Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 17 KR 1206/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anträge werden abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die tatsächliche Gewährung häuslicher Krankenpflege durch die Antragsgegnerin über den 30.6.2019 hin-aus.
Die am 00.00.2007 geborene Antragstellerin ist – bei Vorliegen eines Zustandes nach hy-poxisch ischämischer Enzephalopathie infolge eines Ertrinkungsunfalls im Juni 2009, einer symptomatisch fokalen Epilepsie, eines Tracheostoma mit Bildung von multiplen en-dotrachealen Granulationen, eines Zustandes nach zweimaliger Granulom-Abtragung im März 2011, eines Verdachts auf Tracheomalazie, einer chronischen Subluxation der rech-ten Hüfte sowie eines Zustandes nach einer Spontanfraktur der rechten Tibia und Fulbula im November 2012 – an einer neuromuskulären, langbogigen, links-konvexen Thorako-lumbalskoliose unter dorsaler temporärer Distraktionsinstrumentation im Bereich Th5 bis L5 erkrankt.
Mit Folgeverordnung vom 6.12.2018 verordnete jene die Antragstellerin behandelnde In-ternistin sowie Kinder- und Jugendmedizinerin Dr. T. häusliche Krankenpflege für die Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2019 im Umfang von 50 Stunden pro Woche aufgrund der Diagnosen Schäden durch sonstige äußere Ursachen – Ertrinken und nichttödliches Un-tertauchen (T75.1 Z), Vorhandensein eines Tracheostomas (Z93.0 G) sowie einer Epilep-sie, nicht näher bezeichnet (G40.9 G). Als Maßnahmen der Behandlungspflege benannte sie eine Krankenbeobachtung, die Vitalzeichenkontrolle, das Absaugen der oberen Luft-wege, eine Bronchialtoilette, Inhalationen, eine Atemtherapie sowie die Wechsel der Trachealkanüle.
Mit Bescheid vom 11.1.2019 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin häusliche Krankenpflege für die Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2019 im Umfang von 50 Stunden pro Woche und sagte Kostenübernahme für die ambulant intensivpflegerische Versorgung im Rahmen der Schulbegleitung und bei Bedarf der Häuslichkeit zu.
In der Vergangenheit erbrachte der Pflegedienst der W. Kinder- und Jugendklinik E. die intensivpflegerische häusliche Krankenpflege für die Antragstellerin zu einem Stundensatz i.H.v. 45 EUR. Allerdings kündigte dieser Pflegedienst den gem. § 132a des Sozialgesetzbu-ches Fünftes Buch (SGB V) geschlossenen Versorgungsvertrag zum 30.6.2019, worüber er die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.5.2019 informierte. In diesem Zusammenhang stellte der o.g. Pflegedienst klar, dass er bereit sei, die Antragstellerin im Rahmen der in-tensivpflegerischen häuslichen Krankenpflege weiter zu versorgen, sofern die Antrags-gegnerin eine Kostenzusage für einen Stundensatz i.H.v. 51,30 EUR gebe.
Die Antragstellerin hat das Gericht am 3.6.2019 um Gewährung einstweiligen Rechts-schutzes ersucht. Zur Begründung hebt sie hervor, dass die Antragsgegnerin ihr keinen anderen Pflegedienst benannt habe, der die intensivpflegerische häusliche Krankenpflege ab dem 1.7.2019 erbringen werde. Sie betont weiter, dass ihre Eltern die notwendige In-tensivpflege nicht selbst und allein erbringen könnten. Sie weist auf weitere Verfahren zu derselben Streitfrage vor dem hiesigen wie auch dem Sozialgericht Gelsenkirchen und ge-gen andere Antragsgegnerinnen hin, in denen keine alternativen Pflegedienste hätten be-nannt werden können. In diesem Zusammenhang legt sie Beschlüsse der Sozialgerichte Münster zum Az. S 9 KR 1194/19 ER sowie Gelsenkirchen zum Az. S 45 KR 2317/19 ER vor. Ferner legt sie ein Schreiben des Pflegedienstes der W. Kinder- und Jugendklinik E. vom 14.6.2019 vor, aus dem hervorgeht, dass der Dienst zur Weitergewährung der inten-sivpflegerischen häuslichen Krankenpflege auch ab dem 1.7.2019 bereit sei, sofern insbe-sondere eine entsprechende Kostenzusage der Antragsgegnerin vorliege. Schließlich weist sie darauf hin, dass ein Krankenkassenwechsel beabsichtigt sei, da bspw. die AOK eine Intensivpflege durch den bisherigen Pflegedienst der W. Kinder- und Jugendklinik E. gewährleiste.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich zuletzt, 1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin über den 30.6.2018 hinaus verpflichtet ist, die genehmigte Intensivpflege als Sachleistung zu erbringen, 2. für den Fall, dass der Antragsgegnerin diese Sachleistung unmöglich sein sollte, [ ] die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflich-ten, ab dem 1.7.2019 die vollen Kosten für die Intensivpflege der Antragstellerin durch den Pflegedienst "L." von der W. Kinder- und Jugendklinik E. i.H.v. 51,30 EUR pro Stunde zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie zunächst auf den bestandskräftigen Bescheid vom 11.1.2019, mit dem sie der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2019 bei ununterbrochenem Vorliegen der Intensivpflicht eine ambulante intensiv-pflegerische Versorgung im Rahmen der Schulbegleitung und bei Bedarf in der Häuslich-keit im Umfang von 50 Stunden pro Woche genehmigt habe. In diesem Zusammenhang betont sie, dass die der Antragstellerin mit o.g. Bescheid bewilligte Intensivpflege auch über den 30.6.2019 hinaus sichergestellt sei. Ausdrücklich stünden zur erforderlichen Leis-tungserbringung gegenüber der Antragstellerin die N. GmbH aus E. sowie die Intensiv-pflege N. UG aus I. zur Verfügung.
Am 21.6.2019 hat das Gericht telefonisch die beiden von der Antragsgegnerin genannten Pflegedienste kontaktiert. In beiden Telefonaten haben die jeweiligen Mitarbeiter der be-nannten Pflegedienste aus E. und I. ausdrücklich geäußert, dass sie jeweils eine Intensiv-pflege der Antragstellerin sicherstellen können und zur Leistungserbringung tatsächlich, d.h. insbesondere personell, und auch fachlich in der Lage seien. Frau N. von der Inten-sivpflege N. UG aus I. hat zudem ausgeführt, dass eine Vorlaufzeit von ca. einer Woche erforderlich sei, um insbesondere die erforderliche Erstanamnese sowie einen Erstbesuch durchführen zu können. Weiterhin hat sie auf Nachfrage angegeben, dass ein Wechsel der Pflegeperson für ein Kind von zwölf Jahren zwar nicht unbedingt einfach sei, allerdings auch keine gesundheitsgefährdenden oder gar lebensbedrohenden Auswirkungen habe. Ferner hat die Antragsgegnerin auf telefonische Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass dort – bislang – keine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Antragstellerin bzw. ihre gesetzlichen Vertreter vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte verwiesen, der zum Gegenstand des Eilverfahrens gemacht worden ist.
II.
Die Antragstellerin begehrt bei verständiger Würdigung ihres Begehrens einerseits die Si-cherstellung jener ihr von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11.1.2019 bewilligten ambulanten intensiv-pflegerischen Versorgung und andererseits für den Fall, dass die An-tragsgegnerin diese Versorgung nicht selbst gewährleisten kann, die Übernahme der durch die Erbringung der begehrten Versorgung durch den bisher bereits eingesetzten Pflegedienst der W. Kinder- und Jugendklinik E. entstehenden Kosten i.H.v. 51,30 EUR pro Stunde bei einem wöchentlichen Stundenumfang von 50 Stunden.
Der so verstandene Antrag zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist bereits unzulässig, der im obigen Sin-ne verstandene Antrag zu 2) ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe der in § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 2 SGG genannten Voraussetzungen treffen. Danach ist zwischen der in § 86b Abs. 2 S. 1 SGG vorgesehenen Sicherungs- und der in § 86b Abs. 2 S. 2 SGG vorgesehenen Regelungsanordnung zu unterscheiden. Im Unter-schied zur Regelungsanordnung, die auf die Erweiterung einer Rechtsposition gerichtet ist, bewirkt die Sicherungsanordnung eine Wahrung des bestehenden Zustands i.S.e. Siche-rung des status quo, so dass letztere angeordnet wird, um den Bestand zu schützen (Krodel, in: Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2017, Rn. 306; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.4.2015 – L 5 KR 605/15 ER-B – juris Rn. 42). Die Sicherungsanordnung gewährleistet damit vorläufigen Rechtsschutz vor allem in jenen Fällen, in denen bestehende Rechte nicht durch (anfechtbaren) Verwal-tungsakt streitig gemacht werden, und kommt dann in Betracht, wenn sich ein Recht un-mittelbar aus einem Gesetz ableitet und das Bestehen des Rechts nicht per Verwaltungs-akt streitig gemacht wird (Krodel, a.a.O., Rn. 308). Da lediglich die innerhalb dieser For-men in § 86b Abs. 2 SGG formulierten Voraussetzungen für den Anordnungsgrund diffe-rieren, besteht zur Überzeugung des Gerichts letztlich kein striktes "Entweder/Oder" zwi-schen Regelungs- und Sicherungsanordnung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2006 – L 10 B 21/06 KA ER – juris Rn. 34). Der Erlass einer einstweiligen An-ordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung i.S.e. vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) sind gem. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechts-schutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rech-ten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu ge-währen, wobei Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen ent-stehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 – 1 BvR 569/05 – juris Rn. 23ff.). In diesem Sinne ist eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ausgeschlossen und eine abschließende Prüfung notwendig, wenn es um existenziell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung geht, es sei denn, dass dies aus Zeitgründen mit Blick auf den Eilcharakter des Verfahrens nicht in Betracht kommt; in letztgenannten Fällen ist eine Fol-genbetrachtung unter umfassender Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Gü-ter des Antragstellers und der diesen drohenden Beeinträchtigungen ausschlaggebend (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.4.2015 – L 5 KR 605/15 ER-B – juris Rn. 44). So muss das Gericht unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung ste-henden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und seine Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.11.2006 – L 10 B 14/06 KA ER – juris Rn. 36 sowie vom 12.2.2007 – L 10 B 35/06 KA ER – juris Rn. 40; vgl. insgesamt LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2007 – L 10 B 11/07 KA ER – juris Rn. 45).
Zunächst ist der Antrag zu 1) der Antragstellerin bereits unzulässig. So fehlt der Antrag-stellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 26b). Dieses ist nur ge-geben, wenn die gerichtliche Eilentscheidung der Antragstellerin einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt und diese ihr Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billi-gere Art durchsetzen kann (Krodel/Feldbaum, a.a.O., Rn. 24). Insbesondere kann ein Rechtsschutzbedürfnis auch bzgl. der Feststellung von bestimmten Rechten bestehen (Krodel/Feldbaum, a.a.O., Rn. 29).
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin ausweislich des schriftsätzlich gestell-ten Antrags zu 1) letztlich die Gewährung von Intensivpflege als Sachleistung. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in be-treuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Kran-kenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Diese häusliche Krankenpflege umfasst gem. § 37 Abs. 1 S. 3 SGB V die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versor-gung.
Eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es zum Erreichen der Leis-tungsgewährung in Gestalt der von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu gewähren-den häuslichen Krankenpflege gem. § 37 SGB V für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 31.12.2019 nicht. Denn die Notwendigkeit jener von der Antragstellerin begehrten ambu-lanten intensiv-pflegerischen Versorgung in einem Umfang von 50 Stunden pro Woche, die als häusliche Krankenpflege von der die Antragstellerin behandelnden Kinder- und Ju-gendmedizinerin Dr. T. mit Folgeverordnung vom 6.12.2018 verordnet worden ist, wird von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf den bestandskräftigen Bescheid vom 11.1.2019 dem Grunde nach nicht in Frage gestellt. Vielmehr ist diese willens und in der Lage, die der Antragstellerin bewilligte häusliche Krankenpflege in Gestalt einer ambulan-ten intensivpflegerischen Versorgung der Antragstellerin im Rahmen der Schulbegleitung und bei Bedarf in der Häuslichkeit auch über den 30.6.2019 hinaus als Sachleistung zu erbringen. Hierfür hat sie während des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechts-schutzes zwei Pflegedienste benannt, die auf telefonische Nachfrage des Gerichts jeweils versichert haben, die erforderliche Intensivpflege für die Antragstellerin ab dem 1.7.2019 durch fachlich geeignetes und tatsächlich zur Verfügung stehendes Personal im Umfang jener der Antragstellerin bewilligten 50 Stunden pro Woche erbringen zu können.
Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist der Antrag zu 2) der Antragstellerin auf Er-lass einer einstweiligen Anordnung unbegründet, da die Antragstellerin einen Anordnungs-anspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Ob und inwieweit ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, kann dahinstehen.
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch i.S.e. materiellen Anspruchs aus § 37 Abs. 4 SGB V, für den sie vorläufigen Rechtsschutz begehrt, glaubhaft gemacht. Nach § 37 Abs. 4 SGB V sind Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten, wenn die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen kann (§ 37 Abs. 4 Var. 1 SGB V) oder Grund besteht, davon abzu-sehen (§ 37 Abs. 4 Var. 2 SGB V). Hat ein Versicherter zunächst den erforderlichen An-trag auf Gewährung der Sachleistung an die Krankenkasse gerichtet und sind die Voraus-setzungen der Leistungsgewährung erfüllt, ist die Krankenkasse jedoch nicht in der Lage, ihm eine der genannten Fachkräfte zu stellen, oder besteht Grund, von der Gestellung ei-ner solchen Fachkraft abzusehen, dann ist einerseits der Versicherte berechtigt, sich eine "Krankenpflegeperson" selbst zu beschaffen und von der Krankenkasse Erstattung der ihm dadurch erwachsenden Kosten zu fordern, und andererseits die Krankenkasse ver-pflichtet, ihm diese Kosten – in angemessener Höhe – zu erstatten; sein die häusliche Krankenpflege betreffender Sachleistungsanspruch wandelt sich damit in einen Kostener-stattungsanspruch um (vgl. BSG, Urteil vom 26.3.1980 – 3 RK 47/79 – juris Rn. 11). § 37 Abs. 4 SGB V erfasst also jene Fälle, in denen die Krankenkasse die Sachleistung nicht erbringen kann, weil sie z.B. nach der ersten Alternative über keine ausreichende Anzahl von geeigneten Pflegekräften verfügt, oder wenn nach der zweiten Alternative der Versicherte z.B. in seiner Person liegende Gründe aufweist, aufgrund derer nur eine spe-zielle Pflegekraft in Betracht kommt, die auch nicht vertraglich gegenüber der Kranken-kasse gebunden sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2017 – B 3 KR 11/16 R – juris Rn. 15).
Wie vom Gericht am 21.6.2019 durch telefonische Auskunft sowie unter Berücksichtigung der Angaben jener von der Antragsgegnerin benannten beiden Pflegedienste aus E. bzw. I. auf ihren jeweiligen Homepages (https: ...) sowie (https:// ...), jeweils aufgerufen am 21.6.2019) in Erfahrung gebracht, sind beide Pflegedienste in der Lage, die (Intensiv-)Pflege der Antragstellerin in angemessener Weise ab dem 1.7.2019 zu gewährleisten. Es ist insbesondere nicht von der Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die beiden von der Antragsgegnerin benannten Pflegedienste nicht in der Lage seien, die ambulant intensiv-pflegerische Versorgung in einem Umfang von 50 Stunden pro Woche sicherzustellen. So verfügen beide Pflegedienste laut eigenen Angaben gegenüber dem Gericht über fachlich qualifizierte Pflegepersonen, welche die entsprechend der Antragstellerin bewilligten Pfle-geleistungen bei einem zwölfjährigen Kind zu erbringen in der Lage sind. Soweit durch ei-nen zum 1.7.2019 erfolgenden Wechsel des Pflegedienstes ein Wechsel in den konkret die Antragstellerin pflegenden Personen eintritt, folgt aus diesem Umstand nach summari-scher Prüfung keine Gefährdung für Leib oder Leben der Antragstellerin. Insoweit ist bis-lang, wie die telefonische Rücksprache des Gerichts mit der Antragsgegnerin am 21.6.2019 ergeben hat, dort keine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Antragstellerin bzw. deren Eltern erfolgt, so dass für das Gericht nicht ersichtlich ist, dass die Durchführung der ambulanten intensiv-pflegerischen Versorgung der Antragstellerin – nach vorgetragenem beabsichtigten Krankenkassenwechsel – wie bislang durch den Pfle-gedienst der W. Kinder- und Jugendklinik alsbald (wieder) erfolgen wird. Zudem ist bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin bislang ausschließlich durch eine einzige Pflegeperson kontinuierlich gepflegt worden wäre, was schon mit Blick auf entsprechende Urlaubsansprüche der jeweiligen Pflegeperson sowie ggf. auftretende Ar-beitsunfähigkeitszeiten aufgrund von Erkrankung fernliegend ist. Entsprechend sind Wechsel in der Person der die Antragstellerin konkret Pflegenden ohnehin nicht auszu-schließen. Zudem ist nach der – angesichts der für die gerichtliche Entscheidung zur Ver-fügung stehende, begrenzte Zeit – allein gebotenen summarischen Prüfung und Interes-senabwägung nicht ersichtlich, dass insbesondere grundgesetzlich geschützte Rechte der Antragstellerin bei Durchführung der ihr bewilligten ambulanten intensiv-pflegerischen Ver-sorgung durch einen anderen Pflegedienst als jenen der W. Kinder- und Jugendklinik be-einträchtigt würden. So ist für das Gericht weder ersichtlich noch wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin benannten Pflegedienste gerade nicht über entsprechend aus-gebildetes und qualifiziertes Pflegepersonal verfügten; vielmehr ist für das Gericht wahr-scheinlich, dass eine Intensivpflege – gerade auch einer zwölfjährigen Patientin – auch durch das Personal jener beiden von der Antragsgegnerin benannten Pflegedienste ab dem 1.7.2019 in angemessener Weise erbracht werden kann. So sind bei der N. GmbH aus E. ausweislich der Angaben auf ihrer Homepage eine examinierte Pflegekraft, eine Altenpflegerin sowie eine Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt. Ausweislich der Angabe auf der Homepage der Intensivpflege N. UG aus I. besteht das dortige Team "ausschließlich aus hochqualifizierten Pflegefachkräften mit langjähriger Ausbildung und Erfahrung in der Intensivpflege, sowie in der außerklinischen Beatmungspflege". Es ist von der Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die beiden von der An-tragsgegnerin genannten Pflegedienste – personell und/oder fachlich – nicht in der Lage seien, die von der Antragstellerin benötigte Intensivpflege in angemessener Weise sicher-zustellen.
Etwas anderes folgt auch nicht unter Berücksichtigung des Wunschrechts der Antragstel-lerin aus § 33 S. 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I). Das Gericht verkennt nicht dieses Wunschrecht der Antragstellerin und auch nicht den Umstand, dass auch ihr gesetzlicher Vertreter den Wunsch äußern darf (vgl. nur Weselski, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018 [Stand: 15.3.2018], § 33 Rn. 47), durch den Pflegedienst der W. Kinder- und Jugendklinik E. auch über den 30.6.2019 und damit wie bisher im Rahmen der ihr von der Antragsgegnerin bewilligten ambulanten Intensivpflege versorgt zu werden. Dieses Wunschrecht der Antragstellerin ist leistungsrechtlich zu berücksichtigen und es korrespondiert mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ver-ankerten Selbstbestimmungsrecht (vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2017 – B 3 KR 11/16 R – juris Rn. 32). Allerdings verkennt das Gericht ebenso wenig, dass der Wunsch angemes-sen sein muss, was dann der Fall ist, wenn die Berücksichtigung des Wunsches zu einer Entscheidung führt, die sich in dem rechtlich vorgegebenen Rahmen der inhaltlichen Aus-gestaltung des jeweiligen Rechts oder der jeweiligen Pflicht hält und den berechtigten Inte-ressen des Verwaltungsträgers nicht widerspricht (Weselski, a.a.O., Rn. 50; Fastabend, in: Hauck/Noftz, SGB I, 43. Erg.-Lfg. [Stand: Juni 2018], § 33 Rn. 20). Hierbei sind die Be-lange des Leistungsträgers, die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere die der Versi-chertengemeinschaft, gegen die Belange des Betroffenen abzuwägen (Weselski, a.a.O., Rn. 51). Ein Gesichtspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit eines Wunsches sind die entstehenden Mehrkosten, wobei sich die Frage, wann diese so erheblich sind, dass sie die Verwaltung berechtigen, die Erfüllung eines Wunsches abzulehnen, nur unter Be-rücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilen lässt und hierbei insbesondere wesentlich ist, ob mit Blick auf die von den Verwaltungsträgern stets zu beachtenden Ge-bote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 68 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch [SGB IV] sowie § 12 Abs. 1 S. 1 SGB V) zwischen den Mehrkosten und den Vortei-len für den Betroffenen ein ausgewogenes Verhältnis besteht (vgl. Fastabend, a.a.O., Rn. 21). Ein solches ausgewogenes Verhältnis zwischen den für die weitere Versorgung der Antragstellerin durch den Pflegedienst der W. Kinder- und Jugendklinik E. entstehen-den Mehrkosten einerseits und den für die Antragstellerin sich aus dieser Versorgung ggf. ergebenden Vorteilen vermag das Gericht jedoch unter Berücksichtigung der vorstehen-den Ausführungen nicht zu erkennen. Denn insbesondere ist es für das Gericht wahr-scheinlich, dass die beiden von der Antragsgegnerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes benannten Pflegedienste die ambulante intensiv-pflegerische Versorgung der Antragstellerin ebenso angemessen wie der bisher in dieser Angelegenheit tätig ge-wordene Pflegedienst erbringen können. Letztlich ist für das Gericht nicht ersichtlich und auch nicht von der Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass allein der Pflegedienst der W. Kinder- und Jugendklinik – ab dem 1.7.2019 zu dem von ihm veranschlagten Stundensatz von 53,10 EUR – in der Lage wäre, die von der Antragstellerin benötigte Intensivpflege in an-gemessener Weise zu leisten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die tatsächliche Gewährung häuslicher Krankenpflege durch die Antragsgegnerin über den 30.6.2019 hin-aus.
Die am 00.00.2007 geborene Antragstellerin ist – bei Vorliegen eines Zustandes nach hy-poxisch ischämischer Enzephalopathie infolge eines Ertrinkungsunfalls im Juni 2009, einer symptomatisch fokalen Epilepsie, eines Tracheostoma mit Bildung von multiplen en-dotrachealen Granulationen, eines Zustandes nach zweimaliger Granulom-Abtragung im März 2011, eines Verdachts auf Tracheomalazie, einer chronischen Subluxation der rech-ten Hüfte sowie eines Zustandes nach einer Spontanfraktur der rechten Tibia und Fulbula im November 2012 – an einer neuromuskulären, langbogigen, links-konvexen Thorako-lumbalskoliose unter dorsaler temporärer Distraktionsinstrumentation im Bereich Th5 bis L5 erkrankt.
Mit Folgeverordnung vom 6.12.2018 verordnete jene die Antragstellerin behandelnde In-ternistin sowie Kinder- und Jugendmedizinerin Dr. T. häusliche Krankenpflege für die Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2019 im Umfang von 50 Stunden pro Woche aufgrund der Diagnosen Schäden durch sonstige äußere Ursachen – Ertrinken und nichttödliches Un-tertauchen (T75.1 Z), Vorhandensein eines Tracheostomas (Z93.0 G) sowie einer Epilep-sie, nicht näher bezeichnet (G40.9 G). Als Maßnahmen der Behandlungspflege benannte sie eine Krankenbeobachtung, die Vitalzeichenkontrolle, das Absaugen der oberen Luft-wege, eine Bronchialtoilette, Inhalationen, eine Atemtherapie sowie die Wechsel der Trachealkanüle.
Mit Bescheid vom 11.1.2019 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin häusliche Krankenpflege für die Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2019 im Umfang von 50 Stunden pro Woche und sagte Kostenübernahme für die ambulant intensivpflegerische Versorgung im Rahmen der Schulbegleitung und bei Bedarf der Häuslichkeit zu.
In der Vergangenheit erbrachte der Pflegedienst der W. Kinder- und Jugendklinik E. die intensivpflegerische häusliche Krankenpflege für die Antragstellerin zu einem Stundensatz i.H.v. 45 EUR. Allerdings kündigte dieser Pflegedienst den gem. § 132a des Sozialgesetzbu-ches Fünftes Buch (SGB V) geschlossenen Versorgungsvertrag zum 30.6.2019, worüber er die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.5.2019 informierte. In diesem Zusammenhang stellte der o.g. Pflegedienst klar, dass er bereit sei, die Antragstellerin im Rahmen der in-tensivpflegerischen häuslichen Krankenpflege weiter zu versorgen, sofern die Antrags-gegnerin eine Kostenzusage für einen Stundensatz i.H.v. 51,30 EUR gebe.
Die Antragstellerin hat das Gericht am 3.6.2019 um Gewährung einstweiligen Rechts-schutzes ersucht. Zur Begründung hebt sie hervor, dass die Antragsgegnerin ihr keinen anderen Pflegedienst benannt habe, der die intensivpflegerische häusliche Krankenpflege ab dem 1.7.2019 erbringen werde. Sie betont weiter, dass ihre Eltern die notwendige In-tensivpflege nicht selbst und allein erbringen könnten. Sie weist auf weitere Verfahren zu derselben Streitfrage vor dem hiesigen wie auch dem Sozialgericht Gelsenkirchen und ge-gen andere Antragsgegnerinnen hin, in denen keine alternativen Pflegedienste hätten be-nannt werden können. In diesem Zusammenhang legt sie Beschlüsse der Sozialgerichte Münster zum Az. S 9 KR 1194/19 ER sowie Gelsenkirchen zum Az. S 45 KR 2317/19 ER vor. Ferner legt sie ein Schreiben des Pflegedienstes der W. Kinder- und Jugendklinik E. vom 14.6.2019 vor, aus dem hervorgeht, dass der Dienst zur Weitergewährung der inten-sivpflegerischen häuslichen Krankenpflege auch ab dem 1.7.2019 bereit sei, sofern insbe-sondere eine entsprechende Kostenzusage der Antragsgegnerin vorliege. Schließlich weist sie darauf hin, dass ein Krankenkassenwechsel beabsichtigt sei, da bspw. die AOK eine Intensivpflege durch den bisherigen Pflegedienst der W. Kinder- und Jugendklinik E. gewährleiste.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich zuletzt, 1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin über den 30.6.2018 hinaus verpflichtet ist, die genehmigte Intensivpflege als Sachleistung zu erbringen, 2. für den Fall, dass der Antragsgegnerin diese Sachleistung unmöglich sein sollte, [ ] die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflich-ten, ab dem 1.7.2019 die vollen Kosten für die Intensivpflege der Antragstellerin durch den Pflegedienst "L." von der W. Kinder- und Jugendklinik E. i.H.v. 51,30 EUR pro Stunde zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie zunächst auf den bestandskräftigen Bescheid vom 11.1.2019, mit dem sie der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2019 bei ununterbrochenem Vorliegen der Intensivpflicht eine ambulante intensiv-pflegerische Versorgung im Rahmen der Schulbegleitung und bei Bedarf in der Häuslich-keit im Umfang von 50 Stunden pro Woche genehmigt habe. In diesem Zusammenhang betont sie, dass die der Antragstellerin mit o.g. Bescheid bewilligte Intensivpflege auch über den 30.6.2019 hinaus sichergestellt sei. Ausdrücklich stünden zur erforderlichen Leis-tungserbringung gegenüber der Antragstellerin die N. GmbH aus E. sowie die Intensiv-pflege N. UG aus I. zur Verfügung.
Am 21.6.2019 hat das Gericht telefonisch die beiden von der Antragsgegnerin genannten Pflegedienste kontaktiert. In beiden Telefonaten haben die jeweiligen Mitarbeiter der be-nannten Pflegedienste aus E. und I. ausdrücklich geäußert, dass sie jeweils eine Intensiv-pflege der Antragstellerin sicherstellen können und zur Leistungserbringung tatsächlich, d.h. insbesondere personell, und auch fachlich in der Lage seien. Frau N. von der Inten-sivpflege N. UG aus I. hat zudem ausgeführt, dass eine Vorlaufzeit von ca. einer Woche erforderlich sei, um insbesondere die erforderliche Erstanamnese sowie einen Erstbesuch durchführen zu können. Weiterhin hat sie auf Nachfrage angegeben, dass ein Wechsel der Pflegeperson für ein Kind von zwölf Jahren zwar nicht unbedingt einfach sei, allerdings auch keine gesundheitsgefährdenden oder gar lebensbedrohenden Auswirkungen habe. Ferner hat die Antragsgegnerin auf telefonische Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass dort – bislang – keine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Antragstellerin bzw. ihre gesetzlichen Vertreter vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte verwiesen, der zum Gegenstand des Eilverfahrens gemacht worden ist.
II.
Die Antragstellerin begehrt bei verständiger Würdigung ihres Begehrens einerseits die Si-cherstellung jener ihr von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11.1.2019 bewilligten ambulanten intensiv-pflegerischen Versorgung und andererseits für den Fall, dass die An-tragsgegnerin diese Versorgung nicht selbst gewährleisten kann, die Übernahme der durch die Erbringung der begehrten Versorgung durch den bisher bereits eingesetzten Pflegedienst der W. Kinder- und Jugendklinik E. entstehenden Kosten i.H.v. 51,30 EUR pro Stunde bei einem wöchentlichen Stundenumfang von 50 Stunden.
Der so verstandene Antrag zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist bereits unzulässig, der im obigen Sin-ne verstandene Antrag zu 2) ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe der in § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 2 SGG genannten Voraussetzungen treffen. Danach ist zwischen der in § 86b Abs. 2 S. 1 SGG vorgesehenen Sicherungs- und der in § 86b Abs. 2 S. 2 SGG vorgesehenen Regelungsanordnung zu unterscheiden. Im Unter-schied zur Regelungsanordnung, die auf die Erweiterung einer Rechtsposition gerichtet ist, bewirkt die Sicherungsanordnung eine Wahrung des bestehenden Zustands i.S.e. Siche-rung des status quo, so dass letztere angeordnet wird, um den Bestand zu schützen (Krodel, in: Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2017, Rn. 306; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.4.2015 – L 5 KR 605/15 ER-B – juris Rn. 42). Die Sicherungsanordnung gewährleistet damit vorläufigen Rechtsschutz vor allem in jenen Fällen, in denen bestehende Rechte nicht durch (anfechtbaren) Verwal-tungsakt streitig gemacht werden, und kommt dann in Betracht, wenn sich ein Recht un-mittelbar aus einem Gesetz ableitet und das Bestehen des Rechts nicht per Verwaltungs-akt streitig gemacht wird (Krodel, a.a.O., Rn. 308). Da lediglich die innerhalb dieser For-men in § 86b Abs. 2 SGG formulierten Voraussetzungen für den Anordnungsgrund diffe-rieren, besteht zur Überzeugung des Gerichts letztlich kein striktes "Entweder/Oder" zwi-schen Regelungs- und Sicherungsanordnung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2006 – L 10 B 21/06 KA ER – juris Rn. 34). Der Erlass einer einstweiligen An-ordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung i.S.e. vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) sind gem. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechts-schutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rech-ten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu ge-währen, wobei Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen ent-stehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 – 1 BvR 569/05 – juris Rn. 23ff.). In diesem Sinne ist eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ausgeschlossen und eine abschließende Prüfung notwendig, wenn es um existenziell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung geht, es sei denn, dass dies aus Zeitgründen mit Blick auf den Eilcharakter des Verfahrens nicht in Betracht kommt; in letztgenannten Fällen ist eine Fol-genbetrachtung unter umfassender Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Gü-ter des Antragstellers und der diesen drohenden Beeinträchtigungen ausschlaggebend (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.4.2015 – L 5 KR 605/15 ER-B – juris Rn. 44). So muss das Gericht unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung ste-henden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und seine Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.11.2006 – L 10 B 14/06 KA ER – juris Rn. 36 sowie vom 12.2.2007 – L 10 B 35/06 KA ER – juris Rn. 40; vgl. insgesamt LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2007 – L 10 B 11/07 KA ER – juris Rn. 45).
Zunächst ist der Antrag zu 1) der Antragstellerin bereits unzulässig. So fehlt der Antrag-stellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 26b). Dieses ist nur ge-geben, wenn die gerichtliche Eilentscheidung der Antragstellerin einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt und diese ihr Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billi-gere Art durchsetzen kann (Krodel/Feldbaum, a.a.O., Rn. 24). Insbesondere kann ein Rechtsschutzbedürfnis auch bzgl. der Feststellung von bestimmten Rechten bestehen (Krodel/Feldbaum, a.a.O., Rn. 29).
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin ausweislich des schriftsätzlich gestell-ten Antrags zu 1) letztlich die Gewährung von Intensivpflege als Sachleistung. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in be-treuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Kran-kenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Diese häusliche Krankenpflege umfasst gem. § 37 Abs. 1 S. 3 SGB V die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versor-gung.
Eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es zum Erreichen der Leis-tungsgewährung in Gestalt der von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu gewähren-den häuslichen Krankenpflege gem. § 37 SGB V für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 31.12.2019 nicht. Denn die Notwendigkeit jener von der Antragstellerin begehrten ambu-lanten intensiv-pflegerischen Versorgung in einem Umfang von 50 Stunden pro Woche, die als häusliche Krankenpflege von der die Antragstellerin behandelnden Kinder- und Ju-gendmedizinerin Dr. T. mit Folgeverordnung vom 6.12.2018 verordnet worden ist, wird von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf den bestandskräftigen Bescheid vom 11.1.2019 dem Grunde nach nicht in Frage gestellt. Vielmehr ist diese willens und in der Lage, die der Antragstellerin bewilligte häusliche Krankenpflege in Gestalt einer ambulan-ten intensivpflegerischen Versorgung der Antragstellerin im Rahmen der Schulbegleitung und bei Bedarf in der Häuslichkeit auch über den 30.6.2019 hinaus als Sachleistung zu erbringen. Hierfür hat sie während des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechts-schutzes zwei Pflegedienste benannt, die auf telefonische Nachfrage des Gerichts jeweils versichert haben, die erforderliche Intensivpflege für die Antragstellerin ab dem 1.7.2019 durch fachlich geeignetes und tatsächlich zur Verfügung stehendes Personal im Umfang jener der Antragstellerin bewilligten 50 Stunden pro Woche erbringen zu können.
Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist der Antrag zu 2) der Antragstellerin auf Er-lass einer einstweiligen Anordnung unbegründet, da die Antragstellerin einen Anordnungs-anspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Ob und inwieweit ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, kann dahinstehen.
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch i.S.e. materiellen Anspruchs aus § 37 Abs. 4 SGB V, für den sie vorläufigen Rechtsschutz begehrt, glaubhaft gemacht. Nach § 37 Abs. 4 SGB V sind Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten, wenn die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen kann (§ 37 Abs. 4 Var. 1 SGB V) oder Grund besteht, davon abzu-sehen (§ 37 Abs. 4 Var. 2 SGB V). Hat ein Versicherter zunächst den erforderlichen An-trag auf Gewährung der Sachleistung an die Krankenkasse gerichtet und sind die Voraus-setzungen der Leistungsgewährung erfüllt, ist die Krankenkasse jedoch nicht in der Lage, ihm eine der genannten Fachkräfte zu stellen, oder besteht Grund, von der Gestellung ei-ner solchen Fachkraft abzusehen, dann ist einerseits der Versicherte berechtigt, sich eine "Krankenpflegeperson" selbst zu beschaffen und von der Krankenkasse Erstattung der ihm dadurch erwachsenden Kosten zu fordern, und andererseits die Krankenkasse ver-pflichtet, ihm diese Kosten – in angemessener Höhe – zu erstatten; sein die häusliche Krankenpflege betreffender Sachleistungsanspruch wandelt sich damit in einen Kostener-stattungsanspruch um (vgl. BSG, Urteil vom 26.3.1980 – 3 RK 47/79 – juris Rn. 11). § 37 Abs. 4 SGB V erfasst also jene Fälle, in denen die Krankenkasse die Sachleistung nicht erbringen kann, weil sie z.B. nach der ersten Alternative über keine ausreichende Anzahl von geeigneten Pflegekräften verfügt, oder wenn nach der zweiten Alternative der Versicherte z.B. in seiner Person liegende Gründe aufweist, aufgrund derer nur eine spe-zielle Pflegekraft in Betracht kommt, die auch nicht vertraglich gegenüber der Kranken-kasse gebunden sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2017 – B 3 KR 11/16 R – juris Rn. 15).
Wie vom Gericht am 21.6.2019 durch telefonische Auskunft sowie unter Berücksichtigung der Angaben jener von der Antragsgegnerin benannten beiden Pflegedienste aus E. bzw. I. auf ihren jeweiligen Homepages (https: ...) sowie (https:// ...), jeweils aufgerufen am 21.6.2019) in Erfahrung gebracht, sind beide Pflegedienste in der Lage, die (Intensiv-)Pflege der Antragstellerin in angemessener Weise ab dem 1.7.2019 zu gewährleisten. Es ist insbesondere nicht von der Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die beiden von der Antragsgegnerin benannten Pflegedienste nicht in der Lage seien, die ambulant intensiv-pflegerische Versorgung in einem Umfang von 50 Stunden pro Woche sicherzustellen. So verfügen beide Pflegedienste laut eigenen Angaben gegenüber dem Gericht über fachlich qualifizierte Pflegepersonen, welche die entsprechend der Antragstellerin bewilligten Pfle-geleistungen bei einem zwölfjährigen Kind zu erbringen in der Lage sind. Soweit durch ei-nen zum 1.7.2019 erfolgenden Wechsel des Pflegedienstes ein Wechsel in den konkret die Antragstellerin pflegenden Personen eintritt, folgt aus diesem Umstand nach summari-scher Prüfung keine Gefährdung für Leib oder Leben der Antragstellerin. Insoweit ist bis-lang, wie die telefonische Rücksprache des Gerichts mit der Antragsgegnerin am 21.6.2019 ergeben hat, dort keine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Antragstellerin bzw. deren Eltern erfolgt, so dass für das Gericht nicht ersichtlich ist, dass die Durchführung der ambulanten intensiv-pflegerischen Versorgung der Antragstellerin – nach vorgetragenem beabsichtigten Krankenkassenwechsel – wie bislang durch den Pfle-gedienst der W. Kinder- und Jugendklinik alsbald (wieder) erfolgen wird. Zudem ist bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin bislang ausschließlich durch eine einzige Pflegeperson kontinuierlich gepflegt worden wäre, was schon mit Blick auf entsprechende Urlaubsansprüche der jeweiligen Pflegeperson sowie ggf. auftretende Ar-beitsunfähigkeitszeiten aufgrund von Erkrankung fernliegend ist. Entsprechend sind Wechsel in der Person der die Antragstellerin konkret Pflegenden ohnehin nicht auszu-schließen. Zudem ist nach der – angesichts der für die gerichtliche Entscheidung zur Ver-fügung stehende, begrenzte Zeit – allein gebotenen summarischen Prüfung und Interes-senabwägung nicht ersichtlich, dass insbesondere grundgesetzlich geschützte Rechte der Antragstellerin bei Durchführung der ihr bewilligten ambulanten intensiv-pflegerischen Ver-sorgung durch einen anderen Pflegedienst als jenen der W. Kinder- und Jugendklinik be-einträchtigt würden. So ist für das Gericht weder ersichtlich noch wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin benannten Pflegedienste gerade nicht über entsprechend aus-gebildetes und qualifiziertes Pflegepersonal verfügten; vielmehr ist für das Gericht wahr-scheinlich, dass eine Intensivpflege – gerade auch einer zwölfjährigen Patientin – auch durch das Personal jener beiden von der Antragsgegnerin benannten Pflegedienste ab dem 1.7.2019 in angemessener Weise erbracht werden kann. So sind bei der N. GmbH aus E. ausweislich der Angaben auf ihrer Homepage eine examinierte Pflegekraft, eine Altenpflegerin sowie eine Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt. Ausweislich der Angabe auf der Homepage der Intensivpflege N. UG aus I. besteht das dortige Team "ausschließlich aus hochqualifizierten Pflegefachkräften mit langjähriger Ausbildung und Erfahrung in der Intensivpflege, sowie in der außerklinischen Beatmungspflege". Es ist von der Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die beiden von der An-tragsgegnerin genannten Pflegedienste – personell und/oder fachlich – nicht in der Lage seien, die von der Antragstellerin benötigte Intensivpflege in angemessener Weise sicher-zustellen.
Etwas anderes folgt auch nicht unter Berücksichtigung des Wunschrechts der Antragstel-lerin aus § 33 S. 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I). Das Gericht verkennt nicht dieses Wunschrecht der Antragstellerin und auch nicht den Umstand, dass auch ihr gesetzlicher Vertreter den Wunsch äußern darf (vgl. nur Weselski, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018 [Stand: 15.3.2018], § 33 Rn. 47), durch den Pflegedienst der W. Kinder- und Jugendklinik E. auch über den 30.6.2019 und damit wie bisher im Rahmen der ihr von der Antragsgegnerin bewilligten ambulanten Intensivpflege versorgt zu werden. Dieses Wunschrecht der Antragstellerin ist leistungsrechtlich zu berücksichtigen und es korrespondiert mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ver-ankerten Selbstbestimmungsrecht (vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2017 – B 3 KR 11/16 R – juris Rn. 32). Allerdings verkennt das Gericht ebenso wenig, dass der Wunsch angemes-sen sein muss, was dann der Fall ist, wenn die Berücksichtigung des Wunsches zu einer Entscheidung führt, die sich in dem rechtlich vorgegebenen Rahmen der inhaltlichen Aus-gestaltung des jeweiligen Rechts oder der jeweiligen Pflicht hält und den berechtigten Inte-ressen des Verwaltungsträgers nicht widerspricht (Weselski, a.a.O., Rn. 50; Fastabend, in: Hauck/Noftz, SGB I, 43. Erg.-Lfg. [Stand: Juni 2018], § 33 Rn. 20). Hierbei sind die Be-lange des Leistungsträgers, die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere die der Versi-chertengemeinschaft, gegen die Belange des Betroffenen abzuwägen (Weselski, a.a.O., Rn. 51). Ein Gesichtspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit eines Wunsches sind die entstehenden Mehrkosten, wobei sich die Frage, wann diese so erheblich sind, dass sie die Verwaltung berechtigen, die Erfüllung eines Wunsches abzulehnen, nur unter Be-rücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilen lässt und hierbei insbesondere wesentlich ist, ob mit Blick auf die von den Verwaltungsträgern stets zu beachtenden Ge-bote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 68 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch [SGB IV] sowie § 12 Abs. 1 S. 1 SGB V) zwischen den Mehrkosten und den Vortei-len für den Betroffenen ein ausgewogenes Verhältnis besteht (vgl. Fastabend, a.a.O., Rn. 21). Ein solches ausgewogenes Verhältnis zwischen den für die weitere Versorgung der Antragstellerin durch den Pflegedienst der W. Kinder- und Jugendklinik E. entstehen-den Mehrkosten einerseits und den für die Antragstellerin sich aus dieser Versorgung ggf. ergebenden Vorteilen vermag das Gericht jedoch unter Berücksichtigung der vorstehen-den Ausführungen nicht zu erkennen. Denn insbesondere ist es für das Gericht wahr-scheinlich, dass die beiden von der Antragsgegnerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes benannten Pflegedienste die ambulante intensiv-pflegerische Versorgung der Antragstellerin ebenso angemessen wie der bisher in dieser Angelegenheit tätig ge-wordene Pflegedienst erbringen können. Letztlich ist für das Gericht nicht ersichtlich und auch nicht von der Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass allein der Pflegedienst der W. Kinder- und Jugendklinik – ab dem 1.7.2019 zu dem von ihm veranschlagten Stundensatz von 53,10 EUR – in der Lage wäre, die von der Antragstellerin benötigte Intensivpflege in an-gemessener Weise zu leisten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
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