Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 U 881/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 173/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.04.2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 30.391,73 zu erstatten.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 30.391,73 Euro zu erstatten hat.
Der Ehemann der Beklagten A. E. , erlitt am 21.08.1980 einen Arbeitsunfall, an dessen Folgen er am 04.09.1980 verstarb. Mit Bescheid vom 04.02.1981 gewährte die Klägerin der Beklagten Witwenrente und für die am 15.10.1980 geborene gemeinsame Tochter K. E. (K.) Halbwaisenrente, die sie auf immer wechselnde Konto der Beklagten bei verschiedenen Banken überwies, zuletzt in der Zeit von Februar 1990 bis August 1994 und von Mai 1995 bis Juli 1998 auf ein bei der Volksbank E. geführte Konto.
Anläßlich einer Überprüfung der Rentenleistung erfuhr die Klägerin durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt I. vom 25.06.1998, dass K. bereits am 30.10.1980 verstorben war. Mit Schreiben vom 20.07.1998 ersuchte die Klägerin die Volksbank E. um Rückerstattung der für den Zeitraum vom 01.11.1980 bis 01.07.1998 zu Unrecht gezahlten Waisenrentenbeträge in Höhe von insgesamt DM 123.817,16. Die Volksbank E. erstattete der Klägerin einen dort noch vorhandenen Betrag von DM 1.905,10. Die anderen Geldinstitute, an die in der Vergangenheit jeweils Überweisungen erfolgt waren, konnten nach entsprechenden Anforderungen seitens der Klägerin weder eine Erstattung leisten, noch die Namen von Personen nennen, die in der Vergangenheit über die Beträge verfügt hatten, weil Unterlagen wegen des Ablaufs entsprechender Aufbewahrungsfristen nicht mehr zur Verfügung standen.
Mit der am 03.11.1998 beim Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der zu Unrecht in Empfang genommenen Waisenrente nach § 96 Abs.4 Satz 1 (7. Sozialgesetzbuch ) in Höhe von DM 123.817,16 abzüglich des von der Volksbank E. rückerstatteten Betrages von DM 1.905,10, also insgesamt einen Betrag von DM 121.912,06 gefordert. Die Beklagte hat trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Urteil vom 01.04.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil es für eine echte Leistungsklage am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn die Klägerin hätte das mit der Klage verfolgte Ziel auf einfachere Weise, hier durch den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes (§ 50 Abs.2 und 3 (10. Sozialgesetzbuch ) erreichen können.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 96 Abs.4 Satz 1 SGB VII durch das SG. Nach dieser Vorschrift beurteile sich der Rückforderungsanspruch nicht nur verfahrensrechtlich - mit der Folge, dass eine echte Leistungsklage zulässig sei - sondern auch materiell-rechtlich.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, sie habe darauf vertraut, dass die Weiterzahlung der Waisenrente für ihre Tochter zu Recht erfolgt sei; für den Fehler der Klägerin habe sie nicht einzustehen.
Die Klägerin beantragt - zuletzt -, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 01.04.2003 zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 30.391,73 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz gemäß § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist in dem zuletzt noch streitigen Umfang zulässig und begründet. Die Beklagte ist zur Erstattung von 30.391,73 EUR verpflichtet.
Entgegen der Auffassung des SG ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs.5 SGG) zulässig. Für die Leistungsklage bestand auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist nicht deshalb entfallen, weil sich die Klägerin durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes (§ 31 Satz 1 SGB X) auf einfacherem Weg selbst einen vollstreckbaren Zahlungstitel hätte verschaffen können. Denn Rechtsgrundlage für den besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Klägerin ist § 96 Abs.4 Satz 1 SGB VII in der bis zum 28.06.2002 geltenden Fassung (a.F.), der im Zeitpunkt der Entstehung und Geltendmachung des Erstattungsanspruchs der Klägerin galt. Da diese Vorschrift keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes enthält, war nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nur die allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. BSG-Urteile vom 29.07.1998 - B 9 V 5/98 R - SozR 3-2600 § 118 Nr.2, S.12 und vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr.9 S.57 f. zur wortgleichen Regelung in § 118 Abs.4 6. Sozialgesetzbuch ). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts sind zwar Änderungen des Verfahrensrechts grundsätzlich auch bei bereits anhängigen Verfahren zu beachten. Die nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln führt aber nach Rechtsprechung und Lehre zum Wegfall der Statthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel nur dann, wenn dies durch eine hinreichend deutliche gesetzliche Übergangsregelung angeordnet wird. Anderenfalls gilt abweichend von den allgemeinen Grundsätzen der Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit für diejenige Prozesspartei, die die gesetzliche Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer materiell-rechtlichen Position zulässig wahrgenommen hat (vgl. BSG vom 11.12.2002 SozR 3-2600 § 118 Nr.11 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt nicht nur für eine dem Bürger, sondern auch - wie hier - dem Versicherungsträger vorteilhafte Verfahrensposition, zumal im Fall der Rentenüberzahlung an nach § 96 SGB VII einbezogene Personen. Eine Übergangsregelung aber sieht das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungsneuregelungsgesetz (HZvNG) vom 21.06.2002 (BGBl I 2167) durch das in Art.8 Nr.3 § 96 Abs.4 SGB VII neu gefasst wurde, nicht vor.
Die Leistungsklage gegen die Beklagte scheitert auch nicht wegen des Vorrangs des Rücküberweisungsanspruchs nach § 96 Abs.3 Satz 2 SGB VII gegen die Bank an einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Ein vorrangig geltend zu machender Rückforderungsanspruch gegen die Volksbank E. ist in dem jetzt noch streitigen Umfang auszuschließen. Denn der Entreicherungseinwand wurde vom Geldinstitut insoweit schlüssig dargelegt (vgl. Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -, BSG vom 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr.10 mit weiteren Nachweisen).
Die Leistungsklage ist auch in der zuletzt geltend gemachten Höhe begründet. Nach § 96 Abs.4 Satz 1 SGB VII sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so dass dieser nicht nach Abs.3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird, dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Die vorgenannte Vorschrift regelt somit die Rückforderung von Renten, die die Versicherungsträger - weil die dem Versicherten gewährte Rente mit dem Ablauf des Monats, in dem er verstorben ist, endet, ohne dass es eines Entziehungsbescheides bedarf - für Zeiten nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht geleistet haben. Hier liegt unstreitig ein solcher Fall einer Überzahlung von Waisenrente nach dem Tod der Waise K. vor. Die Beklagte gehört zum Personenkreis des Empfängers der Geldleistung (Waisenrente für ihre Tochter K.) und ist zugleich der Verfügsberechtigte. Deshalb ist die Beklagte zur Erstattung des noch streitigen Betrages an die Kägerin verpflichtet. Ein Vertrauensschutz im Rahmen des § 96 Abs.4 Satz 1 besteht hierbei für die Beklagte nicht. Daran ändert nichts die Regelung in Abs.4 Satz 5, wonach ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X unberührt bleibt. Zwar ist die Beklagte nicht nur Empfängerin/Verfügende über die zu Unrecht bezahlte Waisenrente, sondern zugleich auch Erbin ihrer Tochter. Gleichwohl betrifft nach der Motivation des Gesetzgebers Satz 5 den Rückforderungsanspruch nur gegen die Erben, die nicht über die Rentenzahlung verfügt haben und deshalb nicht nach Satz 1 haften (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 96 Rz.16; Hauck/Noftz, SGB X, K § 50 Rz.15). Die strenge Haftung der Empfänger/Verfügenden im Sinne des § 96 Abs.4 Satz 1 SGB VII ist vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt, sie soll die Rücküberweisung der überzahlten Rentenbeträge ermöglichen, damit die Gelder möglichst bald dem UV-Träger zur Erfüllung seiner Aufgaben wieder zur Verfügung stehen (vgl. auch Kasseler Kommentar SGB VI § 118 Anm.26 bzw. Hauck, SGB VII, K § 96). Die Erstattungsansprüche sind auch noch nicht verjährt, denn die Klägerin hat innerhalb von vier Jahren nach Kenntnis von der Überzahlung von der Beklagten die Erstattung verlangt (§ 96 Abs.4 Satz 3 SGB VII).
Auf die Berufung der Klägerin war daher das angefochtene Urteil des SG München vom 01.04.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 30.391,73 zu erstatten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 30.391,73 Euro zu erstatten hat.
Der Ehemann der Beklagten A. E. , erlitt am 21.08.1980 einen Arbeitsunfall, an dessen Folgen er am 04.09.1980 verstarb. Mit Bescheid vom 04.02.1981 gewährte die Klägerin der Beklagten Witwenrente und für die am 15.10.1980 geborene gemeinsame Tochter K. E. (K.) Halbwaisenrente, die sie auf immer wechselnde Konto der Beklagten bei verschiedenen Banken überwies, zuletzt in der Zeit von Februar 1990 bis August 1994 und von Mai 1995 bis Juli 1998 auf ein bei der Volksbank E. geführte Konto.
Anläßlich einer Überprüfung der Rentenleistung erfuhr die Klägerin durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt I. vom 25.06.1998, dass K. bereits am 30.10.1980 verstorben war. Mit Schreiben vom 20.07.1998 ersuchte die Klägerin die Volksbank E. um Rückerstattung der für den Zeitraum vom 01.11.1980 bis 01.07.1998 zu Unrecht gezahlten Waisenrentenbeträge in Höhe von insgesamt DM 123.817,16. Die Volksbank E. erstattete der Klägerin einen dort noch vorhandenen Betrag von DM 1.905,10. Die anderen Geldinstitute, an die in der Vergangenheit jeweils Überweisungen erfolgt waren, konnten nach entsprechenden Anforderungen seitens der Klägerin weder eine Erstattung leisten, noch die Namen von Personen nennen, die in der Vergangenheit über die Beträge verfügt hatten, weil Unterlagen wegen des Ablaufs entsprechender Aufbewahrungsfristen nicht mehr zur Verfügung standen.
Mit der am 03.11.1998 beim Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der zu Unrecht in Empfang genommenen Waisenrente nach § 96 Abs.4 Satz 1 (7. Sozialgesetzbuch ) in Höhe von DM 123.817,16 abzüglich des von der Volksbank E. rückerstatteten Betrages von DM 1.905,10, also insgesamt einen Betrag von DM 121.912,06 gefordert. Die Beklagte hat trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Urteil vom 01.04.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil es für eine echte Leistungsklage am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn die Klägerin hätte das mit der Klage verfolgte Ziel auf einfachere Weise, hier durch den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes (§ 50 Abs.2 und 3 (10. Sozialgesetzbuch ) erreichen können.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 96 Abs.4 Satz 1 SGB VII durch das SG. Nach dieser Vorschrift beurteile sich der Rückforderungsanspruch nicht nur verfahrensrechtlich - mit der Folge, dass eine echte Leistungsklage zulässig sei - sondern auch materiell-rechtlich.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, sie habe darauf vertraut, dass die Weiterzahlung der Waisenrente für ihre Tochter zu Recht erfolgt sei; für den Fehler der Klägerin habe sie nicht einzustehen.
Die Klägerin beantragt - zuletzt -, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 01.04.2003 zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 30.391,73 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz gemäß § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist in dem zuletzt noch streitigen Umfang zulässig und begründet. Die Beklagte ist zur Erstattung von 30.391,73 EUR verpflichtet.
Entgegen der Auffassung des SG ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs.5 SGG) zulässig. Für die Leistungsklage bestand auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist nicht deshalb entfallen, weil sich die Klägerin durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes (§ 31 Satz 1 SGB X) auf einfacherem Weg selbst einen vollstreckbaren Zahlungstitel hätte verschaffen können. Denn Rechtsgrundlage für den besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Klägerin ist § 96 Abs.4 Satz 1 SGB VII in der bis zum 28.06.2002 geltenden Fassung (a.F.), der im Zeitpunkt der Entstehung und Geltendmachung des Erstattungsanspruchs der Klägerin galt. Da diese Vorschrift keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes enthält, war nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nur die allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. BSG-Urteile vom 29.07.1998 - B 9 V 5/98 R - SozR 3-2600 § 118 Nr.2, S.12 und vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr.9 S.57 f. zur wortgleichen Regelung in § 118 Abs.4 6. Sozialgesetzbuch ). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts sind zwar Änderungen des Verfahrensrechts grundsätzlich auch bei bereits anhängigen Verfahren zu beachten. Die nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln führt aber nach Rechtsprechung und Lehre zum Wegfall der Statthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel nur dann, wenn dies durch eine hinreichend deutliche gesetzliche Übergangsregelung angeordnet wird. Anderenfalls gilt abweichend von den allgemeinen Grundsätzen der Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit für diejenige Prozesspartei, die die gesetzliche Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer materiell-rechtlichen Position zulässig wahrgenommen hat (vgl. BSG vom 11.12.2002 SozR 3-2600 § 118 Nr.11 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt nicht nur für eine dem Bürger, sondern auch - wie hier - dem Versicherungsträger vorteilhafte Verfahrensposition, zumal im Fall der Rentenüberzahlung an nach § 96 SGB VII einbezogene Personen. Eine Übergangsregelung aber sieht das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungsneuregelungsgesetz (HZvNG) vom 21.06.2002 (BGBl I 2167) durch das in Art.8 Nr.3 § 96 Abs.4 SGB VII neu gefasst wurde, nicht vor.
Die Leistungsklage gegen die Beklagte scheitert auch nicht wegen des Vorrangs des Rücküberweisungsanspruchs nach § 96 Abs.3 Satz 2 SGB VII gegen die Bank an einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Ein vorrangig geltend zu machender Rückforderungsanspruch gegen die Volksbank E. ist in dem jetzt noch streitigen Umfang auszuschließen. Denn der Entreicherungseinwand wurde vom Geldinstitut insoweit schlüssig dargelegt (vgl. Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -, BSG vom 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr.10 mit weiteren Nachweisen).
Die Leistungsklage ist auch in der zuletzt geltend gemachten Höhe begründet. Nach § 96 Abs.4 Satz 1 SGB VII sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so dass dieser nicht nach Abs.3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird, dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Die vorgenannte Vorschrift regelt somit die Rückforderung von Renten, die die Versicherungsträger - weil die dem Versicherten gewährte Rente mit dem Ablauf des Monats, in dem er verstorben ist, endet, ohne dass es eines Entziehungsbescheides bedarf - für Zeiten nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht geleistet haben. Hier liegt unstreitig ein solcher Fall einer Überzahlung von Waisenrente nach dem Tod der Waise K. vor. Die Beklagte gehört zum Personenkreis des Empfängers der Geldleistung (Waisenrente für ihre Tochter K.) und ist zugleich der Verfügsberechtigte. Deshalb ist die Beklagte zur Erstattung des noch streitigen Betrages an die Kägerin verpflichtet. Ein Vertrauensschutz im Rahmen des § 96 Abs.4 Satz 1 besteht hierbei für die Beklagte nicht. Daran ändert nichts die Regelung in Abs.4 Satz 5, wonach ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X unberührt bleibt. Zwar ist die Beklagte nicht nur Empfängerin/Verfügende über die zu Unrecht bezahlte Waisenrente, sondern zugleich auch Erbin ihrer Tochter. Gleichwohl betrifft nach der Motivation des Gesetzgebers Satz 5 den Rückforderungsanspruch nur gegen die Erben, die nicht über die Rentenzahlung verfügt haben und deshalb nicht nach Satz 1 haften (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 96 Rz.16; Hauck/Noftz, SGB X, K § 50 Rz.15). Die strenge Haftung der Empfänger/Verfügenden im Sinne des § 96 Abs.4 Satz 1 SGB VII ist vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt, sie soll die Rücküberweisung der überzahlten Rentenbeträge ermöglichen, damit die Gelder möglichst bald dem UV-Träger zur Erfüllung seiner Aufgaben wieder zur Verfügung stehen (vgl. auch Kasseler Kommentar SGB VI § 118 Anm.26 bzw. Hauck, SGB VII, K § 96). Die Erstattungsansprüche sind auch noch nicht verjährt, denn die Klägerin hat innerhalb von vier Jahren nach Kenntnis von der Überzahlung von der Beklagten die Erstattung verlangt (§ 96 Abs.4 Satz 3 SGB VII).
Auf die Berufung der Klägerin war daher das angefochtene Urteil des SG München vom 01.04.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 30.391,73 zu erstatten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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