Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 219/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 9/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.11.2002 sowie des Bescheides vom 13.07.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.09.1999 wird die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 14.08.1993 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Ereignisses vom 14.08.1993 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1964 geborene Kläger erlitt am Samstag, den 14.08.1993 einen Motorradunfall. Gegen 18.15 Uhr verunglückte er auf der Ortsverbindungsstraße G. schwer. Er erlitt ein Polytrauma, insbesondere ein gedecktes Schädelhirntrauma 1. Grades, erstgradige offene distale Humerusfraktur links, erstgradige offene Unterarmschaftfraktur links, zweitgradige offene Femurschaftfraktur links, zweitgradige offene Unterschenkelfraktur links, Claviculafraktur links, Parese des Plexus brachialis links, Parese des Nervus fibularis und Nervus tibialis links, großflächige Schürfwunden am linken Oberarm und an der linken Schulter sowie eine Nierenkontusion links (Arztbericht des Kreiskrankenhauses S. vom 12.08.1998).
Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall stellte der Kläger erst ca. 5 Jahre später, am 03.06.1998. Er gab an, er sei mit seinem Motorrad verunglückt, als er für die Firma D. , Korbwarenfabrikation, Werbeplakate für eine Sonderveranstaltung in der weiteren Umgebung zwischen K. und S. ausfuhr. Inhaber der Firma war sein Schwiegervater H. D ... Der Kläger war seit 04.07.1992 verheiratet. In seinem Hauptberuf war er als Werkzeugmacher und Leiter der Betriebstechnik bei der Firma Z. , Druckgusswerk, in S. tätig. Er wohnte nicht bei seinem Schwiegervater, sondern etwa 100 Meter von dessen Haus entfernt.
Der Schwiegervater und Firmeninhaber gab an, sein Schwiegersohn sei von ihm angewiesen worden, Werbeplakate für eine Sonderveranstaltung seiner Firma auszufahren. Entgelt habe er ihm dafür nicht gezahlt. Ob ein konkreter Arbeitsvertrag vorgelegen habe, wisse er nicht mehr. Sein Schwiegersohn habe nicht ständig bei ihm gearbeitet. Er habe lediglich auf seine Anweisung hin diese eine Aktion mitgestaltet. Den Unfall habe er seinerzeit nicht bei der Berufsgenossenschaft gemeldet, da er der Meinung gewesen sei, der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer seines Betriebes vom Schutz der Berufsgenossenschaft mit umfasst. Der Kläger habe, wenn z.B. Markt war, die Aufbauten der Stände besorgt. Darüber hinaus habe er mehrfach Werbematerialien ausgefahren und ausgeholfen. Dies sei etwa einmal in der Woche geschehen (Schriftsätze vom 24.07.1998 und 07.09.1998). Der Kläger selbst hatte bei der polizeilichen Vernehmung am 26.08.1993 ausgeführt, dass er zur Unfallzeit auf der Rückfahrt von G. zu seinem Wohnort gewesen sei. Er habe in G. ein Plakat aufgehängt, eine Einladung zum Korbfest.
Mit Bescheid vom 13.07.1999 verneinte die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie führte aus, der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt kein Arbeitnehmer der Firma D. gewesen. Auch die Anwendung des § 539 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) scheide aus, da er zum Unfallzeitpunkt lediglich aus Gefälligkeit im Rahmen einer Motorradtour Plakate für das vom Schwiegervater veranstaltete Korbfest in den umliegenden Ortschaften verteilt habe (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10.09.1999).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und beantragt, den Motorradunfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Er hat ausgeführt, dass Herr D. für die Vorbereitung und Durchführung des Korbfestes mehrere Hilfskräfte benötigte. In Vorbereitung des Festes seien im Wesentlichen im näheren Umkreis Plakate aufzuhängen gewesen. Diese Tätigkeit sei zwischen Herrn D. , ihm und seiner Frau aufgeteilt worden. Er habe am 14.08.1993 mit ca. 30 Plakaten "beladen" seine Motorradfahrt unternommen. Dies sei kein Freizeitmotorradunfall gewesen, vielmehr habe er wie ein Beschäftigter der Firma D. gearbeitet und genieße daher Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO. Er habe seinen Schwiegervater je nach Bedarf unterstützt. Manchmal habe er jeden Abend nach der Arbeit, manchmal nur einmal in der Woche etwas für ihn getan. Dies seien immer Arbeiten gewesen, die Herr D. nicht selbst verrichten konnte. Der Schwiegervater habe ihm die Arbeiten auch meistens finanziell entlohnt. Er habe bereits ca. drei bis fünf Jahre vor 1992, als er seine Frau kennen lernte, für seinen späteren Schwiegervater Arbeiten verrichtet.
Der Schwiegervater des Klägers hat als Zeuge im Erörterungstermin am 27.06.2002 ausgesagt, dieser habe bereits vor der Verbindung mit seiner Tochter bei ihm Arbeiten verrichtet und mitgeholfen, und zwar zweimal wöchentlich. Er habe im direkt angrenzenden Nachbarhaus gewohnt. Nach der Verbindung mit der Tochter habe er in gleicher Weise wie früher für ihn gearbeitet. Es dürften etwa 6 Stunden pro Woche gewesen sein. Umgekehrt habe seine Frau beim Kläger anfallende Arbeiten erledigt. Finanzielle Zuwendungen habe er nicht geleistet. Er habe ihm nicht für alles Geld geben können. Wenn er ihm einmal kein Geld geben konnte, habe dieser später etwas mehr erhalten. Für das Ausfahren der Werbeplakate habe er ihn nicht bezahlt.
Die Beklagte hat die Tätigkeit des Klägers am Unfalltag weder im Rahmen eines Beschäftigungsvehältnisses bei der Firma D. noch als freie Unternehmertätigkeit angesehen. Die Tätigkeit sei nicht arbeitnehmerähnlich gewesen, vielmehr unternehmerähnlich für das Unternehmen D ... Es bestehe daher kein Versicherungsschutz für den Motorradunfall.
Mit Urteil vom 27.11.2002 hat das SG Bayreuth die Klage abgewiesen. Das Ereignis vom 14.08.1993 sei kein Arbeitsunfall. Der Kläger habe damals nicht zum versicherten Personenkreis gehört, da er kein Beschäftigter der Firma D. gewesen und zur Unfallzeit auch nicht wie ein abhängig Beschäftigter tätig geworden sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, seine Tätigkeit sei arbeitnehmerähnlich ausgeübt worden. Sie sei keine Gefälligkeitshandlung aufgrund familiärer Beziehungen gewesen. Dies komme bereits dadurch zum Ausdruck, dass er für die Firma D. bereits vor Aufnahme familiärer Bindungen tätig gewesen sei. Dieses Tätigkeitsverhältnis habe durch seine Beziehung zur Tochter von Herrn D. bzw. die Heirat keinerlei Änderungen erfahren. Von einer familienhaft geprägten Mithilfe könne deshalb keine Rede sein. Er selbst sei unregelmäßig für seine Tätigkeit vergütet worden, entsprechend der finanziellen Mittel, die Herr D. gerade zur Hand hatte. Habe er für eine Tätigkeit einmal kein Geld erhalten, so habe er das nächste Mal mehr erhalten. Daraus sei eine Verpflichtung zur Entlohnung zu ersehen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Bayreuth vom 27.11.2002 sowie des Bescheides vom 13.07.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 10.09.1999 zu verurteilen, das Ereignis vom 14.08.1993 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 27.11.2002 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2004 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet.
Entgegen der Auffassung des SG Bayreuth ist das Ereignis vom 14.08.1993 als Arbeitsunfall im Sinne des § 539 Abs 2 RVO anzuerkennen, da der Kläger wie ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter tätig war.
Anzuwenden sind im vorliegenden Falle noch die Vorschriften der RVO, da sich das zu beurteilende Ereignis vor dem 01.01.1997 ereignete (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII).
Die Tätigkeit des Klägers für seinen Schwiegervater stellte keine Beschäftigung im Sinne des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO dar, denn zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn bestand kein Arbeitsverhältnis. Die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis erforderliche Weisungsgebundenheit sowie persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber lagen nicht vor.
Der Kläger ist aber wie ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter tätig geworden (§ 539 Abs 2 RVO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 539 Abs 2 RVO vor, wenn eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Diese Tätigkeit muss zudem unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (ständige Rechtsprechung des BSG, ua BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 25 mwN). Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind dabei als arbeitnehmerähnlich versichert, sofern sie im Zusammenhang mit konkreten betrieblichen Belangen stehen, auch wenn sie nur mittelbar der Förderung des Unternehmens dienen. Auf die Beweggründe, die der Tätigkeit zugrunde liegen, kommt es nicht an, sondern allein auf die Art der Tätigkeit. Dem Versicherungsschutz des § 539 Abs 2 RVO steht also grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Tätigwerdende mit dem Unternehmer verwandt oder verschwägert war (BSG SozR 2200 § 539 Nr 34).
Bei Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten oder Verschwägerten vorgenommen werden und von familiären Beziehungen und Bindungen zwischen Angehörigen geprägt sind, besteht aber in der Regel kein Versicherungsschutz (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 15). Denn je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer wird regelmäßig der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten (ständige Rechtsprechung des BSG, insb. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 25).
Eine generelle Festlegung dessen, was eine rechtlich wesentlich allein von familiären Bindungen geprägte Tätigkeit darstellt, ist nicht möglich. Entscheidend kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten sowie die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen. Wann diese Grenze verwandtschaftlicher Gefälligkeitsleistung also erreicht oder überschritten wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles unter lebensnaher, natürlicher Betrachtungsweise ab (BSGE 18, 143; BSG vom 01.02.1979 - SGb 79, 435). Daraus ist zu schließen, dass eine ernstliche Tätigkeit, die über das hinausgeht, was sich allgemein aus verwandtschaftlichen Beziehungen ergibt und die normalerweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird (Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 301 S 11), dennoch unter Versicherunsschutz steht. Dabei kommt auch der Dauer der Tätigkeit größere Bedeutung zu als sonst (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 9). Je kürzer die Dauer der Tätigkeit ist, desto mehr spricht für eine rein verwandtschaftliche Gefälligkeitsleistung (Kasseler Kommentar - Riecke - § 2 SGB VII RdNr 110).
Der Einzelrichter ist überzeugt, dass unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers sowie der Zeugenaussage seines Schwiegervaters der Kläger ca. sechs Stunden in der Woche nach Ende seiner hauptberuflichen Tätigkeit im Betrieb des Schwiegervaters mitgearbeitet hat. Diese Tätigkeit beschränkte sich nicht nur auf Hilfeleistungen. Vielmehr wurde sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit wöchentlich verrichtet. Im Wesentlichen handelte es sich um Tätigkeiten, die der Schwiegervater nicht selbst verrichten konnte. Darunter fielen z.B. die Reparatur des Kompressors, des PKWs und anderer Maschinen. Auch hat der Kläger Sachen für seinen Schwiegervater ausgefahren und ihn bei Marktveranstaltungen unterstützt, z.B. durch Fahrten von LKWs, Aufbau von Ständen, zum Teil Verkaufstätigkeiten, aber auch Ausfahren von Werbematerialien. Für diese Tätigkeiten ist der Kläger grundsätzlich entlohnt worden, zum Teil in Naturalien oder durch die Mithilfe der Schwiegermutter. Die Ausführungen des Klägers, der stets eine Gegenleistung für seine Tätigkeiten unterstellt, sind insoweit glaubwürdiger als die zum Teil widersprüchlichen Angaben seines Schwiegervaters. Dieser bestreitet eine Gegenleistung für die Tätigkeiten des Klägers aber ebenfalls nicht. Die arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Klägers wird auch untermauert, dass er bereits vor der Verbindung mit der Tochter des Firmeninhabers zwei Mal in der Woche Arbeiten für ihn verrichtete, die teils durch Geld, teils durch Sachleistung entlohnt wurden.
Nach Auffassung des Einzelrichters geht die nachgewiesene Tätigkeit des Klägers im Betrieb seines Schwiegervaters über eine verwandtschaftliche Gefälligkeit hinaus, so dass sie - wenn auch als Grenzfall - als arbeitnehmerähnlich anzusehen ist. Zweifellos lag zwar eine enge Beziehung zwischen dem Firmeninhaber und seinem Schwiegersohn vor. Dies kommt nicht zuletzt in der Mithilfe des Klägers im Betrieb seines Schwiegervaters zum Ausdruck. Es bestand auch ein intakter Familienverband mit einer engen verwandtschaftlichen Beziehung. Zudem hatte der Schwiegervater ein besonderes Vertrauen in die Person des Klägers dadurch gesetzt, dass er ihm nicht unwichtige, verantwortungsvolle Dienste anvertraute.
Die gesamten Umstände sprechen aber gegen rein verwandtschaftliche Gefälligkeitshandlungen. Die Gesamttätigkeit des Klägers ist eine über die durch familiäre Beziehung geprägte Gefälligkeitsleistung hinausgehende Tätigkeit. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger als Schwiegersohn mit dem Firmeninhaber nur verschwägert, nicht aber verwandt war wie z.B. ein eigener Sohn. Eine regelmäßige Tätigkeit im Betrieb des Schwiegervaters von ca. fünf bis sechs Stunden in der Woche geht über eine durch familiäre Beziehung geprägte Tätigkeit hinaus. Es ist nicht üblich, regelmäßig fünf bis sechs Stunden in der Woche für seinen Schwiegervater zu arbeiten. Dies ist auch nicht selbstverständlich (siehe Podzun aaO S 11). Fünf bis sechs Stunden Mitarbeit in der Woche stellen keine Hilfeleistung im Rahmen alltäglicher verwandtschaftlicher Gefälligkeiten dar. Sie sind weder unbedeutend, noch geringfügig noch einmalig. Vielmehr würde diese Tätigkeit schon ihrer Art nach von einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer wahrgenommen werden können, d.h. von einer Person, die in einem Unternehmen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber stünde (BSG vom 01.02.1979 - BSG SozR 2200 § 539 Nr 55). Durch die Tätigkeit des Klägers wurde ein Arbeitnehmer ersetzt, so dass er rechtlich "wie ein Arbeitnehmer" gehandelt hat. Deshalb besteht Versicherungsschutz gem. § 539 Abs 2 RVO. Das Ereignis vom 14.08.1993 ist als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Berufung des Klägers ist daher begründet. Das Urteil des SG Bayreuth sowie die Bescheide der Beklagten sind aufzuheben. Der Berichterstatter konnte insoweit als Einzelrichter entscheiden (§ 155 Abs 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Ereignisses vom 14.08.1993 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1964 geborene Kläger erlitt am Samstag, den 14.08.1993 einen Motorradunfall. Gegen 18.15 Uhr verunglückte er auf der Ortsverbindungsstraße G. schwer. Er erlitt ein Polytrauma, insbesondere ein gedecktes Schädelhirntrauma 1. Grades, erstgradige offene distale Humerusfraktur links, erstgradige offene Unterarmschaftfraktur links, zweitgradige offene Femurschaftfraktur links, zweitgradige offene Unterschenkelfraktur links, Claviculafraktur links, Parese des Plexus brachialis links, Parese des Nervus fibularis und Nervus tibialis links, großflächige Schürfwunden am linken Oberarm und an der linken Schulter sowie eine Nierenkontusion links (Arztbericht des Kreiskrankenhauses S. vom 12.08.1998).
Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall stellte der Kläger erst ca. 5 Jahre später, am 03.06.1998. Er gab an, er sei mit seinem Motorrad verunglückt, als er für die Firma D. , Korbwarenfabrikation, Werbeplakate für eine Sonderveranstaltung in der weiteren Umgebung zwischen K. und S. ausfuhr. Inhaber der Firma war sein Schwiegervater H. D ... Der Kläger war seit 04.07.1992 verheiratet. In seinem Hauptberuf war er als Werkzeugmacher und Leiter der Betriebstechnik bei der Firma Z. , Druckgusswerk, in S. tätig. Er wohnte nicht bei seinem Schwiegervater, sondern etwa 100 Meter von dessen Haus entfernt.
Der Schwiegervater und Firmeninhaber gab an, sein Schwiegersohn sei von ihm angewiesen worden, Werbeplakate für eine Sonderveranstaltung seiner Firma auszufahren. Entgelt habe er ihm dafür nicht gezahlt. Ob ein konkreter Arbeitsvertrag vorgelegen habe, wisse er nicht mehr. Sein Schwiegersohn habe nicht ständig bei ihm gearbeitet. Er habe lediglich auf seine Anweisung hin diese eine Aktion mitgestaltet. Den Unfall habe er seinerzeit nicht bei der Berufsgenossenschaft gemeldet, da er der Meinung gewesen sei, der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer seines Betriebes vom Schutz der Berufsgenossenschaft mit umfasst. Der Kläger habe, wenn z.B. Markt war, die Aufbauten der Stände besorgt. Darüber hinaus habe er mehrfach Werbematerialien ausgefahren und ausgeholfen. Dies sei etwa einmal in der Woche geschehen (Schriftsätze vom 24.07.1998 und 07.09.1998). Der Kläger selbst hatte bei der polizeilichen Vernehmung am 26.08.1993 ausgeführt, dass er zur Unfallzeit auf der Rückfahrt von G. zu seinem Wohnort gewesen sei. Er habe in G. ein Plakat aufgehängt, eine Einladung zum Korbfest.
Mit Bescheid vom 13.07.1999 verneinte die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie führte aus, der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt kein Arbeitnehmer der Firma D. gewesen. Auch die Anwendung des § 539 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) scheide aus, da er zum Unfallzeitpunkt lediglich aus Gefälligkeit im Rahmen einer Motorradtour Plakate für das vom Schwiegervater veranstaltete Korbfest in den umliegenden Ortschaften verteilt habe (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10.09.1999).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und beantragt, den Motorradunfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Er hat ausgeführt, dass Herr D. für die Vorbereitung und Durchführung des Korbfestes mehrere Hilfskräfte benötigte. In Vorbereitung des Festes seien im Wesentlichen im näheren Umkreis Plakate aufzuhängen gewesen. Diese Tätigkeit sei zwischen Herrn D. , ihm und seiner Frau aufgeteilt worden. Er habe am 14.08.1993 mit ca. 30 Plakaten "beladen" seine Motorradfahrt unternommen. Dies sei kein Freizeitmotorradunfall gewesen, vielmehr habe er wie ein Beschäftigter der Firma D. gearbeitet und genieße daher Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO. Er habe seinen Schwiegervater je nach Bedarf unterstützt. Manchmal habe er jeden Abend nach der Arbeit, manchmal nur einmal in der Woche etwas für ihn getan. Dies seien immer Arbeiten gewesen, die Herr D. nicht selbst verrichten konnte. Der Schwiegervater habe ihm die Arbeiten auch meistens finanziell entlohnt. Er habe bereits ca. drei bis fünf Jahre vor 1992, als er seine Frau kennen lernte, für seinen späteren Schwiegervater Arbeiten verrichtet.
Der Schwiegervater des Klägers hat als Zeuge im Erörterungstermin am 27.06.2002 ausgesagt, dieser habe bereits vor der Verbindung mit seiner Tochter bei ihm Arbeiten verrichtet und mitgeholfen, und zwar zweimal wöchentlich. Er habe im direkt angrenzenden Nachbarhaus gewohnt. Nach der Verbindung mit der Tochter habe er in gleicher Weise wie früher für ihn gearbeitet. Es dürften etwa 6 Stunden pro Woche gewesen sein. Umgekehrt habe seine Frau beim Kläger anfallende Arbeiten erledigt. Finanzielle Zuwendungen habe er nicht geleistet. Er habe ihm nicht für alles Geld geben können. Wenn er ihm einmal kein Geld geben konnte, habe dieser später etwas mehr erhalten. Für das Ausfahren der Werbeplakate habe er ihn nicht bezahlt.
Die Beklagte hat die Tätigkeit des Klägers am Unfalltag weder im Rahmen eines Beschäftigungsvehältnisses bei der Firma D. noch als freie Unternehmertätigkeit angesehen. Die Tätigkeit sei nicht arbeitnehmerähnlich gewesen, vielmehr unternehmerähnlich für das Unternehmen D ... Es bestehe daher kein Versicherungsschutz für den Motorradunfall.
Mit Urteil vom 27.11.2002 hat das SG Bayreuth die Klage abgewiesen. Das Ereignis vom 14.08.1993 sei kein Arbeitsunfall. Der Kläger habe damals nicht zum versicherten Personenkreis gehört, da er kein Beschäftigter der Firma D. gewesen und zur Unfallzeit auch nicht wie ein abhängig Beschäftigter tätig geworden sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, seine Tätigkeit sei arbeitnehmerähnlich ausgeübt worden. Sie sei keine Gefälligkeitshandlung aufgrund familiärer Beziehungen gewesen. Dies komme bereits dadurch zum Ausdruck, dass er für die Firma D. bereits vor Aufnahme familiärer Bindungen tätig gewesen sei. Dieses Tätigkeitsverhältnis habe durch seine Beziehung zur Tochter von Herrn D. bzw. die Heirat keinerlei Änderungen erfahren. Von einer familienhaft geprägten Mithilfe könne deshalb keine Rede sein. Er selbst sei unregelmäßig für seine Tätigkeit vergütet worden, entsprechend der finanziellen Mittel, die Herr D. gerade zur Hand hatte. Habe er für eine Tätigkeit einmal kein Geld erhalten, so habe er das nächste Mal mehr erhalten. Daraus sei eine Verpflichtung zur Entlohnung zu ersehen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Bayreuth vom 27.11.2002 sowie des Bescheides vom 13.07.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 10.09.1999 zu verurteilen, das Ereignis vom 14.08.1993 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 27.11.2002 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2004 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet.
Entgegen der Auffassung des SG Bayreuth ist das Ereignis vom 14.08.1993 als Arbeitsunfall im Sinne des § 539 Abs 2 RVO anzuerkennen, da der Kläger wie ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter tätig war.
Anzuwenden sind im vorliegenden Falle noch die Vorschriften der RVO, da sich das zu beurteilende Ereignis vor dem 01.01.1997 ereignete (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII).
Die Tätigkeit des Klägers für seinen Schwiegervater stellte keine Beschäftigung im Sinne des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO dar, denn zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn bestand kein Arbeitsverhältnis. Die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis erforderliche Weisungsgebundenheit sowie persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber lagen nicht vor.
Der Kläger ist aber wie ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter tätig geworden (§ 539 Abs 2 RVO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 539 Abs 2 RVO vor, wenn eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Diese Tätigkeit muss zudem unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (ständige Rechtsprechung des BSG, ua BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 25 mwN). Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind dabei als arbeitnehmerähnlich versichert, sofern sie im Zusammenhang mit konkreten betrieblichen Belangen stehen, auch wenn sie nur mittelbar der Förderung des Unternehmens dienen. Auf die Beweggründe, die der Tätigkeit zugrunde liegen, kommt es nicht an, sondern allein auf die Art der Tätigkeit. Dem Versicherungsschutz des § 539 Abs 2 RVO steht also grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Tätigwerdende mit dem Unternehmer verwandt oder verschwägert war (BSG SozR 2200 § 539 Nr 34).
Bei Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten oder Verschwägerten vorgenommen werden und von familiären Beziehungen und Bindungen zwischen Angehörigen geprägt sind, besteht aber in der Regel kein Versicherungsschutz (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 15). Denn je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer wird regelmäßig der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten (ständige Rechtsprechung des BSG, insb. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 25).
Eine generelle Festlegung dessen, was eine rechtlich wesentlich allein von familiären Bindungen geprägte Tätigkeit darstellt, ist nicht möglich. Entscheidend kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten sowie die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen. Wann diese Grenze verwandtschaftlicher Gefälligkeitsleistung also erreicht oder überschritten wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles unter lebensnaher, natürlicher Betrachtungsweise ab (BSGE 18, 143; BSG vom 01.02.1979 - SGb 79, 435). Daraus ist zu schließen, dass eine ernstliche Tätigkeit, die über das hinausgeht, was sich allgemein aus verwandtschaftlichen Beziehungen ergibt und die normalerweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird (Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 301 S 11), dennoch unter Versicherunsschutz steht. Dabei kommt auch der Dauer der Tätigkeit größere Bedeutung zu als sonst (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 9). Je kürzer die Dauer der Tätigkeit ist, desto mehr spricht für eine rein verwandtschaftliche Gefälligkeitsleistung (Kasseler Kommentar - Riecke - § 2 SGB VII RdNr 110).
Der Einzelrichter ist überzeugt, dass unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers sowie der Zeugenaussage seines Schwiegervaters der Kläger ca. sechs Stunden in der Woche nach Ende seiner hauptberuflichen Tätigkeit im Betrieb des Schwiegervaters mitgearbeitet hat. Diese Tätigkeit beschränkte sich nicht nur auf Hilfeleistungen. Vielmehr wurde sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit wöchentlich verrichtet. Im Wesentlichen handelte es sich um Tätigkeiten, die der Schwiegervater nicht selbst verrichten konnte. Darunter fielen z.B. die Reparatur des Kompressors, des PKWs und anderer Maschinen. Auch hat der Kläger Sachen für seinen Schwiegervater ausgefahren und ihn bei Marktveranstaltungen unterstützt, z.B. durch Fahrten von LKWs, Aufbau von Ständen, zum Teil Verkaufstätigkeiten, aber auch Ausfahren von Werbematerialien. Für diese Tätigkeiten ist der Kläger grundsätzlich entlohnt worden, zum Teil in Naturalien oder durch die Mithilfe der Schwiegermutter. Die Ausführungen des Klägers, der stets eine Gegenleistung für seine Tätigkeiten unterstellt, sind insoweit glaubwürdiger als die zum Teil widersprüchlichen Angaben seines Schwiegervaters. Dieser bestreitet eine Gegenleistung für die Tätigkeiten des Klägers aber ebenfalls nicht. Die arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Klägers wird auch untermauert, dass er bereits vor der Verbindung mit der Tochter des Firmeninhabers zwei Mal in der Woche Arbeiten für ihn verrichtete, die teils durch Geld, teils durch Sachleistung entlohnt wurden.
Nach Auffassung des Einzelrichters geht die nachgewiesene Tätigkeit des Klägers im Betrieb seines Schwiegervaters über eine verwandtschaftliche Gefälligkeit hinaus, so dass sie - wenn auch als Grenzfall - als arbeitnehmerähnlich anzusehen ist. Zweifellos lag zwar eine enge Beziehung zwischen dem Firmeninhaber und seinem Schwiegersohn vor. Dies kommt nicht zuletzt in der Mithilfe des Klägers im Betrieb seines Schwiegervaters zum Ausdruck. Es bestand auch ein intakter Familienverband mit einer engen verwandtschaftlichen Beziehung. Zudem hatte der Schwiegervater ein besonderes Vertrauen in die Person des Klägers dadurch gesetzt, dass er ihm nicht unwichtige, verantwortungsvolle Dienste anvertraute.
Die gesamten Umstände sprechen aber gegen rein verwandtschaftliche Gefälligkeitshandlungen. Die Gesamttätigkeit des Klägers ist eine über die durch familiäre Beziehung geprägte Gefälligkeitsleistung hinausgehende Tätigkeit. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger als Schwiegersohn mit dem Firmeninhaber nur verschwägert, nicht aber verwandt war wie z.B. ein eigener Sohn. Eine regelmäßige Tätigkeit im Betrieb des Schwiegervaters von ca. fünf bis sechs Stunden in der Woche geht über eine durch familiäre Beziehung geprägte Tätigkeit hinaus. Es ist nicht üblich, regelmäßig fünf bis sechs Stunden in der Woche für seinen Schwiegervater zu arbeiten. Dies ist auch nicht selbstverständlich (siehe Podzun aaO S 11). Fünf bis sechs Stunden Mitarbeit in der Woche stellen keine Hilfeleistung im Rahmen alltäglicher verwandtschaftlicher Gefälligkeiten dar. Sie sind weder unbedeutend, noch geringfügig noch einmalig. Vielmehr würde diese Tätigkeit schon ihrer Art nach von einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer wahrgenommen werden können, d.h. von einer Person, die in einem Unternehmen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber stünde (BSG vom 01.02.1979 - BSG SozR 2200 § 539 Nr 55). Durch die Tätigkeit des Klägers wurde ein Arbeitnehmer ersetzt, so dass er rechtlich "wie ein Arbeitnehmer" gehandelt hat. Deshalb besteht Versicherungsschutz gem. § 539 Abs 2 RVO. Das Ereignis vom 14.08.1993 ist als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Berufung des Klägers ist daher begründet. Das Urteil des SG Bayreuth sowie die Bescheide der Beklagten sind aufzuheben. Der Berichterstatter konnte insoweit als Einzelrichter entscheiden (§ 155 Abs 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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