L 6 RJ 580/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1532/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 580/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14. Sep- tember 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weiter hilfsweise auf Altersrente für Frauen.

Die Klägerin, 1941 geboren und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Sie hat hier jedoch am 16.06.1971 ein Kind geboren und bis zu ihrer Rückkehr in die damalige Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien (SFRJ) am 25.07.1979 erzogen. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 23.08.2001 die Zeit vom 01.07.1971 bis 30.06.1972 (12 Monate) als Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung anerkannt, weiterhin eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 16.06.1971 bis 31.07.1979 vorgemerkt. Weitere deutsche rentenrechtliche Zeiten liegen nicht vor.

In Serbien und Montenegro weist die Klägerin Pflichtbeitragszeiten von 1962 bis 1966 (92 Kalendermonate) und vom 01.01.1986 bis 25.10.1994 auf. Seit 26.10.1994 erhält sie vom serbischen Versicherungsträger Invalidenrente der I. Kategorie, wobei Invalidität der I. Kategorie bereits seit 20.03.1990 anerkannt, aber zunächst aus versicherungsrechtlichen Gründen keine Leistung zuerkannt worden war.

Am 07.01.2000 beantragte die Klägerin erstmals eine Rentenleistung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.08.2001 (am 23.08.2001 zur Post gegeben) ab: ausgehend von einer im Zeitpunkt der Antragstellung hypothetisch eingetretenen Erwerbsminderung seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Rentenzahlung nicht erfüllt. Der Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids ist nicht aktenkundig.

Mit Schreiben vom 23.11.2001, bei der Beklagten am 13.12.2001 eingegangen, wandte sich die Klägerin mit einem von ihr auch als solchen bezeichneten Antrag erneut an die Beklagte. Sie habe den Bescheid vom 23.08.2001 erhalten und frage an, wann sie mit einer Rente aus Deutschland rechnen könne. Bei ihr sei seit 1991 Invalidität der I. Kategorie anerkannt, folglich habe sie auch aus der deutschen Rentenversicherung ab 1991 einen Rentenanspruch.

Die Beklagte legte diesen Antrag als einen neuen Antrag auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung aus und lehnte ihn mit Bescheid vom 25.01.2002 wiederum aus versicherungsrechtlichen Gründen ab.

Mit Schreiben vom 29.03.2002, bei der Beklagten am 15.04.2002 eingegangen, trug die Klägerin vor, sie habe den Bescheid vom 25.01.2002 erhalten und sei der Meinung, sie habe Anspruch auf Rente sowohl wegen ihres Gesundheitszustands als auch wegen ihres Alters.

Nunmehr entschied die Beklagte mit Bescheid vom 11.07.2002, dass der Klägerin kein Anspruch auf Altersrente für Frauen zustehe, weil sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht die erforderlichen 121 Pflichtbeiträge aufweise (sondern nur 106).

Gegen den Bescheid vom 11.07.2002 erhob die Klägerin am 02.09. 2002 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Zahlung von Altersrente für Frauen und auf Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus den schon in den angegriffenen Bescheiden ausgeführten Gründen zurück.

Mit der am 09.12.2002 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung weiter.

Das SG zog die Akten der Beklagten bei. Im Gutachtensheft ist ein vom serbischen Versicherungsträger eingeholtes Rentengutachten vom 14.09.2001 enthalten, in dem sich die Diagnosen eines arteriellen Bluthochdrucks, einer Spondylose der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie eines depressiven Syndroms finden und in dem ausgeführt ist, aufgrund der Untersuchung und der medizinischen Unterlagen würden bei der Versicherten ein Bluthochdruck ohne Komplikationen bezüglich anderer Organe sowie beginnende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ohne neurologische Ausfälle festgestellt. Eine Leistungsbeurteilung wird nicht abgegeben.

Außerdem forderte das SG die Klägerin auf, die ihr ab 1990 vorliegenden medizinischen Unterlagen zu übersenden. Die von der Klägerin hierauf vorgelegten Dokumente stammen sämtlich aus dem Jahr 1990.

Sodann erholte das SG von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen der Klägerin ein medizinisches Sachverständigengutachten (Gutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 20.06.2003).

Dr. Z. stellte bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen fest:

- Depression.

- Wirbelsäulensyndrom ohne neurologische Ausfallserscheinungen.

- Bluthochdruck ohne Rückwirkungen auf das Herz-Kreislauf-Sys tem.

- Diabetes mellitus ohne Folgeschäden.

Anläßlich der Anamneseerhebung hatte die Klägerin angegeben, seit vielen Jahren bestünden bei ihr Depressionen; seit einem Jahr sei es zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen. Gleichzeitig beschrieb sie näher die seit dem letzten Jahr bestehenden Rückzugstendenzen und ihre Befindlichkeit. Dr. Z. sah im Vordergrund des Beschwerdebildes eben diese Depression. Sie habe nach dem gegenwärtigen Befund und nach der glaubhaften Beschwerdeschilderung seit Juni 2002 ein Ausmaß erreicht, dass seit diesem Zeitpunkt ein nur noch unter dreistündiges berufliches Leistungsvermögen vorhanden sei. Zudem seien der Klägerin nur noch leichte Arbeiten ohne Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne schweres Heben oder Tragen sowie ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit zumutbar. Das Krankheitsbild der Depression habe sich langsam entwickelt. Bis Dezember 2001 sei die Klägerin vermutlich noch vollschichtig einsetzbar gewesen, seit Januar 2002 nur noch unter sechsstündig und seit Juni 2002 unter dreistündig.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.09.2003 wies das SG die Klage ab, weil sowohl für eine Altersrente für Frauen als auch für eine Rente wegen Erwerbsminderung die jeweils erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Am 03.11.2003 ging die Berufung der Klägerin gegen diesen ihr am 07.10.2003 in ihrer Heimat zugestellten Gerichtsbescheid beim Bayer. Landessozialgericht ein.

Der Senat hat den Beteiligten folgende Unterlagen zum Beitragsrecht der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. des jetzigen Serbien und Montenegro zur Kenntnis gegeben: Rechtsgutachten des Rechtsanwalts T. P. vom 24.9.1998 in der Berufung L 6 RJ 626/97 und vom 4.10.2002 in der Berufung L 6 RJ 237/01 ZVW; Schreiben des Versicherungsträgers in N. vom 09.05.2002 in der Berufung L 6 RJ 614/01.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.09.2003 sowie die Bescheide der Beklagten vom 21.08. 2001, 25.01.2002 sowie 11.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 07.01.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen, weiter hilfsweise, ihr aufgrund ihres Antrags vom 15.04.2002 Altersrente für Frauen zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten - Rentenakten der Beklagten; Klageakte des SG Landshut - und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 14.09.2003 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte weder Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung noch Anspruch auf Altersrente für Frauen hat.

Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 (am 07.01.2000, s. dazu unten) an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs.2 SGB VI. Für den Anspruch der Klägerin sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs.1 SGB VI.

Bezüglich des Anspruchs auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung ist noch der Antrag vom 7.1.2000 maßgeblich. Es muß nämlich unterstellt werden, dass die Klägerin den auf diesen Antrag ergangenen Bescheid vom 21.08.2001 mit Schreiben vom 23.11.2001 am 13.12.2001 noch innerhalb der Dreimonatsfrist wirksam mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten hat, weil der Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids nicht nachweisbar ist. Die Klägerin wendet sich auch deutlich gegen seinen Inhalt. Der aufgrund des Widerspruchsschreibens vom 23.11.2001 ergangene Bescheid vom 25.01. 2002 ist damit als Bescheid nach § 86 SGG zu werten; im Ergebnis hat der Widerspruchsbescheid vom 22.10.2002 auch sinngemäß über beide Bescheide entschieden (identischer Ablehnungsgrund).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F. Hiernach haben Versicherte nur dann Anspruch auf eine solche Rente, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs.1 Satz 1 a.F.). Das Tatbestandsmerkmal der Berufsunfähigkeit (Nr. 1) hat bei der Klägerin ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 07.01.2000 nicht vorgelegen, solange die Vorschrift des § 43 a.F. in Kraft gewesen ist (bis 31.12.2000), aber auch darüber hinaus bis Dezember 2001, so dass sie bis dahin auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinn des § 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung haben kann.

Berufsunfähig im Sinne des zweiten Absatzes des § 43 SGB VI a.F. und ebenso des § 240 Abs.2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung sind nämlich nur solche Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit haben bei der Klägerin bis einschließlich Dezember 2001 nicht vorgelegen.

Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ist bis Dezember 2001 bereits eingeschränkt gewesen. Sie konnte aber leichte Arbeiten ohne Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne schweres Heben oder Tragen sowie ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit noch vollschichtig verrichten. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte haben nicht vorgelegen, da die Klägerin die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen konnte (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr.10).

Dieses bis 31.12.2001 vorhandene berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ergibt sich vor allem aus dem vom SG eingeholten Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Z. , dem sich der Senat anschließt. Insbesondere ist von dem Sachverständigen schlüssig dargetan worden, dass die entscheidende Gesundheitsstörung - die Depression - sich erst allmählich ent- wickelt und erst ab Januar 2002 zu einer unter vollschichtigen Leistungsfähigkeit geführt hat. Die übrigen Gesundheitsstörungen (Wirbelsäulensyndrom ohne neurologische Ausfallserscheinungen; Bluthochdruck ohne Rückwirkungen auf das Herz-Kreislauf-System; Diabetes mellitus ohne Folgeschäden) sind ohne entscheidende Auswirkungen gewesen.

Mit dem festgestellten beruflichen Leistungsvermögen ist die Klägerin nicht berufsunfähig gewesen, weil sie aufgrund der Tatsache, dass ihre Pflichtbeitragszeiten nicht auf einer Erwerbstätigkeit, sondern auf einer Kindererziehungszeit beruhen, auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar gewesen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es bei einer Verweisbarkei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht. Auch hat bei der Klägerin weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorgelegen, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einer Versicherten erforderlich machen würde, die der Gruppe der ungelernten Arbeiterinnen zuzuordnen ist. Ob der Klägerin ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmen § 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI a.F. und § 240 Abs.2 Satz 4 SGB VI n.F., dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr.8).

Die Klägerin, die bis 31.12.2001 keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gehabt hat, hatte erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß der Bestimmung des bis 31.12.2000 in Kraft befindlichen § 44 Abs.1 SGB VI, weil sie die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt hat. Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI sind nämlich solche Versicherte nicht erwerbsun- fähig, die - wie die Klägerin - (irgend) eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach § 43 SGB VI n.F. hat die Klägerin bis 31.12.2001 auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn eine Versicherte - wie die Klägerin - einen Beruf (sogar noch) vollschichtig ausüben kann.

Seit Januar 2002 ist die Klägerin teilweise erwerbsgemindert im Sinn des § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI n.F. und seit Juni 2002 auch voll erwerbsgemindert nach Abs.2 Satz 2 dieser Vorschrift, weil die Klägerin ab Januar 2002 nur noch weniger als sechs Stunden und ab Juni 2002 nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Dennoch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung - § 43 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 SGB VI n.F. -, weil sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (Zeitraum: Januar 1997 bis Dezember 2001) nicht drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat, § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI n.F. Ihr letzter Pflichtbeitrag wurde nämlich für Oktober 1994 gezahlt, so dass im maßgeblichen Zeitraum überhaupt kein Beitrag liegt.

Bei der Klägerin, die im Zeitraum 01.01.1984 bis 31.12.1986 offensichtlich noch voll leistungsfähig gewesen ist, wie sich aus ihrer nachfolgenden Berufstätigkeit ergibt, und in dieser Zeit keine für die Bundesrepublik Deutschland rentenrechtlich relevanten Tatbestände zurückgelegt hat, besteht keine Möglichkeit, die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nachträglich noch zu erfüllen. Sie kann nach deutschem Rentenrecht insbesondere für den Zeitraum 01.01.1984 bis 31.12.1986 und für die Zeit ab November 1994 keine freiwilligen Beiträge nachzahlen, so dass ihr die Übergangsvorschrift des § 241 Abs.2 SGB VI n.F. nicht hilft.

Auch nach dem in Serbien und Montenegro geltenden Rentenbeitragsrecht ist eine wirksame Belegung der Zeit 01.01.984 bis 31.12.1986 und der Zeit ab November 1994 nicht mehr möglich, wie sich aus den Gutachten des Rechtsanwalts P. vom 24.09.1998 und 04.10.2002 sowie aus dem Schreiben des Versicherungsträgers in N. vom 09.05.2002 entnehmen lässt.

Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bzw. auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Auch ein Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI scheidet aus, weil die Klägerin - so das entscheidenden Tatbestandsmerkmal der Vorschrift - nach Vollendung des 40. Lebensjahrs (im Mai 1981) nicht mindestens 121 Monate Pflichtbeiträge gezahlt hat, sondern (im Zeitraum 01.01.1986 bis 25.10.1994) nur 106.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 14.09.2003 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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