L 5 AS 743/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 12786/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 743/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 3/20 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Beschluss BSG: Revision zugelassen
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Februar 2013 sowie April bis Juni 2013. Der im Jahr 1956 geborene Kläger zu 1. und der im Jahr 1992 geborene Sohn des Klägers zu 1., der Kläger zu 2., bezogen im genannten Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger zu 2. befand sich ab 16. April 2013 bis Juni 2013 in einer Berufsausbildung als Bürokaufmann bei der F H & G GmbH & Co. KG. Die Kläger bewohnen seit dem 1. Juli 1996 die unter der im Rubrum angegebenen Anschrift befindliche Dreizimmerwohnung (75,03 m²), für die eine Grundmiete in Höhe von 437,57 Euro zuzüglich Vorauszahlungen für die Betriebskosten in Höhe von 110,85 Euro zu zahlen war. Die Wohnung wird über eine Gasetagenheizung beheizt. Die Warmwasserversorgung erfolgt über einen elektrischen Durchlauferhitzer. An den Gasversorger G waren im Februar 2013 ein Abschlag in Höhe von 118 Euro, im April 2013 ein Betrag in Höhe von 47,07 Euro und ab Mai 2013 monatliche Abschläge in Höhe von 98 Euro zu zahlen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung unangemessen seien. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der Absicht des Beklagten, die Unterkunftskosten nur noch in angemessenem Umfang zu übernehmen, zu äußern. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 forderte der Beklagte die Kläger auf, die Kosten der Unterkunft ab dem 1. Februar 2013 zu senken. Die derzeitigen Kosten der Unterkunft überstiegen den maßgeblichen Richtwert in Höhe von 456 Euro nach der Wohnaufwendungenverordnung (WAV). Die Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten seien nachzuweisen. Ab Februar 2013 würden nur noch 456 Euro als monatliche Kosten der Unterkunft bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 gewährte der Beklagte den Klägern für die Zeit von Januar bis Juni 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wobei er ab Februar 2013 monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von nur noch 456 Euro berücksichtigte. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2013, eingegangen bei dem Beklagten am selben Tag, Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 11. Februar 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit von Februar bis Juni 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt 881,43 Euro unter Berücksichtigung eines Bedarfs in Höhe von 501,60 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Als Änderungsgrund wurde eine Korrektur der Richtwerte der Miete angegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2013 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2012 als unzulässig, weil verfristet. Der Beklagte wertete den Widerspruch als Überprüfungsantrag und erließ am 14. Februar 2013 einen Überprüfungsbescheid, mit dem er den Überprüfungsantrag ablehnte. Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 erhoben die Kläger gegen den vorläufigen Leistungsbescheid vom 11. Februar 2013 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass kein Grund bestehe, Leistungen nur vorläufig statt endgültig zu bewilligen. Der Kläger zu 1. verfüge über kein Einkommen. Der Kläger zu 2. beziehe eine Ausbildungsvergütung, die monatlich gleichbleibend sei. Die Entscheidung zu den Kosten der Unterkunft sei falsch. Bis Ende 2012 sei ein Umzug wegen eines behandlungsbedürftigen Rückenleidens des Klägers zu 1. nicht möglich und die Regelfrist des § 22 Abs. 1 SGB II daher zu verlängern gewesen. Die WAV sei nicht anwendbar, da sie hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückbleibe. Unter dem 13. März 2013 reichte der Kläger zu 1. dem Beklagten die Rechnung der GASAG vom 6. März 2013 für den Abrechnungszeitraum vom 9. März 2012 bis 5. März 2013 ein. Aus der Rechnung ging u.a. hervor, dass er einen Nachzahlbetrag in Höhe von 47,07 Euro, fällig am 17. April 2013, zu zahlen hatte und sich die Abschlagszahlungen ab Mai 2013 auf monatlich 98 Euro beliefen. Mit Änderungsbescheid vom 14. März 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern unter Berücksichtigung des Nachzahlbetrages in Höhe von 47,07 Euro für den Monat März 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 928,50 Euro (davon Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 548,67 Euro). Gegen den Änderungsbescheid vom 14. März 2013 erhoben die Kläger mit Schreiben vom 2. April 2013 Widerspruch. Auf den Widerspruch erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid vom 7. Mai 2013, mit dem er den Klägern endgültig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 bewilligte (davon für die Kosten der Unterkunft und Heizung u.a. für Februar 2013 sowie April bis Juni 2013 in Höhe von insgesamt 501,60 Euro). In den Leistungen war ein Betrag in Höhe von 15,38 Euro für die Finanzierung der dezentralen Warmwasserversorgung enthalten. Als Grund der Änderung gab der Beklagte die Korrektur des Einkommens des Klägers zu 1. an. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 14. März 2013 zurück. Zwar habe der mit Widerspruch angefochtene Bescheid vom 11. Februar 2013 nur den Zeitraum ab Februar 2013 betroffen; aufgrund des als Überprüfungsantrag gewerteten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2012 sei jedoch der gesamte Zeitraum Januar bis Juni 2013 umfasst gewesen. In der Sache sei der Widerspruch nach Erlass des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2013 nicht mehr begründet. Soweit Leistungen ursprünglich nur vorläufig bewilligt worden seien, sei nunmehr eine endgültige Bewilligung erfolgt. Der Warmwassermehrbedarf sei in Höhe von insgesamt monatlich 15,83 Euro berücksichtigt worden. Dies entspreche der Höhe nach dem Wert nach § 21 Abs. 7 SGB II. Die Berücksichtigung der Unterkunftskosten könne bei einem 2-Personen-Haushalt nur in Höhe des angemessenen Betrages nach WAV in Höhe von 501,60 Euro (Bruttokaltmiete 381 Euro zuzüglich Heizkosten in Höhe von 74,40 Euro) monatlich erfolgen. Die WAV sei zwar für unwirksam erklärt worden, bis zur Änderung der normierten Werte jedoch nach wie vor anzuwenden. Am 24. Mai 2013 haben die Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und ausgeführt, dass es u.a. aus gesundheitlichen Gründen nicht gelungen sei umzuziehen. Der Beklagte habe den Grenzwert ausschließlich anhand von Werten des Berliner Mietspiegels 2011 errechnet und nur Wohnungen der einfachen Wohnlage berücksichtigt. Sie könnten aber nur auf solche Wohnungen verwiesen werden, die derzeit auf dem Berliner Wohnungsmarkt zur Vermietung angeboten würden. Es sei durch zahlreiche Studien belegt, dass die Neuvertragsmieten in Berlin ganz erheblich über den Werten des Mietspiegels lägen. Die durchschnittlichen Mieten hätten nach dem GSW-WohnungsmarktReport im Jahr 2012 deutlich über 6 Euro/m² gelegen. Zum Berliner Mietspiegel 2013 läge ein Gutachten in einem Verfahren des Amtsgerichts Charlottenburg zum Az. 235 C 133/13 vor, um dessen Beiziehung gebeten werde. Ergänzend werde auf den Gesetzentwurf zum Mietrechtsnovellierungsgesetz (BT-Drs. 447/14) verwiesen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Mietrechtsnovellierungsgesetz sei ermittelt worden, dass die Preise bei Neuvermietungen bereits 2011/2012 um durchschnittlich 19 % über der Miete nach dem Berliner Mietspiegel 2013 gelegen hätten. Das Berechnungskonzept der Rechtsprechung des Sozialgerichts Berlin setze voraus, dass es in Berlin zwischen Januar und Juni 2013 grundsätzlich möglich gewesen sei, im gesamten Stadtgebiet Wohnungen zu Preisen des Berliner Mietspiegels 2011 ausgehend von den Mittelwerten anzumieten. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. November 2013 hat der Beklagte die Entscheidungen vom 6. Dezember 2012, 11. Februar 2013, 14. März 2013 und 7. Mai 2013 für die Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 gegenüber dem Kläger zu 2. teilweise aufgehoben und einen Erstattungsbetrag in Höhe von 301,92 Euro geltend gemacht. Er habe im genannten Zeitraum Einkommen aus seiner Tätigkeit bei H & G erzielt. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei er nicht in bisher festgestellter Höhe hilfebedürftig gewesen. Der Beklagte hat den Klägern mit zwei Änderungsbescheiden vom 25. November 2013 für die Monate Februar 2013 sowie März bis Juni 2013 monatlich weitere 12,10 Euro für die Kosten der Unterkunft (insgesamt 513,70 Euro) gewährt. Es sei eine Neuberechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach der WAV ab 1. Februar 2013 erfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 11. Februar 2016 haben die Kläger die Klage im Hinblick auf die Bewilligungsmonate Januar und März 2013 für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 11. Februar 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum sei nicht auf die WAV abzustellen, denn diese sei vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 4. Juli 2014, B 14 AS 53/13 R, für unwirksam erklärt worden. Die Kammer sei in der Lage, anhand des vorhandenen Datenmaterials ein eigenes schlüssiges Konzept für die in Berlin angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu bestimmen. Nach Überzeugung der Kammer sei im vorliegenden Fall für einen Zweipersonenhaushalt für die Monate Februar und April bis Juni 2013 eine Bruttokaltmiete von 419,40 Euro abstrakt angemessen. Diese berechne sich aus dem Produkt der für die hier zu beurteilende Haushaltsgröße höchstens angemessenen Wohnungsgröße und der angemessenen Bruttokaltmiete. Bei der Bestimmung des angemessenen Mietzinses stütze sich die Kammer auf den qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin 2013 (Amtsblatt für Berlin 2013, Nr. 21 vom 23. Mai 2013). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 64/09 R, Rn. 28) sei auf den Mietspiegel abzustellen, der im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorgelegen habe. Zwar sei der Mietspiegel 2013 erst am 23. Mai 2013 veröffentlicht worden und könne daher den Entscheidungen des Beklagten vom 11. Februar 2013 und 7. Mai 2013 nicht zugrunde gelegen haben, jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit den Änderungsbescheiden vom 25. November 2013 erneut über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung entschieden habe, so dass dies der maßgebliche Zeitpunkt der Bestimmung des anzuwendenden Mietspiegels gewesen sei. Der Mietspiegel von 2013 sei eine repräsentative Datenerhebung über die in Berlin am 1. September 2012 üblicherweise gezahlten Mieten für verschiedene Wohnungstypen. Die Kammer lasse insoweit dahingestellt, ob es sich um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB handele. Denn sie halte die dem Mietspiegel zugrundeliegende Datengrundlage für hinreichend zur Ermittlung der Miete, weil es sich um eine repräsentative Datenerhebung über die in Berlin üblicherweise gezahlten Mieten für verschiedene Wohnungstypen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattungsbeschaffenheit und Lage handele. Die gegen die Qualifiziertheit des Berliner Mietspiegels vorgebrachten Einwände der Extremwertbereinigung und der Wohnlageneinteilung wirkten sich nicht auf die von der Kammer herangezogenen Grundlagendaten in der Weise aus, dass die Werte einfacher und im unteren Segment liegender Wohnungen maßgeblich verfälscht würden. Das von dem Sozialgericht Berlin entwickelte Konzept berücksichtige hingegen einen einfachen, im unteren - unter Außerachtlassung des "untersten" Standards" - Marktsegment liegenden Standard. Heranzuziehen seien die Grundlagendaten des Mietspiegels für Wohnungen in der Wohnlage "einfach" des Berliner Mietspiegels. Die Heranziehung der Wohnungen in der einfachen Wohnlage gewährleiste grundsätzlich, dass das untere Marktsegment hinreichend abgebildet werde. Als räumlicher Vergleichsmaßstab für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten in Berlin sei das gesamte Stadtgebiet heranzuziehen, weil es sich insoweit um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handele, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilde. Zur Bestimmung der Referenzmiete sei auf die Mittel- und nicht die Spannenoberwerte der einfachen Wohnlage abzustellen. Die Mittelwerte seien jeweils nach dem Verhältnis der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt vom Berliner Mietspiegel erfassten Wohnungsbestand zu berücksichtigen. Die Gewichtung der einzelnen Mietspiegelwerte nehme die Kammer anhand der Anzahl der auf die einzelnen Spalten und Zeilen des Berliner Mietspiegels entfallenden Wohnungen vor. Damit ergebe sich ein durchschnittlicher, abstrakt angemessener Nettokaltmietwert für Wohnungen von 40 bis unter 60 m² von monatlich 5,44 Euro/m². In einem letzten Schritt seien in das Produkt die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Hierzu sei auf die örtlichen Übersichten und die sich hieraus ergebenden Durchschnittswerte zurückzugreifen. Danach ergäben sich durchschnittliche, gewichtete kalte Betriebskosten auf der Grundlage der Daten des Mietspiegels 2013 in Höhe von 1,55 Euro/m². Als Grenzwert für die Heizkosten sei auf den bundesweiten Heizkostenspiegel 2013 abzustellen. Angemessen seien danach bei einer Gasthermenheizung und einer Wohnfläche bis 100 m² Kosten in Höhe von 90 Euro monatlich. Den Klägern sei die Obliegenheit zur Senkung der Kosten aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 6. Juli 2012 auch bekannt gewesen. Gründe, die eine Unzumutbarkeit eines kostensenkenden Umzugs bewirken könnten, seien nicht ersichtlich. Es obliege den Klägern substantiiert vorzutragen, dass sie trotz intensiver Kostensenkungsbemühungen keine günstigere Wohnung anmieten konnten. Ausweislich des IBB-Wohnungsmarktberichts 2013 sei im Zeitraum 2012/2013 immer noch ein erheblicher Teil der Wohnungen auf dem Angebotsmietmarkt im hier relevanten Preissegment verfügbar gewesen. Gegen das ihnen am 19. Februar 2016 zugestellte Urteil des Sozialgerichts haben die Kläger am 21. März 2016 Berufung eingelegt. In der Rechtsprechung werde mit guten Gründen vertreten, dass § 22 SGB II keine verfassungsmäßige Grundlage für die Bemessung der Leistungen sei (u.a. SG Mainz, S 3 AS 130/14). Es werde behauptet, dass der Gesetzgeber sich für die Produkttheorie entschieden habe. Das Problem, was angemessen sei, werde damit aber nicht gelöst. Für die angemessene Wohnfläche lege die Rechtsprechung und nicht der Gesetzgeber Wohnflächen fest, die für Sozialwohnungen gelten würden. Das klinge sachgerecht, sei aber nicht der einzig verfügbare Maßstab. Derzeit sei es der Rechtsprechung gelungen, zu behaupten, die Miete nach Mietspiegel sei angemessen im Sinne von § 22 SGB II. Alternativ denkbar wäre es, den Quadratmeterpreis zu Grunde zu legen, den etwa Bezieher unterer Einkommen in der Regel zu zahlen in der Lage seien. Man könne ohne Detailfragen im Einzelnen zu regeln, für beide Faktoren der Produkttheorie inhaltliche Maßstäbe vorgeben. Das hätte zur Folge, dass Ergebnisse im Gesetzgebungsverfahren inhaltlich diskutiert würden. Das Berechnungsmodell des Sozialgerichts sei außerdem nicht zutreffend. Es begegne bereits methodischen Einwänden in Bezug auf die Art und Weise der Berechnung. Das Sozialgericht verwende den Mietspiegelwert als "einfachen Mietspiegel". Zu beachten sei, dass die darin enthaltenen Daten nicht zuverlässig ermittelt und ausgewertet seien. Nach den Grundlagendaten des Berliner Mieterspiegels befänden sich in der sogenannten "einfachen Wohnlage" ca. 120.000 Wohnungen, soweit sie für die Referenzmiete relevant seien. Demgegenüber stünden ca. 240.000 Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II, die für Wohnungen dieser Größenklasse und Lage in Frage kämen. Die Behauptung, man könne in Berlin Wohnungen zum Preis des Mietspiegels mieten, sei durch das im Gesetzgebungsverfahren zum Mietrechtsnovellierungsgesetz eingeholte Gutachten widerlegt worden. Danach liege das Niveau der Marktmiete (Neuvertragsmieten) aus den Jahren 2011/2012 ca. 20 % über dem Niveau des Mietspiegels 2013. Der Berliner Gesetz- und Verordnungsgeber habe wiederholt festgestellt, dass der Berliner Wohnungsmarkt als angespannt anzusehen und die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gefährdet sei (z.B. Zweckentfremdungsverbot-Gesetz; Kappungsgrenzen-Verordnung; Mietenbegrenzungsverordnung; Kündigungsschutzklausel-Verordnung). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe auch nie verlangt, dass ein Leistungsberechtigter nachweisen müsse, dass er keine Wohnung zu einem bestimmten Grenzwert finde. Der Anscheinsbeweis, von dem die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels ausgehe, sei widerlegbar. Es reiche aus, wenn greifbare Anhaltspunkte substantiiert vorgetragen würden, die weitere Ermittlungen zum Sachverhalt erforderlich machen würden.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern unter Änderung des Bescheides vom 7. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2013, des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 19. November 2013 und der Änderungsbescheide vom 25. November 2013 für Februar 2013 und die Monate April bis Juni 2013 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren unter Berücksichtigung eines Bedarfs in Höhe von monatlich 548,42 Euro Bruttokaltmiete und Heizkosten in Höhe von 118,- Euro für den Monat Februar 2013, für April 2013 in Höhe von 47,07 Euro und für Mai und Juni 2013 in Höhe von jeweils 98,- Euro, hilfsweise beantragen die Kläger, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben über die Tatsache, dass der Berliner Mietspeigel 2013 wie auch der Berliner Mietspiegel 2015 wie auch ein aus diesen Mietspiegeln oder einem anderen Berliner Mietspiegel nach dem sogenannten Schifferdecker-Modell berechneter Grenzwert für die Netto-Kaltmiete kein Mietniveau wiedergibt, zu dem ausreichend Wohnungen im Land Berlin im Zeitraum Februar bis Juni 2013 verfügbar waren, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben über die Tatsache, dass mehr als 25 % der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum die Grenzwerte des Beklagten, aber auch die Grenzwerte nach dem Berechnungsmodell des Gerichts überschritten und diese Bedarfsgemeinschaften die Kosten in der Regel nicht durch einen Umzug gesenkt haben, weil sie trotz Suche keine billigere, aber angemessene Unterkunft gefunden haben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und ist der Auffassung, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung der angemessenen Miete nicht erforderlich sei. Vorliegend hätten sich die Kläger trotz Kenntnis der Mietsenkungsobliegenheit nicht einmal um die Anmietung angemessenen Wohnraums bemüht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Das Sozialgericht hat die Berufung, deren Wert 750 Euro nicht übersteigt, ausdrücklich zugelassen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klagegegenstand im Sinne des § 95 SGG umfasst den Änderungsbescheid vom 7. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2013 und den nach Klageerhebung gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. November 2013 sowie die Änderungsbescheide vom 25. November 2013, mit denen der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum in Höhe von insgesamt 513,70 Euro berücksichtigt hat. Der von dem Beklagten erlassene vorläufige Änderungsbescheid vom 11. Februar 2013 hat sich durch den Erlass der endgültigen Bewilligung mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2013 in sonstiger Weise nach § 39 Abs. 2 nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt und konnte nicht Gegenstand des Klageverfahrens werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26. Juli 2016, B 4 AS 54/15 R; Urteil vom 17. Februar 2016, B 4 AS 17/15 R; Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, jeweils juris). Streitgegenstand im Sinne des § 123 SGG ist der Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II für die Monate Februar 2013 sowie April bis Juni 2013. Hierauf haben sich die Kläger, da es sich um einen von den übrigen Leistungen abtrennbaren Verfügungssatz handelt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, B 14 AS 132/10 R, Rn. 11; Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, Rn. 18, jeweils juris), zulässig beschränkt. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Die Kläger haben im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Als Anspruchsgrundlage kommen ausschließlich die §§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Die Kläger erfüllten im streitigen Zeitraum unstreitig die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II. Der Kläger zu 2. war nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II nicht von Leistungen ausgeschlossen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Kläger haben gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung, da der Beklagte ihnen bereits höhere Bedarfe als angemessen gewesen wären, zuerkannt hat. Der konkret angemessene Gesamtbetrag beläuft sich im streitigen Zeitraum auf monatlich 509,40 Euro. Der von dem Beklagten berücksichtigte Gesamtbetrag in Höhe von 513,70 Euro ist daher nicht zu knapp bemessen. Die Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfordert eine Einzelfallprüfung und hat für die Unterkunftskosten und die Heizkosten getrennt zu erfolgen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 18). Die Angemessenheit richtet sich dabei nicht nach der Wohnaufwendungenverordnung (WAV), da diese vom Bundessozialgericht hinsichtlich der Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2013 für unwirksam erklärt worden ist (Urteil vom 4. Juni 2014, B 14 AS 53/13 R, Rn. 15). Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, Rn. 26; B 14 AS 65/09 R, Rn. 26; B 14 AS 2/10 R, Rn. 20, jeweils juris). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2017 (1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, juris) zu den von den Klägern in Bezug genommenen Vorlagebeschlüssen des Sozialgerichts Mainz (S 3 AS 130/14; S 3 AS 370/14) ausdrücklich die Möglichkeit des Gesetzgebers bestätigt, Gesetze mit unbestimmten Rechtsbegriffen zu erlassen. Zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit der Unterkunft ist das Produkt aus angemessener Wohnfläche und der Summe von angemessener Kaltmiete je Quadratmeter und angemessenen kalten Betriebskosten je Quadratmeter zu ermitteln (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 65/09 R, Rn. 21, Urteil vom 21. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 17; Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 13; Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, Rn. 24, jeweils juris). In einem ersten Schritt ist die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen. Im Ergebnis ist im Land Berlin für einen Zweipersonenhaushalt eine Wohnfläche von höchstens 60 Quadratmetern angemessen. Hierbei ist nach dem Bundessozialgericht auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBI. I S. 2376) in Verbindung mit § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404). Hinsichtlich der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen. Im Land Berlin liegen zu § 5 WoBindG und § 27 WoFG nur unveröffentlichte Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 vor, die hinsichtlich der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen. Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20. Oktober 1995 (ABl. Berlin S. 4462) an Einpersonenhaushalte eine Wohnung von bis zu 50 Quadratmetern und an einen Zweipersonenhaushalt eine Wohnung von bis zu 60 Quadratmetern überlassen werden (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 85/09 R, Rn. 18; Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 32/09 R, Rn. 18, jeweils juris). In einem zweiten Schritt ist die angemessene Nettokaltmiete je Quadratmeter zu bestimmen. Als maßgeblicher Vergleichsraum ist dabei in Berlin das gesamte Stadtgebiet heranzuziehen, da auch ein Arbeitnehmer mit vergleichbar geringem Einkommen eine Ersatzwohnung innerhalb des gesamten Stadtgebiets für den Fall suchen würde, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln eine Wohnung nicht mehr finanzieren kann. Den besonderen Belangen und der konkreten Situation des jeweiligen Leistungsberechtigten ist nicht bereits bei der abstrakt-generell vorzunehmenden Festlegung der Vergleichsräume, sondern erst im Rahmen der Zumutbarkeitsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 85/09 R, Rn. 19; Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 18, jeweils juris). Als Wohnstandard steht dem Leistungsberechtigten lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zu (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, Rn. 25; B 14 AS 65/09 R, Rn. 25; B 14 AS 2/10 R, Rn. 19). Ist die abstrakt angemessene Referenzmiete zutreffend ermittelt, begründet dies den Anscheinsbeweis dafür, dass zum Preis der abstrakt angemessenen Miete Wohnungen tatsächlich anmietbar sind (BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 106/10 R, Rn. 31; Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 33). Zur Bestimmung der maßgeblichen Referenzmiete können qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wie auch einfache Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB herangezogen werden (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010, B 4 AS 65/09 R, Rn. 29; B 14 AS 50/10 R, Rn. 27, jeweils juris). Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, so wird nach § 558d Abs. 3 BGB vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, kann dann grundsätzlich verneint werden. Jedenfalls, soweit ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 106/10 R, Rn. 30). Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Baualtersklassen grundsätzlich nicht zulässig. Die Daten für Baualtersklassen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad (Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne Bad) sind jedoch, unabhängig davon, mit welcher Häufigkeit solche Wohnungen noch verfügbar sind, zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht heranzuziehen, da Leistungsberechtigte auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden dürfen. Darüber hinaus sind die Grundlagendaten zu dem jeweiligen Mietspiegel zu berücksichtigen. Es könnten sich daraus nämlich Anhaltspunkte ergeben, dass eine bestimmte Baualtersklasse statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist und zugleich den einfachen Standard nachvollziehbar abbildet, dass allein auf diesen Wert (gegebenenfalls um einen Aufschlag erhöht) zurückzugreifen ist. Lassen sich solche weitergehenden Schlüsse aus vorhandenem Datenmaterial nicht ziehen, bietet es sich an, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach der Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Baualtersklassen zu bilden, da ein solcher Mittelwert gewährleistet, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt einfließt (BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 85/09 R, Rn. 28; Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 27; Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, Rn. 32, jeweils juris). Nach diesen Vorgaben hat der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung die angemessenen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels 2013 sowie der aus dem Methodenbericht hervorgehenden Grundlagendaten ermittelt. Maßgeblich ist der Mietspiegel, der im Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung - hier die Änderungsbescheide vom 25. November 2013 - vorliegt (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 65/09 R, Rn. 28). Der Mietspiegel ist keine Rechtsnorm, sondern ein in der ZPO nicht ausdrücklich benanntes Beweismittel, das der richterlichen Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden darf (LG Berlin, Urteil vom 9. August 2016, 18 S 111/15, Rn. 21, juris mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 1991, 1 BvR 160/91). Dem Mietspiegel, bei dem es sich namentlich um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB handelt, sind repräsentative Datenerhebungen über die in Berlin zum jeweiligen Stichtag üblicherweise gezahlten Mieten für verschiedene Wohnungstypen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage zu entnehmen. Soweit die Kläger unter Bezug auf die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg (Urteil vom 11. Mai 2015, 235 C 133/13, juris) und des dort eingeholten Sachverständigengutachtens des Wirtschafts- und Sozialstatistikers Prof. Dr. Krämer meinen, der Berliner Mietspiegel 2013 sei nicht als qualifiziert zu beurteilen, weil er wegen fehlerhafter Extremwertbereinigung nicht den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen nach § 558d Abs. 1 BGB genüge, ist dies schon deshalb nicht überzeugend, weil die zivilgerichtliche Rechtsprechung hierzu keineswegs einhellig ist (vgl. hierzu AG Charlottenburg, Urteil vom 12. März 2015, 203 C 527/14; Urteil vom 17. März 2015, 233 C 520/14; Urteil vom 14. November 2013, 210 C 209/13; Urteil vom 27. Februar 2015, 232 C 262/14; AG Lichtenberg, Urteil vom 19. Mai 2015, 20 C 560/14; LG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2015, 67 S 120/15; LG Berlin, Urteil vom 20. April 2015, 18 S 411/13, jeweils juris; Börstinghaus, Das Berliner Mietspiegel-Quiz, NJW 2015, 3200). Das Landgericht Berlin hat in seiner Berufungsentscheidung (Urteil vom 2. Dezember 2015, 18 S 183/15) zum Verfahren des AG Charlottenburg (235 C 133/13) ausdrücklich Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens geäußert, da dieses weitgehend auf Vermutungen betreffend die Erhebung der Daten abstelle und keine Klärung bei dem mit der Erstellung des Mietspiegels beauftragten Unternehmen durchgeführt habe. Zur Frage, ob der Berliner Mietspiegel 2013 nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde, hielt der Senat weder die Beiziehung des Gutachtens von Prof. Dr. Krämer noch eine Beweiserhebung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich. Denn der Senat konnte sich anhand der vorliegenden Grundlagendaten zum Berliner Mietspiegel 2013 ein eigenes Bild darüber machen, ob die Einhaltung der wissenschaftlichen Grundsätze im Sinne des § 558d BGB anhand der Erläuterungen und Angaben im Methodenbericht nachvollziehbar und vertretbar war. Die Frage, ob die Einhaltung der wissenschaftlichen Grundsätze als gesetzliche Mindeststandards nachvollziehbar ist, ist in erster Linie eine Frage der rechtlichen Würdigung (AG Charlottenburg, Urteil vom 12. März 2015, 203 C 527/14, Rn. 30, juris unter Hinweis auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. November 2012, VIII ZR 46/12). Der Senat hat zunächst keine Zweifel an der nach wissenschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 558d BGB erforderlichen Repräsentativität der Primärdatenerhebung. Dass der Berliner Mietspiegel 2013, wie der 32. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 31. Januar 2018 (L 32 AS 1223/15), unter Bezug auf das im Verfahren des Landgerichts Berlin (63 S 220/11) beigezogene Gutachten von Prof. Dr. Kvom 17. April 2014 zum Berliner Mietspiegel 2009 meint, wegen einer Rücklaufquote von errechneten 7,1 % (Verhältnis der in den Mietspiegel eingeflossenen Datensätze zur Bruttostichprobe) im Rahmen der Erhebung der mietspiegelrelevanten Daten schon nicht repräsentativ sei, ist nicht nachvollziehbar. Denn ein anerkannter mathematisch-statistischer Grundsatz im Sinne des § 558d BGB, wonach die Datengrundlage eines qualifizierten Mietspiegels erst dann hinreichend repräsentativ ist, wenn, wie der 32. Senat unter Bezug auf das Gutachten von Prof. Dr. Kmeint, eine Rücklaufquote von mehr als 10 % erreicht wird, ist nicht belegt (vgl. SG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2018, S 205 AS 13830/15, juris mwN). Für die wissenschaftliche Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels genügt es vielmehr, wenn eine repräsentative, relevante Primärdatenerhebung in Form einer speziellen Mietenerhebung bei Mietern und/oder Vermietern erfolgt. Die Größe der Stichprobe ist für die Repräsentativität der Datenerhebung nicht allein ausschlaggebend. Erfahrungsgemäß können nämlich nicht alle Daten der Bruttostichprobe (vgl. 5.4 des Methodenberichts des Berliner Mietspiegels 2013) erhoben werden. Für die Repräsentativität ist die Größe der Ergebnisstichprobe (vgl. 6.1 des Methodenberichts des Berliner Mietspiegels 2013) im Verhältnis zur Bruttostichprobe (vgl. 5.4 des Methodenberichts des Berliner Mietspiegels 2013) entscheidend. Um den Ansprüchen der Repräsentativität zu genügen, dürfen die Abweichungen zwischen Bruttostichprobe und Ergebnisstichprobe zwar grundsätzlich nicht zu groß sein. Welche konkrete Abweichung nach den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen noch hingenommen werden kann, ist jedoch wissenschaftlich nicht festgelegt (Börsting¬haus, Miethöhe-Handbuch, 2. Aufl. 2016, Rn. 109 mwN, SG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2018, S 205 AS 13830/15; AG Charlottenburg, Urteil vom 27. Februar 2015, 323 C 262/14, juris). Maßgebend für die Repräsentativität der Datenerhebung ist zudem, wie viele Mietspiegeldaten für vergleichbare Wohnungen erhoben werden konnten. Je weniger Mietwerte ausgewertet werden können, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die ermittelten Mieten das tatsächliche Mietniveau hinreichend genau abbilden. Dabei entspricht die Besetzung von mindestens 30 Wohnungen je Mietspiegelfeld in der Regel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen. Daraus lässt sich die Mindestgröße der erforderlichen Ergebnisstichprobe errechnen (Börstinghaus, Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, Rn. 68). Bei einem Tabellenmietspiegel, wie dem Berliner Mietspiegel 2013, sollen die Mietspiegelfelder mit mindestens 30 Wohnungen belegt sein. Der Berliner Mietspiegel 2013 hat 84 Tabellenfelder, woraus sich eine Ergebnisstichprobe mietspiegelrelevanter Daten von 2.520 Wohnungen ergibt. Diese Zahl wurde bei der Erstellung des Berliner Mietspiegels 2013 mit einem Wert von 11.645 Fällen deutlich übertroffen (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 12. März 2015, 203 C 527/14, Rn. 38). Der Senat hatte auch im Übrigen keine Zweifel daran, dass die Datenauswertung den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen nach § 558d BGB entsprach. Der in der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum Az. L 32 AS 1223/15 vorgebrachte Einwand, der Berliner Mietspiegel 2013 sei wegen der zur Ex-tremwertbereinigung angewandten Standardabweichung, nach der solche Werte als Extremwerte gekennzeichnet werden, die außerhalb des festgelegten Vertrauensintervalls liegen (vgl. 6.3 des Methodenberichts), nicht als qualifiziert zu beurteilen, konnte den Senat nicht von der wissenschaftlichen Unzulänglichkeit überzeugen (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018, L 20 AS 2478/15, juris). Denn auch eine Extremwertbereinigung nach dem sog. 97,5 %-Vertrauensintervall, wie im Berliner Mietspiegel 2013 praktiziert, ist eine wissenschaftlich gebräuchliche Methode zur Verdichtung der Mietwerte auf das Übliche (SG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2018, S 205 AS 13830/15, Rn. 38; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2017, L 20 SO 418/14Rn. 86LG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2016, 18 S 36/16,Rn. 8, jeweils jurisvgl. hierzu Mummenhoff, injurisPR-MietR 6/2017 Anm. 6). Maßgebend ist, dass es sich um eine statistische Methode handelt, welche nach wissenschaftlichen Grundsätzen vertretbar ist. Ein anerkannter mathematisch-statistischer Grundsatz der Datenauswertung, dem dieses Vorgehen widerspricht oder der belegt, dass zwischenzeitlich allein die zur Extremwertbereinigung eingesetzte Boxplot-Methode wissenschaftlich anerkannt sei, ist durch nichts belegt (SG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2018, S 205 AS 13830/15, Rn. 39). Die Reduzierung der Zahl vollgültiger Datensätze von 12.072 um 403 Mietwerte (3,3 %) ist nach Überzeugung des Senats für die hier relevante Bestimmung eines Mietwerts aus den Mittelwerten der hier maßgebenden Mietspiegelfelder auch nicht relevant (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018, L 20 AS 2487/15, juris Rn. 80). Die Anforderung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 106/10 R, Rn. 30, juris), nach der eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, grundsätzlich zu verneinen istwenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, sieht der Senat bei dem Berliner Mietspiegel 2013 weiterhin als erfüllt an. Aber selbst wenn der Berliner Mietspiegel 2013 nur als einfacher Mietspiegel zu qualifizieren wäre, kann er die Datengrundlage eines schlüssigen Konzepts im Sinne der sozialgerichtlichen Rechtsprechung liefern. Auch ein einfacher Mietspiegel stellt ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2015, L 18 AS 1467/14, Rn. 23 unter Bezug auf BGH, Urteil vom 21. November 2011, VIII ZR 46/12, Rn. 16; SG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2018, S 205 AS 13830/15, Rn. 25, jeweils juris). Mit dem Sozialgericht kann die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete als Referenzmiete aus den Grundlagendaten des Berliner Mietspiegels 2013 gewonnen werden. Denn die grundsicherungsrelevante Angemessenheitsgrenze wird nicht unmittelbar aus dem Mietspiegel, sondern aus den zugrunde liegenden Daten ermittelt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 19/11 R, Rn. 26; Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 65/09 R, Rn. 29; Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 30, jeweils juris). Der Senat hat an der Datengrundlage des Berliner Mietspiegels 2013 auch unter Berücksichtigung der gegen seine Erstellung vorgebrachten Einwände einer mangelnden Repräsentativität der Primärdatenerhebung und einer unzulänglichen Extremwertbereinigung aber keine Zweifel. Hierbei war auch der von den Klägern vorgetragene Anstieg der Angebotsmieten nicht relevant, da diese bei der Heranziehung eines Mietspiegels zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlich relevanten Angemessenheitsgrenze nicht berücksichtigt werden müssen (BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 30). Soweit die Kläger vortragen, im hier streitigen Zeitraum seien auf dem Markt unter den üblichen Bedingungen keine Wohnungen zu einem Nettokaltmietpreis in Höhe von 5,44 Euro/m² angeboten worden, lässt sich dies durch den im Internet abrufbaren IBB-Wohnungsmarktbericht 2013 im Übrigen nicht bestätigen. Danach waren in den Jahren 2012/2013 Wohnungen im Preissegment unter 5 Euro/m² netto/kalt in den Berliner Bezirken Marzahn-Hellersdorf noch mit einem Anteil von 26 % und Spandau mit 9 % vertreten. Die Kläger haben ihre Behauptung, Wohnungsangebote zu einem Nettokaltmietpreis in Höhe von 5,44 Euro/m² seien nicht vorhanden gewesen, auch in keiner Weise substantiiert. Eigene Bemühungen, eine Wohnung in dem genannten Preissegment und im streitigen Zeitraum zu finden, haben sie nämlich nicht aufgenommen bzw. nicht nachgewiesen, wie der Bevollmächtigte im Verhandlungstermin auf Nachfrage des Senats auch bestätigt hat. Den Beweisanträgen der Kläger war nicht zu entsprechen. Dem Antrag, Beweis darüber zu erheben, dass der Berliner Mietspiegel 2013 wie auch der Berliner Mietspiegel 2015 wie auch ein aus diesen Mietspiegeln oder einem anderen Berliner Mietspiegel nach dem sogenannten Schifferdecker-Modell berechneter Grenzwert für die Netto-Kaltmiete kein Mietniveau wiedergibt, zu dem ausreichend Wohnungen im Land Berlin im Zeitraum Februar bis Juni 2013 verfügbar waren, war schon deshalb nicht zu folgen, weil der Senat über diese Frage ohne weitere Sachaufklärung selbst entscheiden konnte und eine Beweiserhebung offenkundig überflüssig war (vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018, L 34 AS 724/15, juris Rn. 53; B. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 103 Rn. 8). Der weitere Beweisantrag war nicht entscheidungserheblich. Denn die Bestimmung eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze erfolgt nach abstrakten Kriterien und hängt nicht davon ab, wie teuer die Wohnungen der nach dem SGB II-Leistungsberechtigten tatsächlich sind bzw waren. Zudem existierten im Streitzeitraum nachweislich ausreichend Wohnungen zu einem angemessenen Kaltmietzins im Vergleichsraum des Landes Berlin (vgl IBB-Wohnungsmarktbericht 2013). Zur Bestimmung der angemessenen Referenzmiete wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen, die sich dem von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin entwickelten (vgl. Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2011, S. 28 – 42), vom Bundessozialgericht gebilligten (vgl. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R; Urteile vom 13. April 2011, B 14 AS 32/09 R und B 14 AS 85/09 R, jeweils juris) und vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg überwiegend angewandten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2012, L 5 AS 1227/09; Urteil vom 10. Mai 2012, L 32 AS 741/11; Urteil vom 21. November 2012, L 18 AS 59/11; Urteil vom 23. Mai 2013, L 25 AS 1064/11 W; Urteil vom 25. November 2015, L 18 AS 1467/17; Urteil vom 13. Januar 2016, L 10 AS 480/12; Urteil vom 29. September 2017, L 18 AS 1941/16; Urteil vom 15. März 2018, L 20 AS 2478/15; Urteil vom 15. März 2018, L 34 AS 724/15, jeweils juris) Modell anschließt. Danach ergibt sich für Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche bis höchstens 60 m² ein durchschnittlicher abstrakt angemessener Kaltmietwert in Höhe von 5,44 Euro je Quadratmeter und kalte Betriebskosten in Höhe von 1,55 Euro je Quadratmeter. Die angemessene Bruttokaltmiete pro Quadratmeter beläuft sich auf 6,99 Euro (5,44 Euro + 1,55 Euro). Daraus folgt bei einer Wohnfläche von 60 Quadratmetern eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 419,40 Euro. Nach dem Bundessozialgericht darf keine Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und Heizkosten gebildet werden. Vielmehr hat die Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Heizkosten grundsätzlich getrennt zu erfolgen. Die Heizkosten sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert. Zur Bestimmung dieses Grenzwertes ist im Regelfall der jeweilige kommunale Heizspiegel oder – falls ein solcher für das Gebiet des jeweiligen Leistungsträgers fehlt – der bundesweite Heizspiegel (www.heizspiegel.de) heranzuziehen. Aus dem bundesweiten Heizspiegel ergeben sich Vergleichswerte für mit Erdöl, Erdgas und Fernwärme beheizte Wohnungen, gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "günstig", "mittel", "erhöht" und "zu hoch" unterscheiden. Der für die Angemessenheit der Heizkosten maßgebliche Grenzwert ist das Produkt aus dem Wert, der auf "zu hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet, und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt. Insofern wird der Wert für "zu hohe" Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht. Der Grundsicherungsempfänger kann also im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für "zu hohe" Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche in Quadratmetern geltend machen. Dabei ist den kommunalen Heizspiegeln, die für Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern erstellt werden können und die in Zusammenarbeit mit den Städten auf der Grundlage der dort vorhandenen Datenbanken erarbeitet werden, wegen der ortsbezogenen Datenauswertung der Vorzug zu geben. Ist ein solcher kommunaler Heizspiegel nicht vorhanden, so kann auf den bundesweiten Heizspiegel zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 22, juris). Nach dieser Maßgabe ist der Berliner Heizspiegel (www.heizspiegel-berlin.de) nicht anzuwenden, da er nicht die vom Bundessozialgericht vorausgesetzten Kategorisierungen des bundesweiten Heizspiegels und anderer kommunaler Heizspiegel enthält, sondern bei den Verbrauchswerten nur zwischen den Kategorien "Maximum", "Minimum" und "Durchschnitt" unterscheidet. In der Kategorie "Maximum" wird – anders als in der Kategorie der "zu hohen" Heizkosten des bundesweiten Heizspiegels und anderer kommunaler Heizspiegel, die hierfür einen Mindestwert festlegen – lediglich ein Maximalwert mitgeteilt, so dass daraus kein Grenzwert ablesbar ist. Mit dem Sozialgericht ist hinsichtlich des streitigen Zeitraumes auf den bundesweiten Heizspiegel 2013 vom 1. Oktober 2013 abzustellen. Maßgeblich ist stets der Heizspiegel, der zum Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung bereits veröffentlicht war. Den Werten der Heizspiegel aus späteren Jahren kommt hingegen keine Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 25, juris). Bei Nutzung einer Gastherme und einer Gesamtwohnfläche von 100 bis 250 Quadratmetern liegen "zu hohe" Heizkosten nach dem Heizspiegel 2013 bei mehr als 18 Euro je Quadratmeter und Jahr. Daraus ergibt sich bei einer angemessenen Wohnfläche von 60 Quadratmetern ein monatlicher Grenzwert von 90 Euro. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise höhere Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden müssen. Die tatsächlichen, unangemessenen Aufwendungen der Kläger konnten im streitigen Zeitraum nicht auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II weiter übernommen werden. Die in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II normierten Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit einer Kostensenkung, an deren Auslegung wegen des Ausnahmecharakters der Regelung strenge Anforderungen zu stellen sind (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 32, juris), sind nicht erfüllt. Den Klägern war es objektiv möglich, eine angemessene Wohnung anzumieten. Grundsätzlich kann nämlich angenommen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt, wenn dieser zutreffend auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden ist (BSG, Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 29; Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 106/10 R, Rn. 30, jeweils juris), wovon hier aus den genannten Gründen ausgegangen werden kann. Die Kläger haben ihrerseits keine Bemühungen einer Wohnungssuche vorgetragen. Auch sonstige Bemühungen, die Unterkunftskosten zu senken, sind nicht dargetan. Die subjektive Möglichkeit der Kostensenkung, die voraussetzt, dass der Leistungsberechtigte Kenntnis von der Obliegenheit zur Kostensenkung hat und der Leistungsträger ihm den für angemessen gehaltenen Mietpreis mitgeteilt hat (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 78/09 R, Rn. 15; Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 19/09 R, Rn. 16, jeweils juris), ist spätestens durch die Kostensenkungsaufforderung vom 6. Juli 2012 eingetreten. Für den Kostensenkungshinweis genügt in der Regel die Angabe des für angemessen erachteten Mietpreises (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 78/09 R, Rn. 15, juris). Auch die individuelle Zumutbarkeit der Kostensenkung ist zu bejahen. Dass der Kläger zu 1. aus gesundheitlichen Gründen in Folge des vorgetragenen Rückenleidens an einem Umzug gehindert und auf ein Verbleiben in der jetzigen Wohnung angewiesen war, ist nicht näher substantiiert worden. Aus dem dem Senat vorliegenden ärztlichen Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 26. September 2011 folgt dies jedenfalls nicht ansatzweise. Auch im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger nicht umziehen konnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Bei der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete (Referenzmiete) im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus den Daten der Berliner Mietspiegels 2013 ermittelt werden konnte, handelt es sich nicht um eine abstrakt-generell und klärungsbedürftige Rechtsfrage (BSG, Beschluss vom 23. April 2018, B 14 AS 381/17 B, juris).
Rechtskraft
Aus
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