L 1 P 5/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 34 P 80/02
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 P 5/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Juni 2003 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über Leistungen nach Pflegestufe II ab 22. Januar 2002.

Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Juni 2003 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung nach der Stufe II.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der vom medizinischen Sachverständigen geschätzte Hilfebedarf sei deutlich zu gering bemessen. Diese Auffassung teile auch der behandelndes Arzt Dr. B ...

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts vom 27. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 22. Januar 2002 Leistungen der Pflegeversicherung nach Stufe II zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist weiter der Auffassung, dass der Klägerin Leistungen nach der Pflegestufe II nicht zustünden.

Im Berufungsverfahren ist der Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. B. vom 29. Oktober 2003 eingeholt worden.

Im Rahmen der Anhörung zu einer beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss hat die Klägerin um Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebeten, damit ihr Bevollmächtigter ihre Situation dem Gericht persönlich schildern könne. In der daraufhin eingeräumten Äußerungsfrist zur weiteren Berufungsbegründung hat sich die Klägerin nicht geäußert.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.

II

Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung nach der Stufe II gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nichts vorgetragen, was einen Anspruch auf Leistungen nach Stufe II gemäß §§ 36 oder 37 i. V. m. §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch zu begründen vermag.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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