Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 581/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 134/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin, 1948 geboren und Staatsangehörige der Republik Kroatien, weist in ihrem Herkunftsland Pflichtbeitragszeiten vom 11.11.1966 bis 11.01.1969 und vom 27.08.1975 bis 25.08.1979 auf; in der Bundesrepublik Deutschland ist sie vom 20.01.1969 bis 31.12.1974 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seit 21.01.2002 bezieht sie vom kroatischen Versicherungsträger Invalidenrente.
Mit Bescheid vom 12.12.2002 und Widerspruchsbescheid vom 25.03.2003 lehnte die Beklagte den am 09.10.2001 gestellten Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die Beklagte führte im Wesentlichen aus, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung wären nur erfüllt, wenn der Leistungsfall bereits 1984 eingetreten wäre. Hierfür spreche nichts, es sei auch im gesamten Verfahren nichts dergleichen vorgetragen worden; auch nach kroatischen Maßstäben bestehe ein Anspruch auf Invalidenrente erst seit 21.01.2001.
Mit der am 19.05.2003 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter. Sie sei wirklich krank. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, wie sich aus den (beigefügten) neuesten Befunden ergebe. Sie sei bereit, zur Erlangung eines Rentenanspruchs freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Medizinische Unterlagen aus den Jahren 1983 und 1984 besitze sie nicht.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.12.2003 ab, wobei es nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe der ablehnenden Bescheide Bezug nahm und ergänzend ausführte, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.), weil es keinen Hinweis darauf gebe, dass der Leistungsfall bereits 1984 eingetreten sei.
Am 15.03.2004 ging die Berufung der Klägerin gegen diesen ihr in ihrer Heimat zugestellten Gerichtsbescheid beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug sie vor, sie sei bereit, freiwillige Beiträge nachzuzahlen.
Der Senat wies die Klägerin darauf hin, dass sie allenfalls dann einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben könne, wenn es ihr möglich sei, zur kroatischen gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.1984 freiwillige Beiträge nachträglich zu zahlen. Sie möge deshalb eine entsprechende Bestätigung vorlegen. Außerdem gab der Senat den Beteiligten das Rechtsgutachten des Rechtsanwalts P. vom 21.11.2001 zur Kenntnis, das dieser in der beim Senat unter dem Az.: L 6 RJ 664/97 anhängig gewesenen Berufung u.a. zur Frage der (nicht gegebenen) Möglichkeit erstattet hat, freiwillige Beiträge zur kroatischen gesetzlichen Rentenversicherung (nachträglich) zu zahlen.
In ihrem Antwortschreiben vom 27.05.2004 erklärte die Klägerin, selbst wenn es in Kroatien die Möglichkeit einer Nachzahlung freiwilliger Beiträge gäbe, könnte sie davon aus finanziellen Gründen keinen Gebrauch machen.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.12.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 09.10.2001 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten - Klageakten des SG; Rentenakten der Beklagten - und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 22.12.2003 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat. Die Klägerin erfüllt nämlich die für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht und kann sie auch nachträglich nicht mehr herstellen.
Der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ist wegen der Antragstellung nach dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden neuen Fassung (n.F.) zu messen, vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI n.F. haben Versicherte nur dann einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise oder ganz erwerbsgemindert sind und 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin jetzt tatsächlich (mindestens) teilweise erwerbsgemindert ist, weil sie es bis 31.12. 1984 und noch bis in die neunziger Jahre nicht gewesen ist. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, die, obwohl über die Problemlage von der Beklagten und vom SG informiert, nichts vorträgt, was auf eine negative gesundheitliche Entwicklung vor dem Ende der neunziger Jahre schließen ließe, weiter aus den von der Klägerin vorgelegten medizinische Unterlagen, die alle neuesten Datums sind, aus der Erklärung, dass sie keine medizinischen Unterlagen aus den Jahren 1983 und 1984 besitze, aus der Tatsache, dass die Klägerin erst am 09.10.2001 die Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hat, und aus der Tatsache, dass sie erst ab 21.01.2002 Invalidenrente aus der kroatischen gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Es steht daher fest, dass bei der Klägerin zumindest bis 31.12.1984 keinerlei Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit vorgelegen hat.
Dass die Klägerin bei einem Eintritt der Erwerbsminderung nach dem 31.12.1984 in den davor liegenden fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge hat, ergibt sich aus der Tatsache, dass der letzte Pflichtbeitrag für August 1979 gezahlt worden ist.
Aufschubtatbestände, die nach § 43 Abs. 4 SGB VI n.F. den Zeitraum von fünf Jahren verlängern würden - Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Berücksichtigungszeiten; Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres - haben bei der Klägerin, die sich seit 01.01.1975 wieder in ihrer Heimat aufhält und dort bis August 1979 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist, offensichtlich bis 31.12.1984 nicht vorgelegen.
Nach § 241 Abs. 2 SGB VI n.F. sind Pflichtbeiträge vor Eintritt der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit im Sinn des § 240 SGB VI n.F. nicht erforderlich, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit im Sinn des § 240 SGB VI n.F. mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Von den in dieser Vorschrift genannten Anwartschaftserhaltungszeiten - Beitragszeiten; beitragsfreie Zeiten (Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeiten); Berücksichtigungszeiten; Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 - liegt bis jedenfalls 31.12.1984 keine vor.
Die rückwirkende Zahlung freiwilliger Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht möglich, weil diese nur wirksam sind, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden, § 197 Abs. 2 SGB VI. Diese Frist war bis einschließlich des Jahres 2000 im Zeitpunkt des Rentenantrags vom 09.10.2001 längst abgelaufen.
Nach § 197 Abs. 3 SGB VI ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, die Zahlung von Beiträgen auf Antrag der Versicherten auch nach Ablauf der in § 197 Abs.2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Unabhängig davon, inwiefern man die bei der Klägerin zu unterstellende Unkenntnis der Möglichkeit, durch freiwillige Beiträge die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrecht zu erhalten, die auf unzureichende Informationsmöglichkeiten am ausländischen Wohnsitz eines Versicherten zurückzuführen ist, als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen könnte, würde die in § 27 Abs. 3 SGB X geregelte Jahresfrist entsprechend anzuwenden sein. Liegt der Ablauf der Beitragsentrichtungsfrist - wie hier - über ein Jahr zurück, so ist die Nachzahlung mithin allenfalls dann zuzulassen, wenn diese - anders als im vorliegenden Fall - zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich war (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18 mit weiteren Nachweisen).
Auch die Tatsache, dass bis Anfang der neunziger Jahre die Zahlung von freiwilligen Beiträgen aus der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) nach Deutschland aus devisenrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen ist, kann nicht dazu führen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Rentenantrags solche Beiträge noch hätte zahlen können, weil auch hier die Jahresfrist des § 27 Abs. 3 SGB X anzuwenden ist (vgl. das BSG-Urteil vom 11.05.2000).
Eine entsprechende Zahlung freiwilliger Beiträge zur kroatischen gesetzlichen Rentenversicherung ist nach dem vom Senat in einem anderen Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Rechtsanwalts P. nicht möglich; dieses Gutachten spiegelt offensichtlich auch noch die gegenwärtige Rechtslage wider, wie die Klägerin in ihrem Schreiben vom 27.5.2004 indirekt einräumt ("selbst wenn diese Möglichkeit bestehen würde").
Nach § 43 Abs. 5 SGB VI n.F. ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestands eintritt, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Bei der Klägerin liegt aber offensichtlich keiner der entsprechenden in § 53 SGB VI aufgeführten Tatbestände vor (u.a. in Deutschland erlittener Arbeitsunfall oder Berufskrankheit; Eintritt der Erwerbsminderung vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung).
Da somit die Erwerbsminderung jedenfalls nicht vor dem 01.01. 1985 eingetreten ist, und da die Zeit ab 01.01.1984 nicht mehr mit freiwilligen Beiträgen belegt werden kann, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung bei einem späteren Eintritt der Erwerbsminderung nicht gegeben. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 22.12.2003 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin, 1948 geboren und Staatsangehörige der Republik Kroatien, weist in ihrem Herkunftsland Pflichtbeitragszeiten vom 11.11.1966 bis 11.01.1969 und vom 27.08.1975 bis 25.08.1979 auf; in der Bundesrepublik Deutschland ist sie vom 20.01.1969 bis 31.12.1974 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seit 21.01.2002 bezieht sie vom kroatischen Versicherungsträger Invalidenrente.
Mit Bescheid vom 12.12.2002 und Widerspruchsbescheid vom 25.03.2003 lehnte die Beklagte den am 09.10.2001 gestellten Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die Beklagte führte im Wesentlichen aus, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung wären nur erfüllt, wenn der Leistungsfall bereits 1984 eingetreten wäre. Hierfür spreche nichts, es sei auch im gesamten Verfahren nichts dergleichen vorgetragen worden; auch nach kroatischen Maßstäben bestehe ein Anspruch auf Invalidenrente erst seit 21.01.2001.
Mit der am 19.05.2003 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter. Sie sei wirklich krank. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, wie sich aus den (beigefügten) neuesten Befunden ergebe. Sie sei bereit, zur Erlangung eines Rentenanspruchs freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Medizinische Unterlagen aus den Jahren 1983 und 1984 besitze sie nicht.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.12.2003 ab, wobei es nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe der ablehnenden Bescheide Bezug nahm und ergänzend ausführte, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.), weil es keinen Hinweis darauf gebe, dass der Leistungsfall bereits 1984 eingetreten sei.
Am 15.03.2004 ging die Berufung der Klägerin gegen diesen ihr in ihrer Heimat zugestellten Gerichtsbescheid beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug sie vor, sie sei bereit, freiwillige Beiträge nachzuzahlen.
Der Senat wies die Klägerin darauf hin, dass sie allenfalls dann einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben könne, wenn es ihr möglich sei, zur kroatischen gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.1984 freiwillige Beiträge nachträglich zu zahlen. Sie möge deshalb eine entsprechende Bestätigung vorlegen. Außerdem gab der Senat den Beteiligten das Rechtsgutachten des Rechtsanwalts P. vom 21.11.2001 zur Kenntnis, das dieser in der beim Senat unter dem Az.: L 6 RJ 664/97 anhängig gewesenen Berufung u.a. zur Frage der (nicht gegebenen) Möglichkeit erstattet hat, freiwillige Beiträge zur kroatischen gesetzlichen Rentenversicherung (nachträglich) zu zahlen.
In ihrem Antwortschreiben vom 27.05.2004 erklärte die Klägerin, selbst wenn es in Kroatien die Möglichkeit einer Nachzahlung freiwilliger Beiträge gäbe, könnte sie davon aus finanziellen Gründen keinen Gebrauch machen.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.12.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 09.10.2001 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten - Klageakten des SG; Rentenakten der Beklagten - und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 22.12.2003 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat. Die Klägerin erfüllt nämlich die für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht und kann sie auch nachträglich nicht mehr herstellen.
Der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ist wegen der Antragstellung nach dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden neuen Fassung (n.F.) zu messen, vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI n.F. haben Versicherte nur dann einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise oder ganz erwerbsgemindert sind und 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin jetzt tatsächlich (mindestens) teilweise erwerbsgemindert ist, weil sie es bis 31.12. 1984 und noch bis in die neunziger Jahre nicht gewesen ist. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, die, obwohl über die Problemlage von der Beklagten und vom SG informiert, nichts vorträgt, was auf eine negative gesundheitliche Entwicklung vor dem Ende der neunziger Jahre schließen ließe, weiter aus den von der Klägerin vorgelegten medizinische Unterlagen, die alle neuesten Datums sind, aus der Erklärung, dass sie keine medizinischen Unterlagen aus den Jahren 1983 und 1984 besitze, aus der Tatsache, dass die Klägerin erst am 09.10.2001 die Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hat, und aus der Tatsache, dass sie erst ab 21.01.2002 Invalidenrente aus der kroatischen gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Es steht daher fest, dass bei der Klägerin zumindest bis 31.12.1984 keinerlei Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit vorgelegen hat.
Dass die Klägerin bei einem Eintritt der Erwerbsminderung nach dem 31.12.1984 in den davor liegenden fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge hat, ergibt sich aus der Tatsache, dass der letzte Pflichtbeitrag für August 1979 gezahlt worden ist.
Aufschubtatbestände, die nach § 43 Abs. 4 SGB VI n.F. den Zeitraum von fünf Jahren verlängern würden - Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Berücksichtigungszeiten; Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres - haben bei der Klägerin, die sich seit 01.01.1975 wieder in ihrer Heimat aufhält und dort bis August 1979 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist, offensichtlich bis 31.12.1984 nicht vorgelegen.
Nach § 241 Abs. 2 SGB VI n.F. sind Pflichtbeiträge vor Eintritt der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit im Sinn des § 240 SGB VI n.F. nicht erforderlich, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit im Sinn des § 240 SGB VI n.F. mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Von den in dieser Vorschrift genannten Anwartschaftserhaltungszeiten - Beitragszeiten; beitragsfreie Zeiten (Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeiten); Berücksichtigungszeiten; Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 - liegt bis jedenfalls 31.12.1984 keine vor.
Die rückwirkende Zahlung freiwilliger Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht möglich, weil diese nur wirksam sind, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden, § 197 Abs. 2 SGB VI. Diese Frist war bis einschließlich des Jahres 2000 im Zeitpunkt des Rentenantrags vom 09.10.2001 längst abgelaufen.
Nach § 197 Abs. 3 SGB VI ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, die Zahlung von Beiträgen auf Antrag der Versicherten auch nach Ablauf der in § 197 Abs.2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Unabhängig davon, inwiefern man die bei der Klägerin zu unterstellende Unkenntnis der Möglichkeit, durch freiwillige Beiträge die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrecht zu erhalten, die auf unzureichende Informationsmöglichkeiten am ausländischen Wohnsitz eines Versicherten zurückzuführen ist, als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen könnte, würde die in § 27 Abs. 3 SGB X geregelte Jahresfrist entsprechend anzuwenden sein. Liegt der Ablauf der Beitragsentrichtungsfrist - wie hier - über ein Jahr zurück, so ist die Nachzahlung mithin allenfalls dann zuzulassen, wenn diese - anders als im vorliegenden Fall - zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich war (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18 mit weiteren Nachweisen).
Auch die Tatsache, dass bis Anfang der neunziger Jahre die Zahlung von freiwilligen Beiträgen aus der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) nach Deutschland aus devisenrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen ist, kann nicht dazu führen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Rentenantrags solche Beiträge noch hätte zahlen können, weil auch hier die Jahresfrist des § 27 Abs. 3 SGB X anzuwenden ist (vgl. das BSG-Urteil vom 11.05.2000).
Eine entsprechende Zahlung freiwilliger Beiträge zur kroatischen gesetzlichen Rentenversicherung ist nach dem vom Senat in einem anderen Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Rechtsanwalts P. nicht möglich; dieses Gutachten spiegelt offensichtlich auch noch die gegenwärtige Rechtslage wider, wie die Klägerin in ihrem Schreiben vom 27.5.2004 indirekt einräumt ("selbst wenn diese Möglichkeit bestehen würde").
Nach § 43 Abs. 5 SGB VI n.F. ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestands eintritt, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Bei der Klägerin liegt aber offensichtlich keiner der entsprechenden in § 53 SGB VI aufgeführten Tatbestände vor (u.a. in Deutschland erlittener Arbeitsunfall oder Berufskrankheit; Eintritt der Erwerbsminderung vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung).
Da somit die Erwerbsminderung jedenfalls nicht vor dem 01.01. 1985 eingetreten ist, und da die Zeit ab 01.01.1984 nicht mehr mit freiwilligen Beiträgen belegt werden kann, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung bei einem späteren Eintritt der Erwerbsminderung nicht gegeben. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 22.12.2003 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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