Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 3797/97*7
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 60/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2002 insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 29. Oktober 1996 und vom 27. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1997 verurteilt worden ist, den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Altersrente unter Zuordnung der Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1972 zur Leistungsgruppe B3 der Anlage 1 zum FRG und der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1990 zur Leistungsgruppe B2 der Anlage 1 zum FRG neu festzusetzen. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtlichen Kosten im gesamten Rechtsstreit zu einem Fünftel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des monatlichen Wertes des Rechts auf Altersrente. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass höhere Leistungsgruppen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzuwenden seien.
Die Klägerin ist 1936 geboren worden. Nachdem sie nach ihren Angaben im März 1955 eine höhere Wirtschaftsschule erfolgreich abgeschlossen hatte, trat sie am 14. April 1955 in den Dienst der D R der DDR (DR) ein und legte dort bzw. nach der Auflösung der DR bei der D B AG ihr gesamtes Berufsleben zurück. Ihren Wohnsitz hatte sie durchgängig in Berlin (West). Bei der DR hatte sie folgende Dienstränge inne: - ab 4. Juni 1959 Reichsbahn-Assistent - ab einem unbekannten Zeitpunkt (wohl 1961) Reichsbahn-Untersekretär - ab 1. Oktober 1962 Reichsbahn-Sekretär - ab 1. Juni 1966 Reichsbahn-Obersekretär - ab 1. Juni 1967 Reichsbahn-Hauptsekretär - ab 1. Juni 1974 Reichsbahn-Inspektor - ab 1. Juni 1978 Reichsbahn-Oberinspektor - ab 1. Oktober 1981 Reichsbahn-Amtmann.
Sie übte bis zum 18. Mai 1990 folgende Tätigkeiten bei der DR aus:
- ab 14. April 1955 Bahnhofsschaffnerin (Gehaltsgruppe 2), Bahnhof B-M, - ab 1. September 1956 Fahrkartenverkäuferin (Gehaltsgruppe 4), Bahnhof B-M, - ab 1. Januar 1958 Abfertigungsdienst (Gehaltsgruppe unbekannt), Bahnhof B G Bahnhof, - ab 1. Januar 1960 Güterabfertigungsdienst (Gehaltsgruppe 6op jedenfalls ab 1. Juni 1960), Bahnhof B-T Güterbahnhof (Gbf), - ab 1. Januar 1962 Kassenverwalter (Gehaltsgruppe 7op), Bahnhof -T Gbf, - ab 1. Februar 1963 Ermittlungsdienst (Gehaltsgruppe 7op, ab 1. Januar 1964: 7), Bahnhof B-N, - ab 1. Juli 1966 Güterverkehrsaufsicht (Gehaltsgruppe 8), Bahnhof B-N, ab 1. November 1972 Bahnhof B-W, - ab 1. Juli 1973 Bearbeiter für Planung (Gehaltsgruppe 10), Fahrleitungsmeisterei West, - ab 1. Juli 1978 als Planer und Beauftragter "Hb" (Gehaltsgruppe 10), Fahrleitungsmeisterei West, - ab 1. Januar 1981 (1.) Bearbeiter für Materialwirtschaft (Gehaltsgruppe 11), Reichsbahnamt B 4, ab 1. April 1985 in der Arbeitsgruppe "ökonomische Probleme im Vizepräsidentenbereich für Betrieb und Technik Berlin (West) der Reichsbahndirektion B", - ab 1. Dezember 1988 Leiter der Materialwirtschaft (Gehaltsgruppe 11), Unterhaltungsstelle für Bahnanlagen; vom 1. Januar bis 31. Dezember 1989 war sie auf Grund des Dienstauftrages Nr. 418 berechtigt, von der Unterhaltungsstelle für Bahnanlagen Geld zur Bezirkskasse C bzw. zur Zentralkasse Bahnhof F zu transportieren bzw. von dort abzuholen, durch Dienstauftrag Nr. 649 war sie vom 1. Januar bis 31. Dezember 1990 außerdem berechtigt, Absprachen und Materialbeschaffung im Amt für Materialbeschaffung vorzunehmen.
Im April 1961 besuchte die Klägerin mit Erfolg einen zweiwöchigen Kassenverwalter-Lehrgang für Abfertigungskassen. Am 27. Mai 1966 schloss sie die Ausbildung als Betriebs- und Verkehrseisenbahner erfolgreich ab, im Juli 1972 das am 1. September 1968 aufgenommene Fachschulstudium an der Ingenieurschule für Verkehrstechnik D (Studienort B) als Ingenieurökonom (Urkunde vom 20. Oktober 1972). Von September 1986 bis Juni 1987 sowie im Jahr 1988 nahm die Klägerin an Informatik-Lehrgängen teil. Über den erfolgreichen Abschluss des zweiten Lehrgangs wurde ihr am 13. Juni 1988 ein Prüfungszeugnis ausgestellt.
Durch Bescheid vom 29. Oktober 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. September 1996 antragsgemäß Altersrente für Frauen und stellte den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Altersrente fest. Die Dienstzeiten bei der DR im Zeitraum 14. April 1955 bis 19. Mai 1990 stellte sie dabei als Zeiten nach dem FRG in den Versicherungsverlauf ein. Die Zeit vom 14. April 1955 bis zum 31. August 1970 wurde dabei mit Beitragswerten auf Grund der Einstufung der Klägerin in die Leistungsgruppe B 4, die Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1990 auf Grund der Einstufung in die Leistungsgruppe B 3 der Anlage 1 zum FRG in die Berechnung des Rentenhöchstwerts einbezogen.
Mit ihrem Widerspruch begehrte die Klägerin zum einen die Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1970 bis zum 30. Juni 1973 als weitere Fremdbeitragszeit, zum anderen diese Zeit der Leistungsgruppe B 3 der Anlage 1 zum FRG und die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 30. Juni 1990 der Leistungsgruppe B 2 der Anlage 1 zum FRG zuzuordnen. Zur Begründung ihres Begehrens auf eine geänderte Zuordnung zu Leistungsgruppen machte sie geltend, 1970 bereits über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügt zu haben, die von ihrem Arbeitgeber auch mit der Zuordnung zu einer höheren Gehaltsgruppe honoriert worden sei. Auch für die Zeit ab 1. Januar 1981 sei die Vergütung nach der höheren Gehaltsgruppe zu beachten, durch die dem veränderten Arbeitsgebiet und dem veränderten Arbeitsort Rechnung getragen worden sei. Den Anforderungen für dieses Aufgabengebiet habe die Klägerin auf Grund ihres erfolgreich abgeschlossenen Fachschulstudiums entsprochen.
Durch den Rentenbescheid vom 27. Januar 1997 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als sie den Rentenhöchstwert auf der Grundlage einer zusätzlichen Fremdbeitragszeit vom 1. September 1970 bis zum 30. Juni 1973 berechnete. Sie ordnete diese Zeit jedoch der Leistungsgruppe B4 der Anlage 1 zum FRG zu. Den von der Klägerin hinsichtlich ihrer weiteren Begehren aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. August 1997 zurück. Die Zuordnung zur Leistungsgruppe B3 der Anlage 1 zum FRG ab 1. September 1970 sei nicht möglich, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Die Zuordnung zur Leistungsgruppe B2 der Anlage 1 zum FRG ab 1. Januar 1981 komme nicht in Betracht, weil die Klägerin bereits bei Zugrundelegung der Leistungsgruppe B3 der Anlage 1 zum FRG generell besser gestellt werde als jeder andere Arbeitnehmer in B (W), dessen Rente nach den tatsächlich erzielten Entgelten berechnet werde. Eine weitere Besserstellung, die sich durch die Anwendung der Leistungsgruppe B2 der Anlage 1 zum FRG ergäbe, sei deshalb nicht gerechtfertigt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter verfolgt und darüber hinaus die Zuordnung zur Leistungsgruppe B3 der Anlage 1 zum FRG bereits ab dem 1. Juli 1966 geltend gemacht. Sie habe bereits vor dem formalen Erwerb der Facharbeiterqualifikation Facharbeitertätigkeiten ausgeübt, der Abschluss der höheren Wirtschaftsschule habe dem einer Fachschule entsprochen.
Durch Urteil vom 3. April 2002 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die Rente der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1973 in der Leistungsgruppe B3 und der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1990 in der Leistungsgruppe B2 neu festzustellen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Bei der Auslegung der Definitionen der Leistungsgruppen sei das Gesamtgefüge zu beachten. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Klägerin für die ersten Jahre ihrer Tätigkeit bei der DR zu Recht in die Leistungsgruppe B4 eingestuft habe, da dies nicht streitig sei. Jedenfalls für die Zeit von Juli 1966 bis Dezember 1969 sei dies nicht zu beanstanden. Erst ab 1. Januar 1970 seien die Anforderungen der Leistungsgruppe B3 nach dem Lebensalter der Klägerin im Zusammenhang mit Art und Qualität ihrer Ausbildung und einer anschließenden stetigen qualifizierten Tätigkeit erfüllt. Für die Zuordnung zur Leistungsgruppe B2 sei die Tatsache, dass die Klägerin im August 1981 das 45. Lebensjahr vollendet habe, unerheblich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin die erforderlichen "besonderen Erfahrungen" während ihrer Tätigkeit ab 1. Januar 1981 erst gesammelt habe. Diese hätten sich dann aber in der Beschäftigung ab 1. Januar 1988 niedergeschlagen, so dass ab diesem Zeitpunkt die Zuordnung zur Leistungsgruppe B2 gerechtfertigt sei. Die Höhe der tatsächlich erzielten Entgelte könne dabei keine Rolle spielen, weil das FRG hierauf gerade nicht abstelle.
Gegen das Urteil hat die Beklagte innerhalb der Berufungsfrist Berufung eingelegt. Die Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zur Leistungsgruppe B3 bereits ab 1. Januar 1970 komme nicht in Betracht, weil dies im Regelfall eine zehnjährige Tätigkeit im Ausbildungsberuf voraussetze. Das Kriterium einer abgeschlossenen Ausbildung habe die Klägerin jedoch erst im Mai 1966 erfüllt, eine "mehrjährige Berufserfahrung" könne Anfang 1970 und damit dreieinhalb Jahre nach dem Ende der Ausbildung noch nicht angenommen werden. Für die Zuordnung zur Leistungsgruppe B2 fehlten die erforderlichen "besonderen Erfahrungen", auch habe die Klägerin gegenüber anderen Angestellten in gehobener Position weisungsbefugt sein müssen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2002 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihren bisherigen Vortrag und hat ein von ihr verfasstes Schreiben an das Landesschulamt vom 3. Januar 2003 und das Antwortschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport vom 22. Januar 2003 betreffend die durch den Abschluss der zweijährigen Höheren Wirtschaftsschule zugänglichen Berufsfelder vorgelegt. Als Leiterin der Materialwirtschaft habe sie größere Investitionen, im Besonderen solche, die mit dem Einsatz von konvertierbarer Währung verbunden waren, nur mit Genehmigung der Leitung der Dienststelle tätigen dürfen.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist in dem Umfang begründet, wie er aus dem Tenor ersichtlich ist. Insoweit war das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Altersrente unter Zuordnung der Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1972 in die Leistungsgruppe B3 der Anlage 1 zum FRG und der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1990 zur Leistungsgruppe B2 der Anlage 1 zum FRG neu festsetzt.
Gemäß § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ergibt sich der (anfängliche) Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Dieser anfängliche monatliche Wert des Rentenanspruchs wird dann zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch einen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI).
Die Beklagte hat diese so genannte "Rentenformel" richtig angewendet. Im Besonderen waren für die Zeiten vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1972 und vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1990 keine höheren persönlichen Entgeltpunkte anzusetzen. Die persönlichen Entgeltpunkte werden gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161 Abs. 1 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) für das selbe Kalenderjahr geteilt wird.
Bei Versicherten, die - wie die Klägerin - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für die aber Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, stellen für die Zeiten vor dem 1. Juli 1990 die Werte der Anlagen 1 bis 16 des FRG den für die Beitragsbemessungsgrundlage maßgeblichen Verdienst dar (§ 256a Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1).
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Beklagte zu Recht die Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1972 der Leistungsgruppe B4 und die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1990 der Leistungsgruppe B3 der Anlage 1 zum FRG zugeordnet mit der Folge, dass nach Anlage 11 zum FRG geringere Verdienste anzusetzen waren als von der Klägerin gewünscht.
Zur Leistungsgruppe B2 gehören die Angestellten mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichen Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen.
Zur Leistungsgruppe B3 zählen die Angestellten mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind.
Zur Leistungsgruppe B4 gehören schließlich die Angestellten ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister.
Zu allen drei Leistungsgruppen nennt das Gesetz beispielhaft Berufsbezeichnungen. Die Einstufung nach den Beschäftigungsmerkmalen geht der nach den Berufsbezeichnungen vor (siehe jeweils den letzten Satz der Leistungsgruppen-Beschreibungen vor der Aufzählung), allein dass eine Beschäftigung im Katalog genannt ist, reicht in keinem Fall aus (BSG SozR 5050 § 22 Nr. 13).
In der Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1972 erfüllt die Klägerin lediglich die Anforderungen der Leistungsgruppe B4. Eine mehrjährige Berufserfahrung im Sinne des Gesetzes hatte die Klägerin zu dieser Zeit noch nicht aufzuweisen. Der Berufskatalog der Leistungsgruppe B4 hebt weitgehend auf die Vollendung des 30. Lebensjahres ab und enthält Berufe, die entsprechend den Beschäftigungsmerkmalen der Leistungsgruppe im Regelfall eine abgeschlossene Ausbildung verlangen. Mit dem erfolgreichen Abschluss einer solchen Ausbildung ist selbst dann, wenn sie unmittelbar nach dem Abschluss der allgemeinbildenden Schule aufgenommen wird, erst im 18. bis 20. Lebensjahr zu rechnen. Das belegt, dass im Regelfall eine einschlägige berufliche Tätigkeit von 10 Jahren nach dem Ende der Ausbildung zurückgelegt worden sein muss, bevor von einer "mehrjährigen" Berufserfahrung im Sinne der Leistungsgruppe B3 gesprochen werden kann (s. dazu auch BSG SozR Nr. 8 zu § 22 FRG und Urteil vom 10. Juni 1980 -11 RA 70/79-, nicht veröffentlicht). Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass ihr die Kenntnisse, die durch den Besuch der höheren Wirtschaftsschule erworben hatte, bei ihrer beruflichen Tätigkeit von Anfang an nützlich waren, so kann von einer Tätigkeit, welche eine abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Kenntnisse erfordert, nicht vor dem 1. Juli 1966 (Beginn der Tätigkeit als Güterverkehrsaufsicht) gesprochen werden. Die in der Personalakte befindlichen Unterlagen belegen, dass bereits in den späten 1950er Jahren von Seiten der DR der Bedarf gesehen wurde, die Klägerin nach ihrer Einarbeitung in einfachen Tätigkeiten (Bahnhofsschaffnerin und Fahrkartenverkäuferin) - die mit der Leistungsgruppe B5 (Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert, beispielhaft werden u.a., Fakturistinnen und Kontoristinnen bis zum vollendeten 30. Lebensjahr genannt) in Verbindung gebracht werden können - für qualifiziertere Beschäftigungen auszubilden. Dem entsprechend kam es zu einem Qualifizierungsvertrag vom 28. Juni 1960, als dessen Ziel ursprünglich die Ausbildung der Klägerin zum Betriebs- und Verkehrstechniker vorgesehen war. Stattdessen wurde die Klägerin dann zum Betriebs- und Verkehrseisenbahner ausgebildet. Zum Inhalt dieser Ausbildung gehört unter anderem der Schwerpunkt Güterverkehrsaufsicht und Ermittlung (s. Bildung und Beruf, Heft 303, DDR-Ausbildungsberufe, S. 79 zu "Facharbeiter für den Betriebs- und Verkehrsdienst der DR"). Dass die Klägerin im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Ausbildung dauerhaft als Güterverkehrsaufsicht tätig wurde, mit der Übernahme dieser Beschäftigung eine höhere Vergütung und schließlich auch die Attestierung eines höheren Dienstrangs verbunden war, belegt, dass die Klägerin nunmehr eine Beschäftigung ausübte, die eine bestimmte formale Qualifikation voraussetzte. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte sie deshalb Berufserfahrung erwerben, die für den Zugang zur Leistungsgruppe B3 beachtlich sein konnte. Dass der Klägerin zum 1. Juni 1967 wiederum ein neuer Dienstrang attestiert wurde, hat rechtlich keine Bedeutung hat, weil er damit keine Veränderung ihrer Tätigkeit verbunden war (s. dazu BSG SozR 5050 § 22 FRG Nr. 9). Eine Spezialtätigkeit hat die Klägerin ebenfalls nicht ausgeübt, dies sind lediglich selten anzutreffende Tätigkeiten ohne spezielles Berufsbild, die aber im Arbeitsleben anerkannt sind (BSG SozR 5050 § 22 Nr. 13 und SozR Nr. 11 zu § 22 FRG).
Für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1990 sind schließlich auch die Voraussetzungen für die Einstufung in die Leistungsgruppe B2 nicht erfüllt. Die Leistungsgruppen nach dem FRG müssen alle Arten von versicherungspflichtigen Beschäftigungen abdecken, so dass jede Leistungsgruppe in sich zwangsläufig bereits ein sehr weites Spektrum an Beschäftigungen aufnehmen muss. Allein dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum Leiterin einer eigenen Arbeitseinheit war, rechtfertigt es angesichts dessen ebenso wenig, sie zu den "Angestellten mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben" zu zählen wie der Umstand, dass sie das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte (vgl. BSG SozR 5050 § 22 Nr. 13). Ausgebildete Angestellte, denen andere Mitarbeiter unterstehen, und die entsprechend allgemeinen Anweisungen selbständig arbeiten, werden bereits von der Beschreibung der Leistungsgruppe B3 erfasst. Mit ihrem Dienstrang stand die Klägerin zudem lediglich an zweiter Stelle der mittleren von fünf Ranggruppen der DR (s. § 1 Zweite Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner in der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juni 1960, GBl. I S. 421; § 16 Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner vom 28. März 1973, GBl. I S. 217). Selbst wenn der Dienstrang angesichts des in der DDR praktizierten Attestierungsverfahrens nur begrenzte Aussagekraft hat (s. dazu BSG SozR 5050 § 22 Nr. 9), so gibt er doch jedenfalls ein Indiz dafür, an welcher Stelle des hierarchischen Aufbaus der DR die ausgeübte Beschäftigung einzuordnen ist. Dies gilt umso mehr, als mit der Verleihung von Diensträngen ausdrücklich der Zweck verfolgt wurde, den Beschäftigten der DR einen Anreiz zu "ständiger Qualifizierung" zu geben (§ 16 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 1973 a.a.O.). Dass die Klägerin keine besonders weitgehenden Dispositionsbefugnisse hatte, erhellt daraus, dass sie nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2004 in ihrer Entscheidungsfreiheit stark begrenzt war. Die nur geringe Handlungsfreiheit zeigt sich auch daran, dass sie ausweislich der vorliegenden Dienstaufträge für tatsächlich verantwortliche Tätigkeiten jeweils eine besondere Erlaubnis brauchte. Die von der Klägerin im fraglichen Zeitraum ausgeübte Beschäftigung war somit nicht derart herausgehoben, als dass sie Zuordnung zur Leistungsgruppe B2 hätte begründen können (s. dazu auch BSG, Urteile vom 16. Februar 1971 -1/11 RA 234/69- und vom 20. April 1972 -1 RA 67/71-, beide nicht veröffentlicht).
Soweit die Berufung keinen Erfolg hatte, kann von einer Begründung abgesehen werden, da die Beteiligten insoweit übereinstimmend auf die Einlegung von Rechtsmitteln und eine schriftliche Begründung verzichtet haben (§ 202 Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V.m. § 313a Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung)
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des monatlichen Wertes des Rechts auf Altersrente. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass höhere Leistungsgruppen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzuwenden seien.
Die Klägerin ist 1936 geboren worden. Nachdem sie nach ihren Angaben im März 1955 eine höhere Wirtschaftsschule erfolgreich abgeschlossen hatte, trat sie am 14. April 1955 in den Dienst der D R der DDR (DR) ein und legte dort bzw. nach der Auflösung der DR bei der D B AG ihr gesamtes Berufsleben zurück. Ihren Wohnsitz hatte sie durchgängig in Berlin (West). Bei der DR hatte sie folgende Dienstränge inne: - ab 4. Juni 1959 Reichsbahn-Assistent - ab einem unbekannten Zeitpunkt (wohl 1961) Reichsbahn-Untersekretär - ab 1. Oktober 1962 Reichsbahn-Sekretär - ab 1. Juni 1966 Reichsbahn-Obersekretär - ab 1. Juni 1967 Reichsbahn-Hauptsekretär - ab 1. Juni 1974 Reichsbahn-Inspektor - ab 1. Juni 1978 Reichsbahn-Oberinspektor - ab 1. Oktober 1981 Reichsbahn-Amtmann.
Sie übte bis zum 18. Mai 1990 folgende Tätigkeiten bei der DR aus:
- ab 14. April 1955 Bahnhofsschaffnerin (Gehaltsgruppe 2), Bahnhof B-M, - ab 1. September 1956 Fahrkartenverkäuferin (Gehaltsgruppe 4), Bahnhof B-M, - ab 1. Januar 1958 Abfertigungsdienst (Gehaltsgruppe unbekannt), Bahnhof B G Bahnhof, - ab 1. Januar 1960 Güterabfertigungsdienst (Gehaltsgruppe 6op jedenfalls ab 1. Juni 1960), Bahnhof B-T Güterbahnhof (Gbf), - ab 1. Januar 1962 Kassenverwalter (Gehaltsgruppe 7op), Bahnhof -T Gbf, - ab 1. Februar 1963 Ermittlungsdienst (Gehaltsgruppe 7op, ab 1. Januar 1964: 7), Bahnhof B-N, - ab 1. Juli 1966 Güterverkehrsaufsicht (Gehaltsgruppe 8), Bahnhof B-N, ab 1. November 1972 Bahnhof B-W, - ab 1. Juli 1973 Bearbeiter für Planung (Gehaltsgruppe 10), Fahrleitungsmeisterei West, - ab 1. Juli 1978 als Planer und Beauftragter "Hb" (Gehaltsgruppe 10), Fahrleitungsmeisterei West, - ab 1. Januar 1981 (1.) Bearbeiter für Materialwirtschaft (Gehaltsgruppe 11), Reichsbahnamt B 4, ab 1. April 1985 in der Arbeitsgruppe "ökonomische Probleme im Vizepräsidentenbereich für Betrieb und Technik Berlin (West) der Reichsbahndirektion B", - ab 1. Dezember 1988 Leiter der Materialwirtschaft (Gehaltsgruppe 11), Unterhaltungsstelle für Bahnanlagen; vom 1. Januar bis 31. Dezember 1989 war sie auf Grund des Dienstauftrages Nr. 418 berechtigt, von der Unterhaltungsstelle für Bahnanlagen Geld zur Bezirkskasse C bzw. zur Zentralkasse Bahnhof F zu transportieren bzw. von dort abzuholen, durch Dienstauftrag Nr. 649 war sie vom 1. Januar bis 31. Dezember 1990 außerdem berechtigt, Absprachen und Materialbeschaffung im Amt für Materialbeschaffung vorzunehmen.
Im April 1961 besuchte die Klägerin mit Erfolg einen zweiwöchigen Kassenverwalter-Lehrgang für Abfertigungskassen. Am 27. Mai 1966 schloss sie die Ausbildung als Betriebs- und Verkehrseisenbahner erfolgreich ab, im Juli 1972 das am 1. September 1968 aufgenommene Fachschulstudium an der Ingenieurschule für Verkehrstechnik D (Studienort B) als Ingenieurökonom (Urkunde vom 20. Oktober 1972). Von September 1986 bis Juni 1987 sowie im Jahr 1988 nahm die Klägerin an Informatik-Lehrgängen teil. Über den erfolgreichen Abschluss des zweiten Lehrgangs wurde ihr am 13. Juni 1988 ein Prüfungszeugnis ausgestellt.
Durch Bescheid vom 29. Oktober 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. September 1996 antragsgemäß Altersrente für Frauen und stellte den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Altersrente fest. Die Dienstzeiten bei der DR im Zeitraum 14. April 1955 bis 19. Mai 1990 stellte sie dabei als Zeiten nach dem FRG in den Versicherungsverlauf ein. Die Zeit vom 14. April 1955 bis zum 31. August 1970 wurde dabei mit Beitragswerten auf Grund der Einstufung der Klägerin in die Leistungsgruppe B 4, die Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1990 auf Grund der Einstufung in die Leistungsgruppe B 3 der Anlage 1 zum FRG in die Berechnung des Rentenhöchstwerts einbezogen.
Mit ihrem Widerspruch begehrte die Klägerin zum einen die Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1970 bis zum 30. Juni 1973 als weitere Fremdbeitragszeit, zum anderen diese Zeit der Leistungsgruppe B 3 der Anlage 1 zum FRG und die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 30. Juni 1990 der Leistungsgruppe B 2 der Anlage 1 zum FRG zuzuordnen. Zur Begründung ihres Begehrens auf eine geänderte Zuordnung zu Leistungsgruppen machte sie geltend, 1970 bereits über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügt zu haben, die von ihrem Arbeitgeber auch mit der Zuordnung zu einer höheren Gehaltsgruppe honoriert worden sei. Auch für die Zeit ab 1. Januar 1981 sei die Vergütung nach der höheren Gehaltsgruppe zu beachten, durch die dem veränderten Arbeitsgebiet und dem veränderten Arbeitsort Rechnung getragen worden sei. Den Anforderungen für dieses Aufgabengebiet habe die Klägerin auf Grund ihres erfolgreich abgeschlossenen Fachschulstudiums entsprochen.
Durch den Rentenbescheid vom 27. Januar 1997 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als sie den Rentenhöchstwert auf der Grundlage einer zusätzlichen Fremdbeitragszeit vom 1. September 1970 bis zum 30. Juni 1973 berechnete. Sie ordnete diese Zeit jedoch der Leistungsgruppe B4 der Anlage 1 zum FRG zu. Den von der Klägerin hinsichtlich ihrer weiteren Begehren aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. August 1997 zurück. Die Zuordnung zur Leistungsgruppe B3 der Anlage 1 zum FRG ab 1. September 1970 sei nicht möglich, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Die Zuordnung zur Leistungsgruppe B2 der Anlage 1 zum FRG ab 1. Januar 1981 komme nicht in Betracht, weil die Klägerin bereits bei Zugrundelegung der Leistungsgruppe B3 der Anlage 1 zum FRG generell besser gestellt werde als jeder andere Arbeitnehmer in B (W), dessen Rente nach den tatsächlich erzielten Entgelten berechnet werde. Eine weitere Besserstellung, die sich durch die Anwendung der Leistungsgruppe B2 der Anlage 1 zum FRG ergäbe, sei deshalb nicht gerechtfertigt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter verfolgt und darüber hinaus die Zuordnung zur Leistungsgruppe B3 der Anlage 1 zum FRG bereits ab dem 1. Juli 1966 geltend gemacht. Sie habe bereits vor dem formalen Erwerb der Facharbeiterqualifikation Facharbeitertätigkeiten ausgeübt, der Abschluss der höheren Wirtschaftsschule habe dem einer Fachschule entsprochen.
Durch Urteil vom 3. April 2002 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die Rente der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1973 in der Leistungsgruppe B3 und der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1990 in der Leistungsgruppe B2 neu festzustellen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Bei der Auslegung der Definitionen der Leistungsgruppen sei das Gesamtgefüge zu beachten. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Klägerin für die ersten Jahre ihrer Tätigkeit bei der DR zu Recht in die Leistungsgruppe B4 eingestuft habe, da dies nicht streitig sei. Jedenfalls für die Zeit von Juli 1966 bis Dezember 1969 sei dies nicht zu beanstanden. Erst ab 1. Januar 1970 seien die Anforderungen der Leistungsgruppe B3 nach dem Lebensalter der Klägerin im Zusammenhang mit Art und Qualität ihrer Ausbildung und einer anschließenden stetigen qualifizierten Tätigkeit erfüllt. Für die Zuordnung zur Leistungsgruppe B2 sei die Tatsache, dass die Klägerin im August 1981 das 45. Lebensjahr vollendet habe, unerheblich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin die erforderlichen "besonderen Erfahrungen" während ihrer Tätigkeit ab 1. Januar 1981 erst gesammelt habe. Diese hätten sich dann aber in der Beschäftigung ab 1. Januar 1988 niedergeschlagen, so dass ab diesem Zeitpunkt die Zuordnung zur Leistungsgruppe B2 gerechtfertigt sei. Die Höhe der tatsächlich erzielten Entgelte könne dabei keine Rolle spielen, weil das FRG hierauf gerade nicht abstelle.
Gegen das Urteil hat die Beklagte innerhalb der Berufungsfrist Berufung eingelegt. Die Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zur Leistungsgruppe B3 bereits ab 1. Januar 1970 komme nicht in Betracht, weil dies im Regelfall eine zehnjährige Tätigkeit im Ausbildungsberuf voraussetze. Das Kriterium einer abgeschlossenen Ausbildung habe die Klägerin jedoch erst im Mai 1966 erfüllt, eine "mehrjährige Berufserfahrung" könne Anfang 1970 und damit dreieinhalb Jahre nach dem Ende der Ausbildung noch nicht angenommen werden. Für die Zuordnung zur Leistungsgruppe B2 fehlten die erforderlichen "besonderen Erfahrungen", auch habe die Klägerin gegenüber anderen Angestellten in gehobener Position weisungsbefugt sein müssen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2002 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihren bisherigen Vortrag und hat ein von ihr verfasstes Schreiben an das Landesschulamt vom 3. Januar 2003 und das Antwortschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport vom 22. Januar 2003 betreffend die durch den Abschluss der zweijährigen Höheren Wirtschaftsschule zugänglichen Berufsfelder vorgelegt. Als Leiterin der Materialwirtschaft habe sie größere Investitionen, im Besonderen solche, die mit dem Einsatz von konvertierbarer Währung verbunden waren, nur mit Genehmigung der Leitung der Dienststelle tätigen dürfen.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist in dem Umfang begründet, wie er aus dem Tenor ersichtlich ist. Insoweit war das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Altersrente unter Zuordnung der Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1972 in die Leistungsgruppe B3 der Anlage 1 zum FRG und der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1990 zur Leistungsgruppe B2 der Anlage 1 zum FRG neu festsetzt.
Gemäß § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ergibt sich der (anfängliche) Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Dieser anfängliche monatliche Wert des Rentenanspruchs wird dann zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch einen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI).
Die Beklagte hat diese so genannte "Rentenformel" richtig angewendet. Im Besonderen waren für die Zeiten vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1972 und vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1990 keine höheren persönlichen Entgeltpunkte anzusetzen. Die persönlichen Entgeltpunkte werden gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161 Abs. 1 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) für das selbe Kalenderjahr geteilt wird.
Bei Versicherten, die - wie die Klägerin - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für die aber Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, stellen für die Zeiten vor dem 1. Juli 1990 die Werte der Anlagen 1 bis 16 des FRG den für die Beitragsbemessungsgrundlage maßgeblichen Verdienst dar (§ 256a Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1).
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Beklagte zu Recht die Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1972 der Leistungsgruppe B4 und die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1990 der Leistungsgruppe B3 der Anlage 1 zum FRG zugeordnet mit der Folge, dass nach Anlage 11 zum FRG geringere Verdienste anzusetzen waren als von der Klägerin gewünscht.
Zur Leistungsgruppe B2 gehören die Angestellten mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichen Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen.
Zur Leistungsgruppe B3 zählen die Angestellten mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind.
Zur Leistungsgruppe B4 gehören schließlich die Angestellten ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister.
Zu allen drei Leistungsgruppen nennt das Gesetz beispielhaft Berufsbezeichnungen. Die Einstufung nach den Beschäftigungsmerkmalen geht der nach den Berufsbezeichnungen vor (siehe jeweils den letzten Satz der Leistungsgruppen-Beschreibungen vor der Aufzählung), allein dass eine Beschäftigung im Katalog genannt ist, reicht in keinem Fall aus (BSG SozR 5050 § 22 Nr. 13).
In der Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1972 erfüllt die Klägerin lediglich die Anforderungen der Leistungsgruppe B4. Eine mehrjährige Berufserfahrung im Sinne des Gesetzes hatte die Klägerin zu dieser Zeit noch nicht aufzuweisen. Der Berufskatalog der Leistungsgruppe B4 hebt weitgehend auf die Vollendung des 30. Lebensjahres ab und enthält Berufe, die entsprechend den Beschäftigungsmerkmalen der Leistungsgruppe im Regelfall eine abgeschlossene Ausbildung verlangen. Mit dem erfolgreichen Abschluss einer solchen Ausbildung ist selbst dann, wenn sie unmittelbar nach dem Abschluss der allgemeinbildenden Schule aufgenommen wird, erst im 18. bis 20. Lebensjahr zu rechnen. Das belegt, dass im Regelfall eine einschlägige berufliche Tätigkeit von 10 Jahren nach dem Ende der Ausbildung zurückgelegt worden sein muss, bevor von einer "mehrjährigen" Berufserfahrung im Sinne der Leistungsgruppe B3 gesprochen werden kann (s. dazu auch BSG SozR Nr. 8 zu § 22 FRG und Urteil vom 10. Juni 1980 -11 RA 70/79-, nicht veröffentlicht). Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass ihr die Kenntnisse, die durch den Besuch der höheren Wirtschaftsschule erworben hatte, bei ihrer beruflichen Tätigkeit von Anfang an nützlich waren, so kann von einer Tätigkeit, welche eine abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Kenntnisse erfordert, nicht vor dem 1. Juli 1966 (Beginn der Tätigkeit als Güterverkehrsaufsicht) gesprochen werden. Die in der Personalakte befindlichen Unterlagen belegen, dass bereits in den späten 1950er Jahren von Seiten der DR der Bedarf gesehen wurde, die Klägerin nach ihrer Einarbeitung in einfachen Tätigkeiten (Bahnhofsschaffnerin und Fahrkartenverkäuferin) - die mit der Leistungsgruppe B5 (Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert, beispielhaft werden u.a., Fakturistinnen und Kontoristinnen bis zum vollendeten 30. Lebensjahr genannt) in Verbindung gebracht werden können - für qualifiziertere Beschäftigungen auszubilden. Dem entsprechend kam es zu einem Qualifizierungsvertrag vom 28. Juni 1960, als dessen Ziel ursprünglich die Ausbildung der Klägerin zum Betriebs- und Verkehrstechniker vorgesehen war. Stattdessen wurde die Klägerin dann zum Betriebs- und Verkehrseisenbahner ausgebildet. Zum Inhalt dieser Ausbildung gehört unter anderem der Schwerpunkt Güterverkehrsaufsicht und Ermittlung (s. Bildung und Beruf, Heft 303, DDR-Ausbildungsberufe, S. 79 zu "Facharbeiter für den Betriebs- und Verkehrsdienst der DR"). Dass die Klägerin im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Ausbildung dauerhaft als Güterverkehrsaufsicht tätig wurde, mit der Übernahme dieser Beschäftigung eine höhere Vergütung und schließlich auch die Attestierung eines höheren Dienstrangs verbunden war, belegt, dass die Klägerin nunmehr eine Beschäftigung ausübte, die eine bestimmte formale Qualifikation voraussetzte. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte sie deshalb Berufserfahrung erwerben, die für den Zugang zur Leistungsgruppe B3 beachtlich sein konnte. Dass der Klägerin zum 1. Juni 1967 wiederum ein neuer Dienstrang attestiert wurde, hat rechtlich keine Bedeutung hat, weil er damit keine Veränderung ihrer Tätigkeit verbunden war (s. dazu BSG SozR 5050 § 22 FRG Nr. 9). Eine Spezialtätigkeit hat die Klägerin ebenfalls nicht ausgeübt, dies sind lediglich selten anzutreffende Tätigkeiten ohne spezielles Berufsbild, die aber im Arbeitsleben anerkannt sind (BSG SozR 5050 § 22 Nr. 13 und SozR Nr. 11 zu § 22 FRG).
Für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1990 sind schließlich auch die Voraussetzungen für die Einstufung in die Leistungsgruppe B2 nicht erfüllt. Die Leistungsgruppen nach dem FRG müssen alle Arten von versicherungspflichtigen Beschäftigungen abdecken, so dass jede Leistungsgruppe in sich zwangsläufig bereits ein sehr weites Spektrum an Beschäftigungen aufnehmen muss. Allein dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum Leiterin einer eigenen Arbeitseinheit war, rechtfertigt es angesichts dessen ebenso wenig, sie zu den "Angestellten mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben" zu zählen wie der Umstand, dass sie das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte (vgl. BSG SozR 5050 § 22 Nr. 13). Ausgebildete Angestellte, denen andere Mitarbeiter unterstehen, und die entsprechend allgemeinen Anweisungen selbständig arbeiten, werden bereits von der Beschreibung der Leistungsgruppe B3 erfasst. Mit ihrem Dienstrang stand die Klägerin zudem lediglich an zweiter Stelle der mittleren von fünf Ranggruppen der DR (s. § 1 Zweite Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner in der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juni 1960, GBl. I S. 421; § 16 Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner vom 28. März 1973, GBl. I S. 217). Selbst wenn der Dienstrang angesichts des in der DDR praktizierten Attestierungsverfahrens nur begrenzte Aussagekraft hat (s. dazu BSG SozR 5050 § 22 Nr. 9), so gibt er doch jedenfalls ein Indiz dafür, an welcher Stelle des hierarchischen Aufbaus der DR die ausgeübte Beschäftigung einzuordnen ist. Dies gilt umso mehr, als mit der Verleihung von Diensträngen ausdrücklich der Zweck verfolgt wurde, den Beschäftigten der DR einen Anreiz zu "ständiger Qualifizierung" zu geben (§ 16 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 1973 a.a.O.). Dass die Klägerin keine besonders weitgehenden Dispositionsbefugnisse hatte, erhellt daraus, dass sie nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2004 in ihrer Entscheidungsfreiheit stark begrenzt war. Die nur geringe Handlungsfreiheit zeigt sich auch daran, dass sie ausweislich der vorliegenden Dienstaufträge für tatsächlich verantwortliche Tätigkeiten jeweils eine besondere Erlaubnis brauchte. Die von der Klägerin im fraglichen Zeitraum ausgeübte Beschäftigung war somit nicht derart herausgehoben, als dass sie Zuordnung zur Leistungsgruppe B2 hätte begründen können (s. dazu auch BSG, Urteile vom 16. Februar 1971 -1/11 RA 234/69- und vom 20. April 1972 -1 RA 67/71-, beide nicht veröffentlicht).
Soweit die Berufung keinen Erfolg hatte, kann von einer Begründung abgesehen werden, da die Beteiligten insoweit übereinstimmend auf die Einlegung von Rechtsmitteln und eine schriftliche Begründung verzichtet haben (§ 202 Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V.m. § 313a Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung)
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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