Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KN 3333/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 KN 786/04 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 KN 1/04 UR
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
"1. Eine im Jahre 1968 auf das Gebiet der sozialen Rentenversicherung beschränkte und im Jahr 1977 auf das Gebiet des im Sozialgesetzbuch geregelten Sozialrechts erweiterte Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz umfasst auch die seit 1995 in das Sozialgesetzbuch einbezogene soziale Pflegeversicherung.
2. Die Auslegung einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat unter Zugrundelegung der für Verwaltungsakte geltenden Auslegungskriterien zu erfolgen.
2. Die Auslegung einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat unter Zugrundelegung der für Verwaltungsakte geltenden Auslegungskriterien zu erfolgen.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Januar 2004 aufgehoben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass das Sozialgericht Freiburg (SG) den Beschwerdeführer zu 2 im Klageverfahren S 2 KN 3333/02 als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer zu 2 vertritt die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1 in dem beim SG anhängigen Klageverfahren; mit der Klage wird die Gewährung von Pflegegeld nach Pflegestufe 1 beansprucht. Dem Beschwerdeführer zu 2 hat der Präsident des Landgerichts K. am 30. Mai 1968 aufgrund von Artikel 1 § 1 des damaligen Gesetzes zum Schutz von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935, jetzt Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der sozialen Rentenversicherung einschließlich der Rechtsberatung für K. erteilt. Am 26. Januar 1977 ist vom Präsidenten des Amtsgerichts K. verfügt worden, dass diese Erlaubnis auch das Gebiet des Sozialrechts (Sozialgesetzbuch, gesetzliche, tarifvertragliche und betriebliche Alters- und Zusatzversorgung, berufsständische Versorgungseinrichtungen) und das Gebiet der öffentlich-rechtlichen Versorgung insoweit umfasst, als ein notwendiger Zusammenhang mit Nachversicherungs-, Versorgungsausgleichs- und anderen Rechtsangelegenheiten besteht. Nachdem das SG die wegen Zurückweisung des Beschwerdeführers zu 2 im Verwaltungsverfahren erhobene Klage mit Urteil vom 19. November 2003 abgewiesen hatte, hat es den Beschwerdeführer zu 2 mit Beschluss vom 28. Januar 2004 als Bevollmächtigten zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf den dem Beschwerdeführer zu 2 gegen Empfangsbekenntnis am 29. Januar 2004 zugestellten Beschluss Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die am 9. Februar 2004 beim SG eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zu 2 aus, seine Erlaubnis nach dem RBerG und die vom Präsidenten des Landessozialgerichts (LSG) erteilte Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erstrecke sich auf sämtliche Rechtsgebiete, die in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fielen. Die Erlaubnis von 1968 umfasse bereits die Sozialversicherung und sei 1977 auf das Gebiet des Sozialrechts erweitert worden; die Pflegeversicherung sei nur ein Teil des Sozialrechts.
Die Beklagte hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde musste Erfolg haben.
Der Senat hat davon auszugehen, dass neben der in eigenem Namen eingelegten Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 auch Beschwerde für die Klägerin durch eine andere Prozessbevollmächtigte eingelegt worden ist.
1. Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, weil insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (vgl. §§ 172 ff des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sowohl die Klägerin, als auch der Beschwerdeführer zu 2 sind beschwerdeberechtigt (vgl. zum Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten, Senatsbeschluss vom 5. Februar 1996 - L 13 Ar 336/95 B in Breithaupt 1996, 887, 888 m.w.N.; zum unzweifelhaften Beschwerderecht des vertretenen Beteiligten, allgemeine Meinung, vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 73 Rz 11b).
2. Die Beschwerde ist auch sachlich begründet. Zur Unrecht hat das SG den Beschwerdeführer zu 2 von der Prozessvertretung der Klägerin im Klageverfahren ausgeschlossen. Dieser ist als bestellter Prozessbevollmächtigter befugt, im Rechtsstreit der Klägerin sowohl im vorbereitenden schriftlichen Verfahren als auch mündlich zu verhandeln.
Soweit das SG die angegriffene Entscheidung entgegen der Verpflichtung in § 62 SGG, wonach den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist, getroffen hat, ist dieser Mangel durch die Gelegenheit zur Äußerung im Beschwerdeverfahren geheilt worden.
Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG gilt für die Zurückweisung von Prozessbevollmächtigten und Beiständen § 157 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach letzterer Vorschrift sind mit Ausnahme der Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der Verhandlung ausgeschlossen, jedoch ist nach § 157 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Bestimmung auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden. Von dieser Zulassung zum mündlichen Verhandeln ist die Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Satz 1 und 2 RBerG zu unterscheiden. Die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem RBerG umfasst nicht gleichzeitig die Befugnis zum mündlichen Verhandeln vor Gericht. Umgekehrt setzt die Zulassung entsprechend § 157 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Prozessagent mit der Bezeichnung "Rechtsbeistand" eine Erlaubnis nach dem RBerG voraus.
Entgegen der Auffassung des SG besitzt der Beschwerdefrüher zu 2 eine Erlaubnis nach dem RBerG, die sich auf das Gebiet der Pflegeversicherung und damit auf die Prozessvertretung der Klägerin bezieht. Durch Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts K. vom 26. Januar 1977 ist nämlich geregelt worden, die am 30. Mai 1968 erteilte und auf das Gebiet der sozialen Rentenversicherung beschränkt gewesene Erlaubnis umfasse auch das Gebiet des Sozialrechts (Sozialgesetzbuch, gesetzliche, tarifvertragliche und betriebliche Alters- und Zusatzversorgung, berufsständische Versorgungseinrichtung) und das Gebiet der öffentlich-rechtlichen Versorgung insoweit, als ein notwendiger Zusammenhang mit Nachversicherungs- Versorgungsausgleichs- und anderen Rentenangelegenheiten bestehe. Die Auslegung dieser Erlaubnis vom 26. Januar 1977, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt, hat unter Zugrundelegung der insoweit maßgebenden Auslegungskriterien zu erfolgen. Entscheidend ist also der Inhalt, der der Erlaubnis aus der Sicht des Empfängerhorizonts bei verständiger Würdigung der dem Adressaten bekannten Umstände nach Treu und Glauben zu entnehmen ist (vgl. BSGE 44, 114, 118 ff; 48, 56, 59; BSG, Urteil vom 3. März 1993 - 11 RAr 49 /92 - m.w.N. in BSGE 72, 111 ff nicht abgedruckt; BVerwG DVBl. 1996, 1061, 1062). Unklarheiten gehen, ohne dass dies auf belastende Verwaltungsakten zu beschränken ist (vgl. nur BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 6), zu Lasten der Behörde (vgl. BSGE 62, 32, 37; 67, 104, 110; 89, 90, 100); beim Bestehen einer rechtmäßigen Auslegungsalternative ist im Zweifel eine zu einem rechtlich unzulässigen Inhalt führende Auslegung aber nicht die richtige (vgl. BSGE 67, 104, 110). Die nach diesem Maßstab vorzunehmende Auslegung ergibt, dass die ursprünglich auf die Rentenversicherung beschränkt gewesene Erlaubnis am 26. Januar 1977 auf das gesamte im Sozialgesetzbuch bereits geregelte und künftig darin aufzunehmende Sozialrecht erweitert worden ist. Dafür spricht der insoweit klare Wortlaut. Damals war seit 1. Januar 1976 bereits das Erste Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB I) mit seinem allgemeinen Teil in Kraft getreten; das Vierte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) mit den gemeinsamen Vorschriften war am 23. Dezember 1976 beschlossen und sollte am 1. Juli 1977 in Kraft treten. In das Sozialgesetzbuch sollten im Rahmen einer umfassenden Kodifikation alle bisher in selbständigen Gesetzen geregelten und von ihrer Struktur her auf Dauer angelegten Sozialleistungsbereiche einbezogen werden (vgl. Gesetzentwurf zum SGB I BT-Drs 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines, SGB I, M 010 S. 2/3). Das Sozialgesetzbuch sollte damals die Ausbildungs- und Arbeitsförderung, die Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung einschließlich Altershilfe für Landwirte), die soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, das Kindergeld- und Wohngeldrecht sowie die Jugend- und Sozialhilfe umfassen (vgl. BT-Drs. 7/868 a.a.O. S.3/4). Bis zu ihrer Einordnung in das Sozialgesetzbuch galten die diese Rechtsbereiche regelnden Gesetze als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs (vgl. Artikel II § 1 SGB I). Nachdem seit 1. Januar 1995 die Pflegeversicherung als Elftes Buch in das Sozialgesetzbuch einbezogen worden ist, umfasst die dem Beschwerdeführer zu 2 erteilte Erlaubnis auch dieses Rechtsgebiet. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Pflegeversicherung ursprünglich nicht zur Aufnahme in das Sozialgesetzbuch vorgesehen gewesen ist. Zutreffend ist, dass für eine gesetzliche Regelung dieses Sozialleistungsbereichs damals noch kein Bedürfnis gesehen wurde. Eine Beschränkung auf die im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme in das Sozialgesetzbuch vorgesehenen Sozialleistungsbereiche kann der Erlaubnis nicht entnommen werden. Vielmehr sollte die Erlaubnis ganz offensichtlich auch für die erst künftig neu zu schaffenden Rechtsbereiche gelten, sofern es sich dabei um auf Dauer angelegte und in das Sozialgesetzbuch aufgenommene Sozialleistungen handelt. Wenn ein solcher dynamischer Zuwachs bei der Erlaubniserteilung nicht beabsichtigt gewesen wäre, hätte dies zum Ausdruck gebracht werden müssen. Es kann auch nicht eingewandt werden, dass die Erlaubnis das Gebiet des im Sozialgesetzbuch geregelten Sozialrechts nur insoweit umfasse, als ein notwendiger Zusammenhang mit Nachversicherungs-, Versorgungsausgleichs- und anderen Rechtsangelegenheiten besteht. Diese in die Erlaubnis aufgenommene Einschränkung bezieht sich nicht auf das zuerst genannte Gebiet des Sozialrechts, sondern auf den nachfolgenden ebenfalls von der Erlaubnis umfassten Rechtsbereich der öffentlich-rechtlichen Versorgung. Für diese Auslegung spricht, dass die Nennung des letzteren Rechtsbereichs schon äußerlich und optisch von dem zuvor genannten Gebiet des Sozialrechts abgehoben ist und die danach durch Verbindung des Wortes insoweit entstehende Einschränkung mit dem letzten Halbsatz eine auch inhaltliche Verbindung bildet. Ganz offensichtlich sollte das Gebiet der öffentlich-rechtlichen Versorgung nur im Sinne einer Annexkompetenz einbezogen werden. Nur diese Auslegung vermeidet sinnwidrige Ergebnisse; dass die Erlaubnis auf dem Gebiet des gerade die Rentenversicherung als Schwerpunkt umfassenden Sozialrechts lediglich insoweit erteilt worden sein sollte, als ein notwendiger Zusammenhang mit Nachversicherungs-, Versorgungsausgleichs- und anderen Rentenangelegenheiten besteht, erscheint widersinnig und ausgeschlossen. Bestärkt wird der Senat in seiner Auslegung dadurch, dass es dem Beschwerdeführer zu 2 stets darum ging, eine die gesamte Sozialversicherung bzw. das gesamte Sozialrecht umfassende Erlaubnis zu erhalten. Dies hat er bei seiner Vorsprache am 4. Juni 1968 auf dem Landgericht K. zum Ausdruck gebracht; bereits damals ist ihm von Landgerichtsrat M., wie dessen Vermerk vom selben Tag belegt, erklärt worden, dass die ihm erteilte Erlaubnis vom 30. Mai 1968 das gesamte Gebiet der Sozialversicherung umfasst. Die Neufassung der Erlaubnis am 26. Januar 1977 beruht auf dem vom Beschwerdeführer zu 2 am 24. Januar 1977 gestellten Antrag, in welchem er die Erweiterung der bisherigen Erlaubnis beantragt und den beanspruchten Umfang der Erlaubnis exakt so formuliert hatte, wie er dann in die Erlaubnis vom 26. Januar 1977 Eingang fand.
In dieser Auslegung bleibt auch das Recht gewahrt. Der am 26. Januar 1977 und bis 26. August 1980 unverändert geltende Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG selbst sah keine Beschränkung des sachlichen Umfangs der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor. Eine Beschränkung auf bestimmte Sachgebiete war lediglich nach § 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des RBerG (1. AVO RBerG) vorzunehmen, sofern dies beantragt wurde oder nach Lage der Verhältnisse sachgemäß erschien. Demgegenüber wird seit der am 27. August 1980 in Kraft getretenen Neufassung des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG im Zuge des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vom 8. August 1980 (BGBl. I S. 1503) die Erlaubnis nur noch jeweils für einen der in Satz 2 abschließend aufgeführten Sachbereiche, z.B. Rentenberatern erteilt. Die sich hieraus ergebende einschneidende Änderung hat jedoch die Erlaubnis vom 26. Januar 1977 nicht beeinflusst. Vielmehr behielt diese bis zum 26. August 1980 erteilte und in der Folge nicht mehr geänderte Erlaubnis weiterhin ihre Gültigkeit (vgl. auch Artikel 3 Satz 1 des Gesetzes vom 8. August 1980 a.a.O.). Die Beschränkung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 1. AVO RBerG auf ein Sachgebiet oder mehrere Sachgebiete hat zur Voraussetzung, dass eine eindeutige Abgrenzbarkeit dieser Sachgebiete gegeben ist (vgl. Chemnitz/Johnigk, RberG, § 2 1. AVO RberG Rz 916 f; Rennen/Caliebe RBerG, § 2 1. AVO RBerG Rz 3,15). Diesem Erfordernis wird die Auslegung des Senats, insbesondere auch soweit sie den dynamischen Zuwachs neuer im Sozialgesetzbuch geregelter Sozialleistungsbereiche betrifft, ebenfalls gerecht. Dem so gefundenen Ergebnis stehen auch die Stellungnahmen des Präsidenten des Amtsgerichts K. vom 5. August 2002 und des Bundesversicherungsamtes vom Februar 2003 nicht entgegen, denn beide äußern sich lediglich zum Umfang einer auf das Sachgebiet "Rentenberater" beschränkten Teilerlaubnis; angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer zu 2 keine solche Teilerlaubnis, sondern eine das gesamte Gebiet des im Sozialgesetzbuch geregelten Sozialrechts umfassende Erlaubnis erteilt war, gehen beide Stellungnahmen von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Nach Erweiterung der Erlaubnis am 26. Januar 1977 ist auch die bisherige Erlaubnis des Beschwerdeführers zu 2 zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten Freiburg, Karlsruhe und Mannheim sowie dem Landessozialgericht Baden-Württemberg auf sämtliche in die Zuständigkeit dieser Gerichte fallenden Rechtsgebiete erweitert worden. Nach alledem war die angegriffene Zurückweisung aufzuheben.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass das Sozialgericht Freiburg (SG) den Beschwerdeführer zu 2 im Klageverfahren S 2 KN 3333/02 als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer zu 2 vertritt die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1 in dem beim SG anhängigen Klageverfahren; mit der Klage wird die Gewährung von Pflegegeld nach Pflegestufe 1 beansprucht. Dem Beschwerdeführer zu 2 hat der Präsident des Landgerichts K. am 30. Mai 1968 aufgrund von Artikel 1 § 1 des damaligen Gesetzes zum Schutz von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935, jetzt Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der sozialen Rentenversicherung einschließlich der Rechtsberatung für K. erteilt. Am 26. Januar 1977 ist vom Präsidenten des Amtsgerichts K. verfügt worden, dass diese Erlaubnis auch das Gebiet des Sozialrechts (Sozialgesetzbuch, gesetzliche, tarifvertragliche und betriebliche Alters- und Zusatzversorgung, berufsständische Versorgungseinrichtungen) und das Gebiet der öffentlich-rechtlichen Versorgung insoweit umfasst, als ein notwendiger Zusammenhang mit Nachversicherungs-, Versorgungsausgleichs- und anderen Rechtsangelegenheiten besteht. Nachdem das SG die wegen Zurückweisung des Beschwerdeführers zu 2 im Verwaltungsverfahren erhobene Klage mit Urteil vom 19. November 2003 abgewiesen hatte, hat es den Beschwerdeführer zu 2 mit Beschluss vom 28. Januar 2004 als Bevollmächtigten zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf den dem Beschwerdeführer zu 2 gegen Empfangsbekenntnis am 29. Januar 2004 zugestellten Beschluss Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die am 9. Februar 2004 beim SG eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zu 2 aus, seine Erlaubnis nach dem RBerG und die vom Präsidenten des Landessozialgerichts (LSG) erteilte Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erstrecke sich auf sämtliche Rechtsgebiete, die in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fielen. Die Erlaubnis von 1968 umfasse bereits die Sozialversicherung und sei 1977 auf das Gebiet des Sozialrechts erweitert worden; die Pflegeversicherung sei nur ein Teil des Sozialrechts.
Die Beklagte hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde musste Erfolg haben.
Der Senat hat davon auszugehen, dass neben der in eigenem Namen eingelegten Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 auch Beschwerde für die Klägerin durch eine andere Prozessbevollmächtigte eingelegt worden ist.
1. Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, weil insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (vgl. §§ 172 ff des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sowohl die Klägerin, als auch der Beschwerdeführer zu 2 sind beschwerdeberechtigt (vgl. zum Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten, Senatsbeschluss vom 5. Februar 1996 - L 13 Ar 336/95 B in Breithaupt 1996, 887, 888 m.w.N.; zum unzweifelhaften Beschwerderecht des vertretenen Beteiligten, allgemeine Meinung, vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 73 Rz 11b).
2. Die Beschwerde ist auch sachlich begründet. Zur Unrecht hat das SG den Beschwerdeführer zu 2 von der Prozessvertretung der Klägerin im Klageverfahren ausgeschlossen. Dieser ist als bestellter Prozessbevollmächtigter befugt, im Rechtsstreit der Klägerin sowohl im vorbereitenden schriftlichen Verfahren als auch mündlich zu verhandeln.
Soweit das SG die angegriffene Entscheidung entgegen der Verpflichtung in § 62 SGG, wonach den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist, getroffen hat, ist dieser Mangel durch die Gelegenheit zur Äußerung im Beschwerdeverfahren geheilt worden.
Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG gilt für die Zurückweisung von Prozessbevollmächtigten und Beiständen § 157 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach letzterer Vorschrift sind mit Ausnahme der Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der Verhandlung ausgeschlossen, jedoch ist nach § 157 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Bestimmung auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden. Von dieser Zulassung zum mündlichen Verhandeln ist die Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Satz 1 und 2 RBerG zu unterscheiden. Die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem RBerG umfasst nicht gleichzeitig die Befugnis zum mündlichen Verhandeln vor Gericht. Umgekehrt setzt die Zulassung entsprechend § 157 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Prozessagent mit der Bezeichnung "Rechtsbeistand" eine Erlaubnis nach dem RBerG voraus.
Entgegen der Auffassung des SG besitzt der Beschwerdefrüher zu 2 eine Erlaubnis nach dem RBerG, die sich auf das Gebiet der Pflegeversicherung und damit auf die Prozessvertretung der Klägerin bezieht. Durch Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts K. vom 26. Januar 1977 ist nämlich geregelt worden, die am 30. Mai 1968 erteilte und auf das Gebiet der sozialen Rentenversicherung beschränkt gewesene Erlaubnis umfasse auch das Gebiet des Sozialrechts (Sozialgesetzbuch, gesetzliche, tarifvertragliche und betriebliche Alters- und Zusatzversorgung, berufsständische Versorgungseinrichtung) und das Gebiet der öffentlich-rechtlichen Versorgung insoweit, als ein notwendiger Zusammenhang mit Nachversicherungs- Versorgungsausgleichs- und anderen Rentenangelegenheiten bestehe. Die Auslegung dieser Erlaubnis vom 26. Januar 1977, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt, hat unter Zugrundelegung der insoweit maßgebenden Auslegungskriterien zu erfolgen. Entscheidend ist also der Inhalt, der der Erlaubnis aus der Sicht des Empfängerhorizonts bei verständiger Würdigung der dem Adressaten bekannten Umstände nach Treu und Glauben zu entnehmen ist (vgl. BSGE 44, 114, 118 ff; 48, 56, 59; BSG, Urteil vom 3. März 1993 - 11 RAr 49 /92 - m.w.N. in BSGE 72, 111 ff nicht abgedruckt; BVerwG DVBl. 1996, 1061, 1062). Unklarheiten gehen, ohne dass dies auf belastende Verwaltungsakten zu beschränken ist (vgl. nur BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 6), zu Lasten der Behörde (vgl. BSGE 62, 32, 37; 67, 104, 110; 89, 90, 100); beim Bestehen einer rechtmäßigen Auslegungsalternative ist im Zweifel eine zu einem rechtlich unzulässigen Inhalt führende Auslegung aber nicht die richtige (vgl. BSGE 67, 104, 110). Die nach diesem Maßstab vorzunehmende Auslegung ergibt, dass die ursprünglich auf die Rentenversicherung beschränkt gewesene Erlaubnis am 26. Januar 1977 auf das gesamte im Sozialgesetzbuch bereits geregelte und künftig darin aufzunehmende Sozialrecht erweitert worden ist. Dafür spricht der insoweit klare Wortlaut. Damals war seit 1. Januar 1976 bereits das Erste Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB I) mit seinem allgemeinen Teil in Kraft getreten; das Vierte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) mit den gemeinsamen Vorschriften war am 23. Dezember 1976 beschlossen und sollte am 1. Juli 1977 in Kraft treten. In das Sozialgesetzbuch sollten im Rahmen einer umfassenden Kodifikation alle bisher in selbständigen Gesetzen geregelten und von ihrer Struktur her auf Dauer angelegten Sozialleistungsbereiche einbezogen werden (vgl. Gesetzentwurf zum SGB I BT-Drs 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines, SGB I, M 010 S. 2/3). Das Sozialgesetzbuch sollte damals die Ausbildungs- und Arbeitsförderung, die Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung einschließlich Altershilfe für Landwirte), die soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, das Kindergeld- und Wohngeldrecht sowie die Jugend- und Sozialhilfe umfassen (vgl. BT-Drs. 7/868 a.a.O. S.3/4). Bis zu ihrer Einordnung in das Sozialgesetzbuch galten die diese Rechtsbereiche regelnden Gesetze als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs (vgl. Artikel II § 1 SGB I). Nachdem seit 1. Januar 1995 die Pflegeversicherung als Elftes Buch in das Sozialgesetzbuch einbezogen worden ist, umfasst die dem Beschwerdeführer zu 2 erteilte Erlaubnis auch dieses Rechtsgebiet. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Pflegeversicherung ursprünglich nicht zur Aufnahme in das Sozialgesetzbuch vorgesehen gewesen ist. Zutreffend ist, dass für eine gesetzliche Regelung dieses Sozialleistungsbereichs damals noch kein Bedürfnis gesehen wurde. Eine Beschränkung auf die im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme in das Sozialgesetzbuch vorgesehenen Sozialleistungsbereiche kann der Erlaubnis nicht entnommen werden. Vielmehr sollte die Erlaubnis ganz offensichtlich auch für die erst künftig neu zu schaffenden Rechtsbereiche gelten, sofern es sich dabei um auf Dauer angelegte und in das Sozialgesetzbuch aufgenommene Sozialleistungen handelt. Wenn ein solcher dynamischer Zuwachs bei der Erlaubniserteilung nicht beabsichtigt gewesen wäre, hätte dies zum Ausdruck gebracht werden müssen. Es kann auch nicht eingewandt werden, dass die Erlaubnis das Gebiet des im Sozialgesetzbuch geregelten Sozialrechts nur insoweit umfasse, als ein notwendiger Zusammenhang mit Nachversicherungs-, Versorgungsausgleichs- und anderen Rechtsangelegenheiten besteht. Diese in die Erlaubnis aufgenommene Einschränkung bezieht sich nicht auf das zuerst genannte Gebiet des Sozialrechts, sondern auf den nachfolgenden ebenfalls von der Erlaubnis umfassten Rechtsbereich der öffentlich-rechtlichen Versorgung. Für diese Auslegung spricht, dass die Nennung des letzteren Rechtsbereichs schon äußerlich und optisch von dem zuvor genannten Gebiet des Sozialrechts abgehoben ist und die danach durch Verbindung des Wortes insoweit entstehende Einschränkung mit dem letzten Halbsatz eine auch inhaltliche Verbindung bildet. Ganz offensichtlich sollte das Gebiet der öffentlich-rechtlichen Versorgung nur im Sinne einer Annexkompetenz einbezogen werden. Nur diese Auslegung vermeidet sinnwidrige Ergebnisse; dass die Erlaubnis auf dem Gebiet des gerade die Rentenversicherung als Schwerpunkt umfassenden Sozialrechts lediglich insoweit erteilt worden sein sollte, als ein notwendiger Zusammenhang mit Nachversicherungs-, Versorgungsausgleichs- und anderen Rentenangelegenheiten besteht, erscheint widersinnig und ausgeschlossen. Bestärkt wird der Senat in seiner Auslegung dadurch, dass es dem Beschwerdeführer zu 2 stets darum ging, eine die gesamte Sozialversicherung bzw. das gesamte Sozialrecht umfassende Erlaubnis zu erhalten. Dies hat er bei seiner Vorsprache am 4. Juni 1968 auf dem Landgericht K. zum Ausdruck gebracht; bereits damals ist ihm von Landgerichtsrat M., wie dessen Vermerk vom selben Tag belegt, erklärt worden, dass die ihm erteilte Erlaubnis vom 30. Mai 1968 das gesamte Gebiet der Sozialversicherung umfasst. Die Neufassung der Erlaubnis am 26. Januar 1977 beruht auf dem vom Beschwerdeführer zu 2 am 24. Januar 1977 gestellten Antrag, in welchem er die Erweiterung der bisherigen Erlaubnis beantragt und den beanspruchten Umfang der Erlaubnis exakt so formuliert hatte, wie er dann in die Erlaubnis vom 26. Januar 1977 Eingang fand.
In dieser Auslegung bleibt auch das Recht gewahrt. Der am 26. Januar 1977 und bis 26. August 1980 unverändert geltende Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG selbst sah keine Beschränkung des sachlichen Umfangs der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor. Eine Beschränkung auf bestimmte Sachgebiete war lediglich nach § 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des RBerG (1. AVO RBerG) vorzunehmen, sofern dies beantragt wurde oder nach Lage der Verhältnisse sachgemäß erschien. Demgegenüber wird seit der am 27. August 1980 in Kraft getretenen Neufassung des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG im Zuge des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vom 8. August 1980 (BGBl. I S. 1503) die Erlaubnis nur noch jeweils für einen der in Satz 2 abschließend aufgeführten Sachbereiche, z.B. Rentenberatern erteilt. Die sich hieraus ergebende einschneidende Änderung hat jedoch die Erlaubnis vom 26. Januar 1977 nicht beeinflusst. Vielmehr behielt diese bis zum 26. August 1980 erteilte und in der Folge nicht mehr geänderte Erlaubnis weiterhin ihre Gültigkeit (vgl. auch Artikel 3 Satz 1 des Gesetzes vom 8. August 1980 a.a.O.). Die Beschränkung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 1. AVO RBerG auf ein Sachgebiet oder mehrere Sachgebiete hat zur Voraussetzung, dass eine eindeutige Abgrenzbarkeit dieser Sachgebiete gegeben ist (vgl. Chemnitz/Johnigk, RberG, § 2 1. AVO RberG Rz 916 f; Rennen/Caliebe RBerG, § 2 1. AVO RBerG Rz 3,15). Diesem Erfordernis wird die Auslegung des Senats, insbesondere auch soweit sie den dynamischen Zuwachs neuer im Sozialgesetzbuch geregelter Sozialleistungsbereiche betrifft, ebenfalls gerecht. Dem so gefundenen Ergebnis stehen auch die Stellungnahmen des Präsidenten des Amtsgerichts K. vom 5. August 2002 und des Bundesversicherungsamtes vom Februar 2003 nicht entgegen, denn beide äußern sich lediglich zum Umfang einer auf das Sachgebiet "Rentenberater" beschränkten Teilerlaubnis; angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer zu 2 keine solche Teilerlaubnis, sondern eine das gesamte Gebiet des im Sozialgesetzbuch geregelten Sozialrechts umfassende Erlaubnis erteilt war, gehen beide Stellungnahmen von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Nach Erweiterung der Erlaubnis am 26. Januar 1977 ist auch die bisherige Erlaubnis des Beschwerdeführers zu 2 zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten Freiburg, Karlsruhe und Mannheim sowie dem Landessozialgericht Baden-Württemberg auf sämtliche in die Zuständigkeit dieser Gerichte fallenden Rechtsgebiete erweitert worden. Nach alledem war die angegriffene Zurückweisung aufzuheben.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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