L 11 AL 235/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 286/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 235/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 wegen der Zahlung einer Abfindung durch den früheren Arbeitgeber des Klägers.

Der 1940 geborene Kläger war von 1965 bis 31.12.1998 als Monteur beschäftigt. Am 15.10.1998 schloss er mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.1998. Der Kläger bezog bis zu diesem Zeitpunkt seine monatliche Vergütung weiter. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt er eine Abfindung in Höhe von 55.000,00 DM.

Am 27.11.1998 meldete er sich bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.01.1999 arbeitslos und beantragte Alg. Diese stellte mit Bescheid vom 22.02.1999 das Ruhen des Alg-Anspruchs bis 31.03.1999 fest. Im anschließenden Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, es sei ihm gesundheitlich nicht zumutbar gewesen, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an einer anderen Betriebsstätte des Arbeitgebers die dort anfallenden schweren Arbeiten zu verrichten. Er leide unter erheblichen Rückenbeschwerden, eingeschränktem Sehvermögen und Verminderung der groben Kraft der rechten Hand. Das Ruhen des Leistungsanspruchs habe in seinem Fall die Wirkungen einer Sperrzeit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Alg-Anspruch ruhe bis 31.03.1999, da das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers frühestens zum 31.03.1999 hätte gekündigt werden können. Es gelte die gesetzliche Vermutung, dass die Abfindung wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt worden sei. Unberücksichtigt bleibe, ob der Kläger einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses gehabt habe.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Die Abfindung dürfe nicht angerechnet werden, denn er hätte ab 01.01.1999 für seinen Arbeitgeber ohnehin keine Arbeit mehr verrichtet und dieser ihm bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch keinen Lohn mehr gezahlt. Hilfsweise werde die Höhe der angerechneten Abfindung beanstandet. Sie dürfe gem. § 143 a Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) maximal 25 vH betragen, so dass das Alg lediglich 77 Tage (bis 18.03.1999) ruhe.

Mit Urteil vom 06.05.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht das Ruhen des Alg-Anspruchs bis 31.03.1999 festgestellt.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Noch vor Abschluss des Aufhebungsvertrages habe er sich über dessen rechtliche Konsequenzen erkundigt, sei aber mit den Worten, man könne sich mit der Angelegenheit erst befassen, wenn er seine Entlassungspapiere habe, abgewiesen worden. Er werde im Ergebnis so behandelt, als sei eine Sperrzeit eingetreten.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.05.2003 sowie den Bescheid vom 22.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.1999 aufzuheben bzw. abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.01.1999, hilfsweise ab 19.03.1999, Alg in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Rechtsfolgen des Ruhens träten auf Grund der vorliegenden Tatbestandsmerkmale ein. Eine Sperrzeit sei dagegen nicht eingetreten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn die Beklagte hat zutreffend das Ruhen des Alg-Anspruchs bis 31.03.1999 festgestellt.

Der Senat weist die Berufung gem. § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Äußerung.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist auf den vorliegenden Fall § 117 Abs 2, 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis 31.03.1997 gültigen Fassung anzuwenden. Dies ergibt sich - wie das SG zutreffend festgestellt hat - aus § 427 Abs 6 Satz 1 SGB III (gültig ab 01.01.1998 bis 31.03.1999) iVm der bis 31.12.1997 gültigen Übergangsvorschrift des § 242 x Abs 3 AFG. In Anwendung des § 117 Abs 2, 3 AFG hat die Beklagte den Ruhenszeitraum und den dabei zu berücksichtigenden Abfindungsanteil zutreffend angenommen.

Dagegen ist der erst ab 01.04.1999 gültige § 143 a SGB III nicht anzuwenden, denn es ist § 140 SGB III in der bis 31.03.1999 geltenden Fassung nicht einschlägig (§ 427 Abs 6 Satz 3 SGB III - gültig ab 01.04.1999 bis 31.12.2003 -).

Der Senat sieht im Übrigen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gem. § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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