S 2 R 641/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 641/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 496/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2014 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Änderung der Versicherungsnummer bzw. des Geburtsdatums nach § 33a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I).

Der Kläger ist inzwischen seit 1993 deutscher Staatsangehöriger, wurde aber in der Türkei (M.) geboren. Nachdem der Kläger 1970 eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aufnahm, vergab zunächst die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern eine Versicherungsnummer, 18 260054 O 008. Nachdem diese Versicherungsnummer stillgelegt wurde, vergab die Deutsche Rentenversicherung Schwaben am 13.04.1988 die Versicherungsnummer 18 030254 O 022.

Unter dieser Versicherungsnummer ergingen verschiedene Feststellungsbescheide. Außerdem wurde mit Bescheid vom 27.05.2003 das Vorliegen von Versicherungspflicht als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses festgestellt. Dabei hatte der Kläger damals im Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht als Geburtsdatum den 03.02.1954 angegeben. Auch in den Mitteilungen der Handwerkskammer Schwaben war das Geburtsdatum 03.02.1954 angegeben.

Mit Schreiben vom 18.06.2013 beantragte der Kläger über seinen Bevollmächtigten, das Geburtsdatum vom 03.02.1954 auf den 15.08.1949 zu berichtigen. Der Kläger sei seit 1993 deutscher Staatsbürger und laut Personalausweis am 03.02.1954 geboren. Dieses Geburtsdatum sei jedoch unrichtig. Das richtige Geburtsdatum sei der 15.08.1949. Auch in der Einbürgerungsurkunde ist jedoch das Geburtsdatum 03.02.1954 eingetragen, ebenso im türkischen Ausweis vom 12.08.1986. Es wurde eine Taufurkunde in Kopie übersandt, in der der Pfarrer der syrisch-orthodoxen Kirche A. das Geburtsdatum 15.08.1949 und die Taufe des Klägers am 06.09.1949 in M. bestätigt. Auf Anforderung sendete der Bevollmächtigte des Klägers außerdem einen Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch. In diesem ist jedoch das Geburtsdatum 03.02.1954 eingetragen. Diese Eintragung sei am 30.05.1957 erfolgt.

Mit Bescheid vom 19.08.2013 lehnte die Beklagte die Änderung des Geburtsdatums bzw. der Versicherungsnummer ab. Bei in der Türkei geborenen Versicherten sei eine Änderung der Versicherungsnummer regelmäßig nur nach Vorlage des Auszugs aus dem türkischen Einwohnerbuch vorzunehmen. Dabei seien nur die Eintragungen von Bedeutung, die vor der ersten Angabe des Geburtsdatums beim deutschen Sozialleistungsträger erfolgt seien. Die vorgelegte Taufbescheinigung sei keine Urkunde im Sinne des § 33a SGB I.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zwar sei die vorgelegte Taufurkunde nach der ersten Angabe im Sinne des § 33a SGB I ausgestellt. Die Beurkundung beruhe jedoch auf dem Original im Kirchenbuch der Türkei, welches der Pfarrer der syrisch-orthodoxen Kirche A. dort persönlich habe einsehen können. Des Weiteren sendete der Klägerbevollmächtigte Kopien von Fotos, die einen Auszug des Taufbuchs der syrisch-orthodoxen Kirche in M. für die Jahre 1949 bis 1993 betreffen sollen. Die Fotos hiervon habe der Cousin des Klägers am 24.01.2014 gemacht. Den Unterlagen lag eine Übersetzung aus der aramäischen Sprache in die deutsche Sprache durch einen Dolmetscher bei. Danach handele es sich um das Registerbuch der Taufnamen vom Jahr 1949 bis 1993. Auf Seite 3 werde im Jahr 1951 der Name G.N.M. aufgeführt, getauft am 17.08.1951 in der Kirche in M ... Insoweit wurde vorgetragen, dass das Taufbuch traditionell sehr sorgfältig geführt werde und somit davon auszugehen sei, dass das Taufdatum 17.08.1951 richtig sei. Der Aussteller der zuvor vorgelegten Taufurkunde habe offenbar keine Einsicht in das Taufbuch nehmen können. Wie er auf das in der Urkunde ausgewiesene Taufdatum 06.09.1949 gekommen sei, sei daher unklar, dieses sei jedenfalls falsch. Möglicherweise habe der Pfarrer versucht, das Datum anhand der mündlichen Überlieferungen rückwirkend zu ermitteln. Anhand des nun feststehenden Taufdatums 17.08.1951 lasse sich nachvollziehen, dass das richtige Geburtsjahr des Klägers nicht 1949 sondern 1951 sei.

Die Mutter des Klägers könne sich im Gegensatz zum Geburtsjahr sehr gut an den Geburtstag des Klägers erinnern, es sei Maria Himmelfahrt gewesen, also der 15.08. und damit ein wichtiger Feiertag in der syrisch-orthodoxen Kirche.

Zwischenzeitlich habe auch für den groben Zeitraum des Geburtsdatums ein weiterer Zeuge gefunden werden können. Es handle sich um den Pfarrer der syrisch-orthodoxen Gemeinde in C-Stadt. Dessen Geburtsdatum Anfang 1951 stehe fest. Dessen Eltern hätten in derselben Straße wie die Eltern des Klägers gewohnt. Die Mutter dieses Zeugen habe immer davon gesprochen, dass der Kläger nur einige Monate nach ihm geboren sei. Der Antrag werde daher dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Klägers vom 03.02.1954 auf den 15.08.1951 (nicht 15.08.1949) berichtigt werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Voraussetzungen nach § 33a SGB I würden nicht vorliegen. Es liege kein Schreibfehler vor und es sei auch nicht nachgewiesen, dass sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt wurde, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Die zunächst vorgelegte Urkunde, die vom Pfarrer der syrisch-orthodoxen Kirche in A. unterzeichnet wurde und die nach ursprünglicher Behauptung nach dessen Einsicht in das Originaltaufbuch ausgestellt worden sei, trage kein Datum, sei aber offensichtlich erst aktuell ausgestellt worden. Nachdem das in dieser Unterlage bestätigte Geburtsdatum nicht weiter geltend gemacht werde, brauch auf die Beweiskraft dieser Unterlagen nicht weiter eingegangen werden. Es käme jedoch auch keine Änderung des Geburtsdatums auf den 15.08.1951 in Betracht. Das Taufbuch weise zunächst gerade kein Geburtsdatum aus sondern eben nur das Datum der Taufe. Ein Original des Dokuments liege weiterhin nicht vor, ebenso wenig eine amtlich beglaubigte Abschrift. Aus den vorgelegten Unterlagen, die kaum leserlich seien, könnte nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass sie überhaupt tatsächlich den Kläger betreffen. Dass hierin erhebliche Zweifel bestehen, ergebe sich auch aus dem Vertrag des Klägers, wonach nach persönlicher Einsicht in das Taufbuch durch den zuständigen Pfarrer der syrisch-orthodoxen Kirche in A. das richtige Datum der 15.08.1949 gewesen sei. Ein früheres Geburtsdatum bzw. Geburtsjahr sei daher nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar.

Hiergegen erhob der Kläger Klage. Der Kläger sei seit dem 22.06.1993 deutscher Staatsangehöriger, laut Personalausweis sei er am 03.02.1954 geboren. Dieses Geburtsdatum sei jedoch falsch, das wirkliche Geburtsdatum sei der 15.08.1951. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es am Wohnort der Familie des Klägers kein richtiges Standesamt gab, die Eltern des Klägers konnten außerdem weder lesen noch schreiben. Zur Begründung der Klage wurde des Weiteren erneut auf das Taufbuch der syrisch-orthodoxen Kirche in M. für die Jahre 1949 bis 1993 verwiesen, die Lichtbilder hiervon habe der Cousin des Klägers in dessen Auftrag vor Ort am 24.01.2014 gemacht. Aus dem Taufbuch ergebe sich laut beigefügter Übersetzung, dass der Kläger am 17.08.1951 in einer Kirche in M. getauft worden sei. Der eingetragene Name G.N.M. setzt sich zusammen aus den Vornamen des Klägers und Täuflings (), seines Vaters (), seines Großvaters () und dem Namen des zugehörigen Stammes (). Hinsichtlich des Namens des Vaters und Großvaters wurde ein Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch in Kopie vorgelegt. Das Taufbuch werde traditionell sehr sorgfältig geführt, so dass davon auszugehen sei, dass das Taufdatum 17.08.1951 richtig erfasst worden sei. Außerdem könne ein weiterer Zeuge, nämlich der Pfarrer der syrisch-orthodoxen Gemeinde C-Stadt benannt werden, dessen Geburtsdatum Anfang 1951 definitiv feststehe. Dessen Mutter habe immer davon gesprochen, dass der Kläger nur einige Monate nach ihm geboren sei. Mit weiterem Schriftsatz wurde eine schriftliche Stellungnahme dieses Zeugen übersendet.

Mit gerichtlichem Schreiben erging ein Hinweis vom 23.12.2014 dass sich das andere Geburtsdatum nach § 33a SGB I aus einer Urkunde und nicht aus einer Zeugenaussage ergeben muss. Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass auch der Nachweis eines Mindestalters genüge, es sei daher nicht entscheidend, dass sich aus dem Taufzeugnis nur das Taufdatum und kein Geburtsdatum ergebe.

Die Beklagte blieb bei ihrer bisherigen Beurteilung, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen, die kaum leserlich seien, sich nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen lasse, dass sie überhaupt tatsächlich den Kläger betreffen. Dass sich hieran Zweifel ergeben, ergibt sich ihres Erachtens auch aus dem früheren Vorbringen, wonach und weshalb das richtige Geburtsdatum der 15.08.1949 gewesen sei und auch aus der Tatsache, dass eine Änderung im Personenstandsregister der Türkei offensichtlich nicht beantragt wurde.

Der Klägerbevollmächtigte wies darauf hin, dass eine Änderung des türkischen Personenstandsregisters bislang nicht beantragt worden sei, da die Türkei solche Anträge generell ohne weitere Prüfung ablehne. Das zunächst das Geburtsdatum 15.08.1949 genannt worden sei, habe daran gelegen, dass der Aussteller der Urkunde, der Pfarrer, offenbar keine Einsicht in das Taufbuch hatte nehmen können. Wie er auf das in der Urkunde ausgewiesene Geburtsdatum gekommen sei, sei unklar. Möglicherweise habe der Pfarrer versucht, das Datum anhand von mündlichen Überlieferungen rückwirkend festzustellen, jedenfalls sei das Datum falsch.

Seitens des Gerichts wurde der Kläger um Vorlage von Unterlagen gebeten als Nachweis dafür, dass die Eintragung im Taufbuch tatsächlich den Kläger betreffe. Der Kläger übersandte anschließend einen Stammbaum, aus dem sich auch die Namen des Vaters und des Großvaters ergeben. Den Stammbaum habe ein Bruder des Klägers erstellt. Beigefügt waren Erläuterungen des Bruders zum Stammbaum. Die Namenskombination im Taufbuch mit dem Namen des Klägers sowie dessen Vaters und Großvaters sowie des Sippennamens sei zumal in Verbindung mit dem Geburtsort M. selten bzw. einmalig, so dass davon auszugehen sei, dass es sich um den Kläger handelt. Als Zeuge hierfür wurde ein Bruder des Klägers genannt.

Die Beklagte blieb nach wie vor bei ihrer Beurteilung.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2015 wurde Beweis erhoben durch Vernehmung eines Bruders des Klägers als Zeugen. Insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung vom 15.06.2015 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2014 zu verurteilen, dem Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 15.08.1951 zu vergeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorliegenden Akten der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 19.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines geänderten Geburtsdatums.

Gemäß § 33a SGB I ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt, wenn Rechte oder Pflichten von einer bestimmten Altersgrenze abhängig sind. Im vorliegenden Fall ist der für diesen Rechtsstreit entscheidende Teil der Versicherungsnummer, das nach § 147 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) enthaltene Geburtsdatum. Im Fall einer Änderung des Geburtsjahres hätte dies nach § 152 Nr. 3 SGB VI in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung-Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufs-Verordnung (VKVV) zur Folge, dass der Versicherte eine neue Versicherungsnummer erhält.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger bei der erstmaligen Vergabe der Versicherungsnummer das Geburtsdatum 03.02.1954 angegeben.

Gemäß § 33a Abs. 2, Abs. 3 SGB I darf nach einem nach Abs. 1 maßgebenden Geburtsdatum nur dann abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass

1. ein Schreibfehler vorliegt oder 2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

Vorliegend sind die Voraussetzungen nach § 33a SGB I nicht erfüllt.

Ein Schreibfehler im Sinne von § 33a SGB I wurde nicht geltend gemacht. Vielmehr stützt der Kläger seinen Anspruch auf die Taufurkunde der Gemeinde M., die als Taufdatum den 17.08.1951 aufweist.

Zwar ist das Taufbuch eine Urkunde im Sinne von § 33a SGB I, da sie auch vor der erstmaligen Angabe des Geburtsdatums gegenüber einem deutschen Sozialversicherungsträger erstellt wurde. Insofern reicht die Vorlage einer Kopie, die Vorlage des Originals ist nicht notwendig (§ 33a Juris-Praxiskommentar Rn. 48). Es genügt auch, dass sich hieraus kein konkretes Geburtsdatum sondern nur ein Taufdatum ergibt, da der Nachweis eines Mindestalters genügt (Juris-Praxiskommentar § 33a Rdnr. 51).

Es konnte jedoch nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis festgestellt werden, dass diese Eintragung tatsächlich den Kläger betrifft.

Der Nachweis für die den Anspruch begründenden Tatsachen muss hierbei im Wege des so genannten Vollbeweises erfolgen. Dies erfordert, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann. Die entscheidungserheblichen Tatsachen müssen insoweit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Das Gericht muss von der zu beweisenden Tatsache daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgehen können. Es dürfen keine vernünftigen in den Umständen des Einzelfalls begründete Zweifel mehr bestehen (BSG vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R; LSG Bayern vom 26.07.2006, L 16 R 100/02). Können die genannten Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht im erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zulasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte. Für das Vorliegen der Voraussetzung der Erwerbsminderung trägt insoweit der Versicherte die Darlegungs- sowie die objektive Beweislast (vgl. BSG vom 23.10.1996, AZ: 4 R A 1/96).

Vor diesem Hintergrund konnte nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis festgestellt werden, dass die Eintragung tatsächlich den Kläger betrifft.

Dies erscheint zwar im Bereich des Möglichen, ein Vollbeweis ist nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht erbracht. Insoweit erscheint es zunächst widersprüchlich, dass zunächst im Ausgangsverfahren noch das Geburtsjahr 1949 geltend gemacht wurde unter Berufung auf die Taufurkunde, erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens wurde dann stattdessen das Geburtsjahr 1951 geltend gemacht. Bereits aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben erscheint es zweifelhaft, dass die Eintragung tatsächlich den Kläger betrifft.

Auch durch die Aussage eines Bruders des Klägers als Zeugen konnte nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen werden, dass die Eintragung tatsächlich den Kläger betrifft. Dieser Bruder des Klägers hat das Original bzw. eine Kopie der Taufurkunde bis zur mündlichen Verhandlung am 15.06.2015 vor dem Sozialgericht Augsburg noch nie gesehen. Erst in der mündlichen Verhandlung vor Gericht hatte dieser die Möglichkeit, eine Kopie hiervon in Augenschein zu nehmen. Der Zeuge gab zwar an, dass die Eintragung "CCG.N.M." sich auf den Kläger bezieht und der Name im Stammbaum einmalig sei. Allein daraus folgt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht, dass der erforderliche Vollbeweis erbracht ist. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass es üblich war, im Taufbuch die Eintragung so vorzunehmen wie hier geschehen, das heißt mit dem Vornamen der Person und dann Name des Vaters und Großvaters sowie der Sippenname. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Eintragung den Kläger betrifft, dies steht jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, da insoweit insgesamt noch Zweifel verbleiben. Zum einen hat der Kläger selbst widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsjahr gemacht. Des Weiteren hat auch der Zeuge bis zur mündlichen Verhandlung das Taufbuch weder im Original noch eine Kopie davon gesehen. Er hatte lediglich einen handschriftlichen Auszug eines Bruders über das Taufbuch erhalten. In dieser handschriftlichen Aufzeichnung waren laut seiner Aussage alle Geschwister bis auf eine Schwester enthalten. Alle Geschwister waren in dieser handschriftlichen Aufzeichnung des Bruders mit dem Namen "A." genannt. Zwar weist der Zeuge zutreffend darauf hin, dass es deswegen nicht ausgeschlossen ist, dass die Eintragung im Taufbuch mit den anderen Namen wie im Falle des Klägers mit Vornamen, Namen des Vaters und Großvaters sowie dem Sippennamen erfolgt ist. Dass dies nicht ausgeschlossen ist, beweist jedoch nicht, dass die Eintragung im Taufbuch tatsächlich den Kläger betrifft. Es erscheint jedenfalls auch nicht ausgeschlossen, dass die Eintragung im Taufbuch eine andere Person und nicht den Kläger betrifft. Insoweit verbleiben daher Zweifel. Auch der vorgelegte Stammbaum, der vom Zeugen erstellt wurde, konnte einen Vollbeweis insoweit nicht erbringen. Bei dem Stammbaum handelt es sich außerdem auch um keine Urkunde, die als Beweismittel geeignet wäre.

Insgesamt konnte daher ein Vollbeweis nicht erbracht werden. Soweit der Pfarrer der Kirchengemeinde in C-Stadt als Zeuge angeboten wurde, wurde gerichtlicherseits bereits darauf hingewiesen, dass sich das Geburtsdatum aus einer Urkunde und nicht aus einer Zeugenaussage ergeben muss, § 33a SGB I. Eine Vernehmung dieses Zeugen schied daher von vornherein aus.

Soweit der Kläger geltend macht, dass eine Änderung im Personenstandsregister in der Türkei regelmäßig ohne Prüfung abgelehnt werde und er deshalb noch keinen Antrag gestellt habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Selbst wenn in der Türkei hinsichtlich solcher Anträge, so wie vom Kläger geltend gemacht, verfahren wird, folgt daraus nicht, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Änderung der Versicherungsnummer bzw. des Geburtsdatums vorliegen. Ob hier eine Änderung vorzunehmen ist, richtet sich allein nach § 33a SGB I.

Vor diesem Hintergrund besteht daher insgesamt kein Anspruch auf Änderung der Versicherungsnummer bzw. des Geburtsdatums. Es konnte nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Eintragung im Taufbuch tatsächlich den Kläger betrifft. Es erscheint zwar durchaus im Bereich des Möglichen, dass die Eintragung sich auf den Kläger bezieht. Allein die Annahme der Möglichkeit führt jedoch nicht zum Vorliegen des erforderlichen Vollbeweises. Hierfür müsste dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Nachdem es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, hat der Kläger insoweit die Folgen der Nichterweislichkeit zu tragen.

Insgesamt konnte daher nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis festgestellt werden, dass die Eintragung in dem Taufbuch tatsächlich den Kläger betrifft. Die Klage war daher unbegründet und folglich abzuweisen.

Außergerichtliche Kosten waren daher nicht zu erstatten.
Rechtskraft
Aus
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