Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 59/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 407/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.06.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach erfolgter Beitragserstattung.
Der 1932 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er hat in Deutschland von Oktober 1971 bis Juli 1974 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag hin hat ihm die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 12.11.1977 die von ihm geleisteten Beitragsanteile (Hälfteanteil) in Höhe von DM 4.579,90 erstattet.
Der Kläger wandte sich im Jahre 2002 an die Beklagte und beantragte die Gewährung einer Rente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.09.2002 ab und verwies auf die durchgeführte Beitragserstattung. Dagegen erhob der Kläger am 24.09.2002 Widerspruch und vertrat die Auffassung, dass ihm aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen der Beiträge ein Rentenanspruch zustehe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.12.2002 zurück und verwies zur Begründung erneut auf die Verfallswirkung der Erstattung; es seien keine auf die Wartezeit für eine Rente anrechnungsfähige Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung mehr vorhanden.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 22.01.2003 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er sei mit der Entscheidung der Beklagten nicht einverstanden. Eine nähere Begründung für seine Ansprüche hat er nicht vorgebracht. Mit Einverständnis der Beteiligten hat das SG ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 02.06.2003 die Klage (gegen den Bescheid vom 05.09.2002 idF des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2002) abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser habe keinen Anspruch auf Rentenleistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, denn es lägen keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vor. Die zurückgelegten Beitragszeiten seien durch die erfolgte Erstattung verfallen, das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden. Es bestehe weder ein gesetzlicher Anspruch auf Rentenleistungen noch auf weitere Beitragserstattung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 28.07.2003 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Berufung des Klägers. Eine nähere Begründung für seinen Anspruch hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.09.2002 idF des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2002 zu verurteilen, Versichertenrente aufgrund der nicht erstatteten Arbeitgeberanteile zur deutschen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Aktenteil der LVA Rheinland-Pfalz und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat sachlich zutreffend entschieden, dass dem ehemaligen Versicherten keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgendeine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung der Beitragserstattung nach § 1303 RVO/§ 210 SGB VI nicht bestehen, vgl. die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Bundesssozialgerichts.
Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach erfolgter Beitragserstattung.
Der 1932 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er hat in Deutschland von Oktober 1971 bis Juli 1974 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag hin hat ihm die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 12.11.1977 die von ihm geleisteten Beitragsanteile (Hälfteanteil) in Höhe von DM 4.579,90 erstattet.
Der Kläger wandte sich im Jahre 2002 an die Beklagte und beantragte die Gewährung einer Rente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.09.2002 ab und verwies auf die durchgeführte Beitragserstattung. Dagegen erhob der Kläger am 24.09.2002 Widerspruch und vertrat die Auffassung, dass ihm aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen der Beiträge ein Rentenanspruch zustehe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.12.2002 zurück und verwies zur Begründung erneut auf die Verfallswirkung der Erstattung; es seien keine auf die Wartezeit für eine Rente anrechnungsfähige Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung mehr vorhanden.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 22.01.2003 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er sei mit der Entscheidung der Beklagten nicht einverstanden. Eine nähere Begründung für seine Ansprüche hat er nicht vorgebracht. Mit Einverständnis der Beteiligten hat das SG ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 02.06.2003 die Klage (gegen den Bescheid vom 05.09.2002 idF des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2002) abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser habe keinen Anspruch auf Rentenleistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, denn es lägen keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vor. Die zurückgelegten Beitragszeiten seien durch die erfolgte Erstattung verfallen, das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden. Es bestehe weder ein gesetzlicher Anspruch auf Rentenleistungen noch auf weitere Beitragserstattung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 28.07.2003 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Berufung des Klägers. Eine nähere Begründung für seinen Anspruch hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.09.2002 idF des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2002 zu verurteilen, Versichertenrente aufgrund der nicht erstatteten Arbeitgeberanteile zur deutschen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Aktenteil der LVA Rheinland-Pfalz und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat sachlich zutreffend entschieden, dass dem ehemaligen Versicherten keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgendeine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung der Beitragserstattung nach § 1303 RVO/§ 210 SGB VI nicht bestehen, vgl. die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Bundesssozialgerichts.
Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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