Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
42
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 42 AS 1942/17
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung, die als Sicherheit in die Darlehensfinanzierung eines selbst genutzten Einfamilienhauses eingebunden ist, sind nicht als Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger zu erstatten.
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren für die Zeit von September 2016 bis Februar 2017 die Übernahme der Aufwendungen für eine in die Finanzierung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses eingebundene Kapitallebensversicherung als Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1968 geborene Kläger zu 1 und die 1972 geborene Klägerin zu 2 sind verheiratet. Gemeinsam mit ihrer Tochter, der am 4. April 2011 geborenen Klägerin zu 3, bezogen sie vom Beklagten, ergänzend zum Einkommen des Klägers zu 1 aus einer abhängigen Beschäftigung als Hausmeister und dem Einkommen der Klägerin zu 2 aus einer Rente wegen Erwerbsminderung, Leistungen nach dem SGB II.
Die Kläger zu 1 und zu 2 sind Eigentümer eines ca. 550 qm großen Grundstückes in Sch., das mit einem von der Familie allein bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Zu dessen Finanzierung schlossen sie im Juli 2007 mit der einen "Zwischendarlehensvertrag" über ein Darlehen in Höhe von 67.800 Euro sowie einen "Bauspardarlehensvertrag" über einen Darlehensbetrag (netto) in Höhe von 43.367,91 Euro (Tilgungsbeginn 1. Mai 2019). Zur Sicherstellung des Zwischendarlehens wurde eine Verpfändung/Abtretung der vom Kläger zu 1 bei der ... mit Beginn am 1. Juli 1998 abgeschlossenen Lebensversicherung Nr. vereinbart. Der Rückkaufswert dieser Versicherung bezifferte sich zum 1. Juli 2007 auf 3.422 Euro. Nach dem von der ausgestellten Versicherungsschein handelt es sich um eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall von zwei Personen mit Überschussbeteiligung und Rentenwahlrecht. Die Versicherungsleistung wird beim Tod der zuerst sterbenden versicherten Person - dem Kläger zu 1 oder der Klägerin zu 2 - sofort, spätestens zum vereinbarten Ablauftermin (1. Juli 2032) fällig. Ferner beinhaltet der im Juli 2007 mit der abgeschlossene Darlehensvertrag eine Erklärung, wonach der Vertrag über eine Risikolebensversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) angenommen wird (versicherte Person der Kläger zu 1), welche mit dem Tag beginnt, an dem die Auszahlung aus dem Zwischendarlehen das Bausparguthaben übersteigt.
Auf ihren Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit von Sep-tember 2016 bis Februar 2017 zunächst vorläufig Grundsicherungsleistungen in monatlich wechselnder Höhe (Bescheid vom 29. Juli 2016, Änderungsbescheide vom 24. No-vember 2016 und 26. November 2016).
Auf der Grundlage eingereichter Einkommensnachweise und Nachweisen zu den einzelnen Aufwendungen für das selbst genutzt Einfamilienhaus bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 11. April 2017 abschließend Leistungen für den streiti-gen Zeitraum in monatlich wechselnder Höhe.
Im Rahmen der Bearbeitung des gegen diesen Bescheid mit der Begründung eingelegten Widerspruchs, die Kostenbelastung für das Haus sei höher als im Bescheid angegeben, weil der Kläger zu 1 monatlich 35,79 Euro (2016) bzw. 37,32 Euro (2017) zu der zur Darlehensabsicherung dienenden Kapitallebensversicherung der zu zahlen habe und Kosten für die Elementarversicherung des Gebäudes im Jahr 2016 nicht berücksichtigt seien, erließ der Beklagte am 3. Mai 2017 einen Änderungsbescheid, mit dem den Klägern unter Berücksichtigung weiterer Unterkunftskosten und unter Korrektur der Absetzbeträge vom Einkommen nunmehr abschließend folgende höheren Leistungen bewilligt wurden: 218,26 Euro für September 2016, 111,49 Euro für Oktober 2016, 441,04 Euro für November 2016, 261,64 Euro für Dezember 2016, 305,46 Euro für Januar 2017 und 436,08 Euro für Februar 2017. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2017 zurückgewiesen.
Im Rahmen der Leistungsberechnung berücksichtigte der Beklagte zuletzt die jeweiligen Regelbedarfe (364 Euro bzw. 237 Euro bis Dezember 2016, 368 Euro bzw. 237 Euro ab Januar 2017), einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung für die Klägerin zu 2 (40,40 Euro bis Dezember 2016, 40,90 Euro ab Januar 2017), einen Mehrbedarf für Warmwassererzeugung (8,37 Euro bzw. 1,90 Euro bis Dezember 2016, 8,46 Euro bzw. 1,90 Euro ab Januar 2017) sowie folgende Kosten der Unterkunft und Heizung:
Bedarfsmindernd wurde das Erwerbseinkommen des Klägers zu 1 (ausgehend von 449,23 Euro brutto/432,61 Euro netto mit monatlich 262,76 Euro), die Rente der Kläge-rin zu 2 (bis Dezember 2016 ausgehend von einem Zahlbetrag von 822,38 Euro mit mo-natlich 780,04 Euro, ab Januar 2017 ausgehend von einem Zahlbetrag von 820,55 mit monatlich 778,24 Euro) und das Kindergeld der Klägerin zu 3 (190 Euro monatlich bis Dezember 2016, 192 Euro ab Januar 2017) berücksichtigt.
Zur Begründung führte der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheides u. a. aus, die geltend gemachten Kosten für die Kapitallebensversicherung zur Finanzierung bzw. Darlehensabsicherung der Immobilie könnten nicht als Bedarf anerkannt werden, da diese nicht zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft gehör-ten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 9. August 2017 bei Gericht eingegangene Klage.
Die Kläger tragen vor, die monatlich gezahlten Beiträge zur Kapitallebensversicherung bei der seien Nebenkosten der Hausfinanzierung und damit als Kosten der Unterkunft vom Beklagten zu übernehmen. Die Finanzierung der in ihrem Eigentum stehenden selbst genutzten Wohnimmobilie beinhalte die Verpflichtung eine Kapitallebensversicherung abzuschließen. Während der Darlehensgeber der Ruhendstellung einer Berufsunfähigkeitsversicherung zugestimmt habe, habe er auf der Fortführung der Lebens-versicherung bei der bestanden. Sollte die Lebensversicherung gekündigt werden, drohe eine Kündigung des Darlehens.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 11. April 2017 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 3. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen weitere 35,79 Euro monatlich für den Zeitraum 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 und 37,32 Euro monatlich für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung fest. Zur Begrün-dung hat er im Wesentlichen auf seine Ausführungen in den zugrundeliegenden Bescheiden und dem Widerspruchsbescheid verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2019, den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezoge-nen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 11. April 2017 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 3. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 11. April 2017 vorgenommene endgültige Leistungsfestsetzung ist § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung vom 20. Dezember 2011) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II, wenn sie - neben weiteren, hier nicht im Streit stehenden Voraussetzungen - hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.
Die Kläger waren im streitigen Zeitraum hilfebedürftig in diesem Sinne. Insbesondere war das Grundeigentum der Kläger zu 1 und 2 nicht als Vermögen zu berücksichtigen, weil es nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht verwertet werden musste.
Ein Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen, im Besonderen die Erstattung weiterer Unterkunftskosten, steht den Klägern für die Zeit von September 2016 bis Februar 2017 jedoch nicht zu. Der Beklagte hat die abschließend zu gewährenden Leistungen der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Den Bedarf der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§§ 19ff SGB II) und das anzurechnende Einkommen (§§ 11ff SGB II) hat der Beklagte zutreffend ermittelt. Die einzelnen Positionen und die sich daraus für die einzelnen Monate ergebenden Leistungsberechnungen hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausführlich dargestellt. Die Kammer folgt - nach eigener Prüfung - der Begründung im Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2017 und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).
Entgegen der Ansicht der Kläger hat der Beklagte alle nachgewiesenen und berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die bewohnte Unterkunft in Sch. in die Leistungsberechnung einbezogen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit sie angemessen sind. Erfasst werden von dem Bedarf für die Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowohl die laufenden als auch einmalige Aufwendungen, die dem Leistungsberechtigten für seine Unterkunft entstehen. Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für ein selbst genutztes Einfamilienhaus zählen die Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstückes verbunden sind, d. h. Nebenkosten, wie z. B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeit-raum (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 61/10 R; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 Rn. 57ff).
Die mit der Klage geltend gemachten monatlichen Beiträge zu der vom Kläger zu 1 bei der unterhaltenen Kapitallebensversicherung Nr. in Höhe von 35,79 Euro bzw. 37,32 Euro gehören nicht zu den anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft in diesem Sinne.
Versicherungsbeginn der Lebensversicherung Nr. bei der war ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Versicherungsscheines der 1. Juli 1998. Eine Verbindung zu dem im Eigentum der Kläger stehenden selbst genutzten Einfamilienhaus wurde im Juli 2007 lediglich mittelbar hergestellt, als im Zusammenhang mit der Aufnahme des unterkunftsbezogenen "Zwischendarlehens" deren Verpfändung/Abtretung zur Sicherstellung des Darlehens vereinbart wurde. Die Lebensversicherung selbst steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Einfamilienhauses. Ihre Einbindung in die Finanzierung dient ausschließlich der Ausfallsicherung in Bezug auf die vereinbarte Darlehensrückzahlung. Sollten die Kläger nicht in der Lage sein, ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zu erfüllen - wobei ein Unvermögen wegen der Übernahme der Schuldzinsen durch den Beklagten nur in Bezug auf die Tilgungsraten möglich erscheint -, könnte die als Gläubiger auf die Lebensversicherung bei der zugreifen und so die Rückzahlung des Darlehens ganz oder teilweise erreichen. Zwar erfasst § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als anzuerkennende Auf-wendungen für Unterkunft und Heizung im Fall einer darlehensfinanzierten Wohnimmobilie auch geleistete Schuldzinsen, Tilgungsleistungen im Regelfall jedoch nicht, denn die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 49/14 R; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 0/06 R). Nichts anderes kann daher für Beiträge zu einer Lebensversicherung gelten, die eine Darlehens-verbindlichkeit lediglich absichert (ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2006 - L 8 AS 3298/06 für Beiträge zu einer Lebensversicherung, die als Ersatz für eine Tilgung des Darlehens angespart werden und nach Fälligkeit der Lebensversicherung mit der Darlehensschuld verrechnet werden sollen). Der bei der geführten und an die lediglich zur Sicherheit verpfändeten Lebensversicherung kommt vorliegend - anders als der zusätzlich im Darlehensvertrag vereinbarten Risikolebensversicherung, deren Kosten im Verfahren von den Klägern nicht geltend gemacht wurden - ganz eindeutig ein kapitalbildender Charakter zu. Nach dem Versicherungsschein handelt es sich um eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Überschussbeteiligung und Rentenwahlrecht. D. h. die vereinbarte Versicherungssumme kommt den Klägern in jedem Fall vermögensbilden zu, entweder bei Eintritt des im Rahmen des Darlehensvertrages vorgesehenen Sicherungsfalles in Form der Tilgung der Darlehensverbindlichkeit gegenüber der oder nach ordnungsgemäßer Rückzahlung des Darlehens und Freigabe als Sicherungsmittel entsprechend den Versicherungsbedin-gungen im Todes- oder Erlebensfall durch Auszahlung eines Guthabens. Die durch die monatlichen Versicherungsbeiträge eintretende Vermögensbildung kann nicht aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende erbracht werden.
Besondere Umstände, die - vergleichbar mit der Frage der Übernahmefähigkeit von Raten zur Darlehenstilgung in besonderen Ausnahmefällen (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 49/14 R) - eine Übernahme der Beiträge zu der in die unterkunftsbezogene Darlehensfinanzierung eingebundenen Lebensversicherung bei der zum Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" angezeigt erscheinen lassen könnten, sind im Fall der Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn · die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, · das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialge-richts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder · ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Thüringer Landessozialgericht Postfach 900430 Justizzentrum - Rudolfstraße 46 99107 Erfurt 99092 Erfurt, schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten oder in elektronischer Form einzulegen. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments ge-wahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und entweder von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder von der verantworten-den Personen auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 des Sozialge-richtsgesetzes (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV, BGBl I 2017, 3803). Die Beschwerdeschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei dem vorgenannten Gericht eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienen-den Tatsachen und Beweismittel angeben. Bei Zustellungen ins Ausland gilt anstelle der oben genannten Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren für die Zeit von September 2016 bis Februar 2017 die Übernahme der Aufwendungen für eine in die Finanzierung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses eingebundene Kapitallebensversicherung als Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1968 geborene Kläger zu 1 und die 1972 geborene Klägerin zu 2 sind verheiratet. Gemeinsam mit ihrer Tochter, der am 4. April 2011 geborenen Klägerin zu 3, bezogen sie vom Beklagten, ergänzend zum Einkommen des Klägers zu 1 aus einer abhängigen Beschäftigung als Hausmeister und dem Einkommen der Klägerin zu 2 aus einer Rente wegen Erwerbsminderung, Leistungen nach dem SGB II.
Die Kläger zu 1 und zu 2 sind Eigentümer eines ca. 550 qm großen Grundstückes in Sch., das mit einem von der Familie allein bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Zu dessen Finanzierung schlossen sie im Juli 2007 mit der einen "Zwischendarlehensvertrag" über ein Darlehen in Höhe von 67.800 Euro sowie einen "Bauspardarlehensvertrag" über einen Darlehensbetrag (netto) in Höhe von 43.367,91 Euro (Tilgungsbeginn 1. Mai 2019). Zur Sicherstellung des Zwischendarlehens wurde eine Verpfändung/Abtretung der vom Kläger zu 1 bei der ... mit Beginn am 1. Juli 1998 abgeschlossenen Lebensversicherung Nr. vereinbart. Der Rückkaufswert dieser Versicherung bezifferte sich zum 1. Juli 2007 auf 3.422 Euro. Nach dem von der ausgestellten Versicherungsschein handelt es sich um eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall von zwei Personen mit Überschussbeteiligung und Rentenwahlrecht. Die Versicherungsleistung wird beim Tod der zuerst sterbenden versicherten Person - dem Kläger zu 1 oder der Klägerin zu 2 - sofort, spätestens zum vereinbarten Ablauftermin (1. Juli 2032) fällig. Ferner beinhaltet der im Juli 2007 mit der abgeschlossene Darlehensvertrag eine Erklärung, wonach der Vertrag über eine Risikolebensversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) angenommen wird (versicherte Person der Kläger zu 1), welche mit dem Tag beginnt, an dem die Auszahlung aus dem Zwischendarlehen das Bausparguthaben übersteigt.
Auf ihren Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit von Sep-tember 2016 bis Februar 2017 zunächst vorläufig Grundsicherungsleistungen in monatlich wechselnder Höhe (Bescheid vom 29. Juli 2016, Änderungsbescheide vom 24. No-vember 2016 und 26. November 2016).
Auf der Grundlage eingereichter Einkommensnachweise und Nachweisen zu den einzelnen Aufwendungen für das selbst genutzt Einfamilienhaus bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 11. April 2017 abschließend Leistungen für den streiti-gen Zeitraum in monatlich wechselnder Höhe.
Im Rahmen der Bearbeitung des gegen diesen Bescheid mit der Begründung eingelegten Widerspruchs, die Kostenbelastung für das Haus sei höher als im Bescheid angegeben, weil der Kläger zu 1 monatlich 35,79 Euro (2016) bzw. 37,32 Euro (2017) zu der zur Darlehensabsicherung dienenden Kapitallebensversicherung der zu zahlen habe und Kosten für die Elementarversicherung des Gebäudes im Jahr 2016 nicht berücksichtigt seien, erließ der Beklagte am 3. Mai 2017 einen Änderungsbescheid, mit dem den Klägern unter Berücksichtigung weiterer Unterkunftskosten und unter Korrektur der Absetzbeträge vom Einkommen nunmehr abschließend folgende höheren Leistungen bewilligt wurden: 218,26 Euro für September 2016, 111,49 Euro für Oktober 2016, 441,04 Euro für November 2016, 261,64 Euro für Dezember 2016, 305,46 Euro für Januar 2017 und 436,08 Euro für Februar 2017. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2017 zurückgewiesen.
Im Rahmen der Leistungsberechnung berücksichtigte der Beklagte zuletzt die jeweiligen Regelbedarfe (364 Euro bzw. 237 Euro bis Dezember 2016, 368 Euro bzw. 237 Euro ab Januar 2017), einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung für die Klägerin zu 2 (40,40 Euro bis Dezember 2016, 40,90 Euro ab Januar 2017), einen Mehrbedarf für Warmwassererzeugung (8,37 Euro bzw. 1,90 Euro bis Dezember 2016, 8,46 Euro bzw. 1,90 Euro ab Januar 2017) sowie folgende Kosten der Unterkunft und Heizung:
Bedarfsmindernd wurde das Erwerbseinkommen des Klägers zu 1 (ausgehend von 449,23 Euro brutto/432,61 Euro netto mit monatlich 262,76 Euro), die Rente der Kläge-rin zu 2 (bis Dezember 2016 ausgehend von einem Zahlbetrag von 822,38 Euro mit mo-natlich 780,04 Euro, ab Januar 2017 ausgehend von einem Zahlbetrag von 820,55 mit monatlich 778,24 Euro) und das Kindergeld der Klägerin zu 3 (190 Euro monatlich bis Dezember 2016, 192 Euro ab Januar 2017) berücksichtigt.
Zur Begründung führte der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheides u. a. aus, die geltend gemachten Kosten für die Kapitallebensversicherung zur Finanzierung bzw. Darlehensabsicherung der Immobilie könnten nicht als Bedarf anerkannt werden, da diese nicht zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft gehör-ten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 9. August 2017 bei Gericht eingegangene Klage.
Die Kläger tragen vor, die monatlich gezahlten Beiträge zur Kapitallebensversicherung bei der seien Nebenkosten der Hausfinanzierung und damit als Kosten der Unterkunft vom Beklagten zu übernehmen. Die Finanzierung der in ihrem Eigentum stehenden selbst genutzten Wohnimmobilie beinhalte die Verpflichtung eine Kapitallebensversicherung abzuschließen. Während der Darlehensgeber der Ruhendstellung einer Berufsunfähigkeitsversicherung zugestimmt habe, habe er auf der Fortführung der Lebens-versicherung bei der bestanden. Sollte die Lebensversicherung gekündigt werden, drohe eine Kündigung des Darlehens.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 11. April 2017 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 3. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen weitere 35,79 Euro monatlich für den Zeitraum 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 und 37,32 Euro monatlich für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung fest. Zur Begrün-dung hat er im Wesentlichen auf seine Ausführungen in den zugrundeliegenden Bescheiden und dem Widerspruchsbescheid verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2019, den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezoge-nen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 11. April 2017 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 3. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 11. April 2017 vorgenommene endgültige Leistungsfestsetzung ist § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung vom 20. Dezember 2011) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II, wenn sie - neben weiteren, hier nicht im Streit stehenden Voraussetzungen - hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.
Die Kläger waren im streitigen Zeitraum hilfebedürftig in diesem Sinne. Insbesondere war das Grundeigentum der Kläger zu 1 und 2 nicht als Vermögen zu berücksichtigen, weil es nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht verwertet werden musste.
Ein Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen, im Besonderen die Erstattung weiterer Unterkunftskosten, steht den Klägern für die Zeit von September 2016 bis Februar 2017 jedoch nicht zu. Der Beklagte hat die abschließend zu gewährenden Leistungen der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Den Bedarf der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§§ 19ff SGB II) und das anzurechnende Einkommen (§§ 11ff SGB II) hat der Beklagte zutreffend ermittelt. Die einzelnen Positionen und die sich daraus für die einzelnen Monate ergebenden Leistungsberechnungen hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausführlich dargestellt. Die Kammer folgt - nach eigener Prüfung - der Begründung im Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2017 und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).
Entgegen der Ansicht der Kläger hat der Beklagte alle nachgewiesenen und berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die bewohnte Unterkunft in Sch. in die Leistungsberechnung einbezogen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit sie angemessen sind. Erfasst werden von dem Bedarf für die Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowohl die laufenden als auch einmalige Aufwendungen, die dem Leistungsberechtigten für seine Unterkunft entstehen. Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für ein selbst genutztes Einfamilienhaus zählen die Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstückes verbunden sind, d. h. Nebenkosten, wie z. B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeit-raum (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 61/10 R; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 Rn. 57ff).
Die mit der Klage geltend gemachten monatlichen Beiträge zu der vom Kläger zu 1 bei der unterhaltenen Kapitallebensversicherung Nr. in Höhe von 35,79 Euro bzw. 37,32 Euro gehören nicht zu den anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft in diesem Sinne.
Versicherungsbeginn der Lebensversicherung Nr. bei der war ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Versicherungsscheines der 1. Juli 1998. Eine Verbindung zu dem im Eigentum der Kläger stehenden selbst genutzten Einfamilienhaus wurde im Juli 2007 lediglich mittelbar hergestellt, als im Zusammenhang mit der Aufnahme des unterkunftsbezogenen "Zwischendarlehens" deren Verpfändung/Abtretung zur Sicherstellung des Darlehens vereinbart wurde. Die Lebensversicherung selbst steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Einfamilienhauses. Ihre Einbindung in die Finanzierung dient ausschließlich der Ausfallsicherung in Bezug auf die vereinbarte Darlehensrückzahlung. Sollten die Kläger nicht in der Lage sein, ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zu erfüllen - wobei ein Unvermögen wegen der Übernahme der Schuldzinsen durch den Beklagten nur in Bezug auf die Tilgungsraten möglich erscheint -, könnte die als Gläubiger auf die Lebensversicherung bei der zugreifen und so die Rückzahlung des Darlehens ganz oder teilweise erreichen. Zwar erfasst § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als anzuerkennende Auf-wendungen für Unterkunft und Heizung im Fall einer darlehensfinanzierten Wohnimmobilie auch geleistete Schuldzinsen, Tilgungsleistungen im Regelfall jedoch nicht, denn die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 49/14 R; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 0/06 R). Nichts anderes kann daher für Beiträge zu einer Lebensversicherung gelten, die eine Darlehens-verbindlichkeit lediglich absichert (ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2006 - L 8 AS 3298/06 für Beiträge zu einer Lebensversicherung, die als Ersatz für eine Tilgung des Darlehens angespart werden und nach Fälligkeit der Lebensversicherung mit der Darlehensschuld verrechnet werden sollen). Der bei der geführten und an die lediglich zur Sicherheit verpfändeten Lebensversicherung kommt vorliegend - anders als der zusätzlich im Darlehensvertrag vereinbarten Risikolebensversicherung, deren Kosten im Verfahren von den Klägern nicht geltend gemacht wurden - ganz eindeutig ein kapitalbildender Charakter zu. Nach dem Versicherungsschein handelt es sich um eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Überschussbeteiligung und Rentenwahlrecht. D. h. die vereinbarte Versicherungssumme kommt den Klägern in jedem Fall vermögensbilden zu, entweder bei Eintritt des im Rahmen des Darlehensvertrages vorgesehenen Sicherungsfalles in Form der Tilgung der Darlehensverbindlichkeit gegenüber der oder nach ordnungsgemäßer Rückzahlung des Darlehens und Freigabe als Sicherungsmittel entsprechend den Versicherungsbedin-gungen im Todes- oder Erlebensfall durch Auszahlung eines Guthabens. Die durch die monatlichen Versicherungsbeiträge eintretende Vermögensbildung kann nicht aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende erbracht werden.
Besondere Umstände, die - vergleichbar mit der Frage der Übernahmefähigkeit von Raten zur Darlehenstilgung in besonderen Ausnahmefällen (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 49/14 R) - eine Übernahme der Beiträge zu der in die unterkunftsbezogene Darlehensfinanzierung eingebundenen Lebensversicherung bei der zum Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" angezeigt erscheinen lassen könnten, sind im Fall der Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn · die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, · das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialge-richts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder · ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Thüringer Landessozialgericht Postfach 900430 Justizzentrum - Rudolfstraße 46 99107 Erfurt 99092 Erfurt, schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten oder in elektronischer Form einzulegen. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments ge-wahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und entweder von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder von der verantworten-den Personen auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 des Sozialge-richtsgesetzes (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV, BGBl I 2017, 3803). Die Beschwerdeschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei dem vorgenannten Gericht eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienen-den Tatsachen und Beweismittel angeben. Bei Zustellungen ins Ausland gilt anstelle der oben genannten Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten.
Rechtskraft
Aus
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FST
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