Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
19
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AY 3/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AY 15/19 B ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für den Zeitraum vom 05.02.2019 bis zum 05.08.2019, jedoch längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach § 2 Asyl-bewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antrag-stellers.
Gründe:
Der Antrag, mit dem der Antragsteller schriftsätzlich begehrt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vor-läufig Leistungen nach § 2 AsylbLG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren,
hat Erfolg.
Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf An-trag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Ge-fahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirkli-chung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläu-figen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die hier begehrte Rege-lungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streiti-gen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller bzw. die Antragstellerin eigene Rechte - insbesondere Leistungsansprüche – ableitet (sog. Anordnungsanspruch). Des Weiteren ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewäh-rung vorläufigen Rechtsschutzes (sog. Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestim-men. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächli-chen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im sum-marischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht, 29.07.2003, Az.: 2 BvR 311/03).
Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches in Bezug auf die Ge-währungen von Leistungen nach § 2 AsylbLG glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller ist nach § 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigt nach dem AsylbLG.
Gemäß § 1 Nr. 4 AsylbLG sind Ausländer, die eine Duldung nach § 60a des Aufenthalts-gesetzes besitzen, leistungsberechtigt nach dem AsylbLG.
Mit Ordnungsverfügung vom 28.08.2018 wurde der Verlust des Freizügigkeitsrechtes des Antragstellers, der litauischer Staatsbürger ist, gemäß § 6 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern, Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) festgestellt. Am 15.10.2018 wurde dem Antragsteller eine Duldung ausgestellt.
Entsprechend dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm, besteht nach der Auffassung der Kammer der grundsätzliche Leistungsanspruch des Antragstellers nach § 1 AsylbLG (vgl auch: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2018, Az.: L 19 AS 1434/18 B ER). Zwar ist für die Kammer nachvollziehbar, dass die sich hieraus ergebende Folge zu einem für die Antragsgegnerin unbefriedigendem Ergebnis führt. So ergäbe sich gegebenenfalls, dass ein EU-Ausländer, der von den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch -Zweites Buch- (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch –Zwölftes Buch- (SGB XII) ausgeschlossen ist, bei dem aber der Verlust des Freizügigkeitsrechtes noch nicht formell festgestellt wurde, europarechtskonform vom Bezug laufender Sozialleistungen in Deutschland ausgeschlos-sen wäre, dass jedoch mit Aberkennung seines Freizügigkeitsrechtes und damit ab dem Zeitpunkt, ab dem ihm ein Aufenthalt in Deutschland nicht mehr erlaubt ist, ein Leistungs-anspruch nach dem AsylbLG entstünde. In Anbetracht dieses Ergebnisses liegt eine teleo-logische Reduktion des § 1 AsylbLG dahingehend nahe, dass EU-Ausländer grundsätzlich nicht von der Regelungsmaterie des AsylbLG erfasst sein sollen (Frerichs in: Schle-gel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1 AsylbLG, Rn. 43, m.w.N.). Die Kammer sieht sich vorliegend jedoch in Hinblick darauf, dass es sich bei den Leistungen nach dem AsylbLG um menschenwürdesichernde Leistungen handelt und der grundrechtlich gesi-cherte Anspruch auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht dabei deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, Az.: 1 BvL 10/10), nicht in der Lage, eine entsprechende teleologische Redukti-on der Norm vorzunehmen. Eine anspruchseinschränkende Auslegung verstieße gegen den insoweit bestehenden Gesetzesvorbehalt und wäre damit nach Auffassung der Kam-mer materiell verfassungswidrig. Eine entsprechende Regelung zu treffen, wäre vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers.
Da der Antragsteller sich seit mehr als 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält und nicht ersichtlich ist, dass er die Dauer des Aufenthalts rechts-missbräuchlich selbst beeinflusst hat, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf die Gewährung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG glaubhaft gemacht.
Der Auffassung der Antragsgegnerin, dass daraus auch eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch –Zwölftes Buch- (SGB XII) resultiert und der An-tragsteller demnach von den Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII ausgeschlossen ist, folgt die Kammer nicht. Insofern ist davon auszugehen, dass § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII nicht entsprechend im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG auf Leis-tungsberechtigte nach § 1 AsylbLG anzuwenden ist. Die Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG stellt gerade darauf ab, dass die benannten Ausländer über kein verfestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Daher würde die analoge An-wendung des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII im Rahmen der Leistungsgewährung des § 2 AsylbLG dazu führen, dass die Privilegierung des § 2 AsylbLG auch für Drittstaatenange-hörige, die zu den in § 1 AsylbLG benannten Personengruppen gehören, mindestens Großteils ins Leere liefe.
Der Antragsteller hat ferner glaubhaft gemacht, über kein Einkommen oder Vermögen zu verfügen, sodass ein Leistungsanspruch nicht nach § 7 AsylbLG ausgeschlossen ist. Auch sieht die Kammer es im Rahmen der summarischen Prüfung als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass der Antragsteller seinen tatsächlichen Aufenthalt in N. hat und die An-tragsgegnerin damit für die Leistungserbringung zuständig ist.
Auch das Vorliegen des Anordnungsgrundes hat der Antragsteller für die Zeit ab Antrag-stellung bei Gericht glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein, d.h. es muss eine dringende Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.06.2006, Az.: L 9 AS 85/06 ER). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen gegeben. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Existenzmini-mums. Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden Bestätigung des Zeugen G. davon aus, dass dieses auch durch die Leistungen, die der Antragsteller zumindest bislang im Haus der Wohnungslosenhilfe erhielt, nicht vollständig gewährleistet ist. Ihm ist insofern nicht zumutbar, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
Der Antrag, mit dem der Antragsteller schriftsätzlich begehrt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vor-läufig Leistungen nach § 2 AsylbLG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren,
hat Erfolg.
Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf An-trag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Ge-fahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirkli-chung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläu-figen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die hier begehrte Rege-lungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streiti-gen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller bzw. die Antragstellerin eigene Rechte - insbesondere Leistungsansprüche – ableitet (sog. Anordnungsanspruch). Des Weiteren ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewäh-rung vorläufigen Rechtsschutzes (sog. Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestim-men. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächli-chen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im sum-marischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht, 29.07.2003, Az.: 2 BvR 311/03).
Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches in Bezug auf die Ge-währungen von Leistungen nach § 2 AsylbLG glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller ist nach § 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigt nach dem AsylbLG.
Gemäß § 1 Nr. 4 AsylbLG sind Ausländer, die eine Duldung nach § 60a des Aufenthalts-gesetzes besitzen, leistungsberechtigt nach dem AsylbLG.
Mit Ordnungsverfügung vom 28.08.2018 wurde der Verlust des Freizügigkeitsrechtes des Antragstellers, der litauischer Staatsbürger ist, gemäß § 6 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern, Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) festgestellt. Am 15.10.2018 wurde dem Antragsteller eine Duldung ausgestellt.
Entsprechend dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm, besteht nach der Auffassung der Kammer der grundsätzliche Leistungsanspruch des Antragstellers nach § 1 AsylbLG (vgl auch: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2018, Az.: L 19 AS 1434/18 B ER). Zwar ist für die Kammer nachvollziehbar, dass die sich hieraus ergebende Folge zu einem für die Antragsgegnerin unbefriedigendem Ergebnis führt. So ergäbe sich gegebenenfalls, dass ein EU-Ausländer, der von den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch -Zweites Buch- (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch –Zwölftes Buch- (SGB XII) ausgeschlossen ist, bei dem aber der Verlust des Freizügigkeitsrechtes noch nicht formell festgestellt wurde, europarechtskonform vom Bezug laufender Sozialleistungen in Deutschland ausgeschlos-sen wäre, dass jedoch mit Aberkennung seines Freizügigkeitsrechtes und damit ab dem Zeitpunkt, ab dem ihm ein Aufenthalt in Deutschland nicht mehr erlaubt ist, ein Leistungs-anspruch nach dem AsylbLG entstünde. In Anbetracht dieses Ergebnisses liegt eine teleo-logische Reduktion des § 1 AsylbLG dahingehend nahe, dass EU-Ausländer grundsätzlich nicht von der Regelungsmaterie des AsylbLG erfasst sein sollen (Frerichs in: Schle-gel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1 AsylbLG, Rn. 43, m.w.N.). Die Kammer sieht sich vorliegend jedoch in Hinblick darauf, dass es sich bei den Leistungen nach dem AsylbLG um menschenwürdesichernde Leistungen handelt und der grundrechtlich gesi-cherte Anspruch auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht dabei deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, Az.: 1 BvL 10/10), nicht in der Lage, eine entsprechende teleologische Redukti-on der Norm vorzunehmen. Eine anspruchseinschränkende Auslegung verstieße gegen den insoweit bestehenden Gesetzesvorbehalt und wäre damit nach Auffassung der Kam-mer materiell verfassungswidrig. Eine entsprechende Regelung zu treffen, wäre vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers.
Da der Antragsteller sich seit mehr als 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält und nicht ersichtlich ist, dass er die Dauer des Aufenthalts rechts-missbräuchlich selbst beeinflusst hat, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf die Gewährung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG glaubhaft gemacht.
Der Auffassung der Antragsgegnerin, dass daraus auch eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch –Zwölftes Buch- (SGB XII) resultiert und der An-tragsteller demnach von den Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII ausgeschlossen ist, folgt die Kammer nicht. Insofern ist davon auszugehen, dass § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII nicht entsprechend im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG auf Leis-tungsberechtigte nach § 1 AsylbLG anzuwenden ist. Die Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG stellt gerade darauf ab, dass die benannten Ausländer über kein verfestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Daher würde die analoge An-wendung des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII im Rahmen der Leistungsgewährung des § 2 AsylbLG dazu führen, dass die Privilegierung des § 2 AsylbLG auch für Drittstaatenange-hörige, die zu den in § 1 AsylbLG benannten Personengruppen gehören, mindestens Großteils ins Leere liefe.
Der Antragsteller hat ferner glaubhaft gemacht, über kein Einkommen oder Vermögen zu verfügen, sodass ein Leistungsanspruch nicht nach § 7 AsylbLG ausgeschlossen ist. Auch sieht die Kammer es im Rahmen der summarischen Prüfung als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass der Antragsteller seinen tatsächlichen Aufenthalt in N. hat und die An-tragsgegnerin damit für die Leistungserbringung zuständig ist.
Auch das Vorliegen des Anordnungsgrundes hat der Antragsteller für die Zeit ab Antrag-stellung bei Gericht glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein, d.h. es muss eine dringende Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.06.2006, Az.: L 9 AS 85/06 ER). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen gegeben. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Existenzmini-mums. Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden Bestätigung des Zeugen G. davon aus, dass dieses auch durch die Leistungen, die der Antragsteller zumindest bislang im Haus der Wohnungslosenhilfe erhielt, nicht vollständig gewährleistet ist. Ihm ist insofern nicht zumutbar, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved