.2012 waren; Gewährung der Rente in voller Höhe für die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.11.2012, wegen Hinzuverdienstes i.H.v. einem Drittel für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.12.2013, i.H.v. zwei Drittel für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.05.2013 und ab 01.06.2013 wiederum in voller Höhe; Nachzahlung für die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2015: 0,01 EUR), nachdem das rumänische Bezirksrentenamt (Casa Jude&539;ean&259; de Pensii Timi&537;) dem Kläger eine Altersrente beginnend ab dem 01.09.2011 bewilligt und dessen Versicherungszeiten nach den r. Rechtsvorschriften festgestellt hatte (Entscheidung vom 13.05.2015, Bl. 28 VerwA-II, Übersetzung in die Gerichtssprache Bl. 206 f. SG-Akte S 4 R 7100/14). Da eine Auszahlung der r. Rente noch nicht stattfand, führte die Beklagte im Bescheid vom 12.05.2015 aus, dass beabsichtigt sei, diese nach Auszahlung auf die deutsche Rente anzurechnen. Zur Feststellung der Berechnungen, insbesondere des Bruttobetrages der Rente wird auf den Bescheid verwiesen.

Nachdem der rumänische Träger dem Kläger beginnend ab Juli 2015 laufend monatliche Rentenzahlungen überwies (Juli-Auszahlung 150,64 EUR netto), hob die Beklagte nach Anhörung des Klägers (Bl. 44 f. SG-Akte S 4 R 7100/14) mit Bescheid vom 27.08.2015 den Rentenbescheid vom 30.07.2012 und die Folgebescheide für die Zeit ab dem 01.07.2015 gestützt auf § 31 Abs. 1 FRG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und berechnete die Altersrente ab diesem Zeitpunkt neu. Dabei "kürzte" sie (erstmals) die monatliche Rente i.H.v. 738,84 EUR (brutto) um die Höhe des vom r. Bezirksrentenamtes genannten Bruttobetrages der r. Rentenleistung i.H.v. umgerechnet 151,03 EUR, stellte für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2015 eine Überzahlung i.H.v. 270,50 EUR fest und ordnete die Erstattung dieses Betrages an.

Hiergegen erhob zunächst ein J. (I.) P. ("Human Rights Defender") unter Vorlage einer vom Kläger unterzeichneten Vollmacht für "Zivil und Strafsachen" Widerspruch (s. Bl. 1 f. Wi-IV VerwA). Am 10.09.2015 sprach der Kläger sodann persönlich bei der DRV Baden-Württemberg vor und erklärte zur Niederschrift (Bl. 11 Wi-IV VerwA) u.a., dass seine rumänische Rente i.H.v. rund 150 EUR gezahlt werde, der von der Beklagten angerechnete Betrag indes höher sei. Er bitte insoweit um Überprüfung. Am 01.10.2015 erhob der Kläger zur Niederschrift bei der DRV Baden-Württemberg erneut Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.08.2015; er sei mit der Kürzung von 151,03 EUR monatlich nicht einverstanden, weil seine Rente sowieso zu "klein" sei (Bl. 2 Wi-V VerwA).

Mit Bescheid vom 11.02.2016 (Bl. 229 ff. Senats-Akte) berechnete die Beklagte die Altersrente für die Zeit ab 01.09.2011 neu, weil das rumänische Bezirksrentenamt für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis 30.06.2015 eine Nachzahlung i.H.v. 6.180,07 EUR an die Beklagte überwiesen hatte und stellte für die Zeit vom 01.09.2011 bis 29.02.2016 einen Nachzahlungsbetrag zugunsten des Klägers i.H.v. 370,48 EUR fest, den sie im Hinblick auf die mit Bescheid vom 27.08.2015 festgestellte Überzahlung einbehielt. Hinsichtlich der Anrechnung der r. Bruttorente i.H.v. 151,03 EUR ab Juli 2015 nahm die Beklagte erst ab dem 01.01.2016 eine Änderung vor (Anrechnung von umgerechnet 159,24 EUR rumänische Rente).

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2016 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.08.2015 zurück, wobei sie den "zweiten" Widerspruch als ergänzende Widerspruchsbegründung wertete. Die Anrechnung der r. Rente sei zu Recht und zutreffend erfolgt.

Hiergegen sowie gegen die DRV Baden-Württemberg und die Landeshauptstadt S. als SGB II- sowie SGB XII-Träger hat der Kläger am 14.04.2016 Klage beim SG (S 4 R 2246/16) erhoben. Mit nicht anfechtbaren Beschlüssen vom 21.04.2016 hat das SG die Klagen gegen die DRV Baden-Württemberg sowie gegen die Landeshauptstadt S. abgetrennt, die unter den Aktenzeichen S 9 R 2322/16 (Klage später zurückgenommen), S 16 SO 2321/16 (Klage später zurückgenommen) und S 3 AS 2320/16 (die Klage auf Auszahlung eines von der Beklagten an das Jobcenter geleisteten Erstattungsbetrages i.H.v. rund 8.000 EUR an den Kläger hatte keinen Erfolg: Gerichtsbescheid des SG vom 28.04.2017; Urteil des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 21.09.2017, L 7 AS 1947/17; BSG, Beschluss vom 15.06.2018, B 14 AS 372/17 B in juris) fortgeführt worden sind. Mit weiterem (unanfechtbarem) Beschluss vom 14.06.2016 hat das SG - nach Anhörung des Klägers (Bl. 31 SG-Akte) - I. P. als nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass er keinen Rentenantrag gestellt habe, dass die Abschläge rechtswidrig seien, dass nicht die Beklagte, sondern die DRV Baden-Württemberg für ihn zuständig sei und dass eine Anrechnung seiner r. Rente nicht in Betracht komme, diese müsse vielmehr "hinzuaddiert" werden. Außerdem seien alle seine Verfahren zu verbinden.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte weitere Bescheide erlassen: Mit Bescheid vom 18.04.2016 (Bl. 248 ff. Senats-Akte) hat sie den Bescheid vom 11.02.2016 ab dem 01.02.2013 aufgehoben und die Rente neu berechnet, nachdem ihr das rumänische Bezirksrentenamt eine Nachzahlung i.H.v. 449,20 EUR für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.01.2016 ausgezahlt und sich der Bruttobetrag der r. Rentenleistung erhöht hatte. Sie hat dabei für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2015 monatlich einen Bruttorentenbetrag von umgerechnet 164,21 EUR und für die Zeit ab dem 01.01.2016 von umgerechnet 173,14 EUR zu Grunde gelegt und diese auf die deutsche Rente angerechnet. Mit Bescheid vom 25.05.2016 (Bl. 264 ff. Senats-Akte) hat die Beklagte den "bisherigen Bescheid" hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01.07.2016 aufgehoben, weil sich die deutsche Rente erhöht und der Bruttobetrag der r. Rentenleistung erneut geändert hatte (nunmehr umgerechnet 172,73 EUR monatlich); in Höhe dieses Betrages hat die Beklagte das Ruhen der deutschen Rente ab dem 01.07.2016 verfügt.

Nachdem das Ablehnungsgesuch gegen die erstinstanzliche Richterin mit unanfechtbarem Beschluss vom 05.08.2016 (S 14 SF 4020/16 AB, dem Kläger am 09.08.2016 zugestellt) zurückgewiesen worden war, hat das SG die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 28.12.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens zum einen der Bescheid vom 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2016 sei, zum anderen nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch der Bescheid vom 18.04.2016, jeweils im Hinblick auf die Anrechnung der r. Rente. Diese sei zur Vermeidung von Doppelleistungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG zu Recht erfolgt, denn sowohl bei der deutschen als auch bei der r. Rente des Klägers bestehe hinsichtlich der jeweils berücksichtigten Versicherungszeiten eine Deckungsgleichheit von 271 Monaten im Zeitraum vom 01.08.1966 bis 19.12.1990, sodass die rumänische Bruttorente dem entsprechend (vollständig) anzurechnen sei. Unter Zugrundelegung dessen sei auch die Anpassung im Bescheid vom 18.04.2016 zutreffend erfolgt.

Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.01.2017 Berufung beim LSG eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen zunächst angeführt, die Erstrichterin sei abgelehnt gewesen und ihm liege bis heute keine Entscheidung über den Antrag vor, sie habe seine Schriftsätze ignoriert, ohne seine "Verteidiger" P. und Rechtsanwalt Z. entschieden sowie "illegale" Verfahrenstrennungen durchgeführt. Ihm gehe es "als Hauptsache" nicht um die Neuberechnung oder Kürzung der Rente, sondern darum, dass er den Rentenantrag des Jobcenters nie genehmigt habe.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte die Rente des Klägers mehrmals neu berechnet, weil sich u.a. der Bruttobetrag der r. Rentenleistung erhöht hat (Bescheid vom 30.01.2017, Bl. 274 ff. Senats-Akte: ab 01.01.2017 umgerechnet 180,50 EUR; Bescheid vom 20.05.2017, Bl. 284 ff. Senats-Akte: ab 01.07.2017 umgerechnet 194,97 EUR; Bescheid vom 19.05.2018, Bl. 294 ff. Senats-Akte: ab 01.07.2018 umgerechnet 209,40 EUR).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, dass es ihm (alleine) darum geht, dass die Beklagte seine Rente neu berechnet und zwar ohne Rentenabschläge (s. Bl. 304 Senats-Akte).

Der Kläger beantragt - trotz des Hinweises des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, ein solcher Antrag sei nicht zulässig (s. Bl. 304 Senats-Akte) -,

die Beklagte zu verurteilen, seine Altersrente neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten beider Rechtszüge sowie der Verfahrensakten S 14 SF 4020/16 AB, S 9 R 2322/16, L 11 R 2687/15, S 4 R 7100/14 sowie L 11 R 1682/13 Bezug genommen. Auch die Prozessakten L 7 AS 1947/17, L 9 AS 1221/13 und L 2 AS 573/12 haben dem Senat vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Das Begehren des Klägers ist unzulässig.

Ursprünglich hat sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2015 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2016 gewandt, allerdings nur in Bezug auf das dort (erstmals) von der Beklagten verfügte Ruhen des Bruttobetrages der von ihr zuletzt mit Bescheid vom 12.05.2015 - in identischer Höhe sowohl für die "innerstaatliche" als auch für die "zwischenstaatliche Rente (s. hierzu BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 15/16 R, in juris, Rdnrn. 23 ff.) - errechneten monatlichen Rente in Höhe des Bruttobetrags der vom r. Bezirksrentenamt bewilligten Rente (umgerechnet 151,03 EUR) ab dem 01.07.2015 sowie - sinngemäß - gegen die darauf beruhende Festsetzung eines Erstattungsbetrags i.H.v. 270,50 EUR wegen einer Überzahlung im Zeitraum vom 01.07. bis 31.08.2015. Denn nur insoweit - bzw. hinsichtlich der damit korrespondierenden Teilaufhebung des Bescheids vom 12.05.2015 - fochte der Kläger den Bescheid vom 27.08.2015 mit seinem Widerspruch (s. Bl. 2 Wi V-VerwA, vgl. auch Bl. 11 Wi IV-VerwA) an, sodass dieser sich mithin zulässigerweise auf die Beseitigung der belastenden Ruhensanordnung ab 01.07.2015 und die damit im Zusammenhang stehende Änderung des Bescheids vom 12.05.2015 - sowie (sinngemäß) die damit zusammenhängende Erstattungsforderung - beschränkte (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 8/10 R, a.a.O.); nur darüber entschied auch die Beklagte dem entsprechend mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2016 und das SG (vgl. § 123 SGG) mit der ursprünglich angefochtenen Entscheidung.

Die nachfolgend während des Klage- und Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide sind dem entsprechend (nur) insoweit nach § 96 Abs. 1 SGG (i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG) Gegenstand des (ursprünglichen) Rechtsstreits geworden, als die Beklagte damit die Höhe des jeweiligen Anrechnungsbetrages der r. Rente wegen deren Veränderung des Bruttobetrages ab dem 01.07.2015 geändert hat (Bescheid vom 18.04.2016 unter "Überholung" des Bescheids vom 11.02.2016: Anrechnungsbetrag für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2015 umgerechnet nunmehr 164,21 EUR monatlich, für die Zeit ab 01.01.2016 umgerechnet 173,14 EUR monatlich; Bescheid vom 25.05.2016: Anrechnungsbetrag für die Zeit ab dem 01.07.2016 umgerechnet nunmehr 172,73 EUR monatlich; Bescheid vom 30.01.2017: Anrechnungsbetrag für die Zeit ab dem 01.01.2017 nunmehr 180,50 EUR monatlich; Bescheid vom 20.05.2017: Anrechnungsbetrag für die Zeit ab dem 01.07.2017 nunmehr 194,97 EUR monatlich; Bescheid vom 19.05.2018: Anrechnungsbetrag ab dem 01.07.2018 nunmehr umgerechnet 209,40 EUR monatlich), also jeweils für die Zukunft bzw. auch für die Vergangenheit die anzurechnenden Beträge der r. Rente neu festgestellt und die zuvor ergangenen Bescheide in Bezug auf die Höhe des Anrechnungsbetrages entsprechend aufgehoben hat.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger indes weder die Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG vom 28.12.2016 (S 4 R 2246/16) beantragt, noch die Aufhebung des Bescheids vom 18.04.2016 - der den Bescheid vom 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2016 und den Bescheid vom 11.02.2016 insoweit ersetzte -, sowie jener vom 25.05.2016, 30.01.2017, 20.05.2017 und 19.05.2018 über das dort angeordnete (teilweise) Ruhen der Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.07.2015 auf Grund des Bezugs der r. Altersrente und auch nicht die Aufhebung des Bescheids vom 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2016 hinsichtlich der Anordnung der Erstattung eines Betrags i.H.v. 270,50 EUR, obgleich der Senatsvorsitzende dies dem Kläger als sachdienlich nahegelegt hat. Stattdessen begehrt der Kläger nun - trotz des Hinweises des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, ein solcher Antrag sei nicht zulässig - die Verurteilung der Beklagten zur "Neuberechnung" seiner Altersrente. Über ein solches Begehren hat das SG nicht zu befinden gehabt (s.o.). Der Kläger macht somit dieses Begehren erstmalig vor dem Senat geltend. Dem entsprechend entscheidet der Senat auch nicht auf Berufung - der Kläger ficht den Gerichtsbescheid des SG, das nur über einen Anspruch auf "ungekürzte" Altersrente für die Zeit ab dem 01.07.2015 entschieden hat, den der Kläger selbst gar nicht mehr geltend macht, inhaltlich nicht mehr an -, sondern (weil das SG hierüber keine Entscheidung getroffen hat und - mangels Antrag - auch nicht zu treffen gehabt hat) erstinstanzlich und damit "auf Klage".

Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen.

Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger durch den Wechsel seines Begehrens im Berufungsverfahren eine Klageänderung vorgenommen hat, die unzulässig ist, weil sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf diesen Wechsel des prozessualen Begehrens nicht eingelassen hat und dieser Wechsel auch nicht sachdienlich ist (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 SGG). Letzteres folgt bereits daraus, dass der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird (s. dazu nur Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 99 Rdnr. 10a m.w.N.), ohne dass überhaupt eine gerichtlich überprüfbare (Ausgangs-)Entscheidung der Beklagten über das nunmehrige Begehren des Klägers ("Neuberechnung" der Altersrente) vorliegt. Soweit ursprünglich (zulässig, s.o.) alleine die Anordnung des (teilweisen) Ruhens der deutschen Altersrente ab 01.07.2015 auf Grund des Bezugs der r. Altersrente in Rede gestanden hat, hat der Kläger dieses Begehren ausdrücklich nicht mehr weiter verfolgt, seine (ursprüngliche) Klage also der Sache nach zurückgenommen (§ 102 Abs. 1 SGG; s. dazu BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 20/01 R, in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1), was sich auch daran zeigt, dass er - entgegen dem Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung - weder die (Teil-)Aufhebung des Bescheids vom 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2016 bzw. der nachfolgenden Bescheide noch die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung überhaupt noch beantragt hat.

Ungeachtet dessen ist die geänderte Klage - insoweit gelten die allgemeinen prozessualen Regeln (BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 20/01 R, in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1) - selbst unzulässig, weil - wie bereits dargelegt - die Beklagte mit dem nunmehrigen Begehren auf "Neuberechnung" der Rente noch gar nicht befasst worden ist, insoweit also ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht besteht (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2014, L 10 R 2866/13 WA)

Darüber hinaus ist die Klage auch unzulässig, weil das LSG für ein derartiges, im Rahmen eines Berufungsverfahrens erstinstanzlich gestelltes Begehren nicht zuständig ist. Das LSG ist gemäß § 29 SGG nämlich im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nur zuständig für Entscheidungen im Berufungsverfahren und damit nicht für erstinstanzliche Entscheidungen. Die einzige Ausnahme hierzu enthält § 96 Abs. 1 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 31.07.2002, a.a.O.), der voraussetzt, dass ein während des Rechtsstreits ergehender Bescheid den streitbefangenen Bescheid abändert oder ersetzt. Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor, weil der Kläger - wie aufgezeigt - die vorliegenden Bescheide der Beklagte überhaupt nicht (mehr) angreift, sondern vielmehr einen neuen Bescheid nach "Neuberechnung" seiner Rente begehrt. Auch deshalb ist die im Berufungsverfahren erhobene Klage vom Senat abzuweisen (BSG, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.01.2014, L 10 R 2866/13 WA).

Nur am Rande merkt der Senat ergänzend an:

Zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Rechtsstreits ist die wiederholt vom Kläger vorgebrachte Unwirksamkeit der Rentenantragstellung durch das Jobcenter gewesen, über die ohnehin der 11. Senat des LSG Baden-Württemberg bereits mit Urteil vom 30.09.2014 im Verfahren L 11 R 1682/13 (gegen den ersten Rentenbewilligungsbescheid vom 30.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.08.2012) rechtskräftig entschied.

Ebenfalls zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Rechtsstreits ist die Bewertung von Fremdrentenzeiten nach einer höheren Qualifikationsgruppe gewesen, worüber im Übrigen das SG mit Gerichtsbescheid vom 28.12.2016 im Verfahren S 4 R 7100/14 entschied.

Schließlich ist auch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Rechtsstreits der (wegen vorzeitiger Inanspruchnahme verminderte) Zugangsfaktor der dem Kläger gewährten Rente gewesen, über den die Beklagte mit Bescheid vom 27.08.2015 überhaupt keine Regelung (mehr) traf. Die Beklagte hätte eine entsprechende Regelung i.S.d. Klägers (Zugangsfaktor 1,0, also eine sog. abschlagsfreie Rente) auch rechtsfehlerfrei gar nicht treffen können, weil für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend bleibt (§ 77 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -), also ein Wechsel von einer Rente mit Abschlägen in eine abschlagsfreie Rente - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl. z.B. § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) - von Gesetzes wegen nicht möglich ist.

Hinsichtlich der (vollen) Anrechnung der r. Rente auf die deutsche Altersrente ab 01.07.2015 lassen die - zuletzt nicht mehr angefochtenen Bescheide (s.o.) - keine Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen.

Grundlage der Anrechnung und zugleich Rechtsgrundlage für das von der Beklagten als für den Kläger örtlich zuständigen Regionalträger (vgl. § 128 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI) angeordnete (teilweise) Ruhen der deutschen Rente (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 15/16 R, a.a.O., Rdnr. 44; Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 8/10 R, a.a.O., Rdnr. 13) ist § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG. Das FRG ist auf den Kläger anwendbar, da er als anerkannter Vertriebener (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -) zu dessen begünstigten Personenkreis gehört (§ 1 lit. a FRG) und die (Ausnahme-)Regelung des § 2 Satz 2 FRG auf Grundlage des Art. 85 Abs. 2 und Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2014 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.04.2004, S. 1, ber. ABl. L 200 vom 07.06.2004 S. 1, ber. ABl. L 204 vom 04.08.2007 S. 30) i.V.m. Anhang XI Deutschland Nr. 7 eingreift (zur Weitergeltung des FRG im Hinblick auf nach dem 01.05.2004 festgestellte Leistungen für in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten zurückgelegte Versicherungszeiten s. BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 15/16 R, a.a.O., Rdnrn. 20, 22, 32 ff. zur Anrechnung einer tschechischen Altersrente; im Hinblick auf R. gilt nichts Anderes).

§ 31 Abs. 1 Satz 1 FRG bestimmt: Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. § 31 FRG soll Doppelleistungen ausschließen und zwar aus solchen Versicherungszeiten, in denen der bundesdeutsche Versicherungsträger eine Versicherungslast für Zeiten übernommen hat, die eigentlich von einem fremden Versicherungsträger zu tragen ist (BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 15/16 R, a.a.O., Rdnrn. 50 f., 57 und Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 8/10 R, a.a.O., Rdnr. 21, jeweils m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger bezog und bezieht von der Beklagten Altersrente für langjährig Versicherte und (jedenfalls seit 01.07.2015) zugleich eine Altersrente vom r. Bezirksrentenamt, die ihm (jedenfalls) ab 01.07.2015 tatsächlich (laufend) ausgezahlt wurde und wird (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 15/16 R, a.a.O., Rdnr. 48 m.w.N.).

Die vom r. Träger im Rahmen der dortigen Rentenbewilligung berücksichtigten in R. zurückgelegten Zeiten (Zeitraum von Anfang August 1966 bis Mitte Dezember 1990) wurden gleichermaßen auch vom inländischen Versicherungsträger bei der Berechnung der Altersrente des Klägers - nach den Vorschriften des FRG - zu Grunde gelegt und zwar im Verhältnis von 271 zu 271 Monaten, insoweit wird auf die Aufstellung der einzelnen Zeiten in der "E205"- Mitteilung des r. Bezirksrentenamts (Bl. 26 VerwA-II) und in der "Zwischenstaatlichen Berechnung" der Beklagten (Anlage 2 zum Bescheid vom 12.05.2015, Bl. 172 ff. Senats-Akte) Bezug genommen. Da somit alle vom r. Rentenversicherungsträger ausgewiesenen Zeiten in vollem Umfang - also deckungsgleich - der Berechnung der deutschen Altersrente des Klägers zu Grunde liegen, ruht die deutsche Altersrente in Höhe des vollen (vgl. BSG, Urteil vom 14.09.1976, 11 RA 128/75 in SozR 5050 § 31 Nr. 1) Betrags (brutto, s. nachfolgend) der vom r. Träger bewilligten r. Rente. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf die dem Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehende Altersrente die rumänische Rente in voller Höhe anrechnete und das teilweise Ruhen der deutschen Rente ab dem 01.07.2015 anordnete. Die näheren Umstände, die zu der Bewilligung der r. Rente führten, sind im Rahmen der Anwendung des § 31 FRG ohne Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 15/16 R, a.a.O., Rdnrn. 56, 59, 71; Senatsurteil vom 29.06.2017, L 10 R 156/15).

Schließlich hat die Beklagte die ausländische Rente auch zutreffend in Höhe des jeweiligen Bruttobetrags vor Abzug von Steuern zugrunde gelegt (vgl. Art 53 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und in Euro umgerechnet (§ 31 Abs. 1 Satz 1 FRG, vgl. auch Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009 S. 1, ber. ABl. L 54 vom 24.02.2018 S. 18; s. auch BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 15/16 R, a.a.O., Rdnr. 48), sodass sich ein Anrechnungsbetrag i.H.v. 164,21 EUR für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2015, 173,14 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2016, 172,73 EUR für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2016, 180,50 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2017, 194,97 EUR für die Zeit vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 sowie i.H.v. 209,40 EUR seit 01.07.2018 ergibt.

Soweit sich der Kläger noch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den Standpunkt gestellt hat, seine rumänische Rente sei zu der deutschen "hinzuzuaddieren", hat er die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG übersehen, im Übrigen, dass - wie dargelegt - nicht der jeweilige Auszahlungs(netto)betrag, sondern der in Euro umgerechnete Bruttobetrag vor Abzug von Steuern maßgeblich ist (s. BSG, a.a.O.).

Rechtsgrundlage für die jeweilige "Neuberechnung" der dem Kläger zustehenden Altersrente (genauer: der durch das Ruhen verminderten monatlichen Rente) für die Zeit ab 01.07.2015 durch den Bescheid vom 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2016 und die entsprechende Aufhebung des Bescheids vom 12.05.2015 ist § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Regelung soll der Verwaltungsakt in den Fällen der Nrn. 1 bis 4 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Dabei setzt Nr. 3 der Regelung voraus, dass der Versicherte nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dem ist der Fall gleichzusetzen, dass der zuerkannte Leistungsanspruch (nachträglich) zum Ruhen kommt (BSG, Urteil vom 17.01.1996, 3 RK 4/95, in SozR 3-2500 § 56 Nr. 2; Urteil vom 19.02.1986, 7 RAr 55/84, in SozR 1300 § 48 Nr. 22, jeweils m.w.N.). Rechtsgrundlage für die Erstattung von Leistungen ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Denn im Sinne der dargelegten Regelung trat mit (erstmaliger) Zahlung der Rente durch den r. Versicherungsträger ab 01.07.2015 insoweit gegenüber dem Bescheid vom 12.05.2015 über die (endgültige) Feststellung der Altersrente für langjährig Versicherte und der dort ausgewiesenen monatlichen Rente eine wesentliche Änderung ein, als die deutsche Rente des Klägers nunmehr auf Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG (teilweise) ruhte und zu einer Minderung seines Anspruchs auf Altersrente führte. Damit hob die Beklagte den Bescheid vom 12.05.2015 für die Zeit ab 01.07.2015 - also mit Beginn des Monats, zu dessen Beginn die ausländische Leistung hinzutrat (§ 100 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; s. auch BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 15/16 R, a.a.O., Rdnrn. 4 f.) - mit Bescheid vom 27.08.2015 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2016) zu Recht auf, forderte ebenfalls zu Recht die Erstattung der überzahlten Leistungen und hielt auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ein.

Nämliches gilt hinsichtlich der Anpassung des Anrechnungsbetrags entsprechend der Änderung der in Euro umgerechneten r. Rente durch den Bescheid vom 18.04.2016, der den Bescheid vom 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2016 hinsichtlich der Ruhensanordnung ab 01.07.2015 und den Bescheid vom 11.02.2016 hinsichtlich der Ruhensanordnung ab 01.01.2016 insoweit ersetzte (s.o.). Soweit mit Bescheid vom 25.05.2016 die Änderung zugunsten des Klägers erfolgte (niedrigerer Anrechnungsbetrag für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2016, s.o.), war der Kläger insoweit, also was die Herabsetzung des Anrechnungsbetrags als solches betrifft, schon nicht beschwert (vgl. Senatsurteil vom 29.06.2017, L 10 R 156/15). Die Anpassungen der (höheren) Anrechnungsbeträge - wiederum entsprechend den Änderungen der in Euro umgerechneten r. Rente - durch die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide waren ebenfalls nicht zu beanstanden, weil auch insoweit die Voraussetzungen des § 48 SGB X - wie dargelegt - jeweils erfüllt waren.

Auf die vom Kläger ursprünglich mit seinem Rechtsmittel vorgebrachten Verfahrensfehler des SG kommt es schon deshalb nicht an, weil er die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung gar nicht (mehr) beantragt hat; im Übrigen ist insofern auch eine prozessuale Überholung eingetreten, weil der Senat als Tatsachengericht in der Sache über die (geänderte) Klage entscheidet (vgl. § 157 SGG). Nur am Rande sei angemerkt, dass die Zurückweisung des I. P. (Beschluss des SG vom 14.06.2016) auf Grundlage des § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG zu Recht erfolgt ist, da eine Vertretungsbefugnis nach § 73 Abs. 2 SGG nicht bestanden hat. Rechtsanwalt Z. hat sich beim SG im Übrigen zu keinem Zeitpunkt als Bevollmächtigter bestellt (s. auch dessen Schreiben an den Kläger Bl. 93 LSG-Akte L 7 AS 1947/17: Vertretung nur nach Zahlung der ausstehenden Vergütung). Die Abtrennung des Verfahrens gegen das Jobcenter (S 3 AS 2320/16) ist rechtfehlerfrei gewesen, was das BSG bestätigt hat (Beschluss vom 15.06.2018, B 14 AS 372/17 B, in juris, Rdnr. 6). Auf die Abtrennung des Verfahrens gegen die DRV Baden-Württemberg (S 4 R 2246/16) und gegen die Landeshauptstadt S. als Träger der Sozialhilfe (S 16 SO 2321/16) kommt es schon alleine deshalb nicht an, weil der Kläger jene Verfahren für erledigt erklärt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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