Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 384/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 U 606/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zuständiger Unfallversicherungsträger für den Betreiber eines Golfplatzes
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 6. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer der für die Klägerin zuständige Unfallversiche-rungsträger ist.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die Firma G. G. V.-GmbH ist. Kommanditisten der Klägerin sind Jutta Mack und Dr. Rolf Heinzmann, die zugleich Gesellschafter der V.-GmbH sind. Einziger Unternehmenszweck der V.-GmbH ist nach der Unternehmensanzeige vom 03.03.1998 an die Beklagte ihre Funktion als Komplementärin der Klägerin. Als Gesellschaftszweck der Klägerin selbst ist in § 2 ihres Gesellschaftsvertrages vom 24.07.1997 geregelt: " 1. Gegenstand der Gesellschaft ist das Betreiben einer öffentlichen Golfanlage auf dem früheren Gelände der C. B. in G. sowie das Anbieten geeigneter Schulungspro-gramme, insbesondere des Golflehrprogramms der Gary Plager Golf Academy (GPGA). 2. Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern. 3 ...".
Unter Vorlage der Gewerbeanmeldung bei der Stadt G. vom 24.11.1997, in der als an-gemeldete Tätigkeit der Betrieb einer öffentlichen Golfanlage bei gleichzeitiger Anbie-tung von geeigneten Schulungsprogrammen, insbesondere des Golflehrprogramms der Gary Player Golf Academy (GPGA), angegeben war, zeigte die Klägerin bei der Beklag-ten die Aufnahme ihrer Tätigkeit ab 29.09.1997 an. Die Beklagte erteilte den Aufnah-mebescheid vom 11.03.1998, wonach für das Unternehmen der Klägerin ihre sachliche Zuständigkeit begründet sei. Zugleich stufte sie die Klägerinnen mit Veranlagungsbe-scheid vom 11.03.1998 nach dem ab 1. Januar 1998 geltenden Gefahrtarif unter der Gefahrtarifsstelle 36 (Unternehmensart: Bewirtschaftung, Vermietung von Sportanla-gen) in die Gefahrklasse 1,94 ein.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und verwies zunächst auf ein Rundschrei-ben des Deutschen Golf Verbands e.V. vom 22.04.1997, wonach Musterklageverfahren gegen die Veranlagungsbescheide der Beklagten nach dem Gefahrtarif 1995 anhängig seien. Auf Nachfrage konkretisierte die Klägerin ihren Widerspruch dahingehend, dass sie sich gegen die Einstufung als Unternehmen zur Bewirtschaftung und Vermietung von Sportanlagen in die Gefahrklasse 1,94 wende. Sie habe das Golfgelände von der Stadt G. gepachtet. Der Golfklub G. G. e.V. habe die Anlage nicht von ihr gemietet. Die Mitglieder des Golfklubs verfügten über ein Nutzungsrecht an der Anlage. Unterneh-mensgegenstand sei der Betrieb der Golfanlage, d. h. die Platzpflege, das Clubmana-gement, die Organisation des Spielbetriebes sowie die Organisation des Lehrbetriebes (Schreiben vom 19.03.1999). Es werde die Überweisung an die Gartenbau-Berufsgenossenschaft beantragt, denn sie sei eine Betreibergesellschaft und kein Sportverein. Ihr Gesellschaftsziel sei die Unterhaltung eines Golfplatzes und einer Golf-schule. Beziehungen zum Golfklub bestünden nur insoweit, dass die Mitglieder gegen eine Nutzungsgebühr den Golfplatzes nutzen könnten, im Übrigen sei die Golfanlage öffentlich zugänglich. Eine Verpachtung oder Vermietung an den Golfclub erfolge nicht. Für die integrierte Golfschule würden keine Arbeitnehmer beschäftigt. Es seien Golfleh-rer mit Werkvertrag tätig (Schreiben vom 08.12.1999 und 19.01.2000). Sie habe am 28.04.1999 den Antrag auf die Aufnahme in die Gartenbau-Berufsgenossenschaft ge-stellt.
Die am Verfahren beteiligte Gartenbau-Berufsgenossenschaft machte geltend, die Klä-gerin unterhalte als Betreibergesellschaft eine Golfanlage von ca. 36 Hektar, die ur-sprünglich landwirtschaftlich genutzt worden seien. Sämtliche Arbeiten auf dem gesam-ten Golfgelände verrichteten Arbeitnehmer der Betreibergesellschaft. Der Betriebs-zweck der Klägerin umfasse im wesentlichen die Pflege des gesamten Golfgeländes, wofür auch diese die Geräte zur Verfügung stelle. Schwerpunktmäßig würden daher gärtnerische Pflegemaßnahmen betrieben. Damit sei für die Klägerin ihre Zuständigkeit begründet. Die Zuständigkeit der Beklagten sei auf den Golfclub G. G. e.V. beschränkt, der sich ausschließlich dem sportlichen Spielbetrieb widme. Die Klägerin sei an sie zu überweisen. Entgegen der Auffassung der Beklagte werde von der Klägerin der Golf-platz weder verpachtet noch vermietet. Mit Schreiben vom 11.02.2000 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, sie lehne eine Überweisung der Klägerin in die Zuständigkeit der Beigeladenen ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Veranlagungsbescheid vom 11.03.1998 und gegen die Mitglied-schaft bzw. Zugehörigkeit zur Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zurück. In den Ent-scheidungsgründen führte sie u. a. aus, sie sei der zuständige Unfallversicherungsträ-ger für die Unternehmensart "Bewirtschaftung, Vermietung von Sportanlage". Dies um-fasse Unternehmen, die Sporteinrichtungen, wie Geräte oder Plätze, zur Verfügung stellen. Die Klägerin stelle als Betreibergesellschaft das Golfgelände an Personen ge-gen Bezahlung einer Jahresnutzungs- oder Tagesnutzungsgebühr zur Verfügung, wes-halb sowohl ihre Zuständigkeit begründet als auch die Veranlagung der Klägerin korrekt sei.
Die Klägerin erhob am 22.02.2000 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) mit der Begrün-dung, die Annahme der Beklagte, es finde eine Vermietung des Golfgeländes statt, sei falsch. Der Golfspieler erhalte mit der Zahlung seines Nutzungsentgelts keine Verfü-gungsgewalt wie ein Mieter über das Mietobjekt. Die Nutzungsgebühr sei vergleichbar mit dem Erwerb eines Straßenbahnfahrscheins oder einer Eintrittskarte für das Schwimmbad, denn der Straßenbahnbenutzer oder der Schwimmbadbesucher erhalte auch keine Verfügungsgewalt über die Straßenbahn oder das Schwimmbad. Schwer-punkt ihrer Tätigkeit sei die gärtnerische Pflege. Gerade in diesem Unternehmensbe-reich bestehe die höhere Unfallgefahr. Aus der vorgelegten Auswertung des Deutschen Golf Verbands e.V. ergebe sich, dass auf der Kostenseite der Schwerpunkt in der Platzpflege liege, der die Kosten für die Verwaltung um 100% übersteige. Die Klägerin legte die Gesellschaftsverträge der V.-GmbH vom 24.07.1997 und der GmbH & Co vom 24.07.1997 sowie den Kooperationsvertrag zwischen ihr und dem Golfclub e.V. vom 09.07.1998 vor.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, die gärtnerische Pflege sei nicht das Hauptunter-nehmen der Klägerin, da sie mit diesem Unternehmensteil keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolge. Die Nutzung der Sportanlage könne ohne Platzpflege nicht erfolgen. Die Platzpflege nehme eine untergeordnete Rolle ein, da die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin durch das Zur-Verfügung-stellen des Golfgeländes gegen Gebühr verwirk-licht werde. Die gärtnerische Pflege sei lediglich Mittel zum Zweck und damit Hilfstätig-keit. Ihre Zuständigkeit leite sich aus ihrer Satzung und der dort unter § 3 Abs. 1 Ab-schnitt V angeführten Gruppenzeichnung 60 (sonstige Unternehmen, für die keine an-dere Berufsgenossenschaft zuständig ist) in Verbindung mit den Durchführungsbestim-mungen des Reichsversicherungsamtes (RVA) vom 22.04.1942 Nr. 2 e ab. Im Erlass des RVA werde explizit das Unternehmen einer Tennisplatzvermietung genannt.
Mit Beschluss vom 10.08.2000 wurde die Gartenbau-Berufsgenossenschaft zum Ver-fahren beigeladen. Sie machte geltend, der Arbeitsschwerpunkt der Klägerin liege auf der gärtnerischen Pflege. Die Klägerin habe in gleich gelagerten Fällen bereits Über-weisungen an sie vorgenommen, auf die vorgelegten Überweisungs-Mitteilungen werde verwiesen. Die von der Beklagten behauptete versehentliche Überweisung liege gerade nicht vor, denn in diesen Fällen sei die Prüfung der Zuständigkeit durch die Beklagte vorausgegangen. Außerdem begründe die Beklagte ihre Zuständigkeit mit einem Zick-zack-Kurs, da sie sich auf unterschiedliche Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII und Durchführungsbestimmungen des RVA berufe. Sie sei für die Unternehmen der Park- und Gartenpflege zuständig. Die Golfbetriebsgesellschaften würden nicht über-wiegend büromäßig betrieben. Der Erlass des RVA vom 22.04.1942 begrenze die Zu-ständigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die überwiegend büromäßig be-triebenen Unternehmen, was bereits das Landessozialgericht Bayern im Urteil vom 21.03.1984 ausgeführt habe. Unabhängig davon liege ein Gesamtunternehmen i. S. des § 131 SGB VII vor, dessen Unternehmensschwerpunkt die Golfplatzpflege sei. Es sei u.a. ein alter Baumbestand zu pflegen mit einem Maschinenpark für die Grünpflege im Wert von ca. 300.000 DM. Soweit die Beklagte sich auf die Bestimmung Nr. 2 e des genannten Erlasses des RVA berufe, wonach sie zuständig sei für Unternehmen, für welche die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers nicht gegeben ist (Ten-nisplatzvermietung, Garderobenpachtung usw.), gehe dies fehl, da sie bereits ihre Zu-ständigkeit für das Unternehmen der Klägerin erklärt habe.
Mit Urteil vom 06.12.2002 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das SG aus, eine Zuständigkeit der Beigeladenen für die Klägerin bestehe nicht. In Betracht käme allein die Vorschrift des § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII. Erfasst seien hierdurch Unternehmen für die Pflege fremder Parks und Gärten. Solche Unternehmen dienten nicht einem landwirtschaftlichen Ertrag, sondern der landschaftlichen Verschö-nerung, Freizeitnutzung oder ähnlichem, als Nebeneffekt anfallende Erträge seien un-schädlich. Die Klägerin verfolge mit der gärtnerischen Pflege des Grundstücks keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke, dies sei nur Mittel zum Zweck der Nutzungsüberlassung an Golfspieler. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das ihr am 24.01.2003 zugestellt Urteil hat die Beigeladene am 19.02.2003 Be-rufung eingelegt und im wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend ausgeführt, das SG habe die Systematik der Zuständigkeitsregelung in den Vorschriften des SGB VII nicht berücksichtigt. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-schaften seien für die in § 123 SGB VII ausdrücklich genannten Unternehmen zustän-dig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergebe. Dagegen seien die gewerblichen Berufsgenossenschaft für die gewerbli-chen Unternehmen zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftli-chen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergebe. Ebenso habe das SG verkannt, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des Ge-samtunternehmens der Klägerin in der Golfplatzpflege, die eindeutig das Hauptunter-nehmen der Klägerin sei, liege.
Die Beigeladene beantragt -sachdienlich gefasst- ,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.12.2002 sowie die Bescheide der Be-klagten vom 11.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2000, soweit darin die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten festge-stellt wird, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Unternehmen der Klä-gerin mit Wirkung ab Unternehmensbeginn an sie zu überweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und verweist ergänzend auf das vorgeleg-te Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 25.06.2002, dessen Ausfüh-rungen zur Zuständigkeit der Beklagten für einen Golfclub entsprechend Berücksichti-gung finden könnten.
Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt und sich erstmals mit dem am 02.6.2003 einge-gangenen Schriftsatz im Berufungsverfahren geäußert. Sie hat den Ausführungen der Beigeladenen vollinhaltlich zugestimmt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Ver-handlung einverstanden erklärt.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des SG beigezogen. Auf diese und die im Berufungsverfahren angefallene Akte des Senats wird im Übrigen ver-wiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beigeladenen, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschie-den hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Beigeladenen ist aber unbegründet. Die Beklagte ist der für die Kläge-rin zuständige Unfallversicherungsträger.
Nach § 121 Abs. 1 SGB VII sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Un-ternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaft-lichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Die nach der Verordnungsermächtigung des § 122 Abs. 1 SGB VII mögli-che Rechtsverordnung zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen ist bislang noch nicht erlassen worden. Auch von der Ermächtigungsnorm der Vorgängervorschrift des § 646 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) wurde kein Gebrauch gemacht, denn unter der Geltung der RVO war eine entsprechende Rechtsverordnung ebenfalls nicht erlassen worden. Bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung bleibt deshalb jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher auch zuständig war, soweit keine andere - auch gesetzliche - Bestimmung erfolgt (§ 122 Abs. 2 SGB VII).
Es ist deshalb grundsätzlich von dem Beschluss des Bundesrates über die Zuständig-keiten der einzelnen eingerichteten Berufsgenossenschaften vom 21.05.1885 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung –AN- 1885,143 ) auszugehen. Soweit einige Be-rufsgenossenschaften später errichtet worden sind, ist ihre Zuständigkeit jeweils in den Errichtungsbeschlüssen geregelt. Wenn ein Gewerbezweig weder in dem vorgenannten Bundesratsbeschluss vom 21.05.1885 noch in den nachfolgenden Errichtungsbe-schlüssen, insbesondere in den alphabetischen Verzeichnissen der Gewerbezweige (AN 1903, 403 ff ; 1906, 477) aufgeführt ist, so ist in entsprechender Anwendung der bezeichneten Regelungen ein Unternehmen derjenigen Berufsgenossenschaft zuzu-weisen, der es nach Art und Gegenstand am nächsten steht (ständige Rechtsprechung; vgl. Watermann in Lauterbach, Unfallversicherung, § 122 SGB VII Rdnr. 5, 6; Ricke in Kasseler Kommentar, § 122 Rdnr. 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversi-cherung, § 122 SGB VII Rdnr. 3 jeweils mit Hinweis auf BSGE 39, 112). Entscheidender Gesichtspunkt für die berufsgenossenschaftliche Eingliederung ist regelmäßig die Her-stellungsweise des Erzeugnisses. Das dabei in Betracht kommende Arbeitsverfahren und die dabei benutzten Betriebseinrichtungen hängen häufig, aber nicht immer, von der Art des Werkstoffes ab, so dass dieser unter Umständen mitbestimmend sein kann. Unabhängig sind sie durchweg von dem Verwendungszweck des Erzeugnisses; dieser ist aber ausnahmsweise dann ausschlaggebend, wenn in Betrieben verschiedener Be-rufsgenossenschaften etwa gleiche oder ähnliche Arbeitsverfahren, Betriebseinrichtun-gen und Werkstoffe vorkommen (BSGE a.a.O.). Die in der Satzung der einzelnen Be-rufsgenossenschaften aufgeführte sachliche Zuständigkeit für die entsprechenden Ge-werbezweige ist nur deklaratorisch (vgl. Ricke a. a. O.), weshalb eine unrichtige oder lückenhafte Aufzählung in der Satzung unmittelbar keine Rechtswirkung auf die sachli-che Zuständigkeit der betreffenden Berufsgenossenschaft hat. Entgegen der Auffas-sung der Beigeladenen ist es deshalb ohne Belang, auf welche Gruppenbezeichnung die Beklagte in § 3 ihrer Satzung zur Begründung ihrer Zuständigkeit für die Klägerin abstellt.
Der Betrieb eines Golfplatzes ist weder in den genannten Erlassen, den nachfolgenden Errichtungsbeschlüssen des RVA noch in den gesetzlichen Regelungen der RVO oder des nachfolgenden SGB VII ausdrücklich aufgeführt. Nach den dargelegten, sich an produzierenden Unternehmen orientierenden Grundsätzen, die vorliegend entspre-chend auch auf Dienstleistungsunternehmen, wie die hier im Streit stehenden Dienst-leistungen der gärtnerischen Pflegemaßnahme und der Bereitstellung/Überlassung ei-ner Sportanlage, anzuwenden sind, ist zunächst die Herstellung des Erzeugnisses, hier die konkrete unternehmerisch verfolgte Dienstleistung, zu bestimmen. Der Unternehmenszweck der Klägerin ist nach dem Gesellschaftsvertrag vom 24.07.1997 auf das Betreiben einer öffentlichen Golfanlage sowie das Anbieten geeig-neter Schulungsprogramme, insbesondere das Golflehrprogramm nach GPGA, gerich-tet (§ 2 des Gesellschaftsvertrags). Nach ihren eigenen Angaben hat sie hierzu von der Stadt G. ein Gelände gepachtet, auf dem sich die sportliche Anlage eines 9-Loch-Golfplatzes befindet, einschließlich Clubgebäude mit Umkleideräumen und sanitären Einrichtungen (vgl. Kooperationsvertrag der Klägerin mit dem Golfclub Golfpark G. e.V. vom 09.07.1998). Die Benutzung der Golfanlage wird den Golfspielern gegen Entgelt überlassen. Damit ist der wesentliche Unternehmenszweck der Klägerin von der ent-geltlichen Überlassung der Sportstätte an die Golfspieler geprägt, die die Anlage zum Spiel oder zum Zwecke der Schulung nutzen. Die gärtnerischen Maßnahmen, wie Ra-senpflege und Baumschnittarbeiten, zielen dagegen nicht darauf ab, damit einen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dienen der Erhaltung und der ungestörten Nutzbarkeit der Golfan-lage und fördern dadurch lediglich den beschriebenen Unternehmenszweck. Im Bild eines produzierenden Unternehmens käme dies allenfalls der Erzeugung eines Zwi-schenprodukts gleich, das betriebsintern zum marktgerechten Endprodukt weiterverar-beitet wird. Es liegt kein Haupt- und Nebenunternehmen vor, da nur ein unternehmeri-scher Zweck verfolgt wird.
Dieser Unternehmenszweck ist zugleich bestimmend für die zu konkretisierende Unter-nehmensart. Der von der Klägerin behauptete überwiegende Einsatz von Betriebsmit-teln für die gärtnerische Platzpflege ist dagegen kein geeignetes Differenzierungskriteri-um, denn die hierbei benutzten Betriebseinrichtungen, wie Gartengeräte etc., und zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren können auch im wesentlichen Umfang in an-deren Unternehmen, die verschiedenen Berufsgenossenschaften zugehören, vorkom-men. Dies ist unstreitig der Fall, wenn ein Sportverein, z. B. ein Golfclub, als Mitglied bei der Beklagten seine eigene Anlage unterhält, aber auch dann, wenn ein Gärtnereibe-trieb als Mitglied der Beigeladenen oder die Stadtwerke einer Kommune in der Zustän-digkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (§ 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) solche Tätigkeiten verrichten.
Die Unternehmensart "Entgeltliche Überlassung von Sportstätten" ist außer der Beklag-ten keiner sonstigen gewerblichen Berufsgenossenschaft nach den genannten Erlassen des RVA zugewiesen. Vorliegend beruft sich die Beklagte für ihre sachliche Zuständig-keit daher zu Recht auf Nr. 2 e des Erlasses vom 22.04.1942 (AN 1942, 287) i. V. m. dem Erlass vom 16.03.1942 (AN 1942, 201). Danach war die Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68) auch zuständig für die Versicherten in Unternehmen, für welche die Zuständigkeit eines anderen Versiche-rungsträgers nicht gegeben war (Tennisplatzvermietungen, Garderobenpachtungen usw.). Diese Regelung steht im engen Zusammenhang mit der Zuständigkeitsregelung in Nr. 2 b desselben Erlasses, wonach die Berufsgenossenschaft 68 auch für die Versi-cherten in Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und anderen Zusammen-schlüssen und Einrichtungen, die der Pflege der Leibesübungen, der Belehrung, Unter-haltung, Geselligkeit, Entspannung, Erholung oder ähnlichen Zwecken dienen, zustän-dig war. Aus der Sachnähe zu der Zuständigkeit der Beklagten für Sportvereine oder Vermieter von Sportstätten, wie die im Erlass des RVA ausdrücklich erwähnten Unter-nehmen einer Tennisplatzvermietung, ergibt sich somit eine Zuständigkeit der Beklag-ten als Rechtsnachfolgerin der Berufsgenossenschaft 68 auch für Betreiber von Golfan-lagen.
Dem können die Klägerin und die Beigeladene im Ergebnis nicht entgegenhalten, dass das Unternehmen der Klägerin auf Grund der konkreten Betriebsstruktur seine Haupt-unfallgefahr im Bereich der gärtnerischen Pflegemaßnahmen birgt. Dies ist ein Differen-zierungskriterium für die - vorliegend im Berufungsverfahren nicht angefochtene - indi-viduelle Veranlagung der Klägerin nach dem geltenden Gefahrtarif. Zur Abgrenzung der zuständigkeitsbestimmenden Unternehmensart eines bestimmten Gewerbezweigs ist dies aus den obengenannten Gründen untauglich.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergibt sich auch keine die allgemeine Zu-ständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach § 121 SGB VII verdrängen-de, ausdrücklich ihr zugewiesene Zuständigkeit aus § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII. Diese Regelung stimmt mit der früheren Regelung des § 776 Abs. 1 Nr. 3 RVO - abgesehen von den jetzt gesondert in § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII erfassten "Jagden" - überein. Da-nach sind Unternehmen der Park- und Gartenpflege solche, die fremde oder eigene Gärten und Parks anlegen, pflegen und unterhalten. Hiervon erfasst sind nicht zum Zwecke der Bodenbewirtschaftung angelegte Pflanzungen, wie Blumen, Bäume, Sträu-cher usw., die der landschaftlichen Verschönerung, Erholung und Freizeitnutzung die-nen (vgl. Ricke a. a. O. § 123 Rdnr. 15, 24). Insoweit ist bereits fraglich, ob gärtnerische Maßnahmen (z.B. Rasenpflege, Baumschnitt usw.) zur Erhaltung einer Sportanlage, hier eines Golfplatzes, dem Tatbestand des § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII unterfallen, weil eine Sportanlage nach dem allgemeinen Sprachgebrauch weder ein Garten noch ein Park ist. Jedenfalls ist das Unternehmen der Klägerin auch bei einer weiten Auslegung der Begriffe "Garten" bzw. "Park" nach dem oben beschriebenen Unternehmenszweck kein Unternehmen der dieser Vorschrift unterfallenden Unternehmensart der Garten- und Parkpflege.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen dürfte es deshalb auch zutreffen, wenn die Beklagte ihre sachliche Zuständigkeit auf die Gruppenbezeichnung 60 in § 3 ihrer Sat-zung (Unternehmen, für die keine andere Berufsgenossenschaft zuständig ist) stützt. Die bloße Erklärung der Beigeladenen, zuständig zu sein, ist für ihre eigene Zuständig-keit nicht konstitutiv. Maßgebend ist die Rechtslage. Ebenso wenig kann sich die Beige-ladene auf die Zuweisung angeblich vergleichbarer Betreibergesellschaften berufen. Die Beklagte ist an ihre frühere, als unrichtig erkannte Rechtsauffassung nicht gebun-den.
Nach alledem war die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer der für die Klägerin zuständige Unfallversiche-rungsträger ist.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die Firma G. G. V.-GmbH ist. Kommanditisten der Klägerin sind Jutta Mack und Dr. Rolf Heinzmann, die zugleich Gesellschafter der V.-GmbH sind. Einziger Unternehmenszweck der V.-GmbH ist nach der Unternehmensanzeige vom 03.03.1998 an die Beklagte ihre Funktion als Komplementärin der Klägerin. Als Gesellschaftszweck der Klägerin selbst ist in § 2 ihres Gesellschaftsvertrages vom 24.07.1997 geregelt: " 1. Gegenstand der Gesellschaft ist das Betreiben einer öffentlichen Golfanlage auf dem früheren Gelände der C. B. in G. sowie das Anbieten geeigneter Schulungspro-gramme, insbesondere des Golflehrprogramms der Gary Plager Golf Academy (GPGA). 2. Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern. 3 ...".
Unter Vorlage der Gewerbeanmeldung bei der Stadt G. vom 24.11.1997, in der als an-gemeldete Tätigkeit der Betrieb einer öffentlichen Golfanlage bei gleichzeitiger Anbie-tung von geeigneten Schulungsprogrammen, insbesondere des Golflehrprogramms der Gary Player Golf Academy (GPGA), angegeben war, zeigte die Klägerin bei der Beklag-ten die Aufnahme ihrer Tätigkeit ab 29.09.1997 an. Die Beklagte erteilte den Aufnah-mebescheid vom 11.03.1998, wonach für das Unternehmen der Klägerin ihre sachliche Zuständigkeit begründet sei. Zugleich stufte sie die Klägerinnen mit Veranlagungsbe-scheid vom 11.03.1998 nach dem ab 1. Januar 1998 geltenden Gefahrtarif unter der Gefahrtarifsstelle 36 (Unternehmensart: Bewirtschaftung, Vermietung von Sportanla-gen) in die Gefahrklasse 1,94 ein.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und verwies zunächst auf ein Rundschrei-ben des Deutschen Golf Verbands e.V. vom 22.04.1997, wonach Musterklageverfahren gegen die Veranlagungsbescheide der Beklagten nach dem Gefahrtarif 1995 anhängig seien. Auf Nachfrage konkretisierte die Klägerin ihren Widerspruch dahingehend, dass sie sich gegen die Einstufung als Unternehmen zur Bewirtschaftung und Vermietung von Sportanlagen in die Gefahrklasse 1,94 wende. Sie habe das Golfgelände von der Stadt G. gepachtet. Der Golfklub G. G. e.V. habe die Anlage nicht von ihr gemietet. Die Mitglieder des Golfklubs verfügten über ein Nutzungsrecht an der Anlage. Unterneh-mensgegenstand sei der Betrieb der Golfanlage, d. h. die Platzpflege, das Clubmana-gement, die Organisation des Spielbetriebes sowie die Organisation des Lehrbetriebes (Schreiben vom 19.03.1999). Es werde die Überweisung an die Gartenbau-Berufsgenossenschaft beantragt, denn sie sei eine Betreibergesellschaft und kein Sportverein. Ihr Gesellschaftsziel sei die Unterhaltung eines Golfplatzes und einer Golf-schule. Beziehungen zum Golfklub bestünden nur insoweit, dass die Mitglieder gegen eine Nutzungsgebühr den Golfplatzes nutzen könnten, im Übrigen sei die Golfanlage öffentlich zugänglich. Eine Verpachtung oder Vermietung an den Golfclub erfolge nicht. Für die integrierte Golfschule würden keine Arbeitnehmer beschäftigt. Es seien Golfleh-rer mit Werkvertrag tätig (Schreiben vom 08.12.1999 und 19.01.2000). Sie habe am 28.04.1999 den Antrag auf die Aufnahme in die Gartenbau-Berufsgenossenschaft ge-stellt.
Die am Verfahren beteiligte Gartenbau-Berufsgenossenschaft machte geltend, die Klä-gerin unterhalte als Betreibergesellschaft eine Golfanlage von ca. 36 Hektar, die ur-sprünglich landwirtschaftlich genutzt worden seien. Sämtliche Arbeiten auf dem gesam-ten Golfgelände verrichteten Arbeitnehmer der Betreibergesellschaft. Der Betriebs-zweck der Klägerin umfasse im wesentlichen die Pflege des gesamten Golfgeländes, wofür auch diese die Geräte zur Verfügung stelle. Schwerpunktmäßig würden daher gärtnerische Pflegemaßnahmen betrieben. Damit sei für die Klägerin ihre Zuständigkeit begründet. Die Zuständigkeit der Beklagten sei auf den Golfclub G. G. e.V. beschränkt, der sich ausschließlich dem sportlichen Spielbetrieb widme. Die Klägerin sei an sie zu überweisen. Entgegen der Auffassung der Beklagte werde von der Klägerin der Golf-platz weder verpachtet noch vermietet. Mit Schreiben vom 11.02.2000 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, sie lehne eine Überweisung der Klägerin in die Zuständigkeit der Beigeladenen ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Veranlagungsbescheid vom 11.03.1998 und gegen die Mitglied-schaft bzw. Zugehörigkeit zur Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zurück. In den Ent-scheidungsgründen führte sie u. a. aus, sie sei der zuständige Unfallversicherungsträ-ger für die Unternehmensart "Bewirtschaftung, Vermietung von Sportanlage". Dies um-fasse Unternehmen, die Sporteinrichtungen, wie Geräte oder Plätze, zur Verfügung stellen. Die Klägerin stelle als Betreibergesellschaft das Golfgelände an Personen ge-gen Bezahlung einer Jahresnutzungs- oder Tagesnutzungsgebühr zur Verfügung, wes-halb sowohl ihre Zuständigkeit begründet als auch die Veranlagung der Klägerin korrekt sei.
Die Klägerin erhob am 22.02.2000 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) mit der Begrün-dung, die Annahme der Beklagte, es finde eine Vermietung des Golfgeländes statt, sei falsch. Der Golfspieler erhalte mit der Zahlung seines Nutzungsentgelts keine Verfü-gungsgewalt wie ein Mieter über das Mietobjekt. Die Nutzungsgebühr sei vergleichbar mit dem Erwerb eines Straßenbahnfahrscheins oder einer Eintrittskarte für das Schwimmbad, denn der Straßenbahnbenutzer oder der Schwimmbadbesucher erhalte auch keine Verfügungsgewalt über die Straßenbahn oder das Schwimmbad. Schwer-punkt ihrer Tätigkeit sei die gärtnerische Pflege. Gerade in diesem Unternehmensbe-reich bestehe die höhere Unfallgefahr. Aus der vorgelegten Auswertung des Deutschen Golf Verbands e.V. ergebe sich, dass auf der Kostenseite der Schwerpunkt in der Platzpflege liege, der die Kosten für die Verwaltung um 100% übersteige. Die Klägerin legte die Gesellschaftsverträge der V.-GmbH vom 24.07.1997 und der GmbH & Co vom 24.07.1997 sowie den Kooperationsvertrag zwischen ihr und dem Golfclub e.V. vom 09.07.1998 vor.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, die gärtnerische Pflege sei nicht das Hauptunter-nehmen der Klägerin, da sie mit diesem Unternehmensteil keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolge. Die Nutzung der Sportanlage könne ohne Platzpflege nicht erfolgen. Die Platzpflege nehme eine untergeordnete Rolle ein, da die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin durch das Zur-Verfügung-stellen des Golfgeländes gegen Gebühr verwirk-licht werde. Die gärtnerische Pflege sei lediglich Mittel zum Zweck und damit Hilfstätig-keit. Ihre Zuständigkeit leite sich aus ihrer Satzung und der dort unter § 3 Abs. 1 Ab-schnitt V angeführten Gruppenzeichnung 60 (sonstige Unternehmen, für die keine an-dere Berufsgenossenschaft zuständig ist) in Verbindung mit den Durchführungsbestim-mungen des Reichsversicherungsamtes (RVA) vom 22.04.1942 Nr. 2 e ab. Im Erlass des RVA werde explizit das Unternehmen einer Tennisplatzvermietung genannt.
Mit Beschluss vom 10.08.2000 wurde die Gartenbau-Berufsgenossenschaft zum Ver-fahren beigeladen. Sie machte geltend, der Arbeitsschwerpunkt der Klägerin liege auf der gärtnerischen Pflege. Die Klägerin habe in gleich gelagerten Fällen bereits Über-weisungen an sie vorgenommen, auf die vorgelegten Überweisungs-Mitteilungen werde verwiesen. Die von der Beklagten behauptete versehentliche Überweisung liege gerade nicht vor, denn in diesen Fällen sei die Prüfung der Zuständigkeit durch die Beklagte vorausgegangen. Außerdem begründe die Beklagte ihre Zuständigkeit mit einem Zick-zack-Kurs, da sie sich auf unterschiedliche Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII und Durchführungsbestimmungen des RVA berufe. Sie sei für die Unternehmen der Park- und Gartenpflege zuständig. Die Golfbetriebsgesellschaften würden nicht über-wiegend büromäßig betrieben. Der Erlass des RVA vom 22.04.1942 begrenze die Zu-ständigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die überwiegend büromäßig be-triebenen Unternehmen, was bereits das Landessozialgericht Bayern im Urteil vom 21.03.1984 ausgeführt habe. Unabhängig davon liege ein Gesamtunternehmen i. S. des § 131 SGB VII vor, dessen Unternehmensschwerpunkt die Golfplatzpflege sei. Es sei u.a. ein alter Baumbestand zu pflegen mit einem Maschinenpark für die Grünpflege im Wert von ca. 300.000 DM. Soweit die Beklagte sich auf die Bestimmung Nr. 2 e des genannten Erlasses des RVA berufe, wonach sie zuständig sei für Unternehmen, für welche die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers nicht gegeben ist (Ten-nisplatzvermietung, Garderobenpachtung usw.), gehe dies fehl, da sie bereits ihre Zu-ständigkeit für das Unternehmen der Klägerin erklärt habe.
Mit Urteil vom 06.12.2002 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das SG aus, eine Zuständigkeit der Beigeladenen für die Klägerin bestehe nicht. In Betracht käme allein die Vorschrift des § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII. Erfasst seien hierdurch Unternehmen für die Pflege fremder Parks und Gärten. Solche Unternehmen dienten nicht einem landwirtschaftlichen Ertrag, sondern der landschaftlichen Verschö-nerung, Freizeitnutzung oder ähnlichem, als Nebeneffekt anfallende Erträge seien un-schädlich. Die Klägerin verfolge mit der gärtnerischen Pflege des Grundstücks keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke, dies sei nur Mittel zum Zweck der Nutzungsüberlassung an Golfspieler. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das ihr am 24.01.2003 zugestellt Urteil hat die Beigeladene am 19.02.2003 Be-rufung eingelegt und im wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend ausgeführt, das SG habe die Systematik der Zuständigkeitsregelung in den Vorschriften des SGB VII nicht berücksichtigt. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-schaften seien für die in § 123 SGB VII ausdrücklich genannten Unternehmen zustän-dig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergebe. Dagegen seien die gewerblichen Berufsgenossenschaft für die gewerbli-chen Unternehmen zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftli-chen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergebe. Ebenso habe das SG verkannt, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des Ge-samtunternehmens der Klägerin in der Golfplatzpflege, die eindeutig das Hauptunter-nehmen der Klägerin sei, liege.
Die Beigeladene beantragt -sachdienlich gefasst- ,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.12.2002 sowie die Bescheide der Be-klagten vom 11.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2000, soweit darin die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten festge-stellt wird, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Unternehmen der Klä-gerin mit Wirkung ab Unternehmensbeginn an sie zu überweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und verweist ergänzend auf das vorgeleg-te Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 25.06.2002, dessen Ausfüh-rungen zur Zuständigkeit der Beklagten für einen Golfclub entsprechend Berücksichti-gung finden könnten.
Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt und sich erstmals mit dem am 02.6.2003 einge-gangenen Schriftsatz im Berufungsverfahren geäußert. Sie hat den Ausführungen der Beigeladenen vollinhaltlich zugestimmt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Ver-handlung einverstanden erklärt.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des SG beigezogen. Auf diese und die im Berufungsverfahren angefallene Akte des Senats wird im Übrigen ver-wiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beigeladenen, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschie-den hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Beigeladenen ist aber unbegründet. Die Beklagte ist der für die Kläge-rin zuständige Unfallversicherungsträger.
Nach § 121 Abs. 1 SGB VII sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Un-ternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaft-lichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Die nach der Verordnungsermächtigung des § 122 Abs. 1 SGB VII mögli-che Rechtsverordnung zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen ist bislang noch nicht erlassen worden. Auch von der Ermächtigungsnorm der Vorgängervorschrift des § 646 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) wurde kein Gebrauch gemacht, denn unter der Geltung der RVO war eine entsprechende Rechtsverordnung ebenfalls nicht erlassen worden. Bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung bleibt deshalb jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher auch zuständig war, soweit keine andere - auch gesetzliche - Bestimmung erfolgt (§ 122 Abs. 2 SGB VII).
Es ist deshalb grundsätzlich von dem Beschluss des Bundesrates über die Zuständig-keiten der einzelnen eingerichteten Berufsgenossenschaften vom 21.05.1885 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung –AN- 1885,143 ) auszugehen. Soweit einige Be-rufsgenossenschaften später errichtet worden sind, ist ihre Zuständigkeit jeweils in den Errichtungsbeschlüssen geregelt. Wenn ein Gewerbezweig weder in dem vorgenannten Bundesratsbeschluss vom 21.05.1885 noch in den nachfolgenden Errichtungsbe-schlüssen, insbesondere in den alphabetischen Verzeichnissen der Gewerbezweige (AN 1903, 403 ff ; 1906, 477) aufgeführt ist, so ist in entsprechender Anwendung der bezeichneten Regelungen ein Unternehmen derjenigen Berufsgenossenschaft zuzu-weisen, der es nach Art und Gegenstand am nächsten steht (ständige Rechtsprechung; vgl. Watermann in Lauterbach, Unfallversicherung, § 122 SGB VII Rdnr. 5, 6; Ricke in Kasseler Kommentar, § 122 Rdnr. 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversi-cherung, § 122 SGB VII Rdnr. 3 jeweils mit Hinweis auf BSGE 39, 112). Entscheidender Gesichtspunkt für die berufsgenossenschaftliche Eingliederung ist regelmäßig die Her-stellungsweise des Erzeugnisses. Das dabei in Betracht kommende Arbeitsverfahren und die dabei benutzten Betriebseinrichtungen hängen häufig, aber nicht immer, von der Art des Werkstoffes ab, so dass dieser unter Umständen mitbestimmend sein kann. Unabhängig sind sie durchweg von dem Verwendungszweck des Erzeugnisses; dieser ist aber ausnahmsweise dann ausschlaggebend, wenn in Betrieben verschiedener Be-rufsgenossenschaften etwa gleiche oder ähnliche Arbeitsverfahren, Betriebseinrichtun-gen und Werkstoffe vorkommen (BSGE a.a.O.). Die in der Satzung der einzelnen Be-rufsgenossenschaften aufgeführte sachliche Zuständigkeit für die entsprechenden Ge-werbezweige ist nur deklaratorisch (vgl. Ricke a. a. O.), weshalb eine unrichtige oder lückenhafte Aufzählung in der Satzung unmittelbar keine Rechtswirkung auf die sachli-che Zuständigkeit der betreffenden Berufsgenossenschaft hat. Entgegen der Auffas-sung der Beigeladenen ist es deshalb ohne Belang, auf welche Gruppenbezeichnung die Beklagte in § 3 ihrer Satzung zur Begründung ihrer Zuständigkeit für die Klägerin abstellt.
Der Betrieb eines Golfplatzes ist weder in den genannten Erlassen, den nachfolgenden Errichtungsbeschlüssen des RVA noch in den gesetzlichen Regelungen der RVO oder des nachfolgenden SGB VII ausdrücklich aufgeführt. Nach den dargelegten, sich an produzierenden Unternehmen orientierenden Grundsätzen, die vorliegend entspre-chend auch auf Dienstleistungsunternehmen, wie die hier im Streit stehenden Dienst-leistungen der gärtnerischen Pflegemaßnahme und der Bereitstellung/Überlassung ei-ner Sportanlage, anzuwenden sind, ist zunächst die Herstellung des Erzeugnisses, hier die konkrete unternehmerisch verfolgte Dienstleistung, zu bestimmen. Der Unternehmenszweck der Klägerin ist nach dem Gesellschaftsvertrag vom 24.07.1997 auf das Betreiben einer öffentlichen Golfanlage sowie das Anbieten geeig-neter Schulungsprogramme, insbesondere das Golflehrprogramm nach GPGA, gerich-tet (§ 2 des Gesellschaftsvertrags). Nach ihren eigenen Angaben hat sie hierzu von der Stadt G. ein Gelände gepachtet, auf dem sich die sportliche Anlage eines 9-Loch-Golfplatzes befindet, einschließlich Clubgebäude mit Umkleideräumen und sanitären Einrichtungen (vgl. Kooperationsvertrag der Klägerin mit dem Golfclub Golfpark G. e.V. vom 09.07.1998). Die Benutzung der Golfanlage wird den Golfspielern gegen Entgelt überlassen. Damit ist der wesentliche Unternehmenszweck der Klägerin von der ent-geltlichen Überlassung der Sportstätte an die Golfspieler geprägt, die die Anlage zum Spiel oder zum Zwecke der Schulung nutzen. Die gärtnerischen Maßnahmen, wie Ra-senpflege und Baumschnittarbeiten, zielen dagegen nicht darauf ab, damit einen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dienen der Erhaltung und der ungestörten Nutzbarkeit der Golfan-lage und fördern dadurch lediglich den beschriebenen Unternehmenszweck. Im Bild eines produzierenden Unternehmens käme dies allenfalls der Erzeugung eines Zwi-schenprodukts gleich, das betriebsintern zum marktgerechten Endprodukt weiterverar-beitet wird. Es liegt kein Haupt- und Nebenunternehmen vor, da nur ein unternehmeri-scher Zweck verfolgt wird.
Dieser Unternehmenszweck ist zugleich bestimmend für die zu konkretisierende Unter-nehmensart. Der von der Klägerin behauptete überwiegende Einsatz von Betriebsmit-teln für die gärtnerische Platzpflege ist dagegen kein geeignetes Differenzierungskriteri-um, denn die hierbei benutzten Betriebseinrichtungen, wie Gartengeräte etc., und zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren können auch im wesentlichen Umfang in an-deren Unternehmen, die verschiedenen Berufsgenossenschaften zugehören, vorkom-men. Dies ist unstreitig der Fall, wenn ein Sportverein, z. B. ein Golfclub, als Mitglied bei der Beklagten seine eigene Anlage unterhält, aber auch dann, wenn ein Gärtnereibe-trieb als Mitglied der Beigeladenen oder die Stadtwerke einer Kommune in der Zustän-digkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (§ 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) solche Tätigkeiten verrichten.
Die Unternehmensart "Entgeltliche Überlassung von Sportstätten" ist außer der Beklag-ten keiner sonstigen gewerblichen Berufsgenossenschaft nach den genannten Erlassen des RVA zugewiesen. Vorliegend beruft sich die Beklagte für ihre sachliche Zuständig-keit daher zu Recht auf Nr. 2 e des Erlasses vom 22.04.1942 (AN 1942, 287) i. V. m. dem Erlass vom 16.03.1942 (AN 1942, 201). Danach war die Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68) auch zuständig für die Versicherten in Unternehmen, für welche die Zuständigkeit eines anderen Versiche-rungsträgers nicht gegeben war (Tennisplatzvermietungen, Garderobenpachtungen usw.). Diese Regelung steht im engen Zusammenhang mit der Zuständigkeitsregelung in Nr. 2 b desselben Erlasses, wonach die Berufsgenossenschaft 68 auch für die Versi-cherten in Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und anderen Zusammen-schlüssen und Einrichtungen, die der Pflege der Leibesübungen, der Belehrung, Unter-haltung, Geselligkeit, Entspannung, Erholung oder ähnlichen Zwecken dienen, zustän-dig war. Aus der Sachnähe zu der Zuständigkeit der Beklagten für Sportvereine oder Vermieter von Sportstätten, wie die im Erlass des RVA ausdrücklich erwähnten Unter-nehmen einer Tennisplatzvermietung, ergibt sich somit eine Zuständigkeit der Beklag-ten als Rechtsnachfolgerin der Berufsgenossenschaft 68 auch für Betreiber von Golfan-lagen.
Dem können die Klägerin und die Beigeladene im Ergebnis nicht entgegenhalten, dass das Unternehmen der Klägerin auf Grund der konkreten Betriebsstruktur seine Haupt-unfallgefahr im Bereich der gärtnerischen Pflegemaßnahmen birgt. Dies ist ein Differen-zierungskriterium für die - vorliegend im Berufungsverfahren nicht angefochtene - indi-viduelle Veranlagung der Klägerin nach dem geltenden Gefahrtarif. Zur Abgrenzung der zuständigkeitsbestimmenden Unternehmensart eines bestimmten Gewerbezweigs ist dies aus den obengenannten Gründen untauglich.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergibt sich auch keine die allgemeine Zu-ständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach § 121 SGB VII verdrängen-de, ausdrücklich ihr zugewiesene Zuständigkeit aus § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII. Diese Regelung stimmt mit der früheren Regelung des § 776 Abs. 1 Nr. 3 RVO - abgesehen von den jetzt gesondert in § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII erfassten "Jagden" - überein. Da-nach sind Unternehmen der Park- und Gartenpflege solche, die fremde oder eigene Gärten und Parks anlegen, pflegen und unterhalten. Hiervon erfasst sind nicht zum Zwecke der Bodenbewirtschaftung angelegte Pflanzungen, wie Blumen, Bäume, Sträu-cher usw., die der landschaftlichen Verschönerung, Erholung und Freizeitnutzung die-nen (vgl. Ricke a. a. O. § 123 Rdnr. 15, 24). Insoweit ist bereits fraglich, ob gärtnerische Maßnahmen (z.B. Rasenpflege, Baumschnitt usw.) zur Erhaltung einer Sportanlage, hier eines Golfplatzes, dem Tatbestand des § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII unterfallen, weil eine Sportanlage nach dem allgemeinen Sprachgebrauch weder ein Garten noch ein Park ist. Jedenfalls ist das Unternehmen der Klägerin auch bei einer weiten Auslegung der Begriffe "Garten" bzw. "Park" nach dem oben beschriebenen Unternehmenszweck kein Unternehmen der dieser Vorschrift unterfallenden Unternehmensart der Garten- und Parkpflege.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen dürfte es deshalb auch zutreffen, wenn die Beklagte ihre sachliche Zuständigkeit auf die Gruppenbezeichnung 60 in § 3 ihrer Sat-zung (Unternehmen, für die keine andere Berufsgenossenschaft zuständig ist) stützt. Die bloße Erklärung der Beigeladenen, zuständig zu sein, ist für ihre eigene Zuständig-keit nicht konstitutiv. Maßgebend ist die Rechtslage. Ebenso wenig kann sich die Beige-ladene auf die Zuweisung angeblich vergleichbarer Betreibergesellschaften berufen. Die Beklagte ist an ihre frühere, als unrichtig erkannte Rechtsauffassung nicht gebun-den.
Nach alledem war die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved