L 13 RA 127/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RA 338/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 127/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. April 2002 abgeändert.
II. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2001 wird insofern aufgehoben, als darin der Bescheid vom 17. Oktober 1975 aufgehoben worden ist.
III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat der Klägerin ein Fünftel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Neufeststellung auf Grund von Erwerbseinkommen, das neben der der Klägerin seit 1975 von der Beklagten geleisteten Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) erzielt wird.

Die 1941 geborene Klägerin bezog mit Rentenbescheid vom 17.10.1975 EU-Rente wegen einer schweren Krankheit an der Wirbelsäule mit Deformierung des Brustkorbes. Nach den Feststellungen der Gutachter bestand eine deutliche Einschränkung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben auf täglich zwei bis vier Stunden. Die Klägerin verrichtete aber weiterhin auf Kosten ihrer Gesundheit, wenn auch nur im Umfang von 6 1/2 und später 5 1/2 Stunden, eine Bürotätigkeit.

Mit zwei Schreiben vom 17.01.2001 setzte die Beklagte die Klägerin von den Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) in Kenntnis und teilte als maßgebliche Hinzuverdienstgrenzen einen Betrag von 630,00 DM für die EU-Rente, einen solchen in Höhe von 2.996,52 DM für eine volle BU-Rente sowie in Höhe von 3.995,36 DM für eine BU-Rente zu zwei Dritteln mit. Zuvor rechnete die Beklagte die gesamten noch im zeitlichen Geltungsbereich der RVO erworbenen Werteinheiten in Entgeltpunkte gemäß §§ 313, 307 a SGB VI um und gelangte zu dem - ebenfalls mitgeteilten - Wert von 1,1749 Entgeltpunkten zur Berechnung der individuellen Grenze einer Überversicherung. Das zweite Schreiben enthielt einen Fragebogen über das Einkommen ab 2001 (Formblatt Nr. 4.3433), den die Klägerin unter Angabe eines Monatsbetrags von 2.326,05 DM zurückreichte (Eingang bei der Beklagten am 31.01.2001). In diesem Schreiben wird unter der Überschrift: "Hinzuverdienstregelung" für Bezieher einer Rente wegen Berufs - oder Erwerbsunfähigkeit ausgeführt, dass ab 01.01.2001 von allen Beziehern einer derartigen Rente Hinzuverdienstgrenzen zu beachten seien. Deren Berechnung ergebe sich aus der beigefügten Anlage (oben erwähnte Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen). Auch wies die Beklagte auf die bereits im Sommer des vorangegangenen Jahres erteilte Mitteilung der Rechtsänderung im Rahmen der Rentenanpassung 2000 hin.

Mit Bescheid vom 21.02.2002 stellte die Beklagte ab dem 01.04. 2001 den Zahlbetrag der Rente in Höhe der vollen BU-Rente fest (1.035,23 DM gegenüber bislang monatlich 1.553,79 DM) und wiederholte zur Begründung, dass die hierfür maßgebliche Hinzuverdienstgrenze monatlich 2.996,52 DM betrage, wohingegen die Grenze für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (630,00 DM) überschritten sei. Weiter ist ausgeführt, dass die Rente auf der Grundlage des von der Klägerin mitgeteilten Arbeitsentgelts gezahlt werde. Dabei werde davon ausgegangen, dass entsprechend der Erklärung vom 30.01.2001 das Arbeitsentgelt ab dem 01.01.2001 die im Rentenbescheid angegebene monatliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschreite. Gleichzeitig hob die Beklagte unter Anführung von § 48 SGB X als Rechtsgrundlage auch den Rentenbescheid vom 17.10.1975 auf. Unter dem 23.02.2001 übersandte die Beklagte einen weiteren Vordruck zur Nachprüfung der Rentenberechtigung (Nr. 4.0560 1 SB). Dort wurde erneut auf die Hinzuverdienstgrenzen und besonders darauf hingewiesen, dass Bezieher, deren Renten wegen Berufs - bzw. Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 01.01.1996 begonnen haben, von den aufgeführten Hinzuverdienstgrenzen derzeit nicht betroffen seien; für diese gälten Hinzuverdienstbeschränkungen grundsätzlich erst ab 01.01.2001. Auch diesen Fragebogen sandte die Klägerin nach Unterschriftsleistung am 06.03.2001 unter Angabe eines Verdienstes von 2.326,05 DM brutto unter Versicherung wahrheitsgemäßer Auskunftserteilung zurück. Kurz darauf erteilte der Arbeitgeber Auskünfte über Brutto-Verdienste von 3.384,00 DM monatlich von Januar bis März 2001 sowie einer Abschlussgratifikation von 5.035,00 DM im Mai und eines Weihnachtsgeldes von 5.894,00 DM.

Auf den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch legte die Beklagte mit Schreiben vom 29.03.2001 erneut die Rechtslage unter Anführung von § 313 SGB VI und Hinweis auf die Schreiben vom 17.01.2001, 23.02.2001 und die Mitteilung zur Rentenanpassung dar. Hiergegen wandte der Klägerbevollmächtigte ein, dass eine Anrechnung nach einem derart lange ungekürzten Rentenbezug verfassungswidrig und insgesamt die Klägerin nicht in der Lage sei, den angefochtenen Bescheid nachzuvollziehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2001 wies die Beklagte den Rechtsbehelf unter Hinweis auf die ab 01.01.2001 geltenden Bestimmungen der §§ 96 a, 313 Abs. 1 SGB VI in der Fassung durch das EM-ReformG zurück. Gemäß § 313 Abs. 2 SGB VI sei die Rente in anteiliger Höhe einer Rente wegen Berufs - bzw. Erwerbsunfähigkeit zu zahlen, wenn ein Hinzuverdienst erzielt werde. Nach § 313 Abs. 3 SGB VI werde diese Grenze für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit grundsätzlich individuell errechnet. Über diese Neuregelung seien alle Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1996 zusammen mit Anpassungsmitteilungen zum 01.07.2000 informiert worden.

Auf ihren Umwandlungsantrag vom 12.03.2001 zahlte die Beklagte der schwerbehinderten Klägerin ab 01.11.2001 Altersrente ohne weitere Anrechnung von Einkommen.

Mit ihrer zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 30.10.2001 ungekürzte Rentenzahlung verlangt. Der Rentenbescheid sei rechtswidrig, weil er gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X verstoße. Er sei unverständlich, weil die Klägerin deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze verdient habe. Es fehle aber auch an einer hinreichenden Begründung (§ 35 Abs. 1 SGB X). Die Kürzung der EU-Rente um DM 500,00 treffe die Klägerin hart und führe zu einem erheblichen Einschnitt in ihrer Lebensführung.

Durch Urteil vom 17.04.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwar habe sich die Rechtslage für die Klägerin gemäß § 313 SGB VI in der Fassung des EM-ReformG verschlechtert, jedoch nur in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des § 44 Abs. 5 SGB VI (Hinzuverdienstgrenzen für BU-Renten im Drittelverfahren). Weder seien in den angefochtenen Entscheidungen Anhörungs- noch Begründungserfordernisse verletzt. Die mangelnde Anhörung im Ausgangsbescheid sei durch das Widerspruchsverfahren geheilt. Die Begründung sei mit Schriftsatz vom 29.03.2001 noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachträglich gegeben worden. Die Vorschrift des § 313 SGB VI i.V.m. § 96 a SGB VI sei nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe für diese Neuregelung gute Gründe gehabt. Art. 14 Grundgesetz (GG) sei nicht verletzt. Allerdings habe die Beklagte die Kosten zu tragen, weil sie durch unzureichende Begründung einen Anlass zur Erhebung des Rechtsmittels gegeben habe.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Senat hat weitere Auskünfte über die Verdienstsituation bis einschließlich Oktober 2001 eingeholt.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.04.2002 sowie den Bescheid vom 21.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2001 aufzuheben.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat wie schon im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit aus dem Jahre 1975 nach wie vor Geltung habe, aber nach neuer Rechtslage nunmehr Hinzuverdienstgrenzen zu beachten seien.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist auf Zahlung der vollen EU-Rente vom 01.04.2001 bis zum 30.10.2001 ohne die von der Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von monatlich ca. 518,00 DM gerichtet. Sie ist damit ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nicht Streitgegenstand ist die von der Beklagten angekündigte Prüfung einer Rücknahme im Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2001; ebenso wenig eine mögliche Rücknahme der Leistung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe (statt nur zu zwei Drittel, siehe dazu unten). Dazu fehlen die dem Grunde nach möglichen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten, weswegen allenfalls eine vergleichsweise Regelung durch die Beteiligten möglich gewesen wäre.

II.

In der Sache hat die Berufung zu einem geringen Anteil Erfolg.

Der angefochtene Verwaltungsakt vom 21.02.2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2002 ist zum Teil rechtswidrig und verletzt nur insoweit die Klägerin in ihren Rechten.

1. Die Beklagte durfte gemäß § 48 SGB X das durch den Bescheid vom 17.10.1975 bestimmte Sozialversicherungsrechtsverhältnis neu regeln. Gemäß § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Er kann - was nach der hier ab 01.04.2001 getroffene Regelung nicht zu prüfen ist - auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit unter anderem nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).

a) Die Beklagte beruft sich zu Recht auf die Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Bereits mit dem 2. SGB VI-Änderungsgesetz vom 15.12.1995, gültig ab 01.01.1996 bis 31.12.1998 hat der Gesetzgeber bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit den Hinzuverdienst berücksichtigt (§ 96 a SGB VI). Danach wurde eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Damit hat der Gesetzgeber das Ziel einer "Entgeltersatzfunktion" (nicht Lohnersatzleistung) bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie die Rückführung von Raubbauarbeit für neue Versicherungsfälle verwirklicht. Durch § 302 b Abs. 1 SGB VI i.d.F. des Art. 1 Nr. 61 des 2. SGB VI-ÄndG wurden in einer Übergangsregelung, abweichend von diesem Grundsatz, Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bereits vor dem 01.01.1996 begonnen hatte (Bestandsrentner), von der Anwendung der Bestimmung über die Hinzuverdienstgrenzen (§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ) ausgenommen. Diese Regelung (vgl. § 302 b Rentenreformgesetz - RRG 99) wurde zunächst beibehalten und eine Neuregelung durch das Korrekturgesetz (Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und Zusicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998, BGBl I, S. 3843) wegen der bevorstehenden Reform der Erwerbsminderungsrenten noch einmal hinausgeschoben. Mit Wirkung vom 01.01.2001 wurden durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) vom 20.12.2000 (BGBl I, S. 1827) die bisherigen Renten wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit durch zwei neue Arten von Renten wegen Erwerbsminderung ersetzt und die Regelungen zum Hinzuverdienst im Sinne eines Übersicherungseinwandes bei Überschreitens von Hinzuverdienstgrenze neu gestaltet. Zugleich wurden auch sogenannte Altfälle einbezogen, Bestandsrentner mit Rentenbezug vor 1996 (wie bei der Klägerin), diesen aber (vgl. § 313 Abs. 1 und 2 SGB VI) ein Bestandsschutz auf die höheren Hinzuverdienstgrenzen nach dem 2. SGB VI-ÄndG eingeräumt. Denn Art. 1 Nr. 58 des EM-ReformG ordnet gemäß § 313 Abs. 1 SGB VI eine entsprechende Anwendung des § 96 a SGB VI unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des Abs. 3 an. Damit gilt die bisherige Hinzuverdienstregelung bei Renten wegen BU für Bestandsrentner fort (vgl. BT-Drucks 14/4230 S. 30 zu Nr. 58).

Daher leistete die Beklagte zu Recht ab 01.04.2001 die Rente nunmehr unter Beachtung von Hinzuverdienstgrenzen.

b) Entsprechend der zutreffend ermittelten Hinzuverdienstgrenze errechnete die Beklagte bei Annahme eines Schonbetrages unter der Mindesthinzuverdienstgrenze (vgl. § 313 Abs. 3 Nr. 2, 2. Halbsatz SGB VI) lediglich eine Minderung, die noch die Zahlung einer vollen BU-Rente gegenüber der bisher gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente erlaubte. Denn bei Annahme von Entgeltpunkten des letzten Kalenderjahres (vgl. § 313 Abs. 3 Nr. 2, 2. Halbsatz SGB VI) in einer Höhe von 1,1749 Entgeltpunkten (vgl. § 307 a SGB VI) für die gesamten noch im zeitlichen Geltungsbereich der RVO erworbenen Werteinheiten errechnet sich multipliziert mit dem Faktor 52,5 (vgl. Hinzuverdienstgrenze für Rente wegen BU in voller Höhe gemäß § 313 Abs. 3 Nr. 2 a SGB VI) sowie mit dem aktuellen Rentenwert ein Betrag von 2.996,52 DM. Diese Grenze wird zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vom 21.02.2002 angesichts der bis dahin allein von der Klägerin mitgeteilten Verdienste in Höhe von 2.326,05 DM nicht überschritten. Angesichts dieser allein streitgegenständlichen von der Beklagten so gesetzten Rechtsfolge kommt es zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht darauf an, dass nach den damals vom Arbeitgeber mitgeteilten Entgelten über Brutto-Verdienste von 3.384,00 DM monatlich von Januar bis März 2001 sowie einer Abschlussgratifikation von 5.035,00 DM im Mai und eines Weihnachtsgeldes von 5.894,00 DM allenfalls die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von zwei Drittel in Betracht kommt (Hinzuverdienstgrenze von 3.995,36 DM). Denn die Beklagte hat innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der gerichtlichen Ermittlungen noch keinen Bescheid gemäß §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1, 50 Abs. 1 SGB X erlassen.

c) Bei den ab 01.04.2001 unzureichenden Ermittlungen der Beklagten über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse handelt es sich um keinen zur Rechtswidrigkeit führenden Verfahrensfehler, sondern eine Frage der Amtsermittlung zu den tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes, die der Senat - wegen Vorliegens eine auf die Zukunft gerichteten Verwaltungsakts - zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unabhängig vom Parteivorbringen selbst vorzunehmen hatte. Danach steht es zu dessen Überzeugung fest, dass die Klägerin ausweislich der Auskunft des Arbeitgebers, der Firma N. Versicherung-AG, Gehälter von 1.730,21 EUR im April, 1.851,90 EUR im Juni und 1.777,76 EUR in den Monaten Juli August und September erzielt hat. Ergänzend hierzu steht nach der Auskunft der genannten Firma vom 13.03.2001 an die Beklagte fest, dass im Oktober 2001 ein Gehalt von 5.894,00 DM bezahlt wurde sowie in den Monaten Mai und Oktober des Jahres 2001 Gratifikationen von 5.035,00 DM und 5.894,00 DM. Damit steht der Klägerin kein höherer Anspruch als nach der von der Beklagten bezahlte Rente in Höhe der vollen BU-Rente zu. Denn damit hat ihr Hinzuverdienst eindeutig die Grenze von ein Siebtel der Bezugsgröße bzw. 325,00 EUR (vgl. § 313 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) für eine EU-Rente überschritten. Die Klägerin befindet sich in einem Rechtsirrtum, wenn sie wiederholt vorträgt, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten sei. Offensichtlich stellt sie dabei auf die Grenze für die volle Leistung wegen BU in Höhe von 2.996,25 DM ab und übersieht die in § 313 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 SGB VI aufgeführte Grenze wegen EU.

d) Die Beklagte war aber nicht befugt, den Rentenbescheid vom 17.10.1975 insgesamt aufzuheben, sondern konnte allenfalls dessen Abänderung regeln. Denn § 48 SGB X erlaubt die Beseitigung der Bindungswirkung nur, s o w e i t in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dies bedeutet zum einen, dass nur eine Abänderung im Ausmaß der von den tatsächlichen Verhältnissen getragenen Rechtsfolge (Reduzierung der EU-Rente auf die volle BU-Rente) und darüber hinaus nur eine Abänderung des Zahlbetrages und nicht eine globale Regelung des Versicherungsrechtsverhältnisses (das sogenannte Stammrecht) erfolgen durfte. Der ab 01.01.1996 in der Erwerbsminderungsversicherung eingeführte Übersicherungseinwand bei Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze, der ab 01.01.2001 auch auf Bestandsrenten erstreckt wurde, betrifft (anders als bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres in § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI) nicht das Stammrecht auf Rente selbst, sondern vernichtet (ganz oder teilweise) bei Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze im jeweiligen Monat ausschließlich den für den jeweiligen Monat aus dem Stammrecht entstandenen Einzelanspruch auf Zahlung. In seinen übrigen Regelungen bleibt der Dauerverwaltungsakt vom 17.10.1975 wirksam (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X).

Daher war insoweit der erhobenen isolierten Anfechtungsklage durch Kassation der von der Beklagten vorgenommenen pauschalen Aufhebung auch des (Stamm-)Rechts auf Rente wegen EU (Bescheid vom 17.10.1975) stattzugeben und deshalb auch insoweit das Urteil des SG abzuändern. Die inzidenter ausgesprochene Abweisung der isolierten Anfechtungsklage im Übrigen durch das SG ist zu Recht erfolgt. Nach den Tatsachenfeststellungen des Senats ist die Hinzuverdienstgrenze für eine EU-Rente überschritten. Die nächsthöchste Leistung (volle BU-Rente) wird erbracht (siehe oben 1.b).

2. Formale Fehler sind weder ersichtlich noch würden sie zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 21.02.2001 führen. Die nach § 48 Abs. 4 SGB X in Bezug genommenen Zuständigkeits-, Ausschluss- und Fristbestimmungen sind beachtet bzw. (was die Rücknahme für die Vergangenheit betrifft) tatbestandlich nicht gegeben (vgl. § 48 Abs. 4 SGB X, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1).

a) Gegen das von der Klägerin angeführte Bestimmtheitsgebot ist nicht verstoßen. § 33 SGB X (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts) verlangt, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Abs. 1) und dass ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss (Abs. 3). Insbesondere die von der Klägerin bemängelte Bestimmtheit des Verfügungssatzes ist vorhanden. Die von der Beklagten gesetzte Rechtsfolge kommt durch die ziffernmäßige Bezeichnung des Zahlbetrages deutlich zum Ausdruck. Ebenso ist der Zeitpunkt der Rentenzahlung bestimmt.

b) So weit die Klägerin aber mit der Rüge eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot die Nachvollziehbarkeit von Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung in der Laiensphäre meint, handelt es sich nicht um ein Problem fehlerhaften Verwaltungshandelns, sondern der Nachvollziehbarkeit staatlicher, vom Gesetzgeber erlassener Rechtsnormen. Soweit dieser - wie hier durch §§ 313, 96 a SGB VI - in Grundrechte (hier dasjenige auf Eigentum in der speziellen Ausprägung des Schutzes der Anwartschaft unter dem Gesichtspunkt einer Erwerbsunfähigkeit) eingreift bzw. die Verwaltung zu Eingriffen in dieses Grundrecht ermächtigt, unterliegt er gewissen Schranken, die nach moderner Sprachregelung als Schranken Schranken bezeichnet werden. Schon bislang war der Gesetzgeber nach dem Begriff des qualifizierten Gesetzesvorbehaltes bei Eingriffen auf bestimmte Zwecke oder bestimmte Mittel beschränkt (näheres hierzu unter 3.). Speziell als Schranken Schranken werden - losgelöst von einzelnen Grundrechten - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot), die Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2), das Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 S. 1), das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2) und das rechtsstaatliche Gebot in Tatbestand und Rechtsfolge klar und bestimmt gefasster Gesetze (Bestimmtheitsgrundsatz) verstanden (vgl. Pieroth/ Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, 18. Aufl., S. 64 ff.). Diese Verpflichtung dient dem doppelten Zweck der Vorhersehbarkeit eines Verhaltens für den Normadressaten (besonders im Strafrecht, vgl. BVerfGE 64, 389) und der Sicherstellung des Gesetzesvorbehalts, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über den Tatbestand einer Rechtsfolge entscheidet (vgl. BVerfGE 75, 329-347).

Insoweit aber vermag der Senat keinen Verstoß der durch §§ 313, 96 a SGB VI erlassenen Regelungskomplexe gegen das Rechtsstaatsprinzip zu erkennen. Nur wenn diese Normen wegen ihrer Unklarheit und ihre Unbestimmtheit mehr Eingriffe eröffneten, als zur Erreichung des Gesetzeszweckes notwendig wären, könnten sich Zweifel ergeben. Hier liegt aber der Anwendungsbereich klar zutage: betroffen ist nur, wessen Anspruch auf eine Rente am 31.12.2000 bestand. Ebenso wird die maßgebliche Voraussetzung des Hinzuverdienstes bezeichnet und in ihrer Grenze detailliert bestimmt (vgl. § 313 Abs. 3 SGB VI) sowie die Rechtsfolge auf den Zahlungsanspruch differenziert in vier Fallgruppen (§ 313 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 SGB VI) angeführt. Zu diesen Regelungen kommt ein Umfeld an Rechtskultur, in dem wie in sonst keinem Gebiet des öffentlichen Rechts bereits beim Verwaltungsvollzug - wie auch im Falle der Klägerin durch mehrmalige Schreiben der Beklagten - ungemein breite Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftsverpflichtungen durch den Versicherungsträger bestehen (vgl. §§ 12 bis 15 SGB I), insbesondere im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 109 SGB VI). Zugegebenermaßen nimmt das Sozialrecht allerdings in der Ausbildung eines Großteils der rechtsberatenden Berufe nur eine marginale Rolle ein, was aber aus der Natur der Sache heraus Spezialmaterien zu eigen ist.

c) Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, der Verwaltungsakt sei nicht nachvollziehbar, eine mangelnde Begründung durch die Beklagte meint, sind insoweit rechtliche Notwendigkeiten nicht verletzt. § 35 SGB X (Begründung des Verwaltungsakts) bestimmt, dass ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt schriftlich zu begründen ist. Darin sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Schon der Ausgangsbescheid vom 21.02.2001 enthält alle maßgeblichen Berechnungselemente der Leistung ab dem 01.04.2001 (vgl. Anlage 1 S. 1 des Bescheides). Darüber hinaus benennt der Bescheid in seinem Hauptteil (vgl. S. 5) die maßgeblichen Tatsachen, nämlich das Arbeitsentgelt, von dem bei der Neuberechnung ausgegangen wurde. Schließlich hat die Beklagte auch den Rechtsgrund ihrer Regelung als Änderung bezeichnet, indem sie (ebenfalls auf Seite 5 des Bescheides) den Bescheid vom 17.10.1975 aufhebt. Jedenfalls aber schildert die Beklagte noch im Widerspruchsbescheid vom 02.07.2001 den genauen Grund der wesentlichen Änderung, nämlich die gewandelte Rechtslage - nicht wie von der Klägerin bezeichnet - der tatsächlichen Verhältnisse. Damit wäre eine eventuelle Begründungsmangel zumindest noch rechtzeitig geheilt (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X). Denn die Begründung ist insbesondere gemäß § 42 Satz 2 SGB X bzw. § 114 SGG i.d.F. des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 nachholbar, weil es sich bei dem angefochtenen Verwaltungsakt in der Fassung der den Widerspruchsbescheid nicht um einen sog. heilungsfesten Verwaltungsakt (noch vor dem Inkrafttreten derselben) handelt (KassKomm-Steinwedel, Anm. 28 zu § 41, Stand März 2001). Das Vorverfahren war am 31.12.2000, vor Inkrafttreten der 4. Euro-Novelle, noch nicht abgeschlossen. Daher können sogar die weiteren Ausführungen der Beklagten im Klage- und Berufungsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 04.02. 2002) die notwendige Begründung des Verwaltungsaktes herstellen.

c) Der Fehler könnte damit ohnehin nicht zur Aufhebung führen (§ 42 SGB X). Hinzu kommt, dass es gemäß § 35 Abs. 2 SGB X einer Begründung nicht bedarf, soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt - was die Einkommensangaben der Klägerin betrifft - und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Ebenso wenig ist - was das SG nicht gewürdigt hat - eine Begründung notwendig soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Insoweit durfte die Beklagte, wie sie in ihrem aufklärenden Schreiben vom 29.03.2001 darlegt, durchaus auf die bereits vorangegangen dreimaligen Mitteilungen an die Klägerin Bezug nehmen. Diese hat die Klägerin, dokumentiert durch die Rücksendung der Fragebogen, nachweislich erhalten.

d) Soweit dem Erfordernis der Anhörung nicht hinreichend Rechnung getragen wurde, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG auf Seite 11 des Urteils (vgl. § 136 Abs. 3 SGG i.d.F. des Rechtspflegeentlastungsgesetzes vom 11.01.1993).

3. Zur Vereinbarkeit der Regelungen der §§ 313, 96 a SGB VI mit der Verfassung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinem Urteil (S. 14-17) ebenso Bezug genommen wie auf die nunmehr gefestigte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.04.2004, Az.: B 5 RJ 60/03 R und vom 06.03.2003, Az.: B 4 RA 8/02 R). Danach liegt kein Verstoß gegen die Art. 3, 14 und 20 GG vor. Mit Blick auf die Eigentumsgarantie und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 14 GG und Art. 20 GG) handelt es sich um eine legitime und vor allem verhältnismäßige Begrenzung des monatlichen Zahlbetrags der Rente. Verfassungsrechtlich handelt es sich um eine Schrankenbestimmung, weil dadurch für die Gruppe der Berechtigten, die einen Hinzuverdienst über den Hinzuverdienstgrenzen erzielen, die Rechtsposition - abweichend vom gesetzlichen Normalfall - umgestaltet wird (vgl. BSGE 82, 83, 88 f. = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 S. 51 f.). Legitime gesetzgeberische Ziel sind aber: Abbau einer Übersicherung, Entfallen von Prestigerenten und Generationen übergreifende Belastungsgerechtigkeit. Damit ist der Eingriff in eigentumsgeschützte Rechtspositionen zumutbar und entspricht dem gebotenen Vertrauensschutz. Insbesondere genügt die für Bestandsrentner getroffene Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen eines schonenden Übergangs vom alten ins neue Recht (vgl. BVerfGE 53, 336, 351; 58, 300, 351; 70, 101, 114; 71, 137, 144). Durch § 302 b Abs. 1 SGB VI i.d.F. des Art. 1 Nr. 61 des 2. SGB VI-ÄndG werden Versicherten, deren Rente wegen BU bereits vor dem 01.01.1996 begonnen hatte, eine Übergangsfrist von fünf Jahren eingeräumt und dieser Personenkreis bis zum 31.12.2000 vom Anwendungsbereich der ab 01.01. 1996 in Kraft getretenen Hinzuverdienstregelungen ausgenommen (vgl. BT-Drucks 13/3150 S. 44 zu Nr. 47). Dem hat die Neufassung des § 313 SGB VI Rechnung getragen, mit der sichergestellt wurde, dass ab 01.01.2001 für Versicherte, die bereits Rente wegen BU beziehen, die bisherigen Hinzuverdienstregelungen fortgelten (vgl BT-Drucks 14/4230 S. 30 zu Nr. 58). Dabei konnten diejenigen, die einen Hinzuverdienst erzielten, entsprechende Dispositionen treffen, sich insbesondere vom Rentenversicherungsträger beraten lassen, wie sich ihr voraussichtlicher Hinzuverdienst auf die künftigen Zahlungsansprüche aus der Rente wegen BU und damit auf ihr Gesamteinkommen auswirken wird. Daraus konnten sie - wie auch die Klägerin, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat - Konsequenzen ziehen, ob und inwieweit sie einen Hinzuverdienst beibehalten. Entschied sich der Versicherte dafür, weiterhin einen Hinzuverdienst über den Hinzuverdienstgrenzen zu erzielen, musste er mit einer Minderung oder einem Wegfall seiner monatlichen Zahlungsansprüche aus der Rente wegen BU rechnen. Passte er seinen Hinzuverdienst den Hinzuverdienstgrenzen an, konnte er weiterhin die monatliche Zahlung einer Rente wegen BU in Höhe des vollen Werts oder in Höhe von einem Drittel oder von zwei Dritteln beanspruchen. Der mit der Neuregelung für Bestandsrentner verbundene Verlust überwiegt demnach nicht die Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 70, 101, 114).

IV.

Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen, denn das Urteil des SG erging zurecht. Schon die Klage war im wesentlichen nicht begründet, weil der behauptete Zahlungsanspruch auf volle EU-Rente nicht gegeben war. Lediglich die volle Aufhebung des Bescheids vom 17.10.1975 durfte nicht erfolgen.

Außergerichtliche Kosten sind nur daher geringfügig zu erstatten (§ 193 SGG). Angesichts der nicht zu beanstandenden Handhabung der Verfahrens- und Formerfordernisse des Sozialverwaltungsverfahrens ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Daher war auch die Kostenentscheidung des SG, auch im Hinblick auf § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X so weit es das Widerspruchsverfahren betrifft, nicht zutreffend.

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG). Verfassungsrechtliche Bedenken sind durch die Rechtsprechung zweier Senate des BSG ausgeräumt.
Rechtskraft
Aus
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