L 16 RA 41/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 An 4347/96-1
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 41/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der 1935 geborene Kläger hatte in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach einem Abendstudium an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik das Recht erworben, die Berufsbezeichnung Meister der volkseigenen Industrie für Maschinenbau zu führen (Zeugnis vom 2. Juli 1965) und am 7. Mai 1971 die Prüfung als Schweißingenieur bestanden. Nach einem entsprechenden Studium erwarb er mit Urkunde vom 29. Januar 1975 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur in der Fachrichtung Fügetechnik zu führen (Abschlusszeugnis der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau „Walter Ulbricht“ R vom 29. Januar 1975). Seit Januar 1957 war er beim Volkseigenen Betrieb (VEB) M Berlin, beim VEB Industriemontagen Berlin-Lichtenberg, beim VEB Motorenwerke Johannisthal und vom 6. Oktober 1966 bis 29. September 1975 erneut beim VEB Minol Kombinatsbetrieb Berlin versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als Leiter der Sicherheitsinspektion. Vom 30. September 1975 bis 25. September 1976 war der Kläger als Sicherheitsingenieur bei der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft (AWG) Elektrokohle Lichtenberg tätig und arbeitete anschließend beim Staatlichen Amt für Technische Überwachung der DDR bis zum 30. November 1990 als Inspektor für Technische Überwachung. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 wurde er in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) einbezogen. Seit 1. März 1997 ist der Kläger Altersrentner.

Mit Bescheid vom 6. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1996 (sogenannter Überführungs- bzw. Entgeltbescheid) stellte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG und die Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze fest.

Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte für Leistungszeiträume ab 1. Januar 1997 nach Maßgabe des AAÜG-Änderungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl. I. S. 1674) den Feststellungsbescheid vom 4. Februar 1997 erteilt, in dem sie die Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze für den Gesamtzeitraum vom 1. Oktober 1976 bis 30. Juni 1990 nicht mehr festgestellt hat. Soweit sich der Kläger gegen diesen Bescheid wendet, hat das Sozialgericht (SG) Berlin das Verfahren abgetrennt und die Klage nach Erteilung des Bescheides vom 28. Juli 2000, mit dem die Beklagte eine zusätzliche Zugehörigkeitszeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG vom 1. Januar bis 29. September 1975 festgestellt hat, mit Urteil vom 17. Januar 2002 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger mit ihr Feststellungen durch die Beklagte begehre, die nur der Rentenversicherungsträger treffen könne. Dies betreffe insbesondere die rentenrechtliche Bewertung der in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf zusätzliche Altersversorgung. Soweit der Kläger die Feststellung weiterer Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG vom 20. September 1969 bis 31. Dezember 1974 und vom 30. September 1975 bis 30. September 1976 geltend mache, sei die Klage nicht begründet. Denn der Kläger habe erst am 29. Januar 1975 das Recht erhalten, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Erst von diesem Zeitpunkt an komme eine Zugehörigkeitszeit in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach der maßgeblichen Versorgungsordnung in Betracht. Die Zeit vom 30. September 1975 bis 30. September 1976 könne nicht als Zugehörigkeitszeit festgestellt werden, weil der Kläger in diesem Zeitraum weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei, sondern bei einer Wohnungsbaugenossenschaft.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf sein Vorbringen im Schriftsatz vom 23. Dezember 2002 wird Bezug genommen.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28. Juli 2000 zu verpflichten, die von dem Kläger in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Zusatzrente aus der Altersversorgung in vollem Umfang zu berücksichtigen, damit die Berechnung der Rente durch den Rentenversicherungsträger, insbesondere ohne Einschränkungen und ohne die nachteilige Aufgliederung auf Mitgliedschaftszeiten, die derzeit verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen sind, erfolgen und eine Vollversorgung gewährt werden kann, ferner weitere Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG vom 20. September 1969 bis 31. Dezember 1974 und vom 30. September 1975 bis 25. September 1976 festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Gerichtsakte des SG Berlin , die Zusatzversorgungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Das Gericht hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Gegenstand der Prüfung im Berufungsverfahren ist ausschließlich der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2000, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vom SG abgetrennten Verfahrens gegen den Bescheid vom 4. Februar 1997 geworden ist. Der Kläger hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG mit seinem protokollierten Klageantrag nur noch gegen den Feststellungsbescheid vom 28. Juli 2000 gewandt, der den Bescheid vom 4. Februar 1997 und die dort getroffenen Feststellungen in vollem Umfang ersetzt hat.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Die beim SG erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung anderer als der versorgungsspezifischen Daten im Sinne des § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AAÜG begehrt.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht die Möglichkeit, dass er einen gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger gerichteten Anspruch auf Neuerteilung eines Überführungsbescheides haben könnte, mit dem die Beklagte andere als die versorgungsspezifischen Daten im Sinne von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AAÜG feststellt. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 18. Juli 1996 (- 4 RA 7/95 = SozR 3-8570 § 8 AAÜG Nr. 2) erstmals entschieden hat, haben die von den sogenannten Überführungsbescheiden nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG betroffenen Versicherten einen gesetzlichen Anspruch allein darauf, dass der für sie zuständige Versorgungsträger die für sie maßgeblichen versorgungsspezifischen Daten zutreffend feststellt. Entgegen der Auffassung des Klägers gehören hierzu nur die Daten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die Höhe des tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgeltes oder Bruttoarbeitseinkommens, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2, 3 und 5 oder des § 7 AAÜG sowie die Summe der Arbeitsausfalltage, sofern der Versicherte - was hier nicht der Fall war - einem Sonderversorgungssystem angehört hätte. Sonstige Entscheidungen darf der Versorgungsträger im Rahmen des Überführungsbescheides nicht treffen. Insbesondere ist er nicht befugt, dem jeweiligen Rentenversicherungsträger verbindlich vorzuschreiben, wie er die Rentenversicherung durchzuführen und die Gewährung von Ansprüchen auf Leistungen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) und des AAÜG zu regeln hat. Er darf mithin nicht darüber befinden, in welcher Höhe sich die von den betroffenen Versicherten in den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen auf den allein vom Rentenversicherungsträger festzustellenden Rentenanspruch auswirken. Dass die Beklagte die gegen sie bestehenden Ansprüche auf Vormerkung dieser versorgungsspezifischen Tatsachen mit Ausnahme der weiter geltend gemachten Zugehörigkeitszeiten vom 20. September 1969 bis 31. Dezember 1974 und 30. September 1975 bis 25. September 1976 in seinem Fall nicht zutreffend erfüllt haben könnte, macht der Kläger nicht geltend. Seine Ausführungen nehmen insoweit auch nicht ansatzweise auf § 8 AAÜG Bezug, sondern betreffen einzig Ansprüche, die - wenn überhaupt - nur der Rentenversicherungsträger erfüllen könnte, so dass die Möglichkeit einer Rechtsvereitelung durch die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger nicht besteht. Insbesondere hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 2000 auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2, 3 und 5 und § 7 Abs. 1 AAÜG festgestellt. Der Kläger wird nicht aus dem Personenkreis hervorgehoben, der lediglich dem Grundtatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG unterfällt.

Soweit der Kläger nach dieser Rechtsprechung des BSG (vgl. auch Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 80/95 -; vom 5. Dezember 1996 - 4 RA 94/95 sowie 4 RA 84/95 - und vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - nicht veröffentlicht) mit seinen Einwendungen auf das Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger zu verweisen ist, liegt darin kein Verfassungsverstoß. Der Zugang zu den Gerichten wird hierdurch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2000 - 1 BvR 2216/96 = SozR 3-8570 § 8 Nr. 5). Dem Kläger wird der Rechtsweg dadurch nicht verwehrt. Er wird mit seinem Anliegen lediglich auf eine spätere Stufe des Verwaltungsverfahrens verwiesen. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes wird dadurch nicht infrage gestellt.

Die im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Zugehörigkeitszeiten zu einem der in Anlage 1 zum AAÜG genannten Zusatzversorgungssysteme vom 20. September 1969 bis 31. Dezember 1974 und vom 30. September 1975 bis 25. September 1976 (Beendigung der Tätigkeit bei der AWG Elektrokohle Lichtenberg). Einzige für den Anspruch des Klägers in Betracht kommende Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG. Der Kläger hatte zum 1. August 1991 (In-Kraft-Treten des AAÜG) nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit sie als bundesrechtskonformes Recht weiter anzuwenden waren, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG, so dass dieses Gesetz auf ihn anwendbar ist. Denn ihm war in der früheren DDR eine zusätzliche Altersversorgung aus dem Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG zugesagt worden. Die vorliegend streitbefangenen Zeiten der Beschäftigung des Klägers als Werkstattleiter bzw. Leiter der Sicherheitsinspektion beim VEB Minol bzw. als Sicherheitsingenieur bei der AWG Elektrokohle Lichtenberg unterfielen aber keinem Versorgungssystem. Im streitigen Zeitraum war der Kläger kein obligatorisch Versorgungsberechtigter im Sprachgebrauch des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur - hier allein in Betracht kommenden - Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVTI) vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487). Für den Zeitraum vom 20. September 1969 bis 31. Dezember 1974 gilt dies bereits deshalb, weil der Kläger in diesem Zeitraum nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom 12. April 1962 (GBl. II S. 278) nicht berechtigt war, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen (vgl. zum Kreis der insoweit Versorgungsberechtigten: BSG, Urteile vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R - und - B 4 RA 117/00 R - nicht veröffentlicht; Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 36/01 R - nicht veröffentlicht). Der Kläger erhielt vielmehr erst durch die Urkunde der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau „Walter Ulbricht“ R vom 29. Januar 1975 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur in der Fachrichtung Fügetechnik zu führen. In der Zeit davor gehörte er nicht zu dem in § 2 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom 12. April 1962 gleichgesetzten Personenkreis; ihm wurde auch nicht auf Antrag die Berufsbezeichnung Ingenieur zuerkannt (§ 3 der Verordnung). Die am 7. Mai 1971 absolvierte Prüfung als Schweißingenieur beim Zentralinstitut für Schweißtechnik der DDR H (S) erfüllt ebenso wie die Technologenprüfung vom 19. September 1969 nicht die Voraussetzungen des § 1 Buchst. c der Verordnung. Denn nach dieser Vorschrift sind Personen zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigt, die den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer Fachschule der DDR nach 1945 erbringen können. Bei dem Zentralinstitut für Schweißtechnik handelte es sich aber nicht um eine staatlich anerkannte Fachschule. Das vom Kläger zurückgelegte Abendstudium an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik (Abschluss am 2. Juli 1965) vermittelte ihm ebenfalls nicht das Recht, den Titel „Ingenieur“ zu führen, sondern die Berufsbezeichnung „Meister der volkseigenen Industrie für Maschinenbau“.

Eine Zugehörigkeitszeit vom 30. September 1975 bis 25. September 1976 scheidet demgegenüber deshalb aus, weil der Kläger in diesem Zeitraum nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens oder bei einem der Art nach in § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Gemäß § 49 der insoweit zur Bestimmung des staatlichen Sprachgebrauchs der DDR heranzuziehenden Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetr iebes vom 9. Februar 1967 (GBl. II Nr. 21 S. 121, 133) waren volkseigene Produktionsbetriebe solche der Industrie und des Bauwesens (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). AWG waren aber im staatlichen Sprachgebrauch der DDR keine volkseigenen Produktionsbetriebe des Bauwesens. Sie hatten zwar gemäß Abschnitt I Nr. 1 des der Verordnung vom 21. November 1963 über die AWG (GBl. II 1964 Nr. 4 S. 17) in der Neufassung vom 23. Februar 1973 (GBl. II 1973 Nr. 12 S. 109) beigefügten Musterstatuts die Aufgabe, die Wohnbedürfnisse ihrer Mitglieder durch den Wohnungsbau zu befriedigen. Dies machte die AWG aber nicht zu volkseigenen Produktionsbetrieben des Bauwesens. Denn zum einen waren AWG unbeschadet ihrer Betriebseigenschaft (vgl. § 11 Abs. 2 Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975, GBl. I S. 465) organisatorisch nicht dem produzierenden Sektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet, sondern den „anderen Bereichen der Volkswirtschaft“ (§ 49 Abs. 2 der Verordnung vom 9. Februar 1967); AWG waren also keine Produktionsbetriebe. Zum anderen arbeiteten die AWG nicht auf der Grundlage des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums, sondern des genossenschaftlichen Gemeineigentums (§ 18 Abs. 2 Zivilgesetzbuch der DDR). Es fehlte somit am Merkmal „volkseigen“ i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - nicht veröffentlicht). Demgemäß bestimmte § 1 Abs. 1 der AWG-Verordnung, dass AWG „bei“ volkseigenen Betrieben und Kombinaten gebildet werden. Damit wurden die AWG durch die genannten Rechtsgrundlagen den volkseigenen Produktionsbetrieben wegen ihrer genossenschaftlichen Organisation und gesellschaftspolitischen Zielsetzungen gerade nicht gleich-, sondern gegenübergestellt. Bei den AWG handelte es sich auch nicht um durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellte Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie). Denn ihr Hauptprofil beschränkte sich nicht auf die Versorgung mit Gas, Wasser oder Energie.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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