Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 281/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 589/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.08.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach erfolgter Beitragserstattung.
Der 1939 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er hat in Deutschland von 1973 bis 1980 versicherungspflichtig gearbeitet und ist nach seinen Angaben im Dezember 1980 in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag hin hat ihm die Beklagte mit Bescheid vom 22.05.1984 die von ihm geleisteten Beitragsanteile (Hälfteanteil) in Höhe von DM 22.245,03 erstattet.
Mit Schreiben vom 09.12.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Versichertenrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.01.2003 ab, da die Beiträge erstattet worden seien und demnach keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten vorhanden seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 28.03.2003 zurück und verwies zur Begründung erneut auf die Verfallswirkung der Beitragserstattung. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien nicht entrichtet worden.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 29.04.2003 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben, ohne diese näher zu begründen. Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 26.08.2003 die Klage gegen den Bescheid vom 21.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2003 abgewiesen. Die zurückgelegten Beitragszeiten seien durch die erfolgte Erstattung verfallen, das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen. Durch die Beitragserstattung und deren Rechtsfolgen seien auch keine Grundrechte des Klägers verletzt.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 03.11.2003 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Berufung des Klägers.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 26.08.2003 und den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2003 idG des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Versichertenrente aufgrund der nicht erstatteten Arbeitgeberanteile zur deutschen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Aktenteil Beitragserstattung und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Kläges ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgendeine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach erfolgter Beitragserstattung.
Der 1939 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er hat in Deutschland von 1973 bis 1980 versicherungspflichtig gearbeitet und ist nach seinen Angaben im Dezember 1980 in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag hin hat ihm die Beklagte mit Bescheid vom 22.05.1984 die von ihm geleisteten Beitragsanteile (Hälfteanteil) in Höhe von DM 22.245,03 erstattet.
Mit Schreiben vom 09.12.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Versichertenrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.01.2003 ab, da die Beiträge erstattet worden seien und demnach keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten vorhanden seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 28.03.2003 zurück und verwies zur Begründung erneut auf die Verfallswirkung der Beitragserstattung. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien nicht entrichtet worden.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 29.04.2003 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben, ohne diese näher zu begründen. Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 26.08.2003 die Klage gegen den Bescheid vom 21.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2003 abgewiesen. Die zurückgelegten Beitragszeiten seien durch die erfolgte Erstattung verfallen, das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen. Durch die Beitragserstattung und deren Rechtsfolgen seien auch keine Grundrechte des Klägers verletzt.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 03.11.2003 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Berufung des Klägers.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 26.08.2003 und den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2003 idG des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Versichertenrente aufgrund der nicht erstatteten Arbeitgeberanteile zur deutschen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Aktenteil Beitragserstattung und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Kläges ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgendeine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved