L 16 RJ 463/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 604/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 463/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 199/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente.

Die 1928 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben Witwe des 1930 geborenen und am 23. November 1974 verstorbenen H. H ... Sie teilte der Beklagten am 11. September 2000 mit, der Verstorbene habe in Deutschland bei einer Firma G. gearbeitet und in Bad H. gewohnt. Sie beantragte, ihr eine Witwenrente zu gewähren. Unterlagen oder Erkenntnisse über die Beschäftigung des Verstorbenen besitze sie nicht (Schreiben vom 21. Oktober 2000 und 5. Januar 2002).

Die Beklagte vergab zur Bearbeitung des Rentenantrags die Versicherungsnummer 21-000030-H-087 und holte Einkünfte der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen und der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Hessen ein. Die LVA Hessen teilte mit, dort liege keine Versicherungskarte über den Verstorbenen vor, die AOK Hessen - Geschäftsstelle Wiesbaden -, in den dort vollständig vorhandenen Unterlagen sei keine Mitgliedschaft des Verstorbenen festzustellen.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 11. September 2000 ab (Bescheid vom 12. März 2001). Es seien keine Versicherungszeiten des Verstorbenen in Deutschland nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Anhand der von der Beklagten mitgeteilten Versicherungsnummer müsse es möglich sein, Hinweise auf die Beschäftigung des Verstorbenen in Deutschland zu finden.

Nachdem auch bei der LVA Saarland und der AOK Hessen - Interne Dienste - keine Unterlagen über den Kläger ermittelt werden konnten, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2003 zurück.

Dieser Widerspruchsbescheid wurde einbezogen in ein seit 22. Oktober 2002 beim Sozialgericht Augsburg (SG) anhängiges Klageverfahren gegen einen Widerspruchsbescheid vom 18. September 2002, mit dem die Beklagte einen Widerspruch der Klägerin gegen ein Schreiben vom 17. Mai 2002 als unzulässig zurückgewiesen hatte.

Das SG hat die Klage, mit der die Klägerin weiterhin einen Anspruch auf Witwenrente verfolgt, abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14. Juli 2003). Die Beklagte habe den Widerspruchsbescheid vom 18. September 2002 mit dem eine Sachentscheidung treffenden Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2003 konkludent zurückgenommen und die Gewährung einer Witwenrente zu Recht abgelehnt. Es sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass der Verstorbene Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet habe (§§ 197, 203 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Daher sei die Wartezeit (§§ 50 Abs.1, 51 Abs.1, 55 SGB VI) für eine Witwenrente (§ 46 SGB VI) nicht erfüllt.

Gegen den am 24. Juli 2003 zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. September 2003 - Eingang bei Gericht - beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie begehrt weiterhin die Gewährung einer Witwenrente.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Juli 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2003 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente nach dem verstorbenen H. H. zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen und die Klägerin darauf hingewiesen, dass keine Unterlagen über eine Beschäftigung des Verstorbenen in Deutschland vorliegen und der angegebene Arbeitgeber nicht bekannt ist, sowie gebeten, die Schreibweise des Arbeitgebernamens zu prüfen. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs.2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist aufgrund gewillkürter Klageänderung zunächst der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2003, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin eine Witwenrente nach dem Verstorbenen zu gewähren. Das Sozialgericht hat die dagegen erhobene Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG). Die Anfragen der Beklagten an die für den angegebenen Wohn- und möglichen Beschäftigungsort des Verstorbenen zuständigen Landesversicherungsanstalten und die Allgemeine Ortskrankenkasse sind erfolglos geblieben. Eine Firma G. ist weder beim Amtsgericht Bad H. - Registergericht - noch beim Gewerberegister der Stadt Bad H. bekannt und auch über die Auskunft der Telekom bundesweit nicht zu ermitteln. Für weitere Ermittlungen bieten die wenigen Angaben der Klägerin, über deren Ehe mit dem Verstorbenen bisher keine Unterlagen vorliegen, keine Anhaltspunkte.

Im Ergebnis hat das SG auch die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. September 2002 zu Recht abgewiesen.

Entgegen der Ansicht des SG wurde dieser Widerspruchsbescheid nicht i.S.d. § 39 Abs.2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) durch den Widerspruchsbescheids vom 5. März 2003 (konkludent) aufgehoben mit der Folge, dass (nur) letzterer gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden wäre. Der Widerspruchsbescheid vom 5. März 2003 war weder dazu bestimmt noch geeignet, die Widerspruchsentscheidung vom 18. September 2002 aufzuheben. Er betraf den Widerspruch der Klägerin gegen den rentenablehnenden Bescheid vom 12. März 2001, der Widerspruchsbescheid vom 18. September 2002 dagegen den später erhobenen Widerspruch gegen ein als Sachstandsmitteilung bezeichnetes Schreiben der Beklagten vom 17. Mai 2002, mit dem die Klägerin auf Grund ihrer wiederholten Anfragen lediglich auf den Ablehnungsbescheid vom 12. März 2001 hingewiesen worden war.

Dieser spätere Widerspruch war aber unzulässig, da das Schreiben vom 17. Mai 2002 keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X enthält, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Anfragen der Klägerin - was nahe gelegen hätte - als Antrag nach § 44 SGB X angesehen und mit dem Schreiben vom 17. Mai 2002 i.S.e. Verwaltungsaktes eine Rücknahme des Bescheides vom 12. März 2001 abgelehnt hat. Auch der Widerspruchsbescheid vom 18. September 2002 enthält weder einen solchen Verwaltungsakt noch eine andere Regelung über den von der Klägerin geltend gemachten Rentenanspruch, der durch den Widerspruchsbescheid vom 5. März 2003 aufgehoben (oder abgeändert) worden sein könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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