L 1 KR 158/19 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 42 KR 621/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 158/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. April 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 6. Mai 2019 erhobene Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts (SG) ist unbegründet.

Zu Recht hat das SG den Antrag, der von Anfang auch als gegen die Pflegekasse gerichtet anzusehen ist, als unbegründet zurückgewiesen.

Die aufschiebende Wirkung der gegen den Beitragsbescheid vom 4. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2018 erhobenen Klage war nicht anzuordnen. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angegriffen Beschluss und den dort in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im vorliegenden Verfahren gibt es keine Veranlassung, von dem vom Gesetzgeber für richtig gehaltenen Grundsatz der sofortigen Vollziehbarkeit eines Beitragsbescheides abzuweichen. Dies hat das SG ausführlich dargestellt.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist nur noch zu ergänzen,

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung auch Renten gehörten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung i. S. v § 1b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gehören (BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 24/09 R- Rdnr. 14). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und dieser ohne seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung sind dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität der Tod bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgte. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R – Rdnr. 14).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kapitalleistungen auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08-; BSG, Urt. vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R- Rdnr. 29).

Es ist dabei unerheblich, ob die Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung auf Beitragszahlungen des Versicherten selbst beruhen und zwar auch dann, wenn die Beiträge aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt herrühren und deshalb hierauf Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden und dieses insoweit "doppelt" zur Sozialversicherung herangezogen wird (Bezugnahme auf BSG, a. a. O. Rdnr. 22 mit ausführlicher Herleitung, bekräftigt durch BSG, Urt. v. 4. September 2018 –B 12 KR 20/17 R- Rdnr. 18, bereits vom SG zitiert).

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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