L 6 RJ 517/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1362/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 517/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, der 1953 geboren und Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina ist, war am Beginn seines Versicherungslebens in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum 10.04.1970 bis 24.12.1974 mit Unterbrechungen als - wie er angibt - Bauarbeiter 44 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. In seinem Herkunftsland weist er Pflichtbeitragszeiten vom 10.08.1982 bis 03.04.1992 und vom 01.01.1994 bis 23.05.1997 auf.

Mit Bescheid vom 07.05.2001 und Widerspruchsbescheid vom 26.09. 2001 lehnte die Beklagte den am 21.04.1997 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab, weil der Versicherte vollschichtig noch mittelschwere Arbeiten verrichten könne und auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden könne. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte einem in Z. erstatteten Rentengutachten vom 12.04. 1999, umfangreichen weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers, sowie dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 26.03.2001, das auf einer dreitägigen stationären Untersuchung und multidisziplinären Zusatzbegutachtung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle R. beruhte.

Mit der am 07.12.2001 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter, weil er auch zu leichten Arbeiten nicht mehr fähig sei. Zur Begründung legte er medizinische Unterlagen vor.

Das SG holte zur Feststellung des Gesundheitszustands und des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. ein medizinisches Sachverständigengutachten ein (vom 17.04.2003 unter Verwertung eines Zusatzgutachtens des Arztes für Neurologie Dr. P. vom 22.04.2003).

Folgende Gesundheitsstörungen wurden beim Kläger hierbei festgestellt:

- Wirbelsäulensyndrom bei Abnützungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen.

- Kniegelenksbeschwerden ohne Funktionseinschränkung.

- Bluthochdruck ohne Rückwirkungen auf das Herz Kreislaufsystem.

- Fettleber.

- Diabetes mellitus ohne Folgeschäden.

- Psychovegetatives Syndrom.

Der Kläger wurde von Dr. Z. für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten; hierbei sei schweres Heben oder Tragen ebensowenig zumutbar wie Arbeiten in gebückter Haltung, in Zwangshaltungen sowie Arbeiten, die große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit stellten. Der Kläger könne Fußwege von mehr als 500 Meter an einem Stück in angemessener Geschwindigkeit (weniger als 20 Minuten für 500 Meter) zurücklegen, um die Entfernungen zwischen Wohnung, öffentlichem Verkehrsmittel und Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende zu überwinden. Er könne sich auch noch auf eine einfache neue Berufstätigkeit umstellen.

Mit Gerichtsbescheid vom 23.06.2003 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.) sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Daß ihm seine zuletzt in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit als Kanalarbeiter nicht mehr zugemutet werden könne, sei ohne rechtliche Auswirkung, da er nach dem festgestellten Berufsbild als ungelernter Arbeiter zu beurteilen und somit auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Erst recht sei der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des bis 31.12.2000 geltenden § 44 Abs. 2 SGB VI. Auch nach neuem Recht - §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung (n.F.) - habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil hiernach ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen sei, wenn ein Versicherter sogar noch vollschichtig in einem zumutbaren Beruf arbeiten könne.

Am 25.09.2003 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 05.08.2003 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung machte er unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen geltend, er könne aufgrund seines sich ständig verschlechternden Gesundheitszustands keine Arbeiten mehr verrichten.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23.06. 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 21.04.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01. 2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 23.06.2003 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und - ab 01.01.2001 - auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:

Aus den medizinischen Unterlagen, die der Kläger im Berufungsverfahren vorgelegt hat, ergibt sich nicht, daß sich der Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen des Klägers seit der Begutachtung durch Dr. Z. und Dr. P. entscheidend verschlechtert hätte. Der Befund der Poliklinik L. vom 10.03.2003 liegt nämlich zeitlich vor der Begutachtung durch die Dres. Z. und P. , ist somit überholt. Der Befund der Poliklinik C. vom 11.09.2003 entspricht inhaltlich im wesentlichen Befunden, die den Dres. Z. und P. vorgelegen haben, z.B. dem Befund des Krankenhauses M. vom 14.11.2001 (Blatt 32/33 der SG-Akte) dem Befund des Gesundheitsheims L. vom 11.12.2002 (Blatt 78/79 der SG-Akte), so daß hieraus nichts Neues zu entnehmen ist. Der Befund der Poliklinik L. vom 16.09.2003 referiert die gesundheitliche Entwicklung des Klägers in den vergangenen zwei Jahren aus dortiger Sicht, behauptet aber nicht eine in jüngster Zeit - seit der Begutachtung in Deutschland im April 2003 - aufgetretene Veränderung.

Die Tatsache, daß der Kläger keinen Berufsschutz hat, ergibt sich bereits daraus, daß er am Beginn seines Versicherungslebens vor Erreichen des 60. Pflichtbeitragsmonats aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden ist (vgl. KassKomm-Niesel § 240 SGB VI n.F. Rdnr. 17).

Im übrigen - hierauf sei nur der Vollständigkeit halber hingewiesen - sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. für eine Rente wegen Erwerbsminderung bei einem nach Mai 1999 eintretenden Leistungsfall nicht mehr erfüllt und auch nicht mehr erfüllbar, weil der Kläger Lücken in seinem bosnisch-herzegowinischen Versicherungsverlauf hat, die er weder durch eine freiwillige Beitragsleistung in Deutschland noch durch eine freiwillige Beitragsleistung in Bosnien-Herzegowina schließen kann.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 23.06.2003 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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