L 7 AY 1783/19 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AY 833/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 1783/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zur Auslegung eines Bescheids über die Bewilligung von Grundleistungen nach dem AsylbLG. 2. Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wenn die Verwaltung zunächst ungekürzte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG unbefristet bewilligt hat und anschließend eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylblG feststellt. 3. Hat die Verwaltung zunächst ungekürzte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auf Dauer bewilligt, so ist neben der Feststellung einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylblG eine kassatorische Entscheidung der entgegenstehenden Bewilligung nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 4 AsylbLG, 44 ff. SGB X erfoderlich.
Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. Mai 2019 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klagen S 9 AY 1612/19 gegen den Bescheid vom 20. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Instanzen. Der Antragstellerin Ziff. 1 wird für das Beschwerdeverfahren L 7 AY 1783/19 ER ab 25. Mai 2019 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt Badarne, Eppelheim, beigeordnet. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 2 bis 4 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Gründe:

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässigen Beschwerden der Antragsteller haben in der Sache Erfolg.

1. Gegenstand des am 25. Februar 2019 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist in der Sache das Begehren der Antragsteller auf vorläufige Gewährung von ungekürzten Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Form von Geldleistungen für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 31. August 2019, nachdem der Antragsgegner zunächst durch Bescheid vom 31. Oktober 2018 den Antragstellern ab November 2018 Grundleistungen in Höhe von insgesamt 1.067,47EUR (Antragstellerin Ziff. 1 320,23 EUR, Antragsteller Ziff. 2 und 3 je 258,84 EUR, Antragsteller Ziff. 4 229,56 EUR) bewilligt und sodann durch Bescheid vom 20. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 (Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 9 AY 1612/19) für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 31. August 2019 eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG verfügt und für diesen Zeitraum die Leistungen lediglich mit insgesamt 544,06 EUR (Antragstellerin Ziff. 1 151,11 EUR, Antragsteller Ziff. 2 und 3 je 141,56 EUR, Antragsteller Ziff. 4 109,83 EUR) beziffert hatte. Dabei entnimmt der Senat dem Bescheid vom 31. Oktober 2018 für die Zeit ab 1. November 2018 eine unbefristete Bewilligung der dort bezifferten Leistungen bis auf Weiteres. Denn ausweislich des eindeutigen Verfügungssatzes Ziff. 1 hat der Beklagte aus Sicht des Adressaten eine unbefristete Bewilligung der Leistungen in festgesetzter Höhe ausgesprochen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 11/07 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rdnr. 11 -; Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R - BSGE 98, 116 - juris Rdnr. 12; Senatsbeschluss vom 22. Februar 2018 - L 7 AY 4629/17 ER-B - (n.v.); Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Juni 2018 - L 9 AY 1/18 B ER - juris Rdnrn. 32 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. November 2016 - L 8 AY 28/16 B ER - juris Rdnr. 21). Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus den im Anschluss an die Begründung des Bewilligungsbescheids erteilten Hinweisen zu "Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten". Zwar hat der Antragsgegner unter der Überschrift "Wichtige Hinweise zu Ihren Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten" u.a. auf Folgendes hingewiesen: "Die bewilligte Leistung wird zunächst nur für den gegebenenfalls anteiligen Monat des Beginns der Hilfe bzw. des Eintritts der genannten Änderung und zudem unter dem Vorbehalt gewährt, dass sich die von Ihnen angegebenen Verhältnisse nicht ändern bzw. den Tatsachen entsprechen. Tritt eine Änderung nicht ein, erfolgt (ohne Antrag) aufgrund stillschweigender monatlicher Neubewilligung die Weiterzahlung der Leistung in der in diesem Bescheid angegebenen Höhe. Ändern sich die Verhältnisse und Anspruchsgrundlagen, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Rechtsanspruch auf bereits zuerkannte oder gezahlte Leistungen. Zahlungen, die über diesen Zeitpunkt gewährt werden, erfolgen ohne Rechtsanspruch und sind zu erstatten." Jedoch sind diese Hinweise irreführend und nicht geeignet, die im Verfügungssatz Ziff. 1 getroffene klare und unmissverständliche Regelung, nämlich, dass die Leitungen ab November 2018 und damit unbefristet in der festgesetzten Höhe gewährt werden, dahingehend zu relativieren, dass nur Leistungen für den Monat November 2018 durch Bescheid bewilligt werden sollen und die Bewilligung für die Folgemonate jeweils konkludent durch die Auszahlung der Leistungen erfolgen soll. Aus Sicht eines objektiven Empfängers ist mit einer die Dauer der Leistungsbewilligung betreffenden Regelung, die von dem Verfügungssatz gravierend abweicht, in Hinweisen zu "Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten" nicht zu rechnen. Zudem stehen die Hinweise teilweise in Widerspruch zu den Regelungen der §§ 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), die nach § 9 Abs. 4 AsylbLG Anwendung finden. So sind materiell-rechtlich rechtswidrig erbrachte Leistungen, gleich ob sie durch Bescheid oder konkludent durch Auszahlung bewilligt worden sind, nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden und automatisch zu erstatten. Vielmehr findet eine solche Leistung ihren Rechtsgrund in der (konkludenten) Bewilligung. Sollte die Bewilligungsentscheidung von Anfang an rechtswidrig sein oder wegen einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden sein, müsste der Antragsgegner eine Korrekturentscheidung nach Maßgabe der §§ 45, 48 SGB X treffen. Die aus den Hinweisen des Antragsgegners ggf. folgenden Unklarheiten bzgl. der Dauer der Leistungsbewilligung gehen zu seinen Lasten (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2018 - L 7 SO 2151/18 ER-B - (n.v.); Siefert in LPK-SGB X, 5. Aufl. 2019, § 31 Rdnr. 30 jeweils m.w.N.), da er unschwer seine Regelung im Verfügungssatz Ziff. 1 auf die Leistungsbewilligung für den Monat November 2018 hätte beschränken können.

Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Mai 2019 das einstweilige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller abgelehnt. Dagegen wenden sich diese mit ihren Beschwerden. Die Beschwerden der Antragsteller haben Erfolg.

2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).

3. Vorliegend kommt, da in der Hauptsache eine isolierte Anfechtungsklage statthaft wäre (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 33/07 R - juris Rdnr. 12), die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen den Bescheid vom 20. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Betracht. Denn das Begehren der Antragsteller ist in der Sache darauf gerichtet, vorläufig die durch Bescheid vom 31. Oktober 2018 bewilligten Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu erhalten. Dem steht der Bescheid vom 20. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 insofern entgegen, als dort der Antragsgegner für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 31. August 2019 zeitlich beschränkt gegenüber den Antragstellern eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG verfügt und die Leistungen nach dem AsylbLG - anstatt auf insgesamt monatlich 1.067,47 EUR - auf nur 544,06 EUR beziffert hat. Die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG sowie die damit korrespondierende Bezifferung der Leistungshöhe kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 9 AY 1612/19 dadurch suspendiert werden, dass die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den Bescheid vom 20. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 angeordnet wird. Dabei ist zu beachten, dass den Klagen der Antragsteller gegen diesen Bescheid nach der gesetzlichen Regelung des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG keine aufschiebende Wirkung zukommt, sondern es wegen des durch bundesgesetzliche Regelung vorgeschriebenen Entfallens der aufschiebenden Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG) einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedarf (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Bei einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung könnte der Bescheid vom 20. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 hinsichtlich der festgestellten Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG vorläufig nicht vollzogen werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 86a Rdnr. 4) mit der Folge, dass vorläufig die zuvor durch Bescheid vom 31. Oktober 2018 bewilligten ungekürzten Leistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 31. August 2019 zu erbringen wären.

4. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen den Bescheid vom 20. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 ist zulässig. Die Antragsteller haben durch ihren Bevollmächtigten gegen diesen Bescheid am 24. April 2019 Klage zum SG erhoben, die im Übrigen form- und fristgerecht sein dürfte (vgl. §§ 87, 90, 92 SGG), sodass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist (vgl. Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 7; Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2017, Rdnr. 10). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.

a. Da § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG selbst keinen Maßstab vorgibt, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, ist diese Lücke durch eine entsprechende Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - juris Rdnr. 4). Erforderlich ist mithin eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschluss vom 12. April 2006 L 7 AS 1196/06 ER-B - juris Rdnr. 4). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs; dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon BSGE 4, 151, 155; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 - juris Rdnr. 7). Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGG, in denen - wie hier - der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten; die Anordnung muss deshalb eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 12c; Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 86b Rdnr. 104). Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers sind mithin regelmäßig nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (arg. § 86a Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2008 a.a.O.).

b. Bei Abwägung der Interessen beider Beteiligten überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Bescheids vom 20. Februar 2019. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 20. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019.

aa. Zunächst erscheint zweifelhaft, ob der Antragsgegner durch den Bescheid vom 20. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 überhaupt für die streitige Zeit vom 1. März 2019 bis zum 31. August 2019 seine insoweit entgegenstehende Bewilligungsentscheidung vom 31. Oktober 2018 nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 4 AsylbLG, 44 ff. SGB X korrigiert und die erforderliche kassatorische Entscheidung (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2019 - L 18 AY 12/19 B ER - juris Rdnr. 22; Cantzler in Hk-AsylbLG, 2019, § 1a Rdnrn. 104 f., 140; Groth in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 17. Dezember 2018), § 11 AsylbLG Rdnr. 41.3; Siefert in dies., AsylbLG, 2018, § 1a Rdnr. 10; Dollinger, ebenda, § 11 Rdnr. 56; vgl. ferner BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R - juris Rdnrn. 15 f.; Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R - juris Rdnr. 24) getroffen hat. Zwar steht die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nicht im Ermessen des Antragsgegners. Jedoch ist im Hinblick auf die erforderliche Festsetzung des Beginns und der Dauer der Leistungseinschränkung (§ 14 AsylbLG) sowie die gesetzliche Unterscheidung in § 11 Abs. 4 AsylbLG zwischen Aufhebung der Leistungsbewilligung (Nr. 1) und Feststellung der Anspruchseinschränkung i.S.d. § 1a AsylbLG (Nr. 2) eine gesonderte Feststellung der Leistungseinschränkung durch Verwaltungsakt erforderlich (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2019 - L 18 AY 12/19 B ER - juris Rdnr. 22; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Juni 2018 - L 9 AY 1/18 B ER - juris Rdnr. 45; Cantzler in Hk-AsylbLG, 2019, § 1a Rdnr. 136; Hohm in GK-AsylbLG, Stand Oktober 2018, § 1a Rdnr. 430; Korff in BeckOK SozR AsylbLG, Stand 1. März 2019, § 1a Rdnr. 28). Sind zuvor - wie vorliegend - durch einen Dauerverwaltungsakt ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG auch für den "Sanktionszeitraum" bewilligt worden, so muss neben der Feststellung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG auch die vorangegangene Bewilligungsentscheidung für die Dauer der festgestellten Leistungseinschränkung korrigiert werden. Der Antragsgegner hat mit dem Bescheid vom 20. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 31. August 2019 festgestellt. Eine entsprechende Aufhebung der Bewilligung durch Bescheid vom 31. Oktober 2018 hat er nicht verfügt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 33/07 R - juris Rdnr. 14). Auch den Begründungen des Bescheids vom 20. Februar 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegner die erforderliche Korrekturentscheidung überhaupt getroffen hat. Er hat darin weder auf den Bewilligungsbescheid vom 31. Oktober 2019 Bezug genommen bzw. diesen überhaupt erwähnt noch die in Betracht zu ziehenden Korrekturvorschriften der §§ 45, 48 SGB X herangezogen oder gar geprüft. Ob allein aus der Beifügung des Berechnungsbogens für den Monat März 2019 entnommen werden kann, dass der Antragsgegner den Bescheid vom 31. Oktober 2018 hinsichtlich der darüberhinausgehenden Leistungsbewilligungen für die Zeit ab 1. März 2019 aufheben wollte, erscheint zumindest zweifelhaft. Selbst wenn dem Bescheid vom 20. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 eine teilweise Aufhebung der durch Bescheid vom 31. Oktober 2018 verfügten Leistungsbewilligung für die hier streitige Zeit vom 1. März 2019 bis zum 31. August 2019 zu entnehmen sein sollte, so bestehen auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Aufhebungsentscheidung.

bb. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. § 45 SGB X regelt demgegenüber, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Dabei kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Die Normen (§ 45 SGB X einerseits und § 48 SGB X andererseits) grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsakts voneinander ab (z.B. BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 - juris Rdnr. 21 m.w.N. auch zum Folgenden). Dabei ist die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet, vor Erlass eines Bescheides die Sachlage vollständig aufzuklären, um die objektiven Verhältnisse festzustellen. Erlässt die Verwaltung einen endgültigen Bescheid auf Grundlage eines nicht endgültig aufgeklärten Sachverhalts und stellt sich später heraus, dass der Bescheid bereits im Zeitpunkt des Erlasses objektiv rechtswidrig war, ist ein Fall des § 45 SGB X gegeben. Dies gilt unabhängig davon, zu welchen Ermittlungen sich die Verwaltung aufgrund der Angaben des Antragstellers vor Erlass des Ausgangsverwaltungsakts gedrängt sehen musste.

Nach diesen Maßstäben erscheint die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zweifelhaft, weil es an der erforderlichen wesentlichen Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen fehlen dürfte. Wesentlich i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich - zugunsten oder zulasten des Betroffenen - auf den Grund oder die Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (z.B. BSG, Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 17/01 R - juris Rdnr. 14 m.w.N.). Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist nicht eingetreten, weil die Antragsteller nach wie vor zum Kreis der Antragsberechtigten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG gehören und hilfebedürftig (§ 7 AsylbLG) sind. Sie sind am 18. Juli 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und haben am 6. August 2018 einen Asylantrag gestellt, wobei der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 15. August 2018 nach der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG) vom 14. Juni 2019 (A 1 K 8094/18) unwirksam geworden sein dürfte (vgl. Schreiben des VG vom 14. Juni 2019 in dem Verfahren A 1 K 8093/18). Die Gewährung von internationalem Schutz durch einen anderen EU-Mitgliedstaat, nämlich der Hellenischen Republik, ist im April 2017 für die Dauer von drei Jahren erfolgt, sodass insofern eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausscheidet (Cantzler in Hk-AsylbLG, 2019, § 1a Rdnr. 105). Allenfalls könnte eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse in dem Erlass des eine Anspruchseinschränkung für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 31. August 2019 feststellenden Verwaltungsakts vom 20. Februar 2019 zu sehen sein (in diese Richtung wohl LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Juni 2018 - L 9 AY 1/18 B ER - juris Rdnr. 45), wobei fraglich erscheint, ob dieser rechtliche Ansatz tragfähig ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 25. Mai 2018 - B 13 R 33/15 R - juris Rdnr. 14; Urteil vom 7. April 2016 - B 5 R 26/15 R - juris Rdnr. 32; Urteil vom 3. Oktober 1989 - 10 RKg 7/89 - BSGE 65, 301 - juris Rdnr. 12). Aber auch insofern bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützten Aufhebungsentscheidung (dazu cc.). Käme dagegen mangels wesentlicher Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 31. Oktober 2018 § 45 SGB X zur Anwendung, würde es bereits an der nach § 45 Abs. 1 SGB X erforderlichen Ausübung des Rücknahmeermessens fehlen (vgl. nur Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand März 2019, § 45 SGB X Rdnrn. 50 ff.).

cc. Schließlich bestehen jedenfalls bzgl. der Antragsteller Ziff. 2 bis 4 erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung einer Anspruchseinschränkung für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis zum 31. August 2019. Nach § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 AsylbLG, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, nur Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege nach § 1a Abs. 2 AsylbLG. Gem. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG gilt diese Regelung entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylbLG, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Rechtsfolge der Verwirklichung des Tatbestandes des § 1a Abs. 4 AsylbLG ist die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Anspruchseinschränkung und zwar auf eine Deckung der physischen Bedarfe (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2018 - L 7 AY 4468/16 - juris Rdnr. 39; vgl. ferner BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rdnrn. 21 ff.; Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - BSGE 114, 302 - juris Rdnr. 23). Anknüpfungspunkt für die vom Gesetzgeber angeordnete Anspruchseinschränkung ist der Umstand, dass bereits ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz oder ein anderes Aufenthaltsrecht gewährt sowie dieser fortbesteht und der Ausländer trotzdem in die Bundesrepublik Deutschland einreist (BT-Drs. 18/8615, S. 35; Birk in LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 1a AsylbLG Rdnr. 6; Hohm in GK-AsylbLG, Stand Februar 2017, § 1a Rdnr. 356; Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 11. Februar 2019), § 1a AsylbLG Rdnr. 97.1; Siefert in dies., AsylbLG, 2018, § 1a Rdnr. 43; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 1a AsylbLG Rdnr. 77). In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise eine teleologische Reduktion des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG dahingehend befürwortet, dass der Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben muss, eine Leistungskürzung zu vermeiden bzw. zu beenden (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. September 2018 - L 8 AY 13/18 B ER - juris Rdnrn. 27 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2018 - L 8 AY 23/17 B ER - juris Rdnr. 18; SG Landshut, Beschluss vom 15. Februar 2019 - S 11 AY 10/19 ER - juris Rdnrn. 30 ff.). Danach erlaube § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nur Anspruchseinschränkungen bei Leistungsberechtigten, denen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat bereits internationaler Schutz oder ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen gewährt worden ist, dieser Schutzstatus oder das Aufenthaltsrecht noch andauert und die leistungsberechtigten Personen sich ungeachtet dessen in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben und dort weiterhin verweilen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. September 2018 - L 8 AY 13/18 B ER - juris Rdnr. 34; Hohm in GK-AsylbLG, Stand Februar 2017, § 1a Rdnr. 356).

Die Antragsteller verfügen ausweislich der vorgelegten Unterlagen im hier streitigen Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 31. August 2019 über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 55 Asylgesetz (AsylG) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG), sodass sie dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG unterfallen. Auch hat eine "EURODAC"-Abfrage des BAMF ergeben, dass den Antragstellern im April 2017 durch die Hellenische Republik internationaler Schutz gewährt worden ist. Im Rahmen der Anhörung vor dem BAMF am 13. August 2018 hat die Antragstellerin Ziff. 1 diesen Sachverhalt bestätigt. Der Antragstellerin Ziff. 1 war die Entscheidung der Hellenischen Republik über die Gewährung von internationalem Schutz im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im September 2018 bekannt und sie ist gleichwohl in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Bezüglich ihrer Kinder, den Antragstellern Ziff. 2 (geb. 2002), Ziff. 3 (geb. 2003) und Ziff. 4 (geb. 2007) ist weder aus den Verwaltungsakten ersichtlich noch vorgetragen, dass sie selbst Kenntnis von dem durch die Hellenische Republik gewährten internationalen Schutz und welche Gründe sie für ihre Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hatten (vgl. Siefert in dies., AsylbLG, 2018, § 1a Rdnr. 44). Mithin bestehen Zweifel, ob den Antragstellern Ziff. 2 bis 4 ein pflichtwidriges Verhalten dahingehend vorzuhalten ist, dass sie sich trotz bestehenden Schutzstatus in Griechenland und in dessen Kenntnis in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben. Eine Zurechnung des Verhaltens ihrer Mutter, der Antragstellerin Ziff. 1, dürfte dabei nicht in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 - juris Rdnrn. 47 f.; BR-Drs. 392/14, S. 13; BT-Drs. 1872592, S. 19). Demnach spricht viel dafür, dass zwar die Antragstellerin Ziff. 1 die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG erfüllen mag, nicht jedoch die Antragsteller Ziff. 2 bis 4.

Im Hinblick auf die im Einzelnen unter bb. und cc. dargelegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 20. Februar 2019 nimmt der Senat die erforderliche Abwägung dahingehend vor, dass vorliegend das Suspensivinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Bescheids vom 20. Februar 2019 überwiegt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

6. Während dem Antrag der Antragstellerin Ziff. 1 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren stattzugeben war, waren die Anträge der Antragsteller Ziff. 2 bis 4 mangels Vorlage jeweils einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO, 1 Abs. 1 Prozesskostenhilfeverordnung).

7. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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