Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 40/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1224/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Praxisgebühr
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. März 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Praxisgebühr.
Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert.
Am 14.01.2004 erhob er beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage und machte geltend, seit dem 01.01.2004 werde von pflichtig Krankenversicherten eine Praxisgebühr von 10,-EUR pro Quartal erhoben. Bei Parlamentariern, Regierungsvertretern usw. betrage diese Gebühr aber nur 20,-EUR pro Jahr, also nur die Hälfte. Diese Tatsache halte er für einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes, weshalb er bitte, den Sachverhalt zu überprüfen. Der Kläger wies daraufhin, dass er schon auf Zahlung der sog. Praxisgebühr in Anspruch genommen worden sei und legte Kopie der Gebührenquittung vom 07.01.2004 vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.03.2004, an den Kläger zum Zwecke der Zustellung mit Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben am 19.03.2004, wies das SG die Klage ab, da sie unzulässig sei. Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien nicht gegeben. Ein allgemeiner Rechtszustand genüge nicht, solange er sich nicht zu einem Rechtsverhältnis "verdichtet" habe. Zur Klärung nur abstrakter Rechtsfragen dürften die Gerichte nicht angerufen werden. Die Klage auf Feststellung der Gültigkeit einer Norm betreffe daher kein Rechtsverhältnis. Eine abstrakte Normenkontrolle sei im SGG nicht vorgesehen. Rechtsschutz könne nicht gegen eine Rechtsnorm als solchen in Anspruch genommen werden, sondern nur gegen Einzelakte der Verwaltung aufgrund solcher Rechtsnormen.
Hiergegen richtet sich die am 25.03.2004 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, er habe sich nicht nur gegen das Gesetz sondern gegen die am 07.01.2004 erfolgte Zuzahlung gewandt. Seine Klage richte sich gegen die Beklagte wegen der Zuzahlung von 10,-EUR pro Quartal, denn Beamte, Parlamentarier und Regierungsmitglieder müssten nur 20,-EUR pro Jahr entrichten und frühpensionierte Beamte, die nur die Mindestversorgung erreicht hätten, seien ganz freigestellt. Dies sei ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Auf den Hinweis des Senats, dass mangels eines durchgeführten Verwaltungsverfahrens die Klage unzulässig sein dürfte, hat der Kläger bei der Beklagten gegen die Praxisgebühr Widerspruch erhoben. Die Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 07.04.2004 über die ab 01.01.2004 geltende Rechtslage und die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung unterrichtet sowie Gesetzestexte der §§ 28, 62 SGB V und einen Antrag bezüglich Zuzahlungsbefreiung beigefügt. Über den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers ist noch nicht entschieden worden.
Der Kläger beantragt -sinngemäß-,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. März 2004 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, die Praxisgebühr zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm die am 7. Januar 2004 gezahlte Praxisgebühr in Höhe von 10,-EUR für das Quartal 1/2004 zu erstatten bzw. ihn von der Zuzahlung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Widerspruch des Klägers richte sich nicht gegen einen Verwaltungsakt der Beklagten, sondern gegen das Gesetz als solches.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn sie ist unzulässig.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellungsklage setzt voraus, dass der Streit eine aus der Anwendung einer Norm auf einen Lebenssachverhalt entstandene Rechtsbeziehung betrifft. Es braucht nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Ganzen erstrebt zu werden. Unter Rechtsverhältnis ist auch die sich daraus ergebende einzelne Berechtigung oder Verpflichtung zu verstehen, hingegen kann mit der Feststellungsklage weder die von einem konkreten Sachverhalt losgelöste abstrakte Kontrolle der Anwendbarkeit einer Rechtsnorm (BSGE 28, 224, 225; BSG SozR 2200 § 368e Nr. 1) noch im allgemeinen die Klärung bloßer rechtlicher Vorfragen oder einzelner Faktoren begehrt werden (BSGE 46, 73, 74f).
Vorliegend wendet sich der Kläger gegen die seit 01.01.2004 eingeführte sog. Praxisgebühr, die er konkret am 07.01.2004 bereits entrichten musste, und erstrebt die Feststellung, die Praxisgebühr nicht zahlen zu müssen. Die rechtlichen Voraussetzungen der Praxisgebühr und die Befreiungsmöglichkeiten sind in §§ 28 Abs. 4, 61, 62 SGB V geregelt. Der die Praxisgebühr einziehende Arzt handelt insoweit im Interesse und zugunsten der Krankenkassen, wie sich aus § 41b Satz 1 SGB V ergibt. Das Begehren des Klägers betrifft daher nicht bloß eine abstrakt gestellte Rechtsfrage, sondern konkret seine Rechtsbeziehungen als Versicherter zu der Beklagten.
Gleichwohl ist die Feststellungsklage unzulässig, denn der Kläger begründet sein Feststellungsbegehren damit, dass die Praxisgebühr gegen das Grundgesetz verstoße. Die Feststellung einzelner abstrakter Rechtsfragen ist indes unzulässig, auch wenn es sich um Elemente eines Rechtsverhältnisses handelt -unzulässige Elementenfeststellung - (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, IV Rdnr. 81, 82). Ungeachtet dessen fehlt es insoweit auch an einem Feststellungsinteresse. Für jede Klage muss ein Rechtsschutzinteresse vorhanden sein. Dieses Erfordernis hat bei der Feststellungsklage in der Gestalt des "berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung" seinen Niederschlag und eine Konkretisierung erfahren. Das Feststellungsinteresse besteht hier nicht, weil ein Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden und die Beklagte auch sonst keinen konkreten Anlass gegeben hat, der den Kläger berechtigen würde, sogleich eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. BSGE 58, 150ff). Ein streitig gewordenes öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Versicherten und ihrer Krankenkasse ist grundsätzlich zunächst in einem Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt zu regeln. Erst danach steht der Weg zu den Gerichten offen. Eine Feststellungsklage ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ist in der Regel unzulässig (BSG Urteil vom 09.10.1984 -BSGE 57, 184).
Dies steht auch im Einklang mit dem Grundsatz des Nachrangs der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen. Die Feststellungsklage darf nicht dazu dienen, die sonst geltenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie Vorverfahren und Klagefristen zu umgehen. Dem entspricht es, von einem Versicherten, der die Praxisgebühr beanstanden will, zu verlangen, dass er zunächst mit einem Antrag (z.B. auf Befreiung von der Zuzahlung) ein Verwaltungsverfahren einleitet, das durch einen Bescheid abgeschlossen wird. Erst danach steht der Weg zu den Gerichten offen.
Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat sich vor Klageerhebung nicht an die Beklagte gewandt. Der von der Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 02.04.2004 erteilte Bescheid vom 07.04.2004 ist auch nicht Gegenstand des Verfahren geworden mit der Folge, dass ein Widerspruchsverfahren entbehrlich wäre. § 96 SGG findet vorliegend keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift wird, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Hier hat der Verwaltungsakt vom 07.04.2004 keinen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt. Für eine Einbeziehung ist damit kein Raum.
Der Kläger kann die von ihm begehrte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr nur im Rahmen eines Antrages auf Befreiung von der Zuzahlung erreichen. Da insoweit vor Klageerhebung aber noch kein Verwaltungs- und Vorverfahren durchgeführt wurde und § 96 SGG wie oben ausgeführt keine Anwendung findet, ist die Klage des Klägers auch bezüglich seines Hilfsantrages unzulässig.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Praxisgebühr.
Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert.
Am 14.01.2004 erhob er beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage und machte geltend, seit dem 01.01.2004 werde von pflichtig Krankenversicherten eine Praxisgebühr von 10,-EUR pro Quartal erhoben. Bei Parlamentariern, Regierungsvertretern usw. betrage diese Gebühr aber nur 20,-EUR pro Jahr, also nur die Hälfte. Diese Tatsache halte er für einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes, weshalb er bitte, den Sachverhalt zu überprüfen. Der Kläger wies daraufhin, dass er schon auf Zahlung der sog. Praxisgebühr in Anspruch genommen worden sei und legte Kopie der Gebührenquittung vom 07.01.2004 vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.03.2004, an den Kläger zum Zwecke der Zustellung mit Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben am 19.03.2004, wies das SG die Klage ab, da sie unzulässig sei. Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien nicht gegeben. Ein allgemeiner Rechtszustand genüge nicht, solange er sich nicht zu einem Rechtsverhältnis "verdichtet" habe. Zur Klärung nur abstrakter Rechtsfragen dürften die Gerichte nicht angerufen werden. Die Klage auf Feststellung der Gültigkeit einer Norm betreffe daher kein Rechtsverhältnis. Eine abstrakte Normenkontrolle sei im SGG nicht vorgesehen. Rechtsschutz könne nicht gegen eine Rechtsnorm als solchen in Anspruch genommen werden, sondern nur gegen Einzelakte der Verwaltung aufgrund solcher Rechtsnormen.
Hiergegen richtet sich die am 25.03.2004 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, er habe sich nicht nur gegen das Gesetz sondern gegen die am 07.01.2004 erfolgte Zuzahlung gewandt. Seine Klage richte sich gegen die Beklagte wegen der Zuzahlung von 10,-EUR pro Quartal, denn Beamte, Parlamentarier und Regierungsmitglieder müssten nur 20,-EUR pro Jahr entrichten und frühpensionierte Beamte, die nur die Mindestversorgung erreicht hätten, seien ganz freigestellt. Dies sei ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Auf den Hinweis des Senats, dass mangels eines durchgeführten Verwaltungsverfahrens die Klage unzulässig sein dürfte, hat der Kläger bei der Beklagten gegen die Praxisgebühr Widerspruch erhoben. Die Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 07.04.2004 über die ab 01.01.2004 geltende Rechtslage und die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung unterrichtet sowie Gesetzestexte der §§ 28, 62 SGB V und einen Antrag bezüglich Zuzahlungsbefreiung beigefügt. Über den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers ist noch nicht entschieden worden.
Der Kläger beantragt -sinngemäß-,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. März 2004 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, die Praxisgebühr zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm die am 7. Januar 2004 gezahlte Praxisgebühr in Höhe von 10,-EUR für das Quartal 1/2004 zu erstatten bzw. ihn von der Zuzahlung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Widerspruch des Klägers richte sich nicht gegen einen Verwaltungsakt der Beklagten, sondern gegen das Gesetz als solches.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn sie ist unzulässig.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellungsklage setzt voraus, dass der Streit eine aus der Anwendung einer Norm auf einen Lebenssachverhalt entstandene Rechtsbeziehung betrifft. Es braucht nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Ganzen erstrebt zu werden. Unter Rechtsverhältnis ist auch die sich daraus ergebende einzelne Berechtigung oder Verpflichtung zu verstehen, hingegen kann mit der Feststellungsklage weder die von einem konkreten Sachverhalt losgelöste abstrakte Kontrolle der Anwendbarkeit einer Rechtsnorm (BSGE 28, 224, 225; BSG SozR 2200 § 368e Nr. 1) noch im allgemeinen die Klärung bloßer rechtlicher Vorfragen oder einzelner Faktoren begehrt werden (BSGE 46, 73, 74f).
Vorliegend wendet sich der Kläger gegen die seit 01.01.2004 eingeführte sog. Praxisgebühr, die er konkret am 07.01.2004 bereits entrichten musste, und erstrebt die Feststellung, die Praxisgebühr nicht zahlen zu müssen. Die rechtlichen Voraussetzungen der Praxisgebühr und die Befreiungsmöglichkeiten sind in §§ 28 Abs. 4, 61, 62 SGB V geregelt. Der die Praxisgebühr einziehende Arzt handelt insoweit im Interesse und zugunsten der Krankenkassen, wie sich aus § 41b Satz 1 SGB V ergibt. Das Begehren des Klägers betrifft daher nicht bloß eine abstrakt gestellte Rechtsfrage, sondern konkret seine Rechtsbeziehungen als Versicherter zu der Beklagten.
Gleichwohl ist die Feststellungsklage unzulässig, denn der Kläger begründet sein Feststellungsbegehren damit, dass die Praxisgebühr gegen das Grundgesetz verstoße. Die Feststellung einzelner abstrakter Rechtsfragen ist indes unzulässig, auch wenn es sich um Elemente eines Rechtsverhältnisses handelt -unzulässige Elementenfeststellung - (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, IV Rdnr. 81, 82). Ungeachtet dessen fehlt es insoweit auch an einem Feststellungsinteresse. Für jede Klage muss ein Rechtsschutzinteresse vorhanden sein. Dieses Erfordernis hat bei der Feststellungsklage in der Gestalt des "berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung" seinen Niederschlag und eine Konkretisierung erfahren. Das Feststellungsinteresse besteht hier nicht, weil ein Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden und die Beklagte auch sonst keinen konkreten Anlass gegeben hat, der den Kläger berechtigen würde, sogleich eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. BSGE 58, 150ff). Ein streitig gewordenes öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Versicherten und ihrer Krankenkasse ist grundsätzlich zunächst in einem Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt zu regeln. Erst danach steht der Weg zu den Gerichten offen. Eine Feststellungsklage ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ist in der Regel unzulässig (BSG Urteil vom 09.10.1984 -BSGE 57, 184).
Dies steht auch im Einklang mit dem Grundsatz des Nachrangs der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen. Die Feststellungsklage darf nicht dazu dienen, die sonst geltenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie Vorverfahren und Klagefristen zu umgehen. Dem entspricht es, von einem Versicherten, der die Praxisgebühr beanstanden will, zu verlangen, dass er zunächst mit einem Antrag (z.B. auf Befreiung von der Zuzahlung) ein Verwaltungsverfahren einleitet, das durch einen Bescheid abgeschlossen wird. Erst danach steht der Weg zu den Gerichten offen.
Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat sich vor Klageerhebung nicht an die Beklagte gewandt. Der von der Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 02.04.2004 erteilte Bescheid vom 07.04.2004 ist auch nicht Gegenstand des Verfahren geworden mit der Folge, dass ein Widerspruchsverfahren entbehrlich wäre. § 96 SGG findet vorliegend keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift wird, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Hier hat der Verwaltungsakt vom 07.04.2004 keinen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt. Für eine Einbeziehung ist damit kein Raum.
Der Kläger kann die von ihm begehrte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr nur im Rahmen eines Antrages auf Befreiung von der Zuzahlung erreichen. Da insoweit vor Klageerhebung aber noch kein Verwaltungs- und Vorverfahren durchgeführt wurde und § 96 SGG wie oben ausgeführt keine Anwendung findet, ist die Klage des Klägers auch bezüglich seines Hilfsantrages unzulässig.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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