L 1 SF 1442/17 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 41 SF 139/15 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1442/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 11. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Erinnerung (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet.

Die Erinnerung des Beschwerdegegners, aufgrund derer die ursprüngliche Vergütungsfestsetzung jeweils für die Verfahren S 41 AS 930/12 sowie S 41 AS 932/12 durch den streitgegenständlichen Beschluss des Sozialgerichts abgeändert und schließlich die Vergütung ein-heitlich festgesetzt wurde, war zulässig und insbesondere nicht verwirkt. Wie der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2018 (L 1 SF 497/16 B, juris Rn. 18) festgestellt hat, setzt eine Ver-wirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhal-tens voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeit-raums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonder-heiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Die Verwirkung gilt in allen Rechtsgebieten, auch im Kostenrecht. Die absolute Obergrenze kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn noch nicht einmal die im Sozialrecht allgemein geltende Verjährungsfrist von vier Jahren (vgl. § 45 des Ersten Buches Sozialgesetzbuches - SGB I) abgelaufen ist. Diese Frist ist vorliegend jedoch nicht ver-strichen. Zudem fehlt es hier - worauf auch das Sozialgericht abgestellt hat - am sogenannten Umstandsmoment. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer den Eindruck erwecken ließ, die einmal festgesetzte Gebühr werde nicht beanstandet.

Auch im Übrigen hat das Sozialgericht die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Insbesondere hat das Sozialgericht zutreffend und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dem sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2018 – L 1 SF 1302/17 B, juris Rn 22) dieselbe Angelegenheit nach § 15 RVG an-genommen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des vormaligen Kostensenats des Thüringer Landessozialgerichts (Beschluss vom 16. August 2011 – L 6 SF 930/11 B, juris), der sich der erkennende Senat anschließt, hat das Sozialgericht zutreffend auch die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005, 1006 VV RVG abgelehnt. Soweit der Beschwerdeführer hier seine besondere anwaltliche Mitwirkung darin erkennt, dass er - nach Hinweisen der Beklagten und des Gerichts - den Klageantrag konkret gefasst und die aufzu-hebenden Bescheide zutreffend benannt hat, entbehrt dies jeglicher Grundlage einer weiteren Diskussion.

Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Entscheidung des Sozialgerichts für unrichtig erscheinen lassen, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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