L 6 RJ 644/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 946/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 644/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. August 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, 1942 geboren und Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, ist in der Bundesrepublik Deutschland vom 02.05.1969 bis 23.06.1976 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen (86 Monate). In Serbien und Montenegro weist er Pflichtbeitragszeiten vom 20.05.1966 bis 20.05.1969 und 06.10. 1976 bis 20.01.1992 auf (221 Monate). Seit 20.01.1992 bezieht der Kläger vom serbischen Versicherungsträger Invalidenrente.

Der Kläger gibt an, keine Berufsausbildung durchlaufen zu haben und in der Bundesrepublik Deutschland als Schweißer beschäftigt gewesen zu sein. Als Nachweise für letztere Berufstätigkeit hat der Kläger Prüfungszeugnisse vom 15.01.1976 und 20.03.1976 vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß er am 23.12.1975 die erstmalige Prüfung im Gas-Schweißen und am 24.01.1976 die erstmalige Prüfung im Lichtbogen-Schweißen abgelegt hat.

Die beiden letzten deutschen Arbeitgeber des Klägers, die Firma G. D. Rohrleitungs- und Apparatebau (Fa. D.; Beschäftigungszeitraum: 01.05.1971 bis 31.07.1975) und die Firma E. Z. Rohrleitungsbau (Fa. Z.; Beschäftigungszeitraum: 01.11.1975 bis 23.06.1976) - beide in R. - bestehen nicht mehr; es gibt auch keine Nachfolgeunternehmen. G. D. ist zum 31.12.1993 unbekannt verzogen; E. Z. ist am 30.06.1987 verstorben. In den vom Kläger vorgelegten Versicherungskarten ist von der Fa. Z. unter der Rubrik "Angaben zur Tätigkeit" bei Buchstabe B die Zahl 11 eingetragen worden (ungelernter Arbeiter ohne Berufsausbildung).

Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag des Klägers vom 12.07.1990 hat die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.1993 mangels Vorliegens von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit abgelehnt; diesem Bescheid ist ein Merkblatt betreffend die Fragen der Aufrechterhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beigefügt gewesen.

Auch ein am 09.09.1999 gestellter weiterer Antrag ist erfolglos geblieben; der Bescheid vom 15.12.1999 stützte sich darauf, daß im Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mehr erfüllt seien.

Den am 03.04.2002 erneut gestellten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.04.2002 und Widerspruchsbescheid vom 10.06. 2002 wiederum wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.

Mit der am 22.07.2002 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er begehre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, und beantrage entsprechende medizinische Sachverständigengutachten.

Das SG zog die Rentenakten der Beklagte bei und erholte sodann medizinische Sachverständigengutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. Dr. W. (Gutachten vom 02.07.2003) und von der Ärztin, Sozialmedizin Dr. T. (Gutachten vom 02./03.07.2003).

Folgende Gesundheitsstörungen wurden beim Kläger hierbei festgestellt: - Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit degenerativen Veränderungen, Bandscheibenschäden, Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5.

- Funktionseinschränkung der Schultergelenke.

- Labiler Bluthochdruck. Neigung zu Herzrhythmusstörungen.

- Emphysembronchitis.

- Migränoide Kopfschmerzen.

- Schwerhörigkeit.

- Nebenbefunde: Krampfadern ohne Komplikationen, Sodbrennen, Miktionsbeschwerden.

Der Kläger wurde zusammenfassend für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in geschlossenen, wohltemperierten Räumen und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) vollschichtig zu verrichten; hierbei sei Streßbelastung ebensowenig zumutbar wie Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeit, Lärmarbeit, Arbeiten mit Publikumsverkehr, schweres Heben oder Tragen, Arbeiten in Zwangshaltungen. Anmarschwege zur Arbeitsstätte von mehr als 500 Metern zu Fuß seien möglich. Die Umstellungsfähigkeit des Klägers auf eine neue Berufstätigkeit sei alters- und ausbildungsentsprechend. Für den Beruf als Schweißer sei der Kläger nicht mehr geeignet.

Mit Urteil vom 19.08.2003 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, weil er nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12. 2000 geltenden alten Fassung (a.F.) und auch nicht berufsunfähig gemäß der inhaltlich identischen Vorschrift des § 240 Abs. 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung (n.F.) sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Daß ihm seine zuletzt in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, sei ohne rechtliche Auswirkung, da er nach dem festgestellten Berufsbild jedenfalls nicht als Facharbeiter zu beurteilen und somit auf Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.

Am 01.12.2003 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 16.10.2003 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er vor, er habe den Beruf als Schweißer in Deutschland ausgeübt, wie aus den (beigefügten) Prüfungszeugnissen zu ersehen sei; für diesen Beruf genieße er Berufsschutz. Er habe somit, weil er diesen nicht mehr ausüben könne, wie sich aus den Gutachten von Dr. Dr. W. und Frau Dr. T. ergebe, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und führte (erfolglose) Ermittlungen hinsichtlich des Inhalts der Beschäftigungen des Klägers bei den Firmen D. und Z. durch.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.08.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 03.04.2002 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 19.08.2003 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Wegen der Antragstellung nach dem 31.03.2001 richtet sich der Anspruch des Klägers nach den §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung (n.F.), § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI n.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie bei gleichzeitiger Erfüllung weiterer Voraussetzungen teilweise erwerbsgemindert sind. Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift bestimmt, daß solche Versicherte teilweise erwerbsgemindert sind, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dieses Tatbestandsmerkmal wird vom Kläger nicht erfüllt.

Das hiernach festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits eingeschränkt. Er kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in geschlossenen, wohltemperierten Räumen und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) noch vollschichtig zu verrichten; hierbei ist Streßbelastung ebensowenig zumutbar wie Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeit, Lärmarbeit, Arbeiten mit Publikumsverkehr, schweres Heben oder Tragen, Arbeiten in Zwangshaltungen. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10). Die Umstellungsfähigkeit des Klägers auf eine neue Berufstätigkeit ist alters- und ausbildungsentsprechend. Für den Beruf als Schweißer ist der Kläger nicht mehr geeignet.

Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den vom SG eingeholten überzeugenden Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Dr. W. und der Ärztin, Sozialmedizin Dr. T ...

Folgende Gesundheitsstörungen liegen beim Kläger vor:

- Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit degenerativen Veränderungen, Bandscheibenschäden, Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5.

- Funktionseinschränkung der Schultergelenke.

- Labiler Bluthochdruck. Neigung zu Herzrhythmusstörungen.

- Emphysembronchitis.

- Migränoide Kopfschmerzen.

- Schwerhörigkeit.

- Nebenbefunde: Krampfadern ohne Komplikationen, Sodbrennen, Miktionsbeschwerden.

Bei ihrer Berücksichtigung ergeben sich nur die oben genannten qualitativen Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens, nicht aber zeitliche Einschränkungen, so daß der Kläger nicht nur noch sechs Stunden täglich, sondern sogar noch vollschichtig (acht Stunden täglich) leistungsfähig ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es nicht, weil beim Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei sechsstündig und bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 3 SGB VI n.F., daß nicht erwerbsgemindert ist, wer mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, und daß hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden sinngemäß zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8).

Der Kläger, der keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI n.F. hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI n.F., weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der vollen Erwerbsminderung im Sinne des Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift nicht erfüllt.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI n.F. steht dem Kläger ebenfalls nicht zu, weil er nicht berufsunfähig im Sinn des zweiten Absatzes dieser Vorschrift ist. Hiernach sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.

Obwohl der Kläger seinem in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten und daher maßgeblichen Beruf als Schweißer gesundheitlich nicht mehr gewachsen ist, ist er dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG zur diesbezüglich identischen Vorgängervorschrift, vgl. u.a. SozR 2200 1246 Nr.138).

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbi1dungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des ange1ernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließ1ich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbi1dung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs.2 Satz 2 SGB VI n.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar des unteren Bereichs (Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 Monaten bis zu einem Jahr, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45), zuzuordnen. Eine höhere Stufe ist nicht zuzusprechen, weil die dafür erforderlichen Ermittlungen zum genauen Inhalt insbesondere des letzten Arbeitsverhältnisses bei der Fa. Z. nicht mehr möglich sind; dies geht nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu lasten des Klägers. Im übrigen spricht nichts für eine zuletzt ausgeübte irgendwie höherwertige Berufstätigkeit, nachdem die Fa. Z. in den Versicherungskarten unter der Rubrik "Angaben zur Tätigkeit" bei Buchstabe B die Zahl 11 eingetragen hat, also ungelernter Arbeiter ohne Berufsausbildung.

Als angelerntem Arbeiter des unteren Bereichs ist dem Kläger zur Abwendung von Berufsunfähigkeit die Verweisung auf praktisch alle - auch ungelernte - Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es im Hinblick auf die große Breite der Verweisbarkeit grundsätzlich nicht. Auch liegt beim Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen ist. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI, daß nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, und daß hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. sinngemäß zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8).

Daß der Kläger nach dem Recht seines Herkunftslandes Anspruch auf Invalidenrente hat, führt nicht zwingend dazu, daß er auch in der Bundesrepublik Deutschland eine Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung ist nämlich unabhängig davon allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 19.08.2003 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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