Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 226/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RA 104/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 05. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) vom 01. Juni 1972 bis 30. April 1981.
Der im ... 1936 geborene Kläger ist Dipl.-Landwirt (Zeugnis der K.-M ...-Universität L. vom 20. Juli 1963). Nach den Eintragungen in den Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung vom 01. Februar 1963 und 11. Juli 1979 war der Kläger vom 01. Juli 1968 bis 1973 als Arbeitsgruppenleiter beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Bezirkes C., von 1973 bis 1976 als Arbeitsgruppenleiter und Abteilungsleiter beim Rat des Bezirkes C., Produktionsleitung für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft beziehungsweise Produktionsleitung - Abteilung Betriebs-wirtschaftlicher Beratungsdienst - und von 1976 bis 30. April 1981 als Leiter beim Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienst in V. beschäftigt.
Zum 01. März 1971 wurde der Kläger in die AVSt aufgenommen (Bescheinigung des Rates des Bezirkes C. vom 25. Februar 1971). Er zahlte ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. März 1972 beziehungsweise 31. Mai 1972 zur AVSt Beiträge, die ihm im Juni 1972 zurückerstattet wurden.
Zum 01. August 1979 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge für das Einkommen bis 1 200,00 Mark monatlich beziehungsweise 14 400,00 Mark jährlich.
Im Rahmen der Kontenklärung gab der Kläger an, der AVSt angehört zu haben. Er legte unter anderem die Berufungsurkunde des Rates des Bezirkes C. vom 19. April 1976 über die mit Wirkung vom 01. Juni 1975 ausgesprochene Berufung zum Leiter des Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienstes bei der Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Bezirkes und die Bescheinigung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 29. April 1996 über Arbeitsentgelte vom 01. Juli 1968 bis 1978 mit der Angabe der Zugehörigkeit zur AVSt vom 01. März 1971 bis 31. Mai 1972 vor.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2001 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. Juli 1968 bis 31. Mai 1972 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVSt und die Zeit vom 01. Mai 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung für Tierärzte und andere Hochschulkader in Einrichtung des staatlichen Veterinärwesens fest.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, vom 01. Juli 1968 bis zum 30. April 1981 als Abteilungsleiter Prognose beim Rat des Bezirkes C. gearbeitet zu haben. Ihm sei seinerzeit mitgeteilt worden, dass er im Rahmen einer Umstrukturierung rückwirkend aus dem Rat des Bezirkes ausgeschieden sei. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) gelte die Versorgungszusage jedoch bis April 1981 weiter.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der Entgeltbescheinigung vom 29. April 1996 habe die Zugehörigkeit zur AVSt am 31. Mai 1972 geendet. Ein erneuter Beitritt sei nicht erfolgt.
Dagegen hat der Kläger am 04. Mai 2001 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen:
Die Zugehörigkeit zur AVSt sei nie gekündigt worden, so dass es weder durch ihn noch durch seinen Arbeitgeber eine erklärte Beendigung der Zugehörigkeit gegeben habe. Es seien lediglich die Beiträge nicht mehr eingezogen beziehungsweise die gezahlten Beiträge zurückerstattet worden. Dagegen habe er seinerzeit mündlich Einspruch eingelegt. Wegen des langwierigen vergeblichen Bemühens um Klärung der Beitragszahlung sei er schließlich zum 01. August 1979 der FZR beigetreten. Auf den im Widerspruchsbescheid abgestellten erneuten Beitritt komme es angesichts dessen nicht an.
Der Kläger hat die Erklärung des ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Bezirkes C. H. S. vom 27. Juni 2001 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Auskunft des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 24. August 2001 eingeholt.
Mit Urteil vom 05. Februar 2002 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Zeitraum vom 01. Juni 1972 bis 30. April 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVSt und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen: Liege - wie hier für den streitigen Zeitraum - ein einschlägiger Verwaltungsakt (Versorgungszusage; Bewilligung eines Rechts auf Versorgung) nicht vor, beantworte sich die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach denjenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpfe, das heißt im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen. Dies erfordere im Einzelfall eine Feststellung von Existenz und inhaltlicher Reichweite der jeweiligen abstrakt-generellen Vorgabe sowie die Ermittlung und Zuordnung der jeweils konkret-individuell verrichteten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit. Danach sei der Kläger im fraglichen Zeitraum hauptamtlicher Mitarbeiter des Staatsapparates gewesen. Auf die von der Beklagten herangezogenen formalen Umstände komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - Urteil vom 12. November 2001 (B 4 RA 107/00 R) nicht an. Daher sei unerheblich, ob für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Beitrittserklärung vorliege oder Beitragszahlungen nachzuweisen seien. Die Einbeziehungsurkunde vom 25. Februar 1971 habe auch nicht durch die 1972 erfolgte Beitragserstattung ihre Wirkung verloren, denn gemäß Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) in Verbindung mit Art. 1 Einigungsvertragsgesetz (EVG) blieben vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik wirksam. Eine Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 25. Februar 1971 sei nicht ergangen.
Gegen das ihr am 11. April 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. April 2002 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie vorträgt:
Der Kläger habe keine Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art nach vom Text der Verordnung über die AVSt erfasst gewesen sei. Vertrauen auf eine Versorgung habe der Kläger nur so lange haben können, solange die Mitgliedschaft bestanden habe. Nach den Regeln des Versorgungssystems sei jedoch die Mitgliedschaft bei fehlender Beitragszahlung erloschen. Unerheblich sei, aus welchem Grund eine Beitragszahlung vom Arbeitgeber nicht mehr entgegengenommen worden sei. Die Stornierung der Mitgliedschaft beruhe offensichtlich darauf, dass der Kläger nicht im unmittelbaren Staatsapparat, sondern in einer nachgeordneten Einrichtung beschäftigt gewesen sei. Mitarbeiter nachgeordneter Einrichtungen seien nicht zum Beitritt in die AVSt berechtigt gewesen. Zwar habe der Kläger den erforderlichen Beitritt erklärt. Der Arbeitgeber habe jedoch das Vertragsverhältnis entsprechend den Regelungen der Versorgungsordnung beendet. In der Rückzahlung der Beiträge sei die entsprechende Beendigung zu sehen. Zu den abstrakt-generellen Regelungen dieser Versorgungsordnung gehöre neben einem wirksamen Beitritt auch eine entsprechende Beitragszahlung. Entscheidend sei, ob der Kläger in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Staatsorgan oder zu einer nachgeordneten Einrichtung eines Staatsorganes gestanden habe. Ohne Bestehen einer Mitgliedschaft sei eine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVSt nicht möglich. Die Beklagte hat die Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 07. Juli 1972 (AVSt-Ri 1972) und die Hinweise zum Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates des Sekretariats des Ministerrates vom 29. Dezember 1975 (AVSt-Hinweise 1975) vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 05. Februar 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Eine Beitragsrückzahlung ohne Kündigung sei zur Beendigung der Zugehörigkeit nicht ausreichend. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei er im unmittelbaren Staatsapparat tätig gewesen. Der Kläger hat das Schreiben des ehemaligen Direktors des Wissenschaftlichen Zentrums der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft beim Rat des Bezirkes C., Dr. T., vom 05. August 2002 vorgelegt.
Der Senat hat vom Bundesarchiv den Beschluss des Ministerrates zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29. Januar 1971 nebst Beschluss des Präsidiums des Ministerrates über Änderungen in der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 14. Juli 1971 sowie vom Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft die Personalakte des Klägers beigezogen. Er hat außerdem die Auskünfte des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 23. April 2003, der Stadt C. vom 01. September 2003, des Zentraldienstes der Polizei, Versorgungsstelle des Landes Brandenburg vom 18. September 2003 sowie des Brandenburgischen Landeshauptarchivs vom 04. November 2003 und 23. Januar 2004 eingeholt.
Der Kläger sieht sich durch die Auskunft des Brandenburgischen Landeshauptarchivs und der beigefügten Unterlagen in seiner Auffassung bestätigt. Allerdings sei die Zuordnung zum WTZ nicht zutreffend, da er zu keiner Zeit Mitarbeiter des WZ beziehungsweise WTZ gewesen sei. Das 1969 gebildete Wissenschaftliche Zentrum für Betriebswirtschaftliche Beratung, Operationsforschung und EDV sei nach kurzer Zeit seines Bestehens bereits Anfang der 70-er Jahre oder schon 1970 in kleinere Einrichtungen, unter anderem in die Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienste bei den RLN beziehungsweise Produktionsleitungen der Kreise sowie das Organisations- und Rechenzentrum zerfallen.
Nach Ansicht der Beklagten bestätigten die Unterlagen, dass der Kläger nicht in einem örtlichen Staatsorgan, sondern einer selbstständigen Einrichtung beschäftigt gewesen sei. Solche nachgeordneten Einrichtungen zählten nicht zum unmittelbaren Staatsapparat und gehörten somit nicht zum Geltungsbereich der Verordnung über die AVSt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, die Zeit vom 01. Juni 1972 bis zum 30. April 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVSt und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Der Bescheid vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger gehörte in dem streitigen Zeitraum der AVSt an.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, sowie die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Die Beklagte - als zuständiger Versorgungsträger für die AVSt (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19 AAÜG) - hat nach dieser Vorschrift eine Zugehörigkeit des Klägers zur AVSt für die streitige Zeit festzustellen, denn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG liegen vor.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVSt sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates - Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971 - (AVSt-O, abgedruckt in Aichberger II, Sozialgesetze, Nr. 208, die AVSt-Ri 1972 und die Zweite Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 17. Juni 1975 (AVSt-Ri 1975), abgedruckt in Aichberger II, a. a. O., Nr. 209.
Nach § 1 Abs. 1 AVSt-O wurde für Leiter und Mitarbeiter des Staatsapparates (nachstehend Mitarbeiter genannt) eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung (nachstehend Versorgung genannt) eingeführt. Der Kreis der Mitarbeiter, der dieser Versorgung beitreten konnte, wurde gesondert festgelegt (§ 1 Abs. 2 AVSt-O). Nach § 19 Abs. 2 AVSt-O wurden Richtlinien zur Durchführung dieser Ordnung vom Leiter des Büros des Ministerrates erlassen. Zum Kreis der Mitarbeiter bestimmten die AVSt-Ri 1972 und die AVSt-Ri 1975 übereinstimmend, dass Leiter, politische Mitarbeiter, Sachbearbeiter, Sekretärinnen, Stenotypistinnen, Fernschreiber, Telefonisten, Mitarbeiter der Poststellen, Boten, Mitarbeiter der Druck- und Vervielfältigungsstellen und Kraftfahrer beitreten konnten, wenn sie im Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Staatsorgan standen, das vom Geltungsbereich der Ordnung vom 29. Januar 1971 erfasst war und die zum Beitritt geforderten Voraussetzungen erfüllten (jeweils § 1 Abs. 1). Der Altersversorgung konnten nach § 2 AVSt-Ri 1972 beziehungsweise 1975 Beschäftigte, die ausschließlich Dienstleistungsaufgaben ausübten, zum Beispiel Betriebshandwerker, Stadt- und Gemeindearbeiter, Fahrstuhlführer, Pförtner, Reinigungs- und Küchenkräfte, Hausmeister, außerdem Mitarbeiter, die eine in der Anlage 1 genannte Rente bezogen (ausgenommen Mitarbeiter, die als Blinde oder als Empfänger eines Sonderpflegegeldes eine Invalidenrente beziehungsweise nach der AVSt-Ri 1975 auch eine Unfallrente bezogen), ferner Mitarbeiter mit einem Arbeitsvertrag als Heimarbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge, nicht beitreten.
Nach § 2 Abs. 1 AVSt-O konnten der Versorgung alle Mitarbeiter des Staatsapparates beitreten, die entweder ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens 15 Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein konnten oder ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein konnten, wenn sie bei Einführung der Versorgung bereits im Staatsapparat tätig waren.
Nach § 2 Abs. 2 AVSt-O erfolgte der Beitritt zur Versorgung durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan. Der Mitarbeiter erhielt vom Staatsorgan einen Nachweis über den Beitritt.
Nach Anlage 2 Nr. 2 des vom Bundesarchiv übersandten Beschlusses des Ministerrates zur AVSt-O gehörten neben den Räten der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden, ausgenommen unterstellte Institute und Einrichtungen, auch die Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Bezirke und der Kreise, ausgenommen unterstellte Institute und Einrichtungen, zu den Organen des örtlichen Staatsapparates.
Der Kläger erfüllte zum 01. März 1971 die genannten Voraussetzungen zum Beitritt zur AVSt.
Nach dem Arbeitsvertrag vom 17. Juli 1968 mit dem Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, Bezirk C., war er dort ab 01. Juli 1968 als Abteilungsleiter der Prognosegruppe beschäftigt. Er übte mithin eine Tätigkeit als Mitarbeiter des Staatsapparates, nämlich eines Sachbearbeiters in einem Organ des örtlichen Staatsapparates, aus.
Aufgrund des Lebensalters des Klägers zum 01. März 1971 von 44 Jahren und einer zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeübten Beschäftigung im Staatsapparat konnte er bis zum Rentenalter, der Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern (§ 6 Satz 1 AVSt-O), mindestens fünf Jahre ununterbrochen noch im Staatsapparat tätig sein.
Der Kläger trat auch zum 01. März 1971 der AVSt bei. Es fehlt zwar seine schriftliche Beitrittserklärung. Es liegt jedoch der Nachweis über den Beitritt, nämlich die entsprechende Bescheinigung des Rates des Bezirkes C. vom 25. Februar 1971, vor, wonach er mit Wirkung vom 01. März 1971 in die AVSt aufgenommen wurde.
Die Zugehörigkeit zur AVSt wurde auch nicht vor dem 30. April 1981 beendet.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts folgt dies jedoch nicht daraus, dass eine Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 25. Februar 1971 nicht ergangen sei. Bei der Bescheinigung des Rates des Bezirkes C. vom 25. Februar 1971 handelt es sich nämlich nicht um einen Verwaltungsakt. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 AVSt-O. Danach erhält der Mitarbeiter einen "Nachweis" über den von ihm erklärten Beitritt als eine notwendig Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur AVSt. In dieser Beweisfunktion erschöpft sich diese Bescheinigung.
Ob hingegen tatsächlich eine Zugehörigkeit zur AVSt zustande kam und bis zu welchem Zeitpunkt eine solche fortbestand, richtet sich ausschließlich nach den oben dargelegten weiteren Voraussetzungen.
Die AVSt-O sah einen Austritt aus der AVSt nicht vor. Mit § 6 AVSt-Ri 1972 beziehungsweise 1975 wurde dies dahingehend klargestellt, dass ein Austritt aus der zusätzlichen Altersversorgung während des Bestehens eines Arbeitsrechtsverhältnisses zu einem Staatsorgan nicht möglich ist. Das gleiche galt auch im Falle der Weiterführung der Altersversorgung nach § 17 AVSt-Ri 1975 (§ 6 Satz 2 AVSt-Ri 1975).
Die Zugehörigkeit zur AVSt endete grundsätzlich auch nicht bei Nichtzahlung der Beiträge. Die AVSt-O kannte keine entsprechende Regelung. Lediglich § 17 Abs. 8 AVSt-Ri 1975 bestimmte, dass Mitarbeiter, die von dem Recht der Weiterführung der Altersversorgung Gebrauch machten, jedoch ihrer Pflicht zur regelmäßigen Beitragszahlung schuldhaft nicht nachkamen, aus der Versorgung ausschieden, wenn trotz dreimaliger Mahnung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten seit der letzten Beitragszahlung keine Beiträge überwiesen wurden. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben.
Im Übrigen bestand auch keine Veranlassung für eine Regelung, wonach bei Nichtzahlung die Zugehörigkeit zur AVSt endete. Nach § 3 Abs. 2 AVSt-O übernahm nämlich die Dienststelle im Auftrag des Mitarbeiters durch Einbehaltung seines Beitrages vom Gehalt die Überweisung auf ein gesondertes Konto. Die Dienststelle war somit für die Abführung des Beitrages verantwortlich. Angesichts dessen bedurfte es keiner Regelung, dass bei Nichtzahlung der Beiträge die Zugehörigkeit zur AVSt endete.
Für die Ansicht der Beklagten, eine Mitgliedschaft in der AVSt habe nur so lange bestanden, wie Beiträge gezahlt worden seien, findet sich daher für den vorliegenden Sachverhalt keine Rechtsgrundlage. Die Beitragszahlung war außerdem nicht Voraussetzung, sondern Rechtsfolge der Zugehörigkeit zur AVSt.
Die Rückerstattung der vom 01. März 1971 bis 31. März 1972 beziehungsweise 31. Mai 1972 entrichteten Beiträge zur AVSt (Bescheinigung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 29. April 1996, Auskunft dieses Ministeriums vom 24. August 2001) und das Unterlassen der weiteren Einbehaltung der Beiträge berührte daher die Zugehörigkeit zur AVSt nicht.
Darin ist insbesondere keine verbindliche Entscheidung zu sehen, dass der Kläger nicht der AVSt zugehörig war beziehungsweise blieb.
Nach § 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 AVSt-O entschied, soweit sich aus der Durchführung der AVSt-O Grenz- und Streitfälle ergaben, der Vorsitzende des Rates des Bezirkes bei Mitarbeitern von Staatsorganen der Bezirksebene. Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes konnte bei Mitarbeitern von Staatsorganen der Bezirksebene beim Leiter des Büros des Ministerrates Einspruch erhoben werden. Der Leiter des Büros des Ministerrates entschied nach Anhörung einer Kommission endgültig.
Eine solche Entscheidung wurde nicht getroffen, obwohl die Vorsitzende des Rates des Bezirkes C. mit der Rückerstattung und der unterlassenen Einbehaltung der Beiträge befasst war. Dies ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Erklärung des ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Bezirkes C., H. S., vom 27. Juni 2001. Danach informierte der Kläger diesen Zeugen über diesen Sachverhalt, worauf dieser die Angelegenheit der Vorsitzenden des Rates des Bezirkes vortrug. Trotz wiederholten Nachfragens kam es jedoch zu keiner abschließenden Entscheidung gegenüber dem Kläger. Daraufhin trat der Kläger nach seinem Schriftsatz vom 15. Mai 2001 zum 01. August 1979 der FZR bei.
Der Erklärung des H. S. vom 27. Juni 2001 ist im Übrigen zu entnehmen, dass es offensichtlich deswegen zur Rückerstattung der Beiträge kam, weil es für die dem Kläger übertragene Aufgabe im Stellenplan des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft keine Planstelle gab. Aus seiner Erklärung geht zudem hervor, dass eine seinerzeitige Prüfung ergeben habe, dass der Kläger die Voraussetzungen zur Einbeziehung in die AVSt erfülle.
Das Vorhandensein einer Planstelle ist nach der AVSt-O jedoch nicht Voraussetzung für den Beitritt zur AVSt beziehungsweise die Fortführung der Mitgliedschaft gewesen.
Wie § 15 AVSt-O zeigt, führte allein das Ausscheiden aus dem Staatsapparat vor Eintritt des Versorgungsfalles zur Beendigung der Zugehörigkeit zur AVSt. Mitarbeiter des Staatsapparates, die nach einer mindestens 15-jährigen ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat nicht durch Kündigung oder fristlose Entlassung aus dem Staatsapparat ausschieden, konnten entweder den Anspruch auf Versorgung durch Weiterzahlung der Beiträge entsprechend dem außerhalb des Staatsapparates erzielten Bruttoverdienstes aufrechterhalten oder aus der Versorgung ausscheiden und die von ihnen gezahlten Beiträge zurückfordern (§ 15 Abs. 1 AVSt-O). Mitarbeiter des Staatsapparates, die durch Kündigung beziehungsweise fristlose Entlassung oder vor Vollendung einer 15-jährigen ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat ihre Tätigkeit beendeten, schieden aus der Versorgung aus. Die von ihnen gezahlten Beiträge zur Versorgung wurden als Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei der Sozialversicherung anerkannt oder auf Antrag zurückgezahlt (§ 15 Abs. 2 AVSt-O).
Der Kläger schied nicht vor dem 30. April 1981 aus dem Staatsapparat aus.
Der Arbeitsvertrag mit dem Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, Bezirk C., vom 17. Juli 1968 blieb bis zum 30. April 1981 wirksam. Nach Angaben des Klägers waren dieser Arbeitsvertrag und die Berufungsurkunde des Rates des Bezirkes C. vom 19. April 1976 bis zum 30. April 1981 Grundlage seiner Beschäftigung. Dies ist für den Senat nachvollziehbar.
Der Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, Bezirk C., unterstand, jedenfalls ab 01. Juni 1969, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung über das Statut des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. März 1969 (GBl. DDR II 1969, 245) - RLN-VO 1969 (§ 27 RLN-VO 1969), dem Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik, war aber gleichzeitig auch Organ des Bezirkstages (§ 14 Abs. 2 RLN-VO 1969). Daraus erklärt sich, dass als Arbeitgeber nicht der Rat des Bezirkes C., sondern der Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, Bezirk C., fungierte. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 01. Februar 1963 ist dieser auch entsprechend eingetragen. Diese Rechtslage bestand bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1973 (GBl. DDR I 1973, 313) - GöV 1973 - am 01. August 1973 (§ 74 Abs. 1 GöV 1973). Seither war der Rat für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Bezirkes ein kollektives Beratungsorgan des Rates des Bezirkes (§ 27 Abs. 4 Satz 1 GöV 1973). Die in seinem Widerspruch vertretene Ansicht, wonach der Kläger im Rahmen einer Umstrukturierung seinerzeit rückwirkend aus dem Rat des Bezirkes ausgeschieden sei, kann angesichts dessen nicht zutreffen. Die zum 01. August 1973 eingetretene Rechtsänderung erklärt auch die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 01. Februar 1963. Danach erfolgte die Eintragung zum 01. Januar 1973 mit der Bezeichnung Arbeitsgruppenleiter durch den Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, Bezirk C., während die Eintragung des beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienstes zum 31. Dezember 1973 durch den Rat des Bezirkes, Produktionsleitung für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft erfolgte. Diese Rechtsänderung bewirkte außerdem, dass kraft Gesetzes, ohne dass es einer Änderung des Arbeitsvertrages bedurfte, nunmehr der Rat des Bezirkes Arbeitgeber des Klägers wurde. Der Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Bezirkes wurde Bestandteil des Rates des Bezirkes, so dass der Kläger gerade nicht in einer nachgeordneten Einrichtung dieses Staatsorganes beschäftigt war. Dies erklärt zugleich, weshalb die AVSt-Hinweise 1975 die Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Bezirke beziehungsweise der Kreise als Organe des örtlichen Staatsapparates nicht mehr erwähnen.
Eine Änderung im Beschäftigungsverhältnis des Klägers trat auch weder zum 01. Januar 1975 noch zum 01. Juni 1975 ein. Nach der Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 01. Februar 1963 war der Kläger ab 01. Januar 1975 als Abteilungsleiter tätig. Die Eintragung erfolgte durch den Rat des Bezirkes Cottbus, Produktionsleitung, Abteilung Betriebswirtschaftlicher Beratungsdienst. Dieselbe Stelle trug auch zum 01. Januar 1976 die Tätigkeit eines Leiters der Abteilung ein. Der Kläger fungierte somit bereits ab 01. Januar 1975 als Leiter des Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienstes, ohne dass dies sein Beschäftigungsverhältnis zum Rat des Bezirkes C. veränderte. Die Eintragung des beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienstes zum 31. Dezember 1976 erfolgte dann jedoch durch den Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienst in V ... Anlass dafür war offensichtlich die rückwirkend zum 01. Juni 1975 ausgesprochene Berufung zum Leiter des Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienstes bei der Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Bezirkes durch den Rat des Bezirkes C. vom 19. April 1976. Weshalb nunmehr die weiteren Eintragungen, auch im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 11. Juli 1979, durch diese Stelle vorgenommen wurden, ist nicht nachzuvollziehen. Wie insbesondere der Berufungsurkunde vom 19. April 1976 entnommen werden kann, war der Betriebswirtschaftliche Beratungsdienst weiterhin bei der Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Rats des Bezirkes angesiedelt, so dass Arbeitgeber der Rat des Bezirkes C. blieb.
Der Kläger gehörte auch nicht dem Wissenschaftlichen Zentrum, einer nachgeordneten Einrichtung des Rates des Bezirkes, an. Nach den vom Brandenburgischen Landeshauptarchiv übersandten Unterlagen (unter anderem Beschluss des Rates des Bezirkes C. vom 05. August 1981) wurde das Wissenschaftliche Zentrum erst mit Wirkung zum 01. Januar 1982 aus dem Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienst bei der Abteilung Land- und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Bezirkes C. und der Abteilung Futtermittelprüfung und Fütterungsberatung des VEB Kombinat M. geschaffen. Dass die Lohn- und Gehaltskonten des Klägers für die Zeit ab Januar 1975 beziehungsweise Juni 1975 bei diesem Wissenschaftlichen Zentrum geführt wurden, war wohl allein Folge seiner Gründung. Nach dem ebenfalls übersandten Personalnummernverzeichnis des Rates des Bezirkes C. wurde der Kläger in der Abteilung Land- und Nahrungsgüterwirtschaft zum 01. Juni 1975 eingestellt. Dieses Datum erklärt sich allein aus der Berufungsurkunde vom 19. April 1976. Diese Unterlage bestätigt zugleich, dass der Kläger unmittelbar dem Rat des Bezirkes C. zugeordnet war. Die Lohn- und Gehaltskonten von Januar bis Mai 1975 wurden danach ebenfalls beim Rat des Bezirkes C. geführt. Daneben wurde allerdings bereits unter dem 06. Februar 1975 ein weiteres Lohn- und Gehaltskonto mit Eintrittsdatum vom 01. Januar 1975 beim Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienst, das später dem Wissenschaftlichen Zentrum zugeordnet wurde, angelegt. Daraus lässt sich zwar ableiten, dass der Betriebswirtschaftliche Beratungsdienst intern ab Februar 1975 und durch die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ab 1976 auch nach außen für die Abrechnung und Bescheinigung des Arbeitsverdienstes zuständig war. Es gibt jedoch keine eindeutigen Hinweise darauf, dass der Betriebswirtschaftliche Beratungsdienst deswegen eine dem Rat des Bezirkes C. nachgeordnete Einrichtung gewesen sein könnte. Wenn der Betriebswirtschaftliche Beratungsdienst bei der Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Bezirkes laut Berufungsurkunde vom 19. April 1976 angesiedelt war, gehörte er unmittelbar zum Rat des Bezirkes und kann deswegen nicht nachgeordnete Einrichtung gewesen sein. Dafür spricht auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Dr. T., des späteren Direktors des Wissenschaftlichen Zentrums, vom 05. August 2002, wonach der Kläger die Tätigkeit als Abteilungsleiter der Prognosegruppe des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft zugleich mit der Aufgabe als Leiter des Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienstes ausführte. Angesichts der Zuordnung des Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienstes zur Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Bezirkes C. ist diese Aussage nachvollziehbar.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) vom 01. Juni 1972 bis 30. April 1981.
Der im ... 1936 geborene Kläger ist Dipl.-Landwirt (Zeugnis der K.-M ...-Universität L. vom 20. Juli 1963). Nach den Eintragungen in den Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung vom 01. Februar 1963 und 11. Juli 1979 war der Kläger vom 01. Juli 1968 bis 1973 als Arbeitsgruppenleiter beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Bezirkes C., von 1973 bis 1976 als Arbeitsgruppenleiter und Abteilungsleiter beim Rat des Bezirkes C., Produktionsleitung für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft beziehungsweise Produktionsleitung - Abteilung Betriebs-wirtschaftlicher Beratungsdienst - und von 1976 bis 30. April 1981 als Leiter beim Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienst in V. beschäftigt.
Zum 01. März 1971 wurde der Kläger in die AVSt aufgenommen (Bescheinigung des Rates des Bezirkes C. vom 25. Februar 1971). Er zahlte ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. März 1972 beziehungsweise 31. Mai 1972 zur AVSt Beiträge, die ihm im Juni 1972 zurückerstattet wurden.
Zum 01. August 1979 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge für das Einkommen bis 1 200,00 Mark monatlich beziehungsweise 14 400,00 Mark jährlich.
Im Rahmen der Kontenklärung gab der Kläger an, der AVSt angehört zu haben. Er legte unter anderem die Berufungsurkunde des Rates des Bezirkes C. vom 19. April 1976 über die mit Wirkung vom 01. Juni 1975 ausgesprochene Berufung zum Leiter des Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienstes bei der Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Bezirkes und die Bescheinigung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 29. April 1996 über Arbeitsentgelte vom 01. Juli 1968 bis 1978 mit der Angabe der Zugehörigkeit zur AVSt vom 01. März 1971 bis 31. Mai 1972 vor.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2001 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. Juli 1968 bis 31. Mai 1972 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVSt und die Zeit vom 01. Mai 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung für Tierärzte und andere Hochschulkader in Einrichtung des staatlichen Veterinärwesens fest.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, vom 01. Juli 1968 bis zum 30. April 1981 als Abteilungsleiter Prognose beim Rat des Bezirkes C. gearbeitet zu haben. Ihm sei seinerzeit mitgeteilt worden, dass er im Rahmen einer Umstrukturierung rückwirkend aus dem Rat des Bezirkes ausgeschieden sei. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) gelte die Versorgungszusage jedoch bis April 1981 weiter.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der Entgeltbescheinigung vom 29. April 1996 habe die Zugehörigkeit zur AVSt am 31. Mai 1972 geendet. Ein erneuter Beitritt sei nicht erfolgt.
Dagegen hat der Kläger am 04. Mai 2001 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen:
Die Zugehörigkeit zur AVSt sei nie gekündigt worden, so dass es weder durch ihn noch durch seinen Arbeitgeber eine erklärte Beendigung der Zugehörigkeit gegeben habe. Es seien lediglich die Beiträge nicht mehr eingezogen beziehungsweise die gezahlten Beiträge zurückerstattet worden. Dagegen habe er seinerzeit mündlich Einspruch eingelegt. Wegen des langwierigen vergeblichen Bemühens um Klärung der Beitragszahlung sei er schließlich zum 01. August 1979 der FZR beigetreten. Auf den im Widerspruchsbescheid abgestellten erneuten Beitritt komme es angesichts dessen nicht an.
Der Kläger hat die Erklärung des ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Bezirkes C. H. S. vom 27. Juni 2001 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Auskunft des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 24. August 2001 eingeholt.
Mit Urteil vom 05. Februar 2002 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Zeitraum vom 01. Juni 1972 bis 30. April 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVSt und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen: Liege - wie hier für den streitigen Zeitraum - ein einschlägiger Verwaltungsakt (Versorgungszusage; Bewilligung eines Rechts auf Versorgung) nicht vor, beantworte sich die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach denjenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpfe, das heißt im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen. Dies erfordere im Einzelfall eine Feststellung von Existenz und inhaltlicher Reichweite der jeweiligen abstrakt-generellen Vorgabe sowie die Ermittlung und Zuordnung der jeweils konkret-individuell verrichteten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit. Danach sei der Kläger im fraglichen Zeitraum hauptamtlicher Mitarbeiter des Staatsapparates gewesen. Auf die von der Beklagten herangezogenen formalen Umstände komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - Urteil vom 12. November 2001 (B 4 RA 107/00 R) nicht an. Daher sei unerheblich, ob für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Beitrittserklärung vorliege oder Beitragszahlungen nachzuweisen seien. Die Einbeziehungsurkunde vom 25. Februar 1971 habe auch nicht durch die 1972 erfolgte Beitragserstattung ihre Wirkung verloren, denn gemäß Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) in Verbindung mit Art. 1 Einigungsvertragsgesetz (EVG) blieben vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik wirksam. Eine Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 25. Februar 1971 sei nicht ergangen.
Gegen das ihr am 11. April 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. April 2002 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie vorträgt:
Der Kläger habe keine Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art nach vom Text der Verordnung über die AVSt erfasst gewesen sei. Vertrauen auf eine Versorgung habe der Kläger nur so lange haben können, solange die Mitgliedschaft bestanden habe. Nach den Regeln des Versorgungssystems sei jedoch die Mitgliedschaft bei fehlender Beitragszahlung erloschen. Unerheblich sei, aus welchem Grund eine Beitragszahlung vom Arbeitgeber nicht mehr entgegengenommen worden sei. Die Stornierung der Mitgliedschaft beruhe offensichtlich darauf, dass der Kläger nicht im unmittelbaren Staatsapparat, sondern in einer nachgeordneten Einrichtung beschäftigt gewesen sei. Mitarbeiter nachgeordneter Einrichtungen seien nicht zum Beitritt in die AVSt berechtigt gewesen. Zwar habe der Kläger den erforderlichen Beitritt erklärt. Der Arbeitgeber habe jedoch das Vertragsverhältnis entsprechend den Regelungen der Versorgungsordnung beendet. In der Rückzahlung der Beiträge sei die entsprechende Beendigung zu sehen. Zu den abstrakt-generellen Regelungen dieser Versorgungsordnung gehöre neben einem wirksamen Beitritt auch eine entsprechende Beitragszahlung. Entscheidend sei, ob der Kläger in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Staatsorgan oder zu einer nachgeordneten Einrichtung eines Staatsorganes gestanden habe. Ohne Bestehen einer Mitgliedschaft sei eine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVSt nicht möglich. Die Beklagte hat die Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 07. Juli 1972 (AVSt-Ri 1972) und die Hinweise zum Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates des Sekretariats des Ministerrates vom 29. Dezember 1975 (AVSt-Hinweise 1975) vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 05. Februar 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Eine Beitragsrückzahlung ohne Kündigung sei zur Beendigung der Zugehörigkeit nicht ausreichend. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei er im unmittelbaren Staatsapparat tätig gewesen. Der Kläger hat das Schreiben des ehemaligen Direktors des Wissenschaftlichen Zentrums der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft beim Rat des Bezirkes C., Dr. T., vom 05. August 2002 vorgelegt.
Der Senat hat vom Bundesarchiv den Beschluss des Ministerrates zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29. Januar 1971 nebst Beschluss des Präsidiums des Ministerrates über Änderungen in der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 14. Juli 1971 sowie vom Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft die Personalakte des Klägers beigezogen. Er hat außerdem die Auskünfte des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 23. April 2003, der Stadt C. vom 01. September 2003, des Zentraldienstes der Polizei, Versorgungsstelle des Landes Brandenburg vom 18. September 2003 sowie des Brandenburgischen Landeshauptarchivs vom 04. November 2003 und 23. Januar 2004 eingeholt.
Der Kläger sieht sich durch die Auskunft des Brandenburgischen Landeshauptarchivs und der beigefügten Unterlagen in seiner Auffassung bestätigt. Allerdings sei die Zuordnung zum WTZ nicht zutreffend, da er zu keiner Zeit Mitarbeiter des WZ beziehungsweise WTZ gewesen sei. Das 1969 gebildete Wissenschaftliche Zentrum für Betriebswirtschaftliche Beratung, Operationsforschung und EDV sei nach kurzer Zeit seines Bestehens bereits Anfang der 70-er Jahre oder schon 1970 in kleinere Einrichtungen, unter anderem in die Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienste bei den RLN beziehungsweise Produktionsleitungen der Kreise sowie das Organisations- und Rechenzentrum zerfallen.
Nach Ansicht der Beklagten bestätigten die Unterlagen, dass der Kläger nicht in einem örtlichen Staatsorgan, sondern einer selbstständigen Einrichtung beschäftigt gewesen sei. Solche nachgeordneten Einrichtungen zählten nicht zum unmittelbaren Staatsapparat und gehörten somit nicht zum Geltungsbereich der Verordnung über die AVSt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, die Zeit vom 01. Juni 1972 bis zum 30. April 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVSt und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Der Bescheid vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger gehörte in dem streitigen Zeitraum der AVSt an.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, sowie die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Die Beklagte - als zuständiger Versorgungsträger für die AVSt (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19 AAÜG) - hat nach dieser Vorschrift eine Zugehörigkeit des Klägers zur AVSt für die streitige Zeit festzustellen, denn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG liegen vor.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVSt sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates - Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971 - (AVSt-O, abgedruckt in Aichberger II, Sozialgesetze, Nr. 208, die AVSt-Ri 1972 und die Zweite Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 17. Juni 1975 (AVSt-Ri 1975), abgedruckt in Aichberger II, a. a. O., Nr. 209.
Nach § 1 Abs. 1 AVSt-O wurde für Leiter und Mitarbeiter des Staatsapparates (nachstehend Mitarbeiter genannt) eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung (nachstehend Versorgung genannt) eingeführt. Der Kreis der Mitarbeiter, der dieser Versorgung beitreten konnte, wurde gesondert festgelegt (§ 1 Abs. 2 AVSt-O). Nach § 19 Abs. 2 AVSt-O wurden Richtlinien zur Durchführung dieser Ordnung vom Leiter des Büros des Ministerrates erlassen. Zum Kreis der Mitarbeiter bestimmten die AVSt-Ri 1972 und die AVSt-Ri 1975 übereinstimmend, dass Leiter, politische Mitarbeiter, Sachbearbeiter, Sekretärinnen, Stenotypistinnen, Fernschreiber, Telefonisten, Mitarbeiter der Poststellen, Boten, Mitarbeiter der Druck- und Vervielfältigungsstellen und Kraftfahrer beitreten konnten, wenn sie im Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Staatsorgan standen, das vom Geltungsbereich der Ordnung vom 29. Januar 1971 erfasst war und die zum Beitritt geforderten Voraussetzungen erfüllten (jeweils § 1 Abs. 1). Der Altersversorgung konnten nach § 2 AVSt-Ri 1972 beziehungsweise 1975 Beschäftigte, die ausschließlich Dienstleistungsaufgaben ausübten, zum Beispiel Betriebshandwerker, Stadt- und Gemeindearbeiter, Fahrstuhlführer, Pförtner, Reinigungs- und Küchenkräfte, Hausmeister, außerdem Mitarbeiter, die eine in der Anlage 1 genannte Rente bezogen (ausgenommen Mitarbeiter, die als Blinde oder als Empfänger eines Sonderpflegegeldes eine Invalidenrente beziehungsweise nach der AVSt-Ri 1975 auch eine Unfallrente bezogen), ferner Mitarbeiter mit einem Arbeitsvertrag als Heimarbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge, nicht beitreten.
Nach § 2 Abs. 1 AVSt-O konnten der Versorgung alle Mitarbeiter des Staatsapparates beitreten, die entweder ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens 15 Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein konnten oder ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein konnten, wenn sie bei Einführung der Versorgung bereits im Staatsapparat tätig waren.
Nach § 2 Abs. 2 AVSt-O erfolgte der Beitritt zur Versorgung durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan. Der Mitarbeiter erhielt vom Staatsorgan einen Nachweis über den Beitritt.
Nach Anlage 2 Nr. 2 des vom Bundesarchiv übersandten Beschlusses des Ministerrates zur AVSt-O gehörten neben den Räten der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden, ausgenommen unterstellte Institute und Einrichtungen, auch die Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Bezirke und der Kreise, ausgenommen unterstellte Institute und Einrichtungen, zu den Organen des örtlichen Staatsapparates.
Der Kläger erfüllte zum 01. März 1971 die genannten Voraussetzungen zum Beitritt zur AVSt.
Nach dem Arbeitsvertrag vom 17. Juli 1968 mit dem Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, Bezirk C., war er dort ab 01. Juli 1968 als Abteilungsleiter der Prognosegruppe beschäftigt. Er übte mithin eine Tätigkeit als Mitarbeiter des Staatsapparates, nämlich eines Sachbearbeiters in einem Organ des örtlichen Staatsapparates, aus.
Aufgrund des Lebensalters des Klägers zum 01. März 1971 von 44 Jahren und einer zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeübten Beschäftigung im Staatsapparat konnte er bis zum Rentenalter, der Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern (§ 6 Satz 1 AVSt-O), mindestens fünf Jahre ununterbrochen noch im Staatsapparat tätig sein.
Der Kläger trat auch zum 01. März 1971 der AVSt bei. Es fehlt zwar seine schriftliche Beitrittserklärung. Es liegt jedoch der Nachweis über den Beitritt, nämlich die entsprechende Bescheinigung des Rates des Bezirkes C. vom 25. Februar 1971, vor, wonach er mit Wirkung vom 01. März 1971 in die AVSt aufgenommen wurde.
Die Zugehörigkeit zur AVSt wurde auch nicht vor dem 30. April 1981 beendet.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts folgt dies jedoch nicht daraus, dass eine Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 25. Februar 1971 nicht ergangen sei. Bei der Bescheinigung des Rates des Bezirkes C. vom 25. Februar 1971 handelt es sich nämlich nicht um einen Verwaltungsakt. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 AVSt-O. Danach erhält der Mitarbeiter einen "Nachweis" über den von ihm erklärten Beitritt als eine notwendig Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur AVSt. In dieser Beweisfunktion erschöpft sich diese Bescheinigung.
Ob hingegen tatsächlich eine Zugehörigkeit zur AVSt zustande kam und bis zu welchem Zeitpunkt eine solche fortbestand, richtet sich ausschließlich nach den oben dargelegten weiteren Voraussetzungen.
Die AVSt-O sah einen Austritt aus der AVSt nicht vor. Mit § 6 AVSt-Ri 1972 beziehungsweise 1975 wurde dies dahingehend klargestellt, dass ein Austritt aus der zusätzlichen Altersversorgung während des Bestehens eines Arbeitsrechtsverhältnisses zu einem Staatsorgan nicht möglich ist. Das gleiche galt auch im Falle der Weiterführung der Altersversorgung nach § 17 AVSt-Ri 1975 (§ 6 Satz 2 AVSt-Ri 1975).
Die Zugehörigkeit zur AVSt endete grundsätzlich auch nicht bei Nichtzahlung der Beiträge. Die AVSt-O kannte keine entsprechende Regelung. Lediglich § 17 Abs. 8 AVSt-Ri 1975 bestimmte, dass Mitarbeiter, die von dem Recht der Weiterführung der Altersversorgung Gebrauch machten, jedoch ihrer Pflicht zur regelmäßigen Beitragszahlung schuldhaft nicht nachkamen, aus der Versorgung ausschieden, wenn trotz dreimaliger Mahnung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten seit der letzten Beitragszahlung keine Beiträge überwiesen wurden. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben.
Im Übrigen bestand auch keine Veranlassung für eine Regelung, wonach bei Nichtzahlung die Zugehörigkeit zur AVSt endete. Nach § 3 Abs. 2 AVSt-O übernahm nämlich die Dienststelle im Auftrag des Mitarbeiters durch Einbehaltung seines Beitrages vom Gehalt die Überweisung auf ein gesondertes Konto. Die Dienststelle war somit für die Abführung des Beitrages verantwortlich. Angesichts dessen bedurfte es keiner Regelung, dass bei Nichtzahlung der Beiträge die Zugehörigkeit zur AVSt endete.
Für die Ansicht der Beklagten, eine Mitgliedschaft in der AVSt habe nur so lange bestanden, wie Beiträge gezahlt worden seien, findet sich daher für den vorliegenden Sachverhalt keine Rechtsgrundlage. Die Beitragszahlung war außerdem nicht Voraussetzung, sondern Rechtsfolge der Zugehörigkeit zur AVSt.
Die Rückerstattung der vom 01. März 1971 bis 31. März 1972 beziehungsweise 31. Mai 1972 entrichteten Beiträge zur AVSt (Bescheinigung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 29. April 1996, Auskunft dieses Ministeriums vom 24. August 2001) und das Unterlassen der weiteren Einbehaltung der Beiträge berührte daher die Zugehörigkeit zur AVSt nicht.
Darin ist insbesondere keine verbindliche Entscheidung zu sehen, dass der Kläger nicht der AVSt zugehörig war beziehungsweise blieb.
Nach § 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 AVSt-O entschied, soweit sich aus der Durchführung der AVSt-O Grenz- und Streitfälle ergaben, der Vorsitzende des Rates des Bezirkes bei Mitarbeitern von Staatsorganen der Bezirksebene. Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes konnte bei Mitarbeitern von Staatsorganen der Bezirksebene beim Leiter des Büros des Ministerrates Einspruch erhoben werden. Der Leiter des Büros des Ministerrates entschied nach Anhörung einer Kommission endgültig.
Eine solche Entscheidung wurde nicht getroffen, obwohl die Vorsitzende des Rates des Bezirkes C. mit der Rückerstattung und der unterlassenen Einbehaltung der Beiträge befasst war. Dies ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Erklärung des ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Bezirkes C., H. S., vom 27. Juni 2001. Danach informierte der Kläger diesen Zeugen über diesen Sachverhalt, worauf dieser die Angelegenheit der Vorsitzenden des Rates des Bezirkes vortrug. Trotz wiederholten Nachfragens kam es jedoch zu keiner abschließenden Entscheidung gegenüber dem Kläger. Daraufhin trat der Kläger nach seinem Schriftsatz vom 15. Mai 2001 zum 01. August 1979 der FZR bei.
Der Erklärung des H. S. vom 27. Juni 2001 ist im Übrigen zu entnehmen, dass es offensichtlich deswegen zur Rückerstattung der Beiträge kam, weil es für die dem Kläger übertragene Aufgabe im Stellenplan des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft keine Planstelle gab. Aus seiner Erklärung geht zudem hervor, dass eine seinerzeitige Prüfung ergeben habe, dass der Kläger die Voraussetzungen zur Einbeziehung in die AVSt erfülle.
Das Vorhandensein einer Planstelle ist nach der AVSt-O jedoch nicht Voraussetzung für den Beitritt zur AVSt beziehungsweise die Fortführung der Mitgliedschaft gewesen.
Wie § 15 AVSt-O zeigt, führte allein das Ausscheiden aus dem Staatsapparat vor Eintritt des Versorgungsfalles zur Beendigung der Zugehörigkeit zur AVSt. Mitarbeiter des Staatsapparates, die nach einer mindestens 15-jährigen ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat nicht durch Kündigung oder fristlose Entlassung aus dem Staatsapparat ausschieden, konnten entweder den Anspruch auf Versorgung durch Weiterzahlung der Beiträge entsprechend dem außerhalb des Staatsapparates erzielten Bruttoverdienstes aufrechterhalten oder aus der Versorgung ausscheiden und die von ihnen gezahlten Beiträge zurückfordern (§ 15 Abs. 1 AVSt-O). Mitarbeiter des Staatsapparates, die durch Kündigung beziehungsweise fristlose Entlassung oder vor Vollendung einer 15-jährigen ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat ihre Tätigkeit beendeten, schieden aus der Versorgung aus. Die von ihnen gezahlten Beiträge zur Versorgung wurden als Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei der Sozialversicherung anerkannt oder auf Antrag zurückgezahlt (§ 15 Abs. 2 AVSt-O).
Der Kläger schied nicht vor dem 30. April 1981 aus dem Staatsapparat aus.
Der Arbeitsvertrag mit dem Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, Bezirk C., vom 17. Juli 1968 blieb bis zum 30. April 1981 wirksam. Nach Angaben des Klägers waren dieser Arbeitsvertrag und die Berufungsurkunde des Rates des Bezirkes C. vom 19. April 1976 bis zum 30. April 1981 Grundlage seiner Beschäftigung. Dies ist für den Senat nachvollziehbar.
Der Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, Bezirk C., unterstand, jedenfalls ab 01. Juni 1969, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung über das Statut des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. März 1969 (GBl. DDR II 1969, 245) - RLN-VO 1969 (§ 27 RLN-VO 1969), dem Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik, war aber gleichzeitig auch Organ des Bezirkstages (§ 14 Abs. 2 RLN-VO 1969). Daraus erklärt sich, dass als Arbeitgeber nicht der Rat des Bezirkes C., sondern der Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, Bezirk C., fungierte. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 01. Februar 1963 ist dieser auch entsprechend eingetragen. Diese Rechtslage bestand bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1973 (GBl. DDR I 1973, 313) - GöV 1973 - am 01. August 1973 (§ 74 Abs. 1 GöV 1973). Seither war der Rat für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Bezirkes ein kollektives Beratungsorgan des Rates des Bezirkes (§ 27 Abs. 4 Satz 1 GöV 1973). Die in seinem Widerspruch vertretene Ansicht, wonach der Kläger im Rahmen einer Umstrukturierung seinerzeit rückwirkend aus dem Rat des Bezirkes ausgeschieden sei, kann angesichts dessen nicht zutreffen. Die zum 01. August 1973 eingetretene Rechtsänderung erklärt auch die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 01. Februar 1963. Danach erfolgte die Eintragung zum 01. Januar 1973 mit der Bezeichnung Arbeitsgruppenleiter durch den Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, Bezirk C., während die Eintragung des beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienstes zum 31. Dezember 1973 durch den Rat des Bezirkes, Produktionsleitung für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft erfolgte. Diese Rechtsänderung bewirkte außerdem, dass kraft Gesetzes, ohne dass es einer Änderung des Arbeitsvertrages bedurfte, nunmehr der Rat des Bezirkes Arbeitgeber des Klägers wurde. Der Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Bezirkes wurde Bestandteil des Rates des Bezirkes, so dass der Kläger gerade nicht in einer nachgeordneten Einrichtung dieses Staatsorganes beschäftigt war. Dies erklärt zugleich, weshalb die AVSt-Hinweise 1975 die Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Bezirke beziehungsweise der Kreise als Organe des örtlichen Staatsapparates nicht mehr erwähnen.
Eine Änderung im Beschäftigungsverhältnis des Klägers trat auch weder zum 01. Januar 1975 noch zum 01. Juni 1975 ein. Nach der Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 01. Februar 1963 war der Kläger ab 01. Januar 1975 als Abteilungsleiter tätig. Die Eintragung erfolgte durch den Rat des Bezirkes Cottbus, Produktionsleitung, Abteilung Betriebswirtschaftlicher Beratungsdienst. Dieselbe Stelle trug auch zum 01. Januar 1976 die Tätigkeit eines Leiters der Abteilung ein. Der Kläger fungierte somit bereits ab 01. Januar 1975 als Leiter des Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienstes, ohne dass dies sein Beschäftigungsverhältnis zum Rat des Bezirkes C. veränderte. Die Eintragung des beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienstes zum 31. Dezember 1976 erfolgte dann jedoch durch den Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienst in V ... Anlass dafür war offensichtlich die rückwirkend zum 01. Juni 1975 ausgesprochene Berufung zum Leiter des Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienstes bei der Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Bezirkes durch den Rat des Bezirkes C. vom 19. April 1976. Weshalb nunmehr die weiteren Eintragungen, auch im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 11. Juli 1979, durch diese Stelle vorgenommen wurden, ist nicht nachzuvollziehen. Wie insbesondere der Berufungsurkunde vom 19. April 1976 entnommen werden kann, war der Betriebswirtschaftliche Beratungsdienst weiterhin bei der Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Rats des Bezirkes angesiedelt, so dass Arbeitgeber der Rat des Bezirkes C. blieb.
Der Kläger gehörte auch nicht dem Wissenschaftlichen Zentrum, einer nachgeordneten Einrichtung des Rates des Bezirkes, an. Nach den vom Brandenburgischen Landeshauptarchiv übersandten Unterlagen (unter anderem Beschluss des Rates des Bezirkes C. vom 05. August 1981) wurde das Wissenschaftliche Zentrum erst mit Wirkung zum 01. Januar 1982 aus dem Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienst bei der Abteilung Land- und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Bezirkes C. und der Abteilung Futtermittelprüfung und Fütterungsberatung des VEB Kombinat M. geschaffen. Dass die Lohn- und Gehaltskonten des Klägers für die Zeit ab Januar 1975 beziehungsweise Juni 1975 bei diesem Wissenschaftlichen Zentrum geführt wurden, war wohl allein Folge seiner Gründung. Nach dem ebenfalls übersandten Personalnummernverzeichnis des Rates des Bezirkes C. wurde der Kläger in der Abteilung Land- und Nahrungsgüterwirtschaft zum 01. Juni 1975 eingestellt. Dieses Datum erklärt sich allein aus der Berufungsurkunde vom 19. April 1976. Diese Unterlage bestätigt zugleich, dass der Kläger unmittelbar dem Rat des Bezirkes C. zugeordnet war. Die Lohn- und Gehaltskonten von Januar bis Mai 1975 wurden danach ebenfalls beim Rat des Bezirkes C. geführt. Daneben wurde allerdings bereits unter dem 06. Februar 1975 ein weiteres Lohn- und Gehaltskonto mit Eintrittsdatum vom 01. Januar 1975 beim Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienst, das später dem Wissenschaftlichen Zentrum zugeordnet wurde, angelegt. Daraus lässt sich zwar ableiten, dass der Betriebswirtschaftliche Beratungsdienst intern ab Februar 1975 und durch die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ab 1976 auch nach außen für die Abrechnung und Bescheinigung des Arbeitsverdienstes zuständig war. Es gibt jedoch keine eindeutigen Hinweise darauf, dass der Betriebswirtschaftliche Beratungsdienst deswegen eine dem Rat des Bezirkes C. nachgeordnete Einrichtung gewesen sein könnte. Wenn der Betriebswirtschaftliche Beratungsdienst bei der Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Bezirkes laut Berufungsurkunde vom 19. April 1976 angesiedelt war, gehörte er unmittelbar zum Rat des Bezirkes und kann deswegen nicht nachgeordnete Einrichtung gewesen sein. Dafür spricht auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Dr. T., des späteren Direktors des Wissenschaftlichen Zentrums, vom 05. August 2002, wonach der Kläger die Tätigkeit als Abteilungsleiter der Prognosegruppe des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft zugleich mit der Aufgabe als Leiter des Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienstes ausführte. Angesichts der Zuordnung des Betriebswirtschaftlichen Beratungsdienstes zur Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Bezirkes C. ist diese Aussage nachvollziehbar.
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