L 7 SO 3836/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 47/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3836/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bewilligt eine Behörde eine Leistung, führt aber in der Bescheidbegründung aus, dass die Bewilligung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolge, berührt dies die Verbindlichkeit der Bewilligungsentscheidung nicht, so dass der Leistungsempfänger durch diesen Begründungszusatz nicht beschwert ist; es handelt sich dabei auch nicht um eine Nebenbestimmung.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juni 2015 abgeändert. Der Bescheid vom 31. März 2011 und der Bescheid vom 29. September 2011 werden aufgehoben, soweit damit unter Abänderung des Bescheides vom 1. Juli 2009 Leistungen für Januar bis April 2011 bewilligt worden sind. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Bescheid vom 11. Januar 2016 wird aufgehoben, soweit damit unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juli 2015 Leistungen für Januar 2016 bewilligt worden sind. Im Übrigen wird die Klage gegen die Bescheide vom 7. Juli 2015, 11. Januar 2016 und 11. Juli 2016 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreites ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (im Folgenden: Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölften Buch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016.

Der Kläger ist 1969 geboren. Er wohnte bis zum 31. August 2011 in einer Wohnung im V. Weg ... in Freiburg im Breisgau und wohnt seit dem 1. September 2011 in einer Wohnung in der B.straße in F ... Für die erstgenannte Wohnung hatte er eine pauschale Nutzungsgebühr zu entrichten, die die Versorgung mit Haushaltsenergie beinhaltete. Der Kläger bezieht seit vielen Jahren eine Rente wegen Erwerbsminderung der Deutschen Rentenversicherung Bund und Grundsicherungsleistungen der Beklagten. Er ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger unter anderem mit Bescheid vom 1. Juli 2009 Grundsicherungsleistungen ab dem 1. Juli 2009 bis auf Weiteres in Höhe von monatlich 244,68 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 31. März 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für Januar 2011 in Höhe von 195,43 Euro und ab dem 1. Februar 2011 bis auf weiteres in Höhe von monatlich 200,55 Euro. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch.

Mit Änderungsbescheid vom 1. September 2011 bewilligte die Beklagte Grundsicherungsleistungen ab dem 1. September 2011 bis auf Weiteres. Mit Änderungsbescheid vom 29. September 2011 setzte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 30. September 2011 sowie ab dem 1. Oktober 2011 unter Abhilfe des Widerspruchs des Klägers gegen den Änderungsbescheid vom 31. März 2011 und unter Teilabhilfe des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 1. September 2011 bis auf Weiteres neu fest. Die Beklagte bewilligte für Januar 2011 Leistungen in Höhe von 231,22 Euro; sie berücksichtigte dabei auf der Bedarfsseite einen Regelsatz von 364,00 Euro, einen Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung und Merkzeichen G nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 61,88 Euro, (aufgrund eines Urteils des Sozialgerichts Freiburg [SG] vom 10. Mai 2011 – S 9 SO 406/08) einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII in Höhe von 35,79 Euro, Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 125,44 Euro, Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 18,74 Euro, eine Kaltmiete in Höhe von 230,08 Euro sowie Nebenkosten mit Heizung inkl. Warmwasseranteile in Höhe von 76,70 Euro abzüglich einer Energiepauschale in Höhe von 28,29 Euro. Als Einkommen berücksichtigte die Beklagte die Erwerbsminderungsrente in Höhe von 653,12 Euro. Ab August 2011 verminderte die Beklagte das zu berücksichtigende Einkommen im Anschluss an das die Zeit ab Januar 2008 betreffende Urteil des SG vom 10. Mai 2011 (S 9 SO 406/08) um einen Betrag von monatlich 5,90 Euro für Kontoführungsgebühren. Ab September 2011 berücksichtigte die Beklagte bei der Bedarfsberechnung u. a. "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" vom Kläger geltend gemachte Stromkosten für den Lüfter in seinem Badezimmer in Höhe von 0,77 Euro monatlich.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine einmalige Leistung nach § 31 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 199,00 Euro für die Anschaffung einer Spüle, von Armaturen für die Spüle, zwei Lampen und einen Badezimmerschrank, lehnte aber unter anderem die vom Kläger beantragte Übernahme der Kosten für ein Vorhängeschloss für das Kellerabteil ab.

Am 18. Oktober 2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 29. September 2011 sowie gegen den Bescheid über die Gewährung von einmaligen Leistungen vom 13. Oktober 2011. Er machte einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung geltend. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 12. April 2011 ausdrücklich versichert, rechtskräftige Entscheidungen der Sozialgerichte auch für Folgezeiträume umzusetzen, wenn sich an der Sach- und Rechtslage nichts geändert habe. Er bat die Beklagte, umgehend die angepassten Mehrbedarfszuschläge für kostenaufwändige Ernährung seit 1. November 2007 nachzuzahlen und den angepassten Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung laufend zu gewähren.

Mit Änderungsbescheid vom 25. November 2011 änderte die Beklagte ihre Bewilligung für September bis Dezember 2011 und bewilligte zudem Grundsicherungsleistungen ab dem 1. Januar 2012 bis auf Weiteres. Sie berücksichtigte nun auch (erneut) einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung und Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2011 und vom 1. Januar 2012 bis auf Weiteres.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers vom 18. Oktober 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2011 zurück. Da die Stromkosten für den Lüfter des Badezimmers seit dem 1. September 2011, wenn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, übernommen würden, sei der Kläger diesbezüglich nicht beschwert. Die Rente für den Monat Januar 2011 sei dem Kläger Ende des Monats Januar 2011 überwiesen worden, so dass sie in Höhe von 653,12 Euro bei der Hilfeberechnung für Januar 2011 zu berücksichtigen gewesen sei. Der Kläger erhalte seit dem 1. Januar 2011 einen Regelsatz in Höhe von monatlich 364,00 Euro. Bei der bei dem Kläger zutreffenden Regelbedarfsstufe I betrage der Anteil für Haushaltsenergie 28,29 Euro. Dies sei der Betrag, der bei der Bedarfsberechnung ab 1. Januar 2011 in Abzug gebracht werde, da in seinem Fall die gesamten Kosten der Haushaltsenergie bei den Unterkunftskosten berücksichtigt würden. Ein Vorhängeschloss für das Kellerabteil stelle keinen sozialhilferechtlichen Bedarf dar.

Am 3. Januar 2012 hat der Kläger beim SG Klage gegen die Bescheide über die Gewährung von laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 1. Juli 2009, vom 31. März 2011 und vom 29. September 2011 und gegen den Bescheid über die Gewährung von einmaligen Leistungen vom 13. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 erhoben. Der Kläger hat zum einen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Rechtspflicht für die Übernahme der Betriebskosten der Badentlüftung in seiner Wohnung als Kosten für die Unterkunft anzuerkennen. Nach § 32 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dürften Leistungsbescheide über gesetzliche Pflichtleistungen keine unzulässigen Nebenbestimmungen enthalten. Die Bestimmung der Beklagten, eine gesetzliche Pflichtleistung nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erbringen, sei unzulässig und laufe dem Zweck des Verwaltungsakts zuwider. Die Stromkosten für den Betrieb der Badentlüftung seiner Wohnung seien nach § 35 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 38 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und § 32 SGB X als Kosten der Unterkunft zu gewähren. Das Bad seiner Wohnung werde mit einer fest eingebauten Zwangsentlüftung im Dauerbetrieb ausgestattet. Die Stromkosten der Zwangsentlüftung würden über den Stromzähler abgerechnet und seien in der Betriebskostenvorauszahlung laut Nutzungsvertrag nicht enthalten. Er habe bei mehreren Funktionsprüfungen der elektrischen Sicherung in seiner Wohnung festgestellt, dass beim Ausschalten der Sicherung für den Stromkreis im Bad und Flur sämtliche elektrische Verbrauche einschließlich der Badentlüftung abgeschaltet und beim Einschalten der Sicherung wieder angeschaltet würden. Der Energieverbrauch des gesamten Stromkreises werde über einen Stromzähler erfasst, abgerechnet und durch ihn bezahlt. Der Kläger hat weiter beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Anrechnung einer Pauschale für Haushaltsenergie auf den Regelsatz/Regelbedarf aufzuheben und ihm die angerechneten Beträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, hilfsweise eine Erhöhung der Pauschale für Haushaltsenergie erst mit Wirkung ab Mai 2011 vorzunehmen und ihm die einbehaltenen Differenzbeträge für Januar bis April 2011 zuzüglich Zinsen zu erstatten. Bei der von ihm gezahlten Miete handele es sich um eine Inklusivmiete. Der Abzug der Energiepauschale sei nicht rechtmäßig. Der Kläger hat weiter beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Änderungsbescheide vom 1. Juli 2009 und vom 31. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 zu verurteilen, bei der Bedarfsberechnung für Juli 2009 den Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente für Juni 2009 in Höhe von 637,85 Euro als einzusetzendes Bruttoeinkommen zu berücksichtigen und die Differenz zuzüglich Zinsen an ihn auszuzahlen sowie bei der Bedarfsberechnung für Januar 2011 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 130,56 Euro und ein Bruttorenteneinkommen in Höhe von 651,29 Euro zu berücksichtigen und die Differenz zuzüglich Zinsen an ihn auszuzahlen. Führten leistungserhebliche Änderungen zu geringeren Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, beginne der Neubewilligungszeitraum nach den besonderen Verfahrensregelungen des § 44 Abs. 1 SGB XII erst am Anfang des Folgemonats. Der Kläger hat weiter beantragt, die Beklagte zur Erstattung von 17,79 Euro zuzüglich Zinsen für das von ihm selbst beschaffte Vorhängeschloss für dessen Kellerabteil zu verurteilen.

Die Beklagte ist der Klage entgegentreten. Mit Bescheid vom 23. August 2012 hat die Beklagte ihre Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab dem 1. August 2012 bis auf Weiteres geändert und nunmehr monatlich 410,73 Euro bewilligt. Für Dezember 2012 (gemeint: 2011) bis Juli 2012 erhalte er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Stromkosten der Badlüftung noch eine Nachzahlung von 32 Cent (acht Monate à 0,04 Euro).

Am 8. Juli 2013 hat der Kläger beim SG Klage gegen den Bescheid vom 21. Februar 2013 und den Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen der Grundsicherung vom 16. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2013 erhoben (S 9 SO 3067/13) mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten, die durch den Betrieb der Badentlüftung verursachten Grundkosten für den Stromzähler ab 1. Januar 2013 anteilig als Kosten für die Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen und zuzüglich Zinsen an ihn auszuzahlen.

Das SG hat den Sachverhalt mit Beteiligten am 27. August 2013 in der Wohnung des Klägers erörtert und mit Beschluss vom 30. Juni 2014 die Verfahren S 9 SO 47/12 und S 9 SO 3067/13 unter dem Aktenzeichen S 9 SO 47/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Beklagte hat dem Kläger während des erstinstanzlichen Verfahrens mit folgenden Bescheiden wiederum Grundsicherungsleistungen gewährt: • Bescheid vom 2. Juli 2013: ab dem 1. Juli 2013 bis auf Weiteres; • Bescheid vom 24. Juli 2013: für August 2013 und ab dem 1. September 2013 bis auf Weiteres; • Bescheid vom 13. Februar 2014: ab dem 1. Februar 2014 bis auf Weiteres; • Bescheid vom 8. Juli 2014: ab dem 1. Juli 2013 bis auf Weiteres; • Bescheid vom 4. August 2014: Leistungen für September 2014 und ab dem 1. Oktober 2014 bis auf Weiteres; • Bescheid vom 27. November 2014: für Januar 2015 und ab dem 1. Februar 2015 bis auf Weiteres; • Bescheid vom 10. Februar 2015: für Januar 2015 und ab dem 1. Februar 2015 bis auf Weiteres.

Das SG hat die Klagen sodann mit Urteil vom 17. Juni 2015 abgewiesen. Die Klagen seien teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Unzulässig seien die Klagen, soweit der Kläger begehre, dass bei der Bedarfsberechnung für Juli 2009 der Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente für Juni 2009 in Höhe von 637,58 Euro als einzusetzendes Bruttoeinkommen zu berücksichtigen und die Differenz zuzüglich Zinsen an ihn auszuzahlen sei und soweit der Kläger begehre, bei der Bedarfsberechnung für Januar 2011 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 130,56 Euro und ein Bruttorenteneinkommen in Höhe von 651,29 Euro zu berücksichtigen und die Differenz zuzüglich Zinsen an ihn auszuzahlen. Denn über das erste Begehren (Einkommensanrechnung Juli 2009) habe die Beklagte mit keinem der angefochtenen Bescheide entschieden, denn dieser Zeitraum sei dort nicht Regelungsgegenstand gewesen. Die den Monat Juli 2009 betreffende Leistungsbewilligung sei somit für die Beteiligten und das Gericht bindend geworden. Die Leistungshöhe im Januar 2011 sei zwar Regelungsgegenstand des Bescheides vom 29. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 gewesen. Der dagegen erhobene Widerspruch sei jedoch auf die Übernahme von Stromkosten für die Badentlüftung und den Abzug einer geringeren Energiepauschale beschränkt gewesen. Im Übrigen sei ebenfalls Bestandskraft eingetreten. Im Übrigen seien die Klagen zulässig. Dies gelte auch, soweit der Kläger begehre, die Rechtspflicht für die Übernahme der Betriebskosten der Badentlüftung in der Wohnung als Kosten der Unterkunft anzuerkennen. Denn der Kläger behaupte, hierdurch in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klage sei soweit jedoch unbegründet. Gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII sei der gesamte Bedarf für Haushaltsenergie mit Ausnahme lediglich der auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile im Regelbedarf enthalten. Dies gelte auch für Energiekosten für den Betrieb von Be- und Entlüftungsanlagen. Einen Rechtsanspruch des Klägers auf Übernahme hierauf entfallender Stromkosten bestehe daher nicht. Das gleiche gelte für das im Verfahren S 9 SO 3067/13 ursprünglich verfolgte Begehren. Auch im Übrigen seien die Anträge zulässig, aber unbegründet. Die Haushaltsenergiepauschale sei zu Recht abgezogen worden. Bei den Kosten für die Haushaltsenergie handele es sich von vorneherein nicht um einen Bedarf, für den Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden könnten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Vorhängeschloss. Ein solcher Anspruch lasse sich weder auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (Ersterstattung für die Wohnung) noch auf § 35 Abs. 1 SGB XII (Leistungen für die Unterkunft) stützen. Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung setzten voraus, dass es sich um wohnraumbezogene Gegenstände handele, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichten. Der Anspruch sei dabei auf Gegenstände beschränkt, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienten. Einem Vorhängeschloss für das Kellerabteil fehle es sowohl an der Wohnraumbezogenheit, denn bei dem Keller handele es sich gerade nicht um einen zum Wohnen bestimmten Raum, als auch an dem grundlegenden Charakter des hierdurch zu deckenden Bedürfnisses. Auch wenn das Verschließen des Kellerabteils mietvertraglich vorgeschrieben sein sollte, handele es sich dabei jedoch nicht um einen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz des Klägers notwendigen wohnraumbezogenen Bedarf. Auch eine Berücksichtigung als Kosten der Unterkunft scheide aus. Werde der Unterkunftsbedarf durch eine Mietwohnung gedeckt, seien nur die unmittelbar für die Nutzung der Unterkunft geschuldeten und erforderlichen Schuldverpflichtungen zu berücksichtigen, also insbesondere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter, je nach Gestaltung des Mietverhältnisses unter Umständen auch solche gegenüber den Erbringern notwendiger Versorgungsleistungen. Im Übrigen zählten Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten, etwa Beiträge zu einer Haftpflichtversicherung oder Anschaffungskosten für die zur regelmäßigen Reinigung der Wohnung erforderlichen Utensilien, dann nicht zu den Kosten der Unterkunft, wenn diese notwendig seien, um Haupt- oder Nebenpflichten gegenüber dem Vermieter erfüllen zu können. Denn derartige Aufwendungen dienten nicht unmittelbar der Beschaffung der Unterkunft, sondern stünden mit ihr lediglich im entfernteren sachlichen Zusammenhang. Für die Beschaffung eines Vorhängeschlosses für ein Kellerabteil gelte nichts anderes.

Gegen das ihm am 13. August 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. September 2015 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß ergänzt),

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juni 2015 aufzuheben und (unter Abänderung entgegenstehender Bescheide)

1. die Beklagte zu verurteilen, (ab September 2011) die Stromkosten einschließlich der anteiligen Grundkosten für den Stromzähler für den Betrieb der Badentlüftung in seiner Wohnung zuzüglich Zinsen als Betriebskosten bzw. Kosten für die Unterkunft zu übernehmen, die Leistungspflicht rechtlich anzuerkennen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen,

2. die Beklagte zu verurteilen, (für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2011) die Anrechnung einer Pauschale für Haushaltsenergie auf den Regelsatz/den Regelbedarf aufzuheben und ihm die angerechneten Beträge zuzüglich Zinsen zu erstatten,

3. die Beklagte zu verurteilen, bei der Bedarfsberechnung für Januar 2011 ein Bruttorenteneinkommen in Höhe von 651,29 Euro zu berücksichtigen und die Differenz in Höhe von 1,83 Euro auf Grund der Änderung des Krankenversicherungszuschusses (erst) ab Februar 2011 bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen und zuzüglich Zinsen an ihn auszuzahlen,

4. die Beklagte zur Erstattung von 17,79 Euro zuzüglich Zinsen für das von ihm selbstbeschaffte Vorhängeschloss für sein Kellerabteil zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte schließt sich den Entscheidungsgründen im angefochtenen Urteil an.

Die Beklagte hat dem Kläger während des Berufungsverfahrens mit folgenden Bescheiden wiederum Grundsicherungsleistungen gewährt: • Bescheid vom 7. Juli 2015: Leistungen für Juli und August 2015 sowie ab dem 1. September 2015 bis auf Weiteres; • Bescheid vom 11. Januar 2016: Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016; • Bescheid vom 11. Juli 2016: Leistungen für 1. Juli bis 31. Dezember 2016.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

2. Zum Streitgegenstand: a) Der Kläger hatte (am 3. Januar 2012) die beim SG unter dem Aktenzeichen S 9 SO 47/12 registrierte Klage gegen die Bescheide vom 1. Juli 2009 (Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab dem 1. Juli 2009 bis auf Weiteres), vom 31. März 2011 (Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Januar 2011 und ab dem 1. Februar 2011 bis auf Weiteres) und vom 29. September 2011 (Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab 1. Mai 2010 bis auf Weiteres) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 erhoben. Nachdem der Kläger jedenfalls inzwischen höhere Leistungen (nur) ab Januar 2011 begehrt, sind die Bescheide vom 1. Juli 2009 und vom 31. März 2011 nicht mehr streitgegenständlich, da sie durch den Bescheid vom 29. September 2011 erledigt sind (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X); Gleiches gilt für den Bescheid vom 1. September 2011, der gemäß § 86 Satz 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 31. März 2011 geworden war. Soweit die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2011 durch den Senat (siehe unten) zu einem Wiederaufleben des Bescheides vom 31. März 2011 führt, ist auch dieser mittelbar streitgegenständlich; dem hat der Senat im Tenor Rechnung getragen.

Gemäß § 96 Abs. 1 SGG sind bereits Gegenstand auch des Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 29. September 2011 alle Bewilligungsbescheide bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils geworden, mit denen laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bewilligt oder deren Bewilligung geändert wurde, da hierdurch zunächst der Bescheid vom 29. September 2011 und sodann die nachfolgenden Bescheide jeweils abgeändert oder ersetzt worden sind. Es handelt sich um die Bescheide vom 25. November 2011, vom 23. August 2012, vom 16. April 2013, vom 2. Juli 2013, vom 24. Juli 2013, vom 13. Februar 2014, vom 8. Juli 2014, vom 4. August 2014, vom 27. November 2014 und vom 10. Februar 2015. Dass das SG über diese Bescheide nicht (ausdrücklich) entschieden hat, steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. Mai 2011 – B 10 EG 12/10 R – juris Rdnr. 17).

Entsprechendes gilt für die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bewilligungsbescheide, die gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahren geworden sind; es handelt sich um die Bescheide vom 7. Juli 2015, vom 11. Januar 2016 und vom 11. Juli 2016. Diese "Bewilligungskette" wurde erst unterbrochen, indem durch die Bescheide vom 11. Januar 2016 und vom 11. Juli 2016 Leistungen befristet bis zum 31. Dezember 2016 bewilligt wurden. Bewilligungsbescheide für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 sind daher nicht Gegenstand des Rechtsstreites geworden, weil hierdurch die vorangegangenen Bescheide nicht abgeändert oder ersetzt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 9/06 R – juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9). Über die gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG während des Berufungsverfahren einbezogenen Verwaltungsakte entscheidet der Senat "auf Klage" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 – B 13 R 61/09 R – juris Rdnr. 15 m.w.N.; BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 10 EG 12/10 R – juris Rdnr. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – L 4 KR 3195/17 – juris Rdnr 17).

b) Bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 9 SO 47/12 war auch der Bescheid vom 13. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2012, mit dem die Beklagte dem Kläger einmalige Beihilfen gewährte, aber die Übernahme der Kosten für ein Vorhängeschloss, einen Nachsendeauftrag sowie für die Ummeldung des Telefon- und Internetanschlusses abgelehnt hat. Insofern verfolgt der Kläger sein Begehren jedoch nur (noch) hinsichtlich der Übernahme der Kosten für das Vorhängeschloss.

c) Gegenstand des Verfahrens des mit Klageerhebung am 8. Juli 2013 eingeleiteten Klageverfahrens S 9 SO 3067/13, das mit Beschluss des SG vom 30. Juni 2014 zum Rechtsstreit S 9 SO 47/12 verbunden wurde, waren der Bescheid vom 21. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2013 sowie der Bescheid vom 16. April 2013. Mit dem Bescheid vom 21. Februar 2013 lehnte die Beklagte die Übernahme von anteiligen Kosten für die Badentlüftung ab und lehnte damit – da Stromkosten keinen abtrennbaren Streitgegenstand bilden können (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 47/14 R – juris Rdnr. 11; Nguyen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 Rdnr. 196) – der Sache nach die Änderung der laufenden Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab; mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 wies sie den vom Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch zurück. Mit Bescheid vom 16. April 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 433,81 Euro monatlich ab dem 1. Januar 2013 bis auf weiteres unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung. Da der Bescheid vom 16. April 2013 bereits gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 9 SO 47/12 geworden ist (siehe oben), war die Klage insoweit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bereits unzulässig; bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens verfolgt der Kläger sein Begehren jedenfalls seit dem Verbindungsbeschluss des SG nicht mehr "doppelt".

3. Die Berufung des Klägers und seine Klage(n) sind nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; insofern hat das SG die Klage(n) zu Unrecht abgewiesen. Im Übrigen hat das SG die Klage(n) zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung des Klägers unbegründet ist.

a) Der Bescheid vom 29. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen – streitgegenständlich ab Januar 2011 – verletzt den Kläger nur insoweit in seinen Rechten, als die Leistungsbewilligung für Januar bis April 2011 den vertrauensschützenden Regelungen des § 48 Abs. 1 SGB X nicht genügt. Der Bescheid vom 11. Januar 2016 verletzt den Kläger nur insoweit in seinen Rechten, als die Leistungsbewilligung für Januar 2016 den vertrauensschützenden Regelungen des § 48 Abs. 1 SGB X nicht genügt.

Im Übrigen verletzt der Bescheid vom 29. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 sowie alle in den Rechtsstreit einbezogenen Folgebescheide (siehe oben) den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Senat legt dies im Folgenden für den Januar, Mai und September 2011 exemplarisch dar: Januar 2011 ist der längste zurückliegende Monat, für den der Kläger höhere Ansprüche geltend macht (dazu unter aa); für Februar bis April 2011 gelten die Ausführungen entsprechend. Mai 2011 ist der erste Monat nach Bekanntgabe des Bescheides vom 31. März 2011 im April 2011, weswegen sich deshalb vertrauensschützende Fragen nicht mehr stellen (dazu unter bb); für Juni bis August 2011 gelten die Ausführungen zu Mai 2011 entsprechend. September 2011 ist der erste Monat nach dem Umzug des Klägers in die Wohnung in der B.str. in F. (dazu unter cc); für die weiteren Monate (Oktober 2011 bis Dezember 2016) gelten diese Ausführungen entsprechend mit Ausnahme des Januar 2016 (dazu unter dd). Im Übrigen sind die teilweise auch für die Vergangenheit erfolgten Bewilligungsänderungen nicht zu beanstanden (dazu unter ee). Bezüglich der nicht im einzelnen dargestellten Monate nimmt der Senat hinsichtlich der Berechnungen auf den Bescheid vom 29. September 2011 sowie die gemäß § 96 Abs. 1 SGG bzw. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG einbezogenen Bescheide (siehe oben) einschließlich der jeweiligen Berechnungsbögen gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug.

aa) Für Januar 2011 setzt sich der Bedarf des Klägers höchstens aus dem Regelsatz in Höhe von 364,00 Euro, einem Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 61,88 Euro, einem Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII in Höhe von 35,79 Euro, Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 125,44 Euro und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 18,74 Euro, einem Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe der Kaltmiete von 230,08 Euro sowie der Nebenkosten einschließlich Heizung und Warmwasser in Höhe von 76,70 Euro, wobei – entgegen der Auffassung und des Begehrens des Klägers – die Energiepauschale in Höhe von 28,29 Euro abzuziehen ist (dazu näher Urteil des Senats vom 4. Dezember 2014 – L 7 SO 2474/14 – juris Rdnr. 28 ff.), zusammen (insgesamt: 884,34 Euro). Diesem Gesamtbedarf steht als zu berücksichtigendes Einkommen die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers in Höhe von monatlich 653,12 Euro gegenüber, so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 231,22 Euro ergibt. Entgegen der Auffassung des Klägers war nicht lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 651,29 Euro zu berücksichtigen; dem Kläger floss die Rentenzahlung für Januar 2011 in Höhe von 653,12 Euro auch nach seiner eigenen Darstellung im Januar 2011 zu.

Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2009 Leistungen in Höhe von 244,68 Euro monatlich auf Dauer ("bis auf weiteres") bewilligt hatte, greifen zu Gunsten des Klägers allerdings die Beschränkungen des § 48 SGB X ein. Da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht vorliegen, konnte eine Änderung der Bewilligung zu Lasten des Klägers durch den Bescheid vom 31. März 2011, der dem Kläger erst im April 2011 bekanntgegeben worden ist, erst ab Mai 2011 erfolgen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Daher waren insofern der Bescheid vom 29. September 2011 und der durch diese Aufhebung wieder Geltung erlangende Bescheid vom 31. März 2011 teilweise aufzuheben, so dass der Bescheid vom 1. Juli 2009 für Januar bis April 2011 wieder gilt. In der Höhe der Differenzen zwischen dem durch Bescheid vom 1. Juli 2009 gewährten monatlichen Betrag (244,68 Euro) und dem durch Bescheid vom 29. September 2011, der insofern an die Stelle des Bescheides vom 31. März 2011 getreten ist, gewährten monatlichen Betrag (231,22 Euro für Januar 2011; 236,34 Euro monatlich für Februar bis April 2011) besteht damit – sofern nicht bereits erfüllt – einer weiterer Zahlungsanspruch des Klägers.

bb) Für Mai 2011 setzt sich der Bedarf des Klägers höchstens aus dem Regelsatz in Höhe von 364,00 Euro, einem Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 61,88 Euro, einem Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII in Höhe von 35,79 Euro, Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 130,56 Euro und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 18,74 Euro, einem Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe der Kaltmiete von 230,08 Euro sowie der Nebenkosten einschließlich Heizung und Warmwasser in Höhe von 76,70 Euro, wobei wiederum (siehe oben) die Energiepauschale in Höhe von 28,29 Euro abzuziehen ist, zusammen (insgesamt: 889,46 Euro). Diesem Gesamtbedarf steht als zu berücksichtigendes Einkommen die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers in Höhe von monatlich 653,12 Euro gegenüber, so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 236,34 Euro ergibt. In dieser Höhe hat die Beklagte zuletzt Leistungen für Mai 2011 bewilligt (Bescheid vom 29. September 2011).

§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X stand einer Veränderung der durch Bescheid vom 1. Juli 2009 erfolgten Leistungsbewilligung zu Lasten des Klägers durch den Bescheid vom 31. März 2011 ab Mai 2011 nicht entgegen, da die Änderung insofern nur für die Zukunft erfolgte. Die Bewilligung durch den Bescheid vom 29. September 2011 erfolgte im Vergleich zum Bescheid vom 31. März 2011 zugunsten des Klägers und war daher auch rückwirkend zulässig (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X).

cc) Für September 2011 setzt sich der Bedarf des Klägers höchstens aus dem Regelsatz in Höhe von 364,00 Euro, einem Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 61,88 Euro, einem Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 47,19 Euro, Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 130,58 Euro und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 18,74 Euro, einem Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe der Kaltmiete von 270,00 Euro, der Kosten für Garage/Stellplatz in Höhe von 36,00 Euro, Müllgebühren in Höhe von 13,53 Euro sowie der Nebenkosten einschließlich Heizung und Warmwasser in Höhe von 90,00 Euro zusammen (insgesamt: 1.031,92 Euro). Diesem Gesamtbedarf steht als zu berücksichtigendes Einkommen die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers in Höhe von monatlich 659,61 Euro gegenüber, so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 372,31 Euro ergibt; ob die Beklagte, die Leistungen in Höhe von 378,98 Euro bewilligt hat (Bescheid vom 25. November 2011), zu Recht zu Gunsten des Klägers Kontoführungsgebühren in Höhe von 5,90 Euro vom zu berücksichtigenden Einkommen abgezogen hat (ablehnend Urteil des Senats vom 19. Oktober 2017 – L 7 SO 2271/17 – juris Rdnr. 47; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. April 2008 – L 8 SO 5/06 – juris Rdnr. 36; für die Grundsicherung für Arbeitsuchende ebenfalls verneinend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2005 – L 8 AS 71/05 ER – juris Rdnr. 24), kann dahinstehen, da sich dies nur zu Gunsten des Klägers auswirkt.

Ebenso kann dahinstehen, ob die Stromkosten für die Badentlüftung in Höhe von 0,77 Euro aus der Regelleistung zu bestreiten sind oder ob sie den Unterkunftsbedarf erhöhen. Da die Beklagte für September 2011 – und in allen streitgegenständlichen Bescheiden für die Zeit danach – die Stromkosten für die Badentlüftung (ursprünglich monatlich 0,77 Euro; zuletzt im Bescheid vom 11. Juli 2016 0,80 Euro) bei der Bedarfsberechnung zu Gunsten des Klägers berücksichtigt hat, gehen die diesbezüglichen Monita des Klägers ins Leere. Der Umstand allein, dass die Beklagte in den Begründungen der Bescheide durch die Formulierung, die Stromkosten für den Lüfter des Badezimmers würden "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" übernommen, zum Ausdruck gebracht hat, dass sie einen Anspruch des Klägers insofern in materiellrechtlicher Hinsicht nicht für gegeben erachtet, kann eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten nicht begründen. Denn die Verbindlichkeit der Regelungen der entsprechenden Verwaltungsakte, die den unter Berücksichtigung auch dieser Kosten errechneten Anspruch festlegen, bleibt davon unberührt. Mangels Regelungswirkung des Begründungszusatzes "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" handelt es sich auch nicht um eine Nebenbestimmung, deren Rechtmäßigkeit an § 32 SGB X zu messen wäre.

Jedenfalls sind bei den Stromkosten für die Badentlüftung allenfalls die Betriebskosten, nicht jedoch anteilige Grundkosten zu übernehmen. Denn diese fallen unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch an, also auch unabhängig vom Betrieb der Badentlüftung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R – juris Rdnr. 17), denn die dort bejahte Übernahme auch der Grundgebühren für die Wasserversorgung hat das BSG damit begründet, dass diese zu den Betriebskosten nach § 2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) gehören, was für die Stromkosten grundsätzlich nicht zutrifft. Soweit Kosten des Betriebsstroms nach § 2 BetrKV umlagefähig sind (§ 2 Nr. 4 Buchstaben a und b, Nr. 7, Nr. 11, Nr. 15 Buchstabe a und Nr. 16 BetrKV), sind dort die Grundgebühren – gerade anders als für die Wassergrundgebühren in § 2 Nr. 2 BetrKV – gerade nicht aufgeführt.

dd) Der Bescheid vom 11. Januar 2016 verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher aufzuheben, soweit damit die Bewilligung bereits für Januar 2016 geändert wurde und insofern 500,15 Euro statt des mit Bescheides vom 7. Juli 2015 gewährten Betrages von 508,64 Euro bewilligt worden sind. Da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht vorliegen, konnte eine Änderung der Bewilligung zu Lasten des Klägers durch den Bescheid vom 11. Januar 2016 erst ab Februar 2016 erfolgen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Durch die daher gebotene teilweise Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2016 erlangt der Bescheid vom 7. Juli 2015 für Januar 2016 wieder Geltung, so dass ggf. – sofern noch nicht erfüllt – in der Höhe der Differenz (8,49 Euro) ein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers besteht.

ee) Soweit durch die streitgegenständlichen Bescheide im Übrigen vorangegangene Bewilligungen aufgehoben worden sind, ist der Kläger hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Denn diese Änderungen erfolgten entweder mit Wirkung für die Zukunft und sind daher durch § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X legitimiert, erfolgten in Übereinstimmung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X zu Gunsten des Klägers oder sie beruhten auf der Änderung des Renteneinkommens des Klägers (Bescheide vom 8. Juli 2014, vom 7. Juli 2015 und vom 11. Juli 2016) und finden ihre Grundlage daher in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.

b) Der Bescheid vom 13. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 ist ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger wendet sich gegen diesen Bescheid im Klageverfahren nur noch insoweit, als damit die Erstattung der Kosten für ein Vorhängeschloss für sein Kellerabteil in Höhe von 17,79 Euro abgelehnt worden ist. Der Kläger hat indes keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung dieser Kosten. Für das Begehren des Klägers fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Insbesondere handelt es sich bei der Anschaffung eines Vorhängeschlosses (hier für den Keller) nicht um einen Unterkunftsbedarf im Sinne des § § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII oder einen Erstausstattungsbedarf für die Wohnung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Vielmehr handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand, der aus der Regelleistung zu finanzieren ist. Insofern nimmt der Senat zur weiteren Begründung gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil.

c) Soweit das Klagebegehren auf die Gewährung von Zinsen (§ 44 SGB I) gerichtet ist, bleibt es ebenfalls ohne Erfolg. Die Leistungsklagen sind hinsichtlich der Hauptforderungen alle ohne Erfolg geblieben, so dass die hierauf bezogenen Verzinsungsanträge ins Leere gehen. Ob aufgrund der teilweise erfolgreichen Anfechtungsklage ein weiterer (geringfügiger) Zahlungsanspruch des Klägers besteht oder ob insoweit bereits Erfüllung eingetreten ist, wird die Beklagte nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreites zu prüfen haben; ggf. wird sie dann insoweit (von Amts wegen) auch über die Gewährung von Zinsen zu befinden haben. Mangels bisheriger Verwaltungsentscheidung hierüber (vgl. zum eigenständigen Verwaltungsaktscharakter einer Zinsentscheidung BSG, Urteil vom 25. Januar 2011 – B 5 R 14/10 R – juris Rdnr. 16) kann diese Frage nicht zulässigerweise zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites gemacht werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Das nur geringfügige Obsiegen des Klägers gibt keinen Anlass, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch nur teilweise aufzuerlegen.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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