Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 2 R 511/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 247/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 13/19 B
Datum
Kategorie
Urteil
1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2015 und des Bescheides vom 08.03.2005 wird die Beklagte über das Teilanerkenntnis hinausgehend verurteilt, auch die Beschäftigungszeiten vom 01.06.1969 - 02.11.1971 und 11.12.1971 bis 30.06.1972 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Nach angenommenem Teilanerkenntnis bezüglich des Zeitraumes 03.11. bis 10.12.1971 steht jetzt noch die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum 01.07.1969 30.06.1972 im Streit.
Mit Bescheid vom 16.05.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.09.2008 in Höhe von anfangs 1.064,34 EUR.
Am 07.04.2015 beantragte der Kläger Überprüfung des Rentenbescheides und legte hierzu eine Bescheinigung des C. vom 02.04.2015 vor, in der bestätigt wurde, dass der Kläger in der Zeit vom 01.07.1969 bis 30.06.1972 für den C. als Torwart tätig gewesen sei. Leider lägen keinerlei Unterlagen mehr vor. Somit könne der Verein nicht ausdrücklich bescheinigen, dass seinerzeit die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in korrekter Höhe und fristgerecht entrichtet worden seien. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass der C. auch in der Vergangenheit diesen Verpflichtungen immer nachgekommen sei. Diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2015 ab. Die Überprüfung des Bescheides vom 08.03.2005 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente des Klägers sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Die mit Schreiben vom 07.04.2015 dargelegten Sachverhalte seien nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung zu treffen. Auch die damaligen Ermittlungen beim damaligen Arbeitgeber hätten zu keinem anderen Ergebnis geführt. Bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Auch die Berechnung selbst entspräche den gesetzlichen Vorschriften.
Hiergegen richtet sich die am 29.09.2015 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er sei vom 01.07.1969 bis 30.06.1972 als Lizenzspieler beim C. beschäftigt gewesen. Lizenzspieler sei eine versicherungspflichtige Tätigkeit. Aufgrund der Verletzungsgefahr werde ohne Versicherung keine Spielgenehmigung erteilt. Eine Bestätigung des C. liege bereits vor. Nach Auskunft der AOK Hamburg würden die Unterlagen 25 Jahre gespeichert. Daher könnten keine weiteren Unterlagen mehr vorgelegt werden. Allerdings ergebe sich aus den beigefügten Zeitungsberichten einschließlich der dort abgedruckten Fotos, dass er als Spieler beim C. tätig gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2015 aufzuheben, soweit dort die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten über das heutige Teilanerkenntnis hinausgehend, abgelehnt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie über das Teil-Anerkenntnis hinausgeht.
Zur Begründung beruft sie sich auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben, mit dem sie den Zeitraum 03.11. – 10.12.1971 als Pflichtbeitragszeit anerkannte. Dieses Teil-Anerkenntnis ist vom Kläger angenommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung des streitigen Zeitraumes als Pflichtbeitragszeit. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 286 Abs. 5 SGB VI. Nach dieser Vorschrift ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte für Zeiten vor dem 01.01.1973 glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind.
Nach der Kommentierung von Fichte in Hauck-Noftz Rd.-Nr. 22 zu § 286 ermöglicht es diese Regelung, Beschäftigungszeiten, die in einer vorhandenen Versicherungskarte nicht bescheinigt sind, bei bloßer Glaubhaftmachung durch den Versicherten als Beitragszeit anzuerkennen. In diesem Sinne anerkennungsfähig sind Zeiten, die vor dem Ausstellungstag der Karte liegen oder überhaupt nicht auf der Karte bescheinigt sind. Der Versicherte braucht in solchen Fällen lediglich glaubhaft zu machen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat und dass dafür auch Beiträge gezahlt worden sind. Für die Glaubhaftmachung genügt es, dass die Tatsache überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Glaubhaft gemachte Zeiten sind in vollem Umfang anzuerkennen. Abs. 5 verlangt ausdrücklich, dass sowohl die versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als auch die Beitragszahlung dafür glaubhaft gemacht werden. Einen Rechtssatz, wonach eine nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt, gibt es nicht (BSG vom 07.12.1986 – 11 ArA 59/85).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend sowohl das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses als auch die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft gemacht. Das Beschäftigungsverhältnis selbst ist durch die Bescheinigungen des Präsidiums des C. belegt und wird auch durch die vom Kläger vorgelegten Zeitungsausschnitte mit den entsprechenden Fotos verdeutlicht. Zur Überzeugung der Kammer ist darüber hinaus auch glaubhaft gemacht, dass Beiträge entrichtet wurden. Der Vortrag des Klägers, dass eine Beschäftigung eines Lizenzspielers bei einem Regionalligaverein ohne sozialversicherungsrechtliche Absicherung nicht denkbar ist, ist für die Kammer völlig überzeugend. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass bei dem bestehenden Verletzungsrisiko eine Schwarzbeschäftigung der Spieler nicht vertretbar wäre. Hinzu kommt das ein entsprechend unseriöses Verhalten über den C. bisher nicht bekannt geworden ist. Die Kammer sieht es daher als glaubhaft gemacht an, dass vom C. auch die Beiträge für die Beschäftigungszeit des Klägers entrichtet worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Nach angenommenem Teilanerkenntnis bezüglich des Zeitraumes 03.11. bis 10.12.1971 steht jetzt noch die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum 01.07.1969 30.06.1972 im Streit.
Mit Bescheid vom 16.05.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.09.2008 in Höhe von anfangs 1.064,34 EUR.
Am 07.04.2015 beantragte der Kläger Überprüfung des Rentenbescheides und legte hierzu eine Bescheinigung des C. vom 02.04.2015 vor, in der bestätigt wurde, dass der Kläger in der Zeit vom 01.07.1969 bis 30.06.1972 für den C. als Torwart tätig gewesen sei. Leider lägen keinerlei Unterlagen mehr vor. Somit könne der Verein nicht ausdrücklich bescheinigen, dass seinerzeit die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in korrekter Höhe und fristgerecht entrichtet worden seien. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass der C. auch in der Vergangenheit diesen Verpflichtungen immer nachgekommen sei. Diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2015 ab. Die Überprüfung des Bescheides vom 08.03.2005 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente des Klägers sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Die mit Schreiben vom 07.04.2015 dargelegten Sachverhalte seien nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung zu treffen. Auch die damaligen Ermittlungen beim damaligen Arbeitgeber hätten zu keinem anderen Ergebnis geführt. Bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Auch die Berechnung selbst entspräche den gesetzlichen Vorschriften.
Hiergegen richtet sich die am 29.09.2015 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er sei vom 01.07.1969 bis 30.06.1972 als Lizenzspieler beim C. beschäftigt gewesen. Lizenzspieler sei eine versicherungspflichtige Tätigkeit. Aufgrund der Verletzungsgefahr werde ohne Versicherung keine Spielgenehmigung erteilt. Eine Bestätigung des C. liege bereits vor. Nach Auskunft der AOK Hamburg würden die Unterlagen 25 Jahre gespeichert. Daher könnten keine weiteren Unterlagen mehr vorgelegt werden. Allerdings ergebe sich aus den beigefügten Zeitungsberichten einschließlich der dort abgedruckten Fotos, dass er als Spieler beim C. tätig gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2015 aufzuheben, soweit dort die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten über das heutige Teilanerkenntnis hinausgehend, abgelehnt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie über das Teil-Anerkenntnis hinausgeht.
Zur Begründung beruft sie sich auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben, mit dem sie den Zeitraum 03.11. – 10.12.1971 als Pflichtbeitragszeit anerkannte. Dieses Teil-Anerkenntnis ist vom Kläger angenommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung des streitigen Zeitraumes als Pflichtbeitragszeit. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 286 Abs. 5 SGB VI. Nach dieser Vorschrift ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte für Zeiten vor dem 01.01.1973 glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind.
Nach der Kommentierung von Fichte in Hauck-Noftz Rd.-Nr. 22 zu § 286 ermöglicht es diese Regelung, Beschäftigungszeiten, die in einer vorhandenen Versicherungskarte nicht bescheinigt sind, bei bloßer Glaubhaftmachung durch den Versicherten als Beitragszeit anzuerkennen. In diesem Sinne anerkennungsfähig sind Zeiten, die vor dem Ausstellungstag der Karte liegen oder überhaupt nicht auf der Karte bescheinigt sind. Der Versicherte braucht in solchen Fällen lediglich glaubhaft zu machen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat und dass dafür auch Beiträge gezahlt worden sind. Für die Glaubhaftmachung genügt es, dass die Tatsache überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Glaubhaft gemachte Zeiten sind in vollem Umfang anzuerkennen. Abs. 5 verlangt ausdrücklich, dass sowohl die versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als auch die Beitragszahlung dafür glaubhaft gemacht werden. Einen Rechtssatz, wonach eine nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt, gibt es nicht (BSG vom 07.12.1986 – 11 ArA 59/85).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend sowohl das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses als auch die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft gemacht. Das Beschäftigungsverhältnis selbst ist durch die Bescheinigungen des Präsidiums des C. belegt und wird auch durch die vom Kläger vorgelegten Zeitungsausschnitte mit den entsprechenden Fotos verdeutlicht. Zur Überzeugung der Kammer ist darüber hinaus auch glaubhaft gemacht, dass Beiträge entrichtet wurden. Der Vortrag des Klägers, dass eine Beschäftigung eines Lizenzspielers bei einem Regionalligaverein ohne sozialversicherungsrechtliche Absicherung nicht denkbar ist, ist für die Kammer völlig überzeugend. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass bei dem bestehenden Verletzungsrisiko eine Schwarzbeschäftigung der Spieler nicht vertretbar wäre. Hinzu kommt das ein entsprechend unseriöses Verhalten über den C. bisher nicht bekannt geworden ist. Die Kammer sieht es daher als glaubhaft gemacht an, dass vom C. auch die Beiträge für die Beschäftigungszeit des Klägers entrichtet worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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