Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 29 VJ 1/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VJ 3/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.05.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin im Zusammenhang mit in den Jahren 1944 und 1955 stattgefundenen Pockenschutzimpfungen Versorgung nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) bzw. dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zusteht.
Die 1943 geborene Klägerin wurde am 08.05.1944 und am 11.05.1955 gegen Pocken geimpft.
Mit Schreiben vom 08.12.1996 stellte sie beim Beklagten den Antrag, ihr wegen eines "Spätschadens" aufgrund der vorgenannten Pockenschutzimpfungen Versorgung nach dem BSeuchG zu gewähren: Infolge der Pockenschutzimpfungen sei es bei ihr zu einer Knochenmarkschädigung mit Anämie und resistentem Eisenmangel gekommen, als weitere mittelbare Folgen bestünden Abgeschlagenheit, Hustenanfälle, Hauterscheinungen unterschiedlicher Art (insbesondere Effloreszenzen, die sich öffneten und Blut/Sekret absonderten). An die zweite Pockenschutzimpfung 1955 könne sie sich gut erinnern. Die beiden Impfstellen am linken Arm seien sehr stark angegangen, hätten geschmerzt und es sei auch eine Lymphdrüsenvergrößerung in der Achsel aufgetreten. Die Klägerin legte dem Antrag eine Vielzahl von medizinischen Unterlagen bei.
Der Beklagte zog einen "Bericht über eine Gesundheitsstörung nach Schutzimpfung gegen Pocken" des Städt.Gesundheitsamtes M. (Dr.K.) vom 16.12.1996 bei. Darin ist angegeben, dass akute Krankheitserscheinungen in direktem zeitlichem Zusammenhang mit den Impfungen nicht beobachtet worden seien. Der Impfschaden werde als Spätschaden geltend gemacht. Der ursächliche Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden sei sehr fraglich. Auf Veranlassung des Beklagten erstattete der Versorgungsarzt/ Internist Dr.S. am 20.03.1997 ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung der Klägerin. Die Klägerin gab dabei an, dass von Seiten der ersten Pockenschutzimpfung 1944 keinerlei Komplikationen bekannt seien; auch bei der zweiten Impfung 1955 seien lediglich eine große Impfpustel am linken Oberarm sowie ein großes Lymphpaket aufgetreten; weitere Komplikationen, insbesondere solche des ZNS seien nicht bekannt. Der Sachverständige vertrat die Auffassung, dass die erst 40 Jahre nach den Impfungen aufgetretene Eisenmangelanämie ebenso wenig mit den Impfungen in Kausalzusammenhang stünde wie die übrigen von der Klägerin angegebenen Gesundheitsstörungen. Knochenmarkschäden nach Pockenschutzimpfungen seien in der gesamten Literatur als Spätschäden von Pockenschutzimpfungen unbekannt. Auch die bei der Klägerin diskret zwei Jahre, gravierend erst Jahrzehnte nach der Pockenschutzimpfung 1955 aufgetretenen Hautveränderungen stünden wegen des zeitlichen Intervalls mit dieser in keinem Zusammenhang.
Nach Einholung weiterer versorgungsärztlicher Stellungnahmen lehnte es der Beklagte mit Bescheid vom 01.07.1997 ab, der Klägerin aus Anlass der Pockenschutzimpfungen von 1944 und 1955 Beschädigtenversorgung nach dem BSeuchG zu gewähren. Er stützte sich dabei vor allem auf das Gutachten des Dr.S ...
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin u.a. vortrug, nach der ersten Pockenschutzimpfung sei bei ihr periodisches Schreien ohne Grund über eine längere Zeit aufgetreten, wies der Beklagte nach Einholung von versorgungsärztlichen Stellungnahmen (Dr.S. vom 08.08.1997; Nervenärztin Dr.S. vom 28.10.1997; Internistin Dr.L. vom 04.11.1997) mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.1997 zurück.
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben und beantragt, ihr Versorgung nach dem BSeuchG zu gewähren: Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei den geltend gemachten Erkrankungen - schwere Anämie mit Thrombozytose, chronisch rezidivierende Darmerkrankung, spastische Hustenattacken, chronisches Müdigkeitssyndrom und Funktionseinschränkung der Nieren- um Folgen der Pockenschutzimpfungen vom 25.04.1944 und 18.05.1955. Soweit der Beklagte Spätschäden nach Pockenschutzimpfungen nur dann für vorstellbar erachte, wenn akute neurologische Implikationen aufgetreten seien, so entspreche dies nicht dem Stand medizinischer Erkenntnisse. Der Beklagte übersähe, dass bei Virusinfektionen, wie sie eine positiv verlaufende Pockenschutzimpfung darstelle, neben akuten Komplikationen auch primär chronische Erkrankungen ausgelöst werden könnten, ohne dass einer solchen akute Erkrankungsymptome vorausgehen müssten; ferner, dass es zum Auftreten von manifesten Krankheitssymptomen bei chronischen Viruserkrankungen oft erst Jahre oder Jahrzehnte nach der Infektion kommen könne. Hinzu kämen noch die Schädigungen des Immunsystems, die durch eine Virusinfektion verursacht werden könnten. Bei den Hauterscheinungen handele es sich hinsichtlich Aussehen und Lokalisation um das typische Bild einer Vaccinia-Erkrankung; das zeitliche Intervall zwischen deren Auftreten und den Impfungen erkläre sich dadurch, dass diese Hauterscheinungen auch durch Aktivierung der Pockennarben - hier durch Reiben im Narbenbereich - ausgelöst werden könnten.
Das Sozialgericht hat die einschlägige BSeuchG-Akte des Beklagten sowie von der Klägerin gefertigte Fotografien (Hauterscheinungen) nebst einem Ordner mit Unterlagen der Klägerin beigezogen und von Amts wegen ein von Dr.E. (Professor für Impfwesen, H.) am 17.01.2000 erstattetes Gutachten eingeholt. Der Sachverständige gelangte zu der Auffassung, dass die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit Sicherheit keinen Impfschaden darstellten.
Nach zahlreichen Stellungnahmen der Klägerin holte das Gericht von Amts wegen ein weiteres Gutachten von dem Veterinärmediziner Prof.Dr.C. ein. In seinem Gutachten vom 18.04.2002 gelangte der Sachverständige - wie zuvor Prof.Dr.E. - zu der Auffassung, die von der Klägerin fotografisch dokumentierten Hautläsionen unterschieden sich eindeutig von den typischen Pockenvirus-Läsionen, wie sie als Folge einer Pockenschutzimpfung auftreten könnten; ein ursächlicher Zusammenhang dieser Hautläsionen wie auch der sonstigen geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit den Pockenschutzimpfungen sei auszuschließen.
Mit Urteil vom 20.05.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Es stützte sich dabei vor allem auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Prof.Dr.E. und Prof.Dr.C. sowie auf die Ausführungen zu Impfschadensfolgen nach Pockenschutzimpfungen in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AP 1996).
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin - im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens - Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts handele es sich bei den geltenden gemachten Gesundheitsstörungen (schwere Anämie mit Thrombozytose, chronisch rezidivierende Darmerkrankung, spastische Hustenattacken, chronisches Müdigkeitssyndrom, Funktionseinschränkung der Niere, Hautläsionen) um Folgen der Pockenschutzimpfungen von 1944 und 1955. Das Sozialgericht habe die Beweisanforderungen für den Nachweis des Kausalzusammenhanges viel zu hoch angesetzt. Auch seien die Gesundheitsstörungen nicht, wie das Sozialgericht behaupte, erst Jahrzehnte nach den Impfungen aufgetreten; vielmehr lägen eine Vielzahl von Brückensymptomen vor, die diese Gesundheitsstörungen ursächlich mit den Impfungen verknüpften. Die nötige Fachkompetenz des gerichtlichen Sachverständigen Prof.Dr.C. sei zweifelhaft, da dieser nicht Human-, sondern Veterinärmediziner sei.
Mit Schriftsatz vom 25.04.2004 hat der Bevollmächtigte der Klägerin ein 88 Seiten umfassendes Schreiben der Klägerin vom 04.04.2004 vorgelegt. Die Klägerin brachte darin ausführlich ihre juristischen und medizinischen Einwendungen gegen das angefochtene Urteil sowie gegen die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten vor. Sie erweiterte die als Impfschadensfolgen anzuerkennenden Gesundheitsstörungen auf einen Katalog von 34 medizinischen Diagnosen, darunter Parkinson-Syndrom, multiple Sklerose, Neurofibromatose, Atemlähmung, Lungentumor, Fibromyalgiesyndrom, Harninkontinenz, chronische Hepatitis B. Auch rügte die Klägerin, dass das Sozialgericht über einen von ihr gestellten Antrag, von Prof.Dr.D. ein Gutachten nach § 109 SGG einzuholen, nicht entschieden habe. Sie wiederholte diesen Antrag im Berufungsverfahren.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 20.05.2003 und des Bescheides vom 01.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1997 zu verurteilen, bei ihr als Impfschadensfolgen (Pockenschutzimpfungen vom 08.05.1944/11.05.1955) u.a. schwere Anämie mit Trombozytose, chronisch-rezidivierende Darmerkrankung, spastische Hustenattacken, chronisches Müdsigkeitssyndrom, Funktionseinschränkung der Nieren und Hautläsionen anzuerkennen und ihr ab Antragstellung Versorgung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage entspreche.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf den Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen einschlägigen Impfschadens- und Schwerbehindertenakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 61 Abs.2 BSeuchG bzw. 68 Abs.2 IfsG i.V.m. §§ 143, 151 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin angegebenen Gesundheitsstörungen als Folgen von Impfschäden aufgrund der Pockenschutzimpfungen vom 03.05.1944 und/oder 11.05.1955 anzuerkennen und ihr deshalb Versorgung zu gewähren.
Dies hat das Sozialgericht im Ergebnis mit Recht verneint.
Entsprechend der Regelung des § 60 Abs.1 IfSG (früher § 51 Abs.1 BSeuchG) in Verbindung mit dem BVG erhält derjenige, der durch eine Impfung, die u.a. gesetzlich vorgeschrieben war, einen Impfschaden erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Voraussetzung im Einzelnen dafür ist, dass die vorgeschriebene Impfung die Gesundheitsstörung wahrscheinlich verursacht hat. Wahrscheinlich in diesem Sinn ist die Kausalität dann, wenn wenigstens mehr für als gegen sie spricht, d.h. die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen. Die Impfung als schädigende Einwirkung, der Impfschaden - das ist ein über die übliche Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden - und die Schädigungsfolge (Dauerleiden) müssen nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich sein (BSG, 19.03.1986, 9a RV 2/84; 26.06.1985, 9 A RVi 3/83 = BSG, SozR 3850 Nrn.9 und 8).
Eine Erkrankung, die alsbald nach einer Impfung mit Sicherheit aufgetreten sein muss, ist als ungewöhnliche Impfreaktion und damit als "Impfschaden" zu verstehen, falls sie wahrscheinlich durch die Impfung verursacht wurde. Falls ein "Impfschaden" nicht erwiesen ist, erübrigt es sich, einen ursächlichen Zusammenhang mit dem letzten Glied der Ursachenkette zu prüfen. Selbst wenn man die Kausalitätsformel in § 61 Satz 1 IfSG (früher § 52 Abs.2 Satz 1 BSeuchG) isoliert betrachten wollte, müsste man das Mittelglied "Impfschaden" als Brückensymptom in der durch die beiden Endglieder begrenzten Kette von Ursachen und Wirkungen mit Gewissheit feststellen; es dürfte auch dann nicht bloß wahrscheinlich sein. Anderenfalls würde die Überzeugung nicht den Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges gerecht. Diese sind aber unverzichtbar. Eine Umkehr der Beweislast gibt es in diesem Bereich nicht (BSG, 19.03.1986, 9a RV 2/84 = SozR 3850 § 51 Nr.9 m.w.N.).
Die vorgenannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zwar handelt es sich bei den Pockenschutzimpfungen vom 08.05. 1944 und 11.05.1955 um gesetzlich vorgeschriebene Impfungen. Weder für die Impfung vom 08.05.1944 noch für diejenige vom 11.05.1955 ist aber mit dem erforderlichen Beweisgrad der "an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" ein Impfschaden - also ein über die übliche Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden - bewiesen. Hinsichtlich der Impfung 1944 liegen keinerlei medizinische Unterlagen vor, was Impfreaktionen und etwaige postvakzinale Gesundheitsschäden betrifft. Die Klägerin hat lediglich angegeben, ihr sei bekannt, dass sie nach der ersten Pockenschutzimpfung über längere Zeiträume geschrieen habe.
Schreien wie auch Fieber stellen jedoch nach der Pockenschutzimpfung eines Kleinkindes keine unüblichen Impfreaktionen dar (vgl. AP 96, S.227). Mit Sicherheit ist das angebliche Schreien nach der Impfung kein ausreichend sicheres Indiz für eine Affektion des Gehirns im Sinn einer Enzephalopatie. Weitere Indizien fehlen; insbesondere ist nichts bekannt über das Auftreten von Krämpfen innerhalb der Inkubationszeit, einen Entwicklungsknick o.ä. Auch von sonstigen im unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang mit der ersten Pockenschutzimpfung stehenden Gesundheitsschäden ist nichts bekannt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen die Klägerin, sie habe nach der Impfung 1944 über längere Zeiträume geschrien, nur auf deren Angaben beruht, die mehr als 50 Jahre später erfolgten und im Übrigen bei den Befragungen durch Dr.S. (20.03.1997) und Dr.K. (16.12.1999) noch nicht gemacht wurden. Eine Beweiserleichterung für den Nachweis dieser Impfreaktion gemäß § 15 KOV VfG kann die Klägerin wegen der späten Antragstellung nicht in Anspruch nehmen (vgl. BSG 13.12.1994, 9/9a RV 9/92).
Da somit ein Impfschaden im Anschluss an die erste Pockenschutzimpfung 1944 nicht erwiesen ist, besteht eine Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs mit dieser Impfung weder für die nach Angaben der Klägerin 5 oder 7 Jahre später bei ihr aufgetretene Hepatitis noch für sämtliche von ihr als Impfschadensfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen.
Entsprechendes gilt auch für die Pockenschutzimpfung vom 11.05.1955. Auch für diese Impfung ist ein Impfschaden nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bewiesen. Sowohl bei der Pustelbildung an der Impfstelle als auch bei dem Lymphdrüsenpaket im Bereich der linken Achsel handelt es sich um normale Impfreaktionen auch bei Wiederimpfung (vgl. AP 1996 Seite 227). Ein als Impfschaden anzusehendes Impfkeloid, also eine in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung aufgetretene gutartige Bindegewebswucherung an der Imfpstelle (vgl. AP 96 Seite 228) besteht bei der Klägerin nicht. Der Sachverständige Dr.S. , dessen im Verwaltungsverfahren erstattetes Gutachten vom 20.03.1997 im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden konnte, hat die Impfstelle an der linken Schulter der Klägerin wie folgt beschrieben:"An beiden Armen lassen sich Pockenschutznarben so gut wie nicht mehr erkennen, lediglich am linken Arm im dorsalen Bereich eine ganz kleine, zarte Narbe mit einer leichten Gewebsverhärtung." Ein Impfkeloid wird nicht beschrieben. Im Übrigen fehlte es auch an dem Nachweis, dass eine jetzt feststellbare Bindegewebswucherung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der zweiten Impfung aufgetreten wäre.
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Hautveränderungen der Klägerin um Komplikationen an der Haut handelt, wie sie entsprechend den AP 1996 (Seite 228) als Impfschäden nach Pockenschutzimpfungen anzusehen wären, so sind diese jedenfalls erst mit einem so langen zeitlichen Intervall von Jahren nach der Pockenschutzimpfung vom 11.05.1955 aufgetreten (Fleck am linken Unterschenkel nach zwei Jahren; Pusteln/Papeln an den Beinen 1996, d.h. nach über 40 Jahren), dass bereits aus diesem Grund ihre Qualifikation als Impfschaden ausgeschlossen ist.
Da nach all dem auch für die zweite Pockenschutzimpfung von 1955 ein Impfschaden nicht erwiesen ist, kann ein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den von der Klägerin geltend gemachten vielfältigen Gesundheitsstörungen und dieser Impfung ebenfalls nicht angenommen werden.
Lediglich hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass die vom Sozialgericht gehörten Sachverständigen Prof.Dr.E. und Prof.Dr.C. in ihren Gutachten einen Kausalzusammenhang der von der Klägerin ursprünglich geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit den Pockenschutzimpfungen schlüssig und überzeugend verneint haben.
Wegen des fehlenden Nachweises eines Impfschadens hinsichtlich beider streitiger Pockenschutzimpfungen hat der Senat deshalb auch keine Veranlassung gesehen, dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG von Prof.Dr.D. nachzukommen, zumal dieser Antrag im Berufungsverfahren erst mit einem am 27.04.2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gestellt wurde und durch die Zulassung dieses Antrags die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögert werden würde.
Die Berufung der Klägerin musste aus diesen Gründen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 bis 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin im Zusammenhang mit in den Jahren 1944 und 1955 stattgefundenen Pockenschutzimpfungen Versorgung nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) bzw. dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zusteht.
Die 1943 geborene Klägerin wurde am 08.05.1944 und am 11.05.1955 gegen Pocken geimpft.
Mit Schreiben vom 08.12.1996 stellte sie beim Beklagten den Antrag, ihr wegen eines "Spätschadens" aufgrund der vorgenannten Pockenschutzimpfungen Versorgung nach dem BSeuchG zu gewähren: Infolge der Pockenschutzimpfungen sei es bei ihr zu einer Knochenmarkschädigung mit Anämie und resistentem Eisenmangel gekommen, als weitere mittelbare Folgen bestünden Abgeschlagenheit, Hustenanfälle, Hauterscheinungen unterschiedlicher Art (insbesondere Effloreszenzen, die sich öffneten und Blut/Sekret absonderten). An die zweite Pockenschutzimpfung 1955 könne sie sich gut erinnern. Die beiden Impfstellen am linken Arm seien sehr stark angegangen, hätten geschmerzt und es sei auch eine Lymphdrüsenvergrößerung in der Achsel aufgetreten. Die Klägerin legte dem Antrag eine Vielzahl von medizinischen Unterlagen bei.
Der Beklagte zog einen "Bericht über eine Gesundheitsstörung nach Schutzimpfung gegen Pocken" des Städt.Gesundheitsamtes M. (Dr.K.) vom 16.12.1996 bei. Darin ist angegeben, dass akute Krankheitserscheinungen in direktem zeitlichem Zusammenhang mit den Impfungen nicht beobachtet worden seien. Der Impfschaden werde als Spätschaden geltend gemacht. Der ursächliche Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden sei sehr fraglich. Auf Veranlassung des Beklagten erstattete der Versorgungsarzt/ Internist Dr.S. am 20.03.1997 ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung der Klägerin. Die Klägerin gab dabei an, dass von Seiten der ersten Pockenschutzimpfung 1944 keinerlei Komplikationen bekannt seien; auch bei der zweiten Impfung 1955 seien lediglich eine große Impfpustel am linken Oberarm sowie ein großes Lymphpaket aufgetreten; weitere Komplikationen, insbesondere solche des ZNS seien nicht bekannt. Der Sachverständige vertrat die Auffassung, dass die erst 40 Jahre nach den Impfungen aufgetretene Eisenmangelanämie ebenso wenig mit den Impfungen in Kausalzusammenhang stünde wie die übrigen von der Klägerin angegebenen Gesundheitsstörungen. Knochenmarkschäden nach Pockenschutzimpfungen seien in der gesamten Literatur als Spätschäden von Pockenschutzimpfungen unbekannt. Auch die bei der Klägerin diskret zwei Jahre, gravierend erst Jahrzehnte nach der Pockenschutzimpfung 1955 aufgetretenen Hautveränderungen stünden wegen des zeitlichen Intervalls mit dieser in keinem Zusammenhang.
Nach Einholung weiterer versorgungsärztlicher Stellungnahmen lehnte es der Beklagte mit Bescheid vom 01.07.1997 ab, der Klägerin aus Anlass der Pockenschutzimpfungen von 1944 und 1955 Beschädigtenversorgung nach dem BSeuchG zu gewähren. Er stützte sich dabei vor allem auf das Gutachten des Dr.S ...
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin u.a. vortrug, nach der ersten Pockenschutzimpfung sei bei ihr periodisches Schreien ohne Grund über eine längere Zeit aufgetreten, wies der Beklagte nach Einholung von versorgungsärztlichen Stellungnahmen (Dr.S. vom 08.08.1997; Nervenärztin Dr.S. vom 28.10.1997; Internistin Dr.L. vom 04.11.1997) mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.1997 zurück.
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben und beantragt, ihr Versorgung nach dem BSeuchG zu gewähren: Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei den geltend gemachten Erkrankungen - schwere Anämie mit Thrombozytose, chronisch rezidivierende Darmerkrankung, spastische Hustenattacken, chronisches Müdigkeitssyndrom und Funktionseinschränkung der Nieren- um Folgen der Pockenschutzimpfungen vom 25.04.1944 und 18.05.1955. Soweit der Beklagte Spätschäden nach Pockenschutzimpfungen nur dann für vorstellbar erachte, wenn akute neurologische Implikationen aufgetreten seien, so entspreche dies nicht dem Stand medizinischer Erkenntnisse. Der Beklagte übersähe, dass bei Virusinfektionen, wie sie eine positiv verlaufende Pockenschutzimpfung darstelle, neben akuten Komplikationen auch primär chronische Erkrankungen ausgelöst werden könnten, ohne dass einer solchen akute Erkrankungsymptome vorausgehen müssten; ferner, dass es zum Auftreten von manifesten Krankheitssymptomen bei chronischen Viruserkrankungen oft erst Jahre oder Jahrzehnte nach der Infektion kommen könne. Hinzu kämen noch die Schädigungen des Immunsystems, die durch eine Virusinfektion verursacht werden könnten. Bei den Hauterscheinungen handele es sich hinsichtlich Aussehen und Lokalisation um das typische Bild einer Vaccinia-Erkrankung; das zeitliche Intervall zwischen deren Auftreten und den Impfungen erkläre sich dadurch, dass diese Hauterscheinungen auch durch Aktivierung der Pockennarben - hier durch Reiben im Narbenbereich - ausgelöst werden könnten.
Das Sozialgericht hat die einschlägige BSeuchG-Akte des Beklagten sowie von der Klägerin gefertigte Fotografien (Hauterscheinungen) nebst einem Ordner mit Unterlagen der Klägerin beigezogen und von Amts wegen ein von Dr.E. (Professor für Impfwesen, H.) am 17.01.2000 erstattetes Gutachten eingeholt. Der Sachverständige gelangte zu der Auffassung, dass die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit Sicherheit keinen Impfschaden darstellten.
Nach zahlreichen Stellungnahmen der Klägerin holte das Gericht von Amts wegen ein weiteres Gutachten von dem Veterinärmediziner Prof.Dr.C. ein. In seinem Gutachten vom 18.04.2002 gelangte der Sachverständige - wie zuvor Prof.Dr.E. - zu der Auffassung, die von der Klägerin fotografisch dokumentierten Hautläsionen unterschieden sich eindeutig von den typischen Pockenvirus-Läsionen, wie sie als Folge einer Pockenschutzimpfung auftreten könnten; ein ursächlicher Zusammenhang dieser Hautläsionen wie auch der sonstigen geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit den Pockenschutzimpfungen sei auszuschließen.
Mit Urteil vom 20.05.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Es stützte sich dabei vor allem auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Prof.Dr.E. und Prof.Dr.C. sowie auf die Ausführungen zu Impfschadensfolgen nach Pockenschutzimpfungen in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AP 1996).
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin - im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens - Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts handele es sich bei den geltenden gemachten Gesundheitsstörungen (schwere Anämie mit Thrombozytose, chronisch rezidivierende Darmerkrankung, spastische Hustenattacken, chronisches Müdigkeitssyndrom, Funktionseinschränkung der Niere, Hautläsionen) um Folgen der Pockenschutzimpfungen von 1944 und 1955. Das Sozialgericht habe die Beweisanforderungen für den Nachweis des Kausalzusammenhanges viel zu hoch angesetzt. Auch seien die Gesundheitsstörungen nicht, wie das Sozialgericht behaupte, erst Jahrzehnte nach den Impfungen aufgetreten; vielmehr lägen eine Vielzahl von Brückensymptomen vor, die diese Gesundheitsstörungen ursächlich mit den Impfungen verknüpften. Die nötige Fachkompetenz des gerichtlichen Sachverständigen Prof.Dr.C. sei zweifelhaft, da dieser nicht Human-, sondern Veterinärmediziner sei.
Mit Schriftsatz vom 25.04.2004 hat der Bevollmächtigte der Klägerin ein 88 Seiten umfassendes Schreiben der Klägerin vom 04.04.2004 vorgelegt. Die Klägerin brachte darin ausführlich ihre juristischen und medizinischen Einwendungen gegen das angefochtene Urteil sowie gegen die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten vor. Sie erweiterte die als Impfschadensfolgen anzuerkennenden Gesundheitsstörungen auf einen Katalog von 34 medizinischen Diagnosen, darunter Parkinson-Syndrom, multiple Sklerose, Neurofibromatose, Atemlähmung, Lungentumor, Fibromyalgiesyndrom, Harninkontinenz, chronische Hepatitis B. Auch rügte die Klägerin, dass das Sozialgericht über einen von ihr gestellten Antrag, von Prof.Dr.D. ein Gutachten nach § 109 SGG einzuholen, nicht entschieden habe. Sie wiederholte diesen Antrag im Berufungsverfahren.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 20.05.2003 und des Bescheides vom 01.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1997 zu verurteilen, bei ihr als Impfschadensfolgen (Pockenschutzimpfungen vom 08.05.1944/11.05.1955) u.a. schwere Anämie mit Trombozytose, chronisch-rezidivierende Darmerkrankung, spastische Hustenattacken, chronisches Müdsigkeitssyndrom, Funktionseinschränkung der Nieren und Hautläsionen anzuerkennen und ihr ab Antragstellung Versorgung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage entspreche.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf den Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen einschlägigen Impfschadens- und Schwerbehindertenakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 61 Abs.2 BSeuchG bzw. 68 Abs.2 IfsG i.V.m. §§ 143, 151 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin angegebenen Gesundheitsstörungen als Folgen von Impfschäden aufgrund der Pockenschutzimpfungen vom 03.05.1944 und/oder 11.05.1955 anzuerkennen und ihr deshalb Versorgung zu gewähren.
Dies hat das Sozialgericht im Ergebnis mit Recht verneint.
Entsprechend der Regelung des § 60 Abs.1 IfSG (früher § 51 Abs.1 BSeuchG) in Verbindung mit dem BVG erhält derjenige, der durch eine Impfung, die u.a. gesetzlich vorgeschrieben war, einen Impfschaden erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Voraussetzung im Einzelnen dafür ist, dass die vorgeschriebene Impfung die Gesundheitsstörung wahrscheinlich verursacht hat. Wahrscheinlich in diesem Sinn ist die Kausalität dann, wenn wenigstens mehr für als gegen sie spricht, d.h. die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen. Die Impfung als schädigende Einwirkung, der Impfschaden - das ist ein über die übliche Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden - und die Schädigungsfolge (Dauerleiden) müssen nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich sein (BSG, 19.03.1986, 9a RV 2/84; 26.06.1985, 9 A RVi 3/83 = BSG, SozR 3850 Nrn.9 und 8).
Eine Erkrankung, die alsbald nach einer Impfung mit Sicherheit aufgetreten sein muss, ist als ungewöhnliche Impfreaktion und damit als "Impfschaden" zu verstehen, falls sie wahrscheinlich durch die Impfung verursacht wurde. Falls ein "Impfschaden" nicht erwiesen ist, erübrigt es sich, einen ursächlichen Zusammenhang mit dem letzten Glied der Ursachenkette zu prüfen. Selbst wenn man die Kausalitätsformel in § 61 Satz 1 IfSG (früher § 52 Abs.2 Satz 1 BSeuchG) isoliert betrachten wollte, müsste man das Mittelglied "Impfschaden" als Brückensymptom in der durch die beiden Endglieder begrenzten Kette von Ursachen und Wirkungen mit Gewissheit feststellen; es dürfte auch dann nicht bloß wahrscheinlich sein. Anderenfalls würde die Überzeugung nicht den Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges gerecht. Diese sind aber unverzichtbar. Eine Umkehr der Beweislast gibt es in diesem Bereich nicht (BSG, 19.03.1986, 9a RV 2/84 = SozR 3850 § 51 Nr.9 m.w.N.).
Die vorgenannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zwar handelt es sich bei den Pockenschutzimpfungen vom 08.05. 1944 und 11.05.1955 um gesetzlich vorgeschriebene Impfungen. Weder für die Impfung vom 08.05.1944 noch für diejenige vom 11.05.1955 ist aber mit dem erforderlichen Beweisgrad der "an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" ein Impfschaden - also ein über die übliche Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden - bewiesen. Hinsichtlich der Impfung 1944 liegen keinerlei medizinische Unterlagen vor, was Impfreaktionen und etwaige postvakzinale Gesundheitsschäden betrifft. Die Klägerin hat lediglich angegeben, ihr sei bekannt, dass sie nach der ersten Pockenschutzimpfung über längere Zeiträume geschrieen habe.
Schreien wie auch Fieber stellen jedoch nach der Pockenschutzimpfung eines Kleinkindes keine unüblichen Impfreaktionen dar (vgl. AP 96, S.227). Mit Sicherheit ist das angebliche Schreien nach der Impfung kein ausreichend sicheres Indiz für eine Affektion des Gehirns im Sinn einer Enzephalopatie. Weitere Indizien fehlen; insbesondere ist nichts bekannt über das Auftreten von Krämpfen innerhalb der Inkubationszeit, einen Entwicklungsknick o.ä. Auch von sonstigen im unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang mit der ersten Pockenschutzimpfung stehenden Gesundheitsschäden ist nichts bekannt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen die Klägerin, sie habe nach der Impfung 1944 über längere Zeiträume geschrien, nur auf deren Angaben beruht, die mehr als 50 Jahre später erfolgten und im Übrigen bei den Befragungen durch Dr.S. (20.03.1997) und Dr.K. (16.12.1999) noch nicht gemacht wurden. Eine Beweiserleichterung für den Nachweis dieser Impfreaktion gemäß § 15 KOV VfG kann die Klägerin wegen der späten Antragstellung nicht in Anspruch nehmen (vgl. BSG 13.12.1994, 9/9a RV 9/92).
Da somit ein Impfschaden im Anschluss an die erste Pockenschutzimpfung 1944 nicht erwiesen ist, besteht eine Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs mit dieser Impfung weder für die nach Angaben der Klägerin 5 oder 7 Jahre später bei ihr aufgetretene Hepatitis noch für sämtliche von ihr als Impfschadensfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen.
Entsprechendes gilt auch für die Pockenschutzimpfung vom 11.05.1955. Auch für diese Impfung ist ein Impfschaden nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bewiesen. Sowohl bei der Pustelbildung an der Impfstelle als auch bei dem Lymphdrüsenpaket im Bereich der linken Achsel handelt es sich um normale Impfreaktionen auch bei Wiederimpfung (vgl. AP 1996 Seite 227). Ein als Impfschaden anzusehendes Impfkeloid, also eine in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung aufgetretene gutartige Bindegewebswucherung an der Imfpstelle (vgl. AP 96 Seite 228) besteht bei der Klägerin nicht. Der Sachverständige Dr.S. , dessen im Verwaltungsverfahren erstattetes Gutachten vom 20.03.1997 im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden konnte, hat die Impfstelle an der linken Schulter der Klägerin wie folgt beschrieben:"An beiden Armen lassen sich Pockenschutznarben so gut wie nicht mehr erkennen, lediglich am linken Arm im dorsalen Bereich eine ganz kleine, zarte Narbe mit einer leichten Gewebsverhärtung." Ein Impfkeloid wird nicht beschrieben. Im Übrigen fehlte es auch an dem Nachweis, dass eine jetzt feststellbare Bindegewebswucherung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der zweiten Impfung aufgetreten wäre.
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Hautveränderungen der Klägerin um Komplikationen an der Haut handelt, wie sie entsprechend den AP 1996 (Seite 228) als Impfschäden nach Pockenschutzimpfungen anzusehen wären, so sind diese jedenfalls erst mit einem so langen zeitlichen Intervall von Jahren nach der Pockenschutzimpfung vom 11.05.1955 aufgetreten (Fleck am linken Unterschenkel nach zwei Jahren; Pusteln/Papeln an den Beinen 1996, d.h. nach über 40 Jahren), dass bereits aus diesem Grund ihre Qualifikation als Impfschaden ausgeschlossen ist.
Da nach all dem auch für die zweite Pockenschutzimpfung von 1955 ein Impfschaden nicht erwiesen ist, kann ein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den von der Klägerin geltend gemachten vielfältigen Gesundheitsstörungen und dieser Impfung ebenfalls nicht angenommen werden.
Lediglich hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass die vom Sozialgericht gehörten Sachverständigen Prof.Dr.E. und Prof.Dr.C. in ihren Gutachten einen Kausalzusammenhang der von der Klägerin ursprünglich geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit den Pockenschutzimpfungen schlüssig und überzeugend verneint haben.
Wegen des fehlenden Nachweises eines Impfschadens hinsichtlich beider streitiger Pockenschutzimpfungen hat der Senat deshalb auch keine Veranlassung gesehen, dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG von Prof.Dr.D. nachzukommen, zumal dieser Antrag im Berufungsverfahren erst mit einem am 27.04.2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gestellt wurde und durch die Zulassung dieses Antrags die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögert werden würde.
Die Berufung der Klägerin musste aus diesen Gründen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 bis 2 SGG nicht vorliegen.
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