Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 KR 957/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 KR 21/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Krankenkasse zur Gewährung weiteren Krankengeldes für die Zeit vom 23. September bis zum 14. Oktober 1999.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger war bis zum 30. Juni 1997 als Dreher abhängig beschäftigt, danach stand er in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr. Arbeitslos im Sinne des Sozialgesetzbuchs/Drittes Buch (SGB III) war er ab dem 27. April 1998.
Ab dem 9. Juni 1999 war der Kläger während des damaligen Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig erkrankt, das Arbeitslosengeld wurde ihm noch bis zum 20. Juli 1999 gewährt. Ab dem 21. Juli 1999 bezog er von der Beklagten Krankengeld. Die Beklagte ließ ihn am 17. September 1999 von dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e.V. (MDK) untersuchen; dabei wurde festgestellt, der Kläger sei nicht mehr arbeitsunfähig, weil er in der Lage sei, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallenden Tätigkeiten zu verrichten. Er sei in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Laufen und ohne schweres Heben und Tragen und ohne Arbeiten in der Hocke, auf Gerüsten und auf Leitern vollschichtig auszuführen. Durch Bescheid vom 20. September 1999, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, lehnte daraufhin die Beklagte die Gewährung von Krankengeld über den 22. September 1999 hinaus ab. Dem widersprach der Kläger unter Bezug auf ein ärztliches Attest des behandelnden Orthopäden Dr. G vom 24. September 1999, der ihn als arbeitsunfähig aus orthopädischer Sicht bezeichnete. Am 15. Oktober 1999 meldete sich der Kläger bei der Bundesanstalt für Arbeit erneut arbeitslos und bezog wieder Arbeitslosengeld.
Am 19. Oktober 1999 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben mit dem Ziel, für den Zeitraum zwischen Einstellung des Krankengeldes durch die Beklagte und Gewährung von Arbeitslosengeld durch die Bundesanstalt für Arbeit weiter Krankengeld zu erhalten. Erst während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20. September 1999 durch Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 1999 zurückgewiesen: Die Arbeitsunfähigkeit sei unter Berücksichtigung der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Dementsprechend sei der Kläger nach dem 22. September 1999 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Sozialgericht zunächst einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. G vom 6. Juni 2000 und sodann zwei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. In seinem Gutachten vom 10. Dezember 2001 ist der Arzt für Orthopädie, Rheumatologie, Handchirurgie und physikalische Medizin Prof. Dr. S zu der Einschätzung gelangt, über den 21. September 1999 hinaus hätten bei dem Kläger keine schwerwiegenden orthopädisch-rheumatologischen Erkrankungen bestanden. Ab diesem Zeitpunkt sei der Kläger auch in der Lage gewesen, eine Tätigkeit auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Allerdings könne die Begutachtung des Klägers durch einen Arzt aus psychiatrischem Fachgebiet sinnvoll sein. Nach richterlicher Beweisanordnung hat daraufhin am 16. Januar 2002 der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A ein psychiatrisches Gutachten erstattet. Darin ist er zu dem Ergebnis gelangt, eine psychiatrische Erkrankung über den 21. September 1999 hinaus lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit wahrscheinlich machen. Ebenso wenig lasse sich eine die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließende psychiatrische Erkrankung rückblickend wahrscheinlich machen.
Durch Urteil vom 8. März 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Sowohl der MDK als auch die beiden vom Gericht gehörten Sachverständigen hätten für den streitbefangenen Zeitraum beim Kläger keine schwerwiegenden Erkrankungen, sei es auf orthopädisch-rheumatologischem Gebiet, sei es auf psychiatrischem Gebiet, festgestellt. Deshalb sei es nicht auf die Frage angekommen, ob für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vorliegend auf eine Tätigkeit als gelernter Dreher oder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen gewesen sei, denn in jedem Falle habe Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Einschätzung des behandelnden Arztes sei demgegenüber nicht zu folgen gewesen, weil dieser durch die übrigen Gutachten widerlegt worden sei. Gegen dieses ihm am 6. April 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. April 2002 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er macht geltend, für die Zeit vom 23. September bis zum 14. Oktober 1999 sei er krankgeschrieben gewesen, deshalb stehe ihm Krankengeld zu.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 23. September 1999 bis zum 14. Oktober 1999 Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie fotokopierte Auszüge der Schwerbehindertenakten und der Akten der Bundesanstalt für Arbeit, jeweils den Kläger betreffend, Bezug genommen, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2002 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger steht für den Zeitraum vom 23. September bis zum 14. Oktober 1999 der Anspruch auf Krankengeld nicht zu.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte u.a. dann Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger im vorliegenden Fall für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 23. September bis zum 14. Oktober 1999 nicht, er war in diesem Zeitraum nicht arbeitsunfähig im Sinne des Krankenversicherungsrechts. Das Gesetz erläutert zwar nicht näher, was es mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit meint. Nach dem Wortsinn jedoch muss der Versicherte durch eine Erkrankung gehindert sein, seine Arbeit weiterhin zu verrichten. Hat der Versicherte im Beurteilungszeitraum einen Arbeitsplatz inne, so kommt es ausschließlich darauf an, ob er die dort an ihn gestellten gesundheitlichen Anforderungen noch erfüllen kann. Verliert er hingegen den Arbeitsplatz, bleibt die frühere Tätigkeit als Bezugspunkt erhalten, doch sind nicht mehr die konkreten Verhältnisse am früheren Arbeitsplatz maßgebend, sondern es ist nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist (BSG, Urteil vom 19. September 2002, B 1 KR 11/02 R, SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund war früher - auch noch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im vorliegenden Fall - umstritten, wie die Anforderungen an eine "Verweisungstätigkeit" zu beschreiben sind, wenn der Versicherte - wie der Kläger im vorliegenden Fall - seit mehr als sechs Monaten arbeitslos im Sinne des SGB III ist. Hierbei stellte sich die Frage, ob auch nach mindestens halbjähriger Dauer der Arbeitslosigkeit weiterhin die Arbeitsfähigkeit allein nach dem Kreis der früher ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen ist oder ob eine "Verweisung" auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen kann. Im erstgenannten Falle wäre der Kläger danach zu beurteilen gewesen, ob er für eine Tätigkeit als Dreher oder in vergleichbaren Einsatzgebieten gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, im zweitgenannten Falle wäre hingegen eine "Verweisung" auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorzunehmen gewesen.
Diese Frage ist jedoch im Verlaufe des Berufungsverfahrens höchstrichterlich geklärt worden. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. September 2002 (B 1 KR 11/02 R, SozR 3-2500 § 44 Nr. 10), dem der Senat nach eigener Prüfung folgt, sind Arbeitslose, die während der Dauer der Arbeitslosigkeit erkranken, jedenfalls spätestens ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, d.h. sie sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die gemäß § 119 Absatz 3 Nr. 1 SGB III mehr als 15 Wochenstunden betragen muss, auszuüben. Dies gilt ungeachtet der weiterhin ungeklärten Frage, wie innerhalb der ersten sechs Monate der Arbeitslosigkeit zu verfahren ist, weil § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III ab dem siebten Monat des Leistungsbezugs keine Handhabe mehr bietet, dem Versicherten eine über die gesundheitliche Leistungsminderung hinausgehende Einschränkung der Verfügbarkeit zuzugestehen. Eine gesundheitlich zumutbare Tätigkeit mit einem niedrigeren Nettoverdienst als dem Betrag der Leistung wegen Arbeitslosigkeit ist praktisch nur denkbar, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, deren Arbeitszeit im Vergleich zum früheren Arbeitsplatz herabgesetzt ist; eine solche zeitliche Leistungsbeschränkung lässt sich aber ihrerseits nur mit der Erkrankung und nicht mit dem Gesichtspunkt des Berufsschutzes begründen. Deshalb kann der Berufsschutz ab dem siebten Monat in der Krankenversicherung der Arbeitslosen auch dann keine Rolle mehr spielen, wenn er im Übrigen mit Hilfe der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Zumutbarkeitskriterien für die Gewährung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit eine Rolle spielen würde (vgl. BSG a.a.O.).
Aufgrund dieser Erwägungen war der Kläger im hier streitbefangenen Zeitraum nicht arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung der Arbeitslosen. Denn er war noch in der Lage, über mehr als 15 Wochenstunden eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Dies folgt aus den Feststellungen des MDK, darüber hinaus insbesondere aber auch aus den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S und des Sachverständigen Dr. A, die übereinstimmend die Einsatzfähigkeit des Klägers im streitbefangenen Zeitraum für vollschichtige leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bejaht haben. Ebenso wenig wie das Sozialgericht sieht der Senat Anlass, an der Richtigkeit dieser beiden Sachverständigengutachten zu zweifeln; beide Sachverständige sind dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als besonders sachkundige und zuverlässige Gutachter vertraut. Sie sind ausgewiesene Experten ihres jeweiligen Fachgebietes und verfügen gleichzeitig über weitreichende sozialmedizinische Erfahrung sowie Erfahrungen auf dem Gebiet der Gutachtenerstattung. Darüber hinaus hat auch der Kläger selbst keine nähere Kritik an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen geäußert. Er bezieht sich vielmehr auf die alleinige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch seinen behandelnden Orthopäden Dr. G, dessen Einschätzung jedoch durch die Sachverständigengutachten überzeugend widerlegt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Krankenkasse zur Gewährung weiteren Krankengeldes für die Zeit vom 23. September bis zum 14. Oktober 1999.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger war bis zum 30. Juni 1997 als Dreher abhängig beschäftigt, danach stand er in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr. Arbeitslos im Sinne des Sozialgesetzbuchs/Drittes Buch (SGB III) war er ab dem 27. April 1998.
Ab dem 9. Juni 1999 war der Kläger während des damaligen Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig erkrankt, das Arbeitslosengeld wurde ihm noch bis zum 20. Juli 1999 gewährt. Ab dem 21. Juli 1999 bezog er von der Beklagten Krankengeld. Die Beklagte ließ ihn am 17. September 1999 von dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e.V. (MDK) untersuchen; dabei wurde festgestellt, der Kläger sei nicht mehr arbeitsunfähig, weil er in der Lage sei, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallenden Tätigkeiten zu verrichten. Er sei in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Laufen und ohne schweres Heben und Tragen und ohne Arbeiten in der Hocke, auf Gerüsten und auf Leitern vollschichtig auszuführen. Durch Bescheid vom 20. September 1999, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, lehnte daraufhin die Beklagte die Gewährung von Krankengeld über den 22. September 1999 hinaus ab. Dem widersprach der Kläger unter Bezug auf ein ärztliches Attest des behandelnden Orthopäden Dr. G vom 24. September 1999, der ihn als arbeitsunfähig aus orthopädischer Sicht bezeichnete. Am 15. Oktober 1999 meldete sich der Kläger bei der Bundesanstalt für Arbeit erneut arbeitslos und bezog wieder Arbeitslosengeld.
Am 19. Oktober 1999 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben mit dem Ziel, für den Zeitraum zwischen Einstellung des Krankengeldes durch die Beklagte und Gewährung von Arbeitslosengeld durch die Bundesanstalt für Arbeit weiter Krankengeld zu erhalten. Erst während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20. September 1999 durch Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 1999 zurückgewiesen: Die Arbeitsunfähigkeit sei unter Berücksichtigung der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Dementsprechend sei der Kläger nach dem 22. September 1999 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Sozialgericht zunächst einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. G vom 6. Juni 2000 und sodann zwei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. In seinem Gutachten vom 10. Dezember 2001 ist der Arzt für Orthopädie, Rheumatologie, Handchirurgie und physikalische Medizin Prof. Dr. S zu der Einschätzung gelangt, über den 21. September 1999 hinaus hätten bei dem Kläger keine schwerwiegenden orthopädisch-rheumatologischen Erkrankungen bestanden. Ab diesem Zeitpunkt sei der Kläger auch in der Lage gewesen, eine Tätigkeit auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Allerdings könne die Begutachtung des Klägers durch einen Arzt aus psychiatrischem Fachgebiet sinnvoll sein. Nach richterlicher Beweisanordnung hat daraufhin am 16. Januar 2002 der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A ein psychiatrisches Gutachten erstattet. Darin ist er zu dem Ergebnis gelangt, eine psychiatrische Erkrankung über den 21. September 1999 hinaus lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit wahrscheinlich machen. Ebenso wenig lasse sich eine die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließende psychiatrische Erkrankung rückblickend wahrscheinlich machen.
Durch Urteil vom 8. März 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Sowohl der MDK als auch die beiden vom Gericht gehörten Sachverständigen hätten für den streitbefangenen Zeitraum beim Kläger keine schwerwiegenden Erkrankungen, sei es auf orthopädisch-rheumatologischem Gebiet, sei es auf psychiatrischem Gebiet, festgestellt. Deshalb sei es nicht auf die Frage angekommen, ob für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vorliegend auf eine Tätigkeit als gelernter Dreher oder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen gewesen sei, denn in jedem Falle habe Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Einschätzung des behandelnden Arztes sei demgegenüber nicht zu folgen gewesen, weil dieser durch die übrigen Gutachten widerlegt worden sei. Gegen dieses ihm am 6. April 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. April 2002 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er macht geltend, für die Zeit vom 23. September bis zum 14. Oktober 1999 sei er krankgeschrieben gewesen, deshalb stehe ihm Krankengeld zu.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 23. September 1999 bis zum 14. Oktober 1999 Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie fotokopierte Auszüge der Schwerbehindertenakten und der Akten der Bundesanstalt für Arbeit, jeweils den Kläger betreffend, Bezug genommen, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2002 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger steht für den Zeitraum vom 23. September bis zum 14. Oktober 1999 der Anspruch auf Krankengeld nicht zu.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte u.a. dann Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger im vorliegenden Fall für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 23. September bis zum 14. Oktober 1999 nicht, er war in diesem Zeitraum nicht arbeitsunfähig im Sinne des Krankenversicherungsrechts. Das Gesetz erläutert zwar nicht näher, was es mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit meint. Nach dem Wortsinn jedoch muss der Versicherte durch eine Erkrankung gehindert sein, seine Arbeit weiterhin zu verrichten. Hat der Versicherte im Beurteilungszeitraum einen Arbeitsplatz inne, so kommt es ausschließlich darauf an, ob er die dort an ihn gestellten gesundheitlichen Anforderungen noch erfüllen kann. Verliert er hingegen den Arbeitsplatz, bleibt die frühere Tätigkeit als Bezugspunkt erhalten, doch sind nicht mehr die konkreten Verhältnisse am früheren Arbeitsplatz maßgebend, sondern es ist nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist (BSG, Urteil vom 19. September 2002, B 1 KR 11/02 R, SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund war früher - auch noch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im vorliegenden Fall - umstritten, wie die Anforderungen an eine "Verweisungstätigkeit" zu beschreiben sind, wenn der Versicherte - wie der Kläger im vorliegenden Fall - seit mehr als sechs Monaten arbeitslos im Sinne des SGB III ist. Hierbei stellte sich die Frage, ob auch nach mindestens halbjähriger Dauer der Arbeitslosigkeit weiterhin die Arbeitsfähigkeit allein nach dem Kreis der früher ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen ist oder ob eine "Verweisung" auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen kann. Im erstgenannten Falle wäre der Kläger danach zu beurteilen gewesen, ob er für eine Tätigkeit als Dreher oder in vergleichbaren Einsatzgebieten gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, im zweitgenannten Falle wäre hingegen eine "Verweisung" auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorzunehmen gewesen.
Diese Frage ist jedoch im Verlaufe des Berufungsverfahrens höchstrichterlich geklärt worden. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. September 2002 (B 1 KR 11/02 R, SozR 3-2500 § 44 Nr. 10), dem der Senat nach eigener Prüfung folgt, sind Arbeitslose, die während der Dauer der Arbeitslosigkeit erkranken, jedenfalls spätestens ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, d.h. sie sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die gemäß § 119 Absatz 3 Nr. 1 SGB III mehr als 15 Wochenstunden betragen muss, auszuüben. Dies gilt ungeachtet der weiterhin ungeklärten Frage, wie innerhalb der ersten sechs Monate der Arbeitslosigkeit zu verfahren ist, weil § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III ab dem siebten Monat des Leistungsbezugs keine Handhabe mehr bietet, dem Versicherten eine über die gesundheitliche Leistungsminderung hinausgehende Einschränkung der Verfügbarkeit zuzugestehen. Eine gesundheitlich zumutbare Tätigkeit mit einem niedrigeren Nettoverdienst als dem Betrag der Leistung wegen Arbeitslosigkeit ist praktisch nur denkbar, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, deren Arbeitszeit im Vergleich zum früheren Arbeitsplatz herabgesetzt ist; eine solche zeitliche Leistungsbeschränkung lässt sich aber ihrerseits nur mit der Erkrankung und nicht mit dem Gesichtspunkt des Berufsschutzes begründen. Deshalb kann der Berufsschutz ab dem siebten Monat in der Krankenversicherung der Arbeitslosen auch dann keine Rolle mehr spielen, wenn er im Übrigen mit Hilfe der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Zumutbarkeitskriterien für die Gewährung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit eine Rolle spielen würde (vgl. BSG a.a.O.).
Aufgrund dieser Erwägungen war der Kläger im hier streitbefangenen Zeitraum nicht arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung der Arbeitslosen. Denn er war noch in der Lage, über mehr als 15 Wochenstunden eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Dies folgt aus den Feststellungen des MDK, darüber hinaus insbesondere aber auch aus den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S und des Sachverständigen Dr. A, die übereinstimmend die Einsatzfähigkeit des Klägers im streitbefangenen Zeitraum für vollschichtige leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bejaht haben. Ebenso wenig wie das Sozialgericht sieht der Senat Anlass, an der Richtigkeit dieser beiden Sachverständigengutachten zu zweifeln; beide Sachverständige sind dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als besonders sachkundige und zuverlässige Gutachter vertraut. Sie sind ausgewiesene Experten ihres jeweiligen Fachgebietes und verfügen gleichzeitig über weitreichende sozialmedizinische Erfahrung sowie Erfahrungen auf dem Gebiet der Gutachtenerstattung. Darüber hinaus hat auch der Kläger selbst keine nähere Kritik an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen geäußert. Er bezieht sich vielmehr auf die alleinige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch seinen behandelnden Orthopäden Dr. G, dessen Einschätzung jedoch durch die Sachverständigengutachten überzeugend widerlegt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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