S 12 AS 2812/15

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 2812/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 571/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 44/18 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der Klage wiederholt die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Mietrückstände hinsichtlich des Zeitraumes 04/2014 bis 07/2014 und die Übernahme einer Mietkaution.

Im Jahr 2012 wurde der Kläger mit Haftbefehl gesucht. Seit März 2013 befand er sich in der JVA D.-R. Er wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Haftentlassung am 26. Februar 2014 beantragte er am 28. Februar 2014 bei der Beklagten SGB II-Leistungen ab Februar 2014. Er gab diverse Konten und Geldanlagen an, u.a. bei der Postbank H. und der Sparda-Bank B. e.G.

Im Zuge der weiteren Ermittlungen erhielt die Beklagte von der Staatsanwaltschaft M. (im Weiteren: StA) Kenntnis über verschiedene Geldanlagen, dazu im einzelnen: S. C. Bank AG (im Weiteren: SB), hier hielt der Kläger Sparbriefe, die im September 2013 (Anlagebeträge 3.850 EUR und 2.550 EUR), am 24. September 2014 (Anlagebetrag 14.295 EUR) und am 18. Mai 2015 (Anlagebetrag 3.215 EUR) fällig waren. Nunmehr erfuhr die Beklagte nähere Angaben zum Rentenversicherungsvertrag des Klägers (Versicherungsnummer: ... – 01) bei der H. Lebensversicherung AG (im Weiteren: HL). Diese führte im Schreiben vom 2. Oktober 2012 an die StA aus, der Vertrag sei im November 2003 abgeschlossen worden. Es seien jährliche Beiträge von 100.000 EUR vereinbart und in den ersten drei Jahren auch erbracht worden. Bei Fälligkeit des Vertrags am 1. Dezember 2021 und einem Rentenalter von 64 Jahren hätte die garantierte Jahresrente 153.244,40 EUR betragen sollen. Nach Nichtzahlung des Folgebeitrags und Durchführung des Mahn- und Kündigungsverfahrens sei der Vertrag im Jahr 2007 in eine beitragsfreie Versicherung umgestellt worden. Nunmehr betrage die zu erwartende Jahresrente 24.174,30 EUR. Im Juli 2006 habe der Kläger eine unwiderrufliche Erklärung über einen Verwertungsausschluss gemäß § 165 Abs. 3 VVG abgegeben, nach der eine Verwertung der Ansprüche aus der Rentenversicherung vor Vollendung des 64. Lebensjahrs zu einem Teilbetrag von 13.000 EUR ausgeschlossen sei. Bereits im März 2006 habe er der HL per Fax die Verpfändung der Versicherung angezeigt. Weil er den Gläubiger nicht genannt habe, sei die Mitteilung als "nicht wirksames Drittrecht" vermerkt worden. Im Mai 2006 habe der Kläger ein Angebot über eine Vorauszahlung (sog. Policendarlehen) von 120.000 EUR abgefordert, das erstellt worden sei. Zu einer Auszahlung sei es nicht gekommen. Im Februar 2011 habe er erneut um ein Angebot für eine Vorauszahlung – in größtmöglicher Höhe – gebeten. Ihm seien 295.200 EUR angeboten worden. Im März 2011 habe er ein weiteres Angebot über ein Policendarlehen von 25.000 EUR abgefordert. Dieses habe er am 13. April 2011 in Anspruch genommen. Am 18. April 2011 sei der Betrag auf ein Konto des Klägers bei der Volksbank B. überwiesen worden. Zu diesem Darlehen sei eine Teilrückzahlung iHv 6.550 EUR erfolgt; der Restbetrag von 18.450 EUR stehe noch aus. Im Februar 2012 habe der Kläger als Eigenkapitalnachweis für den Erwerb einer Immobilie (Seehotel L.) eine schriftliche Bestätigung über eine mögliche Vorauszahlung iHv 250.000 EUR angefordert, die erteilt worden sei. Im Mai 2012 seien Zahlungsverbote iHv 80.000 EUR und am 19. Juni 2012 ein entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der RAe L. und K. eingegangen. Zwischenzeitlich habe sich der Kläger gemeldet, auf die Verpfändung an Herrn B. hingewiesen und erklärt, dieser habe die Vorauszahlung von 25.000 EUR genehmigt. Als Beleg habe er eine mit der Unterschrift des Herrn B. versehene Kopie des Vorauszahlungsvertrags vom 12. April 2011 beigefügt. Diese Unterschrift sei jedoch auf dem der HL vorliegenden Originalvertrag nicht enthalten. Sie sei auch nicht erforderlich gewesen, da eine wirksame Pfändungsanzeige nicht vorgelegen habe. Die HL habe den Zugang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestätigt und erklärt, dass Ansprüche anderer Personen nicht bekannt seien und keine Vorpfändungen bestünden. Mit einem angeblich von Herrn B. stammenden, jedoch vom Kläger unterschriebenen Schreiben vom 4. Juli 2012 habe dieser auf der Wirksamkeit der Verpfändung vom 1. März 2006 bestanden. Die HL habe dem Kläger mitgeteilt, dass sie erst jetzt Kenntnis davon erhalten habe, dass es sich bei dem Pfandgläubiger um U. B. handele. Neben den zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen über je 80.000 EUR aus Juni und Juli 2012 sei am 29. August 2012 ein weiterer des Amtsgerichts F. über 1.362,41 EUR eingegangen. Bei einer (vorzeitigen) Kündigung des Versicherungsvertrags betrage das Rückkaufsguthaben am 1. Dezember 2012 336.339 EUR zzgl. des Gewinnguthabens von 25.799,89 EUR. Abzüglich der Kapitalertragssteuer iHv 28.120,09 EUR sowie des durch den Verwertungsausschluss gesperrten Betrags von 13.000 EUR könne derzeit eine Auszahlung iHv 321.018,80 EUR erfolgen.

Daraufhin wurden die Leistungen durch Bescheid vom 25. März 2014 abgelehnt. Mit weiterem Bescheid vom 25. März 2014 lehnte die Beklagte den Leistungsantrag für die Zeit ab 26. Februar 2014 ab. Der Kläger verfüge über ein verwertbares Vermögen von insgesamt 270.064,31 EUR. Damit sei er nicht hilfebedürftig. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 2. April 2014 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger Klage unter dem Aktenzeichen S 12 AS 1812/14 (Bewilligungsabschnitt 26. Februar 2014 bis 31. Juli 2014) erhoben. Das einstweilige Rechtschutzverfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 12 AS 1139/14 ER geführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Kläger aufgefordert, aktuelle Kontoauszüge für seine Konten und Geldanlagen, u.a. bei der HL und der SB, vorzulegen. Dieser hat daraufhin mehrere Anlagen getätigt, jedoch nicht die bei der HL. Dazu hat er ausgeführt, die Rentenversicherung sei – wie bereits seit Jahren bekannt – an Herrn B. abgetreten. Bei der SB habe er nur noch zwei Sparbriefe, die nicht fällig seien, es handele sich um Fremdgeld. Mit Beschluss vom 25. Juni 2014 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Es wurden weitere Ermittlungen getätigt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) teilte mit Schreiben vom 08. Oktober 2014 mit, eine Rentenauskunft könne für den Kläger nicht erteilt werden, da dieser nicht die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt habe. Die HL wurde aufgefordert, weitere Angaben zum Rentenversicherungsguthaben (aktuell anhängige Pfändungen, aktueller Rückkaufswert, Einzahlungen des Antragstellers nach 2012) zu machen. Unter dem 23. September 2014 belegte der Kläger, dass die HL aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (ohne Aktenzeichen) der RAe Sch. und Dr. G. eine Teilkündigung des Vertrags über 4.401,63 EUR angenommen und den entsprechenden Betrag zum 1. Juli 2014 ausgezahlt hat. Dazu hat er erklärt, der Pfändungsbeschluss stamme aus dem Jahr 2012; er habe erst nach seiner Haftentlassung davon erfahren. Auf weitere Nachfrage hat er mitgeteilt, er habe gegen die Pfändungen des Finanzamtes E. Rechtsmittel eingelegt. Die Anlage bei der HL sei nicht von der Pfändung des Finanzamtes betroffen.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 stellte die Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum von August 2014 bis Januar 2015 vorläufig SGB II-Leistungen iHv 736 EUR monatlich fest. Es sei davon auszugehen, dass die private Rentenversicherung mit Vollstreckungsbescheiden über insgesamt 190.000 EUR belastet sei. Ausgehend von dem 2012 bezifferten Rückkaufswert verbleibe ein Guthaben von etwa 130.000 EUR, wobei noch der Verwertungsausschluss iHv 13.000 EUR zu berücksichtigen sei. Da der Kläger nach der Auskunft der DRV keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente habe, sei unter Berücksichtigung der aktuellen Vermögenslage die Voraussetzung von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II erfüllt.

Unter dem 6. November 2014 hat der Kläger drei vorläufige Zahlungsverbote des RA B. zu einem Gesamtbetrag von rund 7.300 EUR für die Anlage bei der HL vorgelegt und erklärt, der Erlass entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sei zu erwarten. Mit an dem Kläger gerichteten Schreiben vom 4. November 2014 hat die HL die gerichtlichen Fragen beantwortet und ausgeführt, aktuell lägen zum Vertrag fünf – anliegend beigefügte – Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor. Welcher Rang diesen zukomme, sei noch offen. Der Kläger habe ihr eine Verpfändung der gesamten Forderung an U. B. angezeigt. Nach seiner Auffassung sei diese Anzeige bereits wirksam am 1. März 2006 erfolgt; nach ihrer Auffassung sei die Anzeige erst nach Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wirksam geworden. Auf die Pfändungen werde (erst) gezahlt, wenn die Gläubiger Teilkündigungen des Versicherungsvertrags erklärten. Der Kläger habe seit dem Jahr 2012 keine Zahlungen an die HL erbracht. Der Rückkaufswert betrage zum 30. September 2014 267.542 EUR. Die bei einer Kündigung anfallende Kapitalertragssteuer sei dabei nicht berücksichtigt. Zudem sei der Verwertungsausschluss iHv 13.000 EUR abzuziehen. Der Kläger hat das Schreiben am 7. November 2014 ohne Anlagen und unter Schwärzung der im Schreiben genannten Adresse des U. B. an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet. Er hat dazu erklärt, ziehe man vom mitgeteilten Rückkaufswert die geschützte Altersvorsorge von 242.620,20 EUR, die Kapitalertragssteuer und das Verwertungsverbot von 13.000 EUR ab, verbleibe kein einsetzbarer Betrag mehr. Zudem sei die Versicherung noch mit Pfändungen behaftet. Die Beleihung der Versicherung mit 25.000 EUR im Jahr 2011 spreche nicht gegen eine Bestimmtheit zur Altersvorsorge, denn das Policendarlehen müsse zurückgezahlt werden. Er sei zur Darlehensaufnahme gezwungen gewesen, nachdem die Beklagte im Jahr 2010 die SGB II-Leistungen eingestellt habe. Zudem habe U. B. ausdrücklich die Inanspruchnahme des Policendarlehens genehmigt. Die weitere Beleihungsanfrage im Zusammenhang mit dem Objekt Seehotel L. sei in Absprache mit U. B. erfolgt, weil dieser für das Hotel ein "Betreibungsinteresse" gezeigt habe. Ohne sein Einverständnis wäre der Vorgang nicht umsetzbar gewesen.

Der Kläger erklärte unter dem 18. Dezember 2014, inzwischen sei bereits ein Betrag von rund 36.000 EUR aus Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zu berücksichtigen. Die Darlehensanfragen in der Vergangenheit sprächen nicht gegen die subjektive Zweckbestimmung zur Altersvorsorge, weil sie nicht realisiert worden seien. Es sei nur ein Darlehen über 25.000 EUR in Anspruch genommen worden, von dem noch 18.450 EUR zurückzuzahlen seien. Insgesamt sei die Geldanlage bei der HL nicht als einzusetzendes Vermögen zu bewerten. Er habe diese insgesamt verpfändet, was er nochmals glaubhaft versichere. Auch wenn über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verpfändung Streit bestehe, ändere dies nichts daran, dass er über die Anlage nicht verfügen könne.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 22. November 2014 über die Bewilligung von SGB II-Leistungen ab dem 1. Februar 2015 vollständig aufgehoben. Tatsächlich wurden die Leistungen nie positiv für den Zeitraum ab 01. Februar 2015 festgestellt. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, gleichzeitig hat er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 12 AS 3639/14 ER geführt. Am 19. Dezember 2014 stellte der Antragsteller einen Weiterbewilligungsantrag ab dem 1. Februar 2015. Durch Bescheid vom 30. Dezember 2014 wurde die Bewilligung der Leistung ab dem 1. Februar 2015 abgelehnt. Im Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2015 wurde ergänzend ausgeführt, dass die Ablehnung der Leistungen mit Bescheid vom 30. Dezember 2014 sich auf den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 30. Januar 2016 beziehe. Das einstweilige Rechtschutzverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 12 AS 39/15 ER geführt. Durch Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. März 2015 wurde der Antrag abgelehnt. Die Beschwerde blieb erfolglos.

Am 05. Juni 2015 erschien der Kläger bei der Beklagten und verwies auf darauf, dass aufgrund der schriftlichen Erklärung von U. B. ein neuer Sachverhalt vorliegen würde. Der Kläger übersandte ein Schreiben des Verpfändungsgläubigers U. B. vom 12. Mai 2015. Danach entsprächen die Mitteilungen der Versicherung der Sach- und Rechtslage. Er, U. B., erkläre abschließend, dass keine Entnahme der Versicherung seine Zustimmung erhalte. Weitere Erklärungen werden ausdrücklich abgelehnt. Durch Bescheid vom 10. Juni 2015 wurde der Antrag auf Überprüfung der Leistungen abgelehnt. Dagegen legte der Kläger durch Fax vom 12. Juni 2015 Widerspruch ein. Er habe keinen Antrag nach § 44 SGB X gestellt, sondern einen neuen Antrag. Einsetzbares Vermögen sei nicht vorhanden, wie es sich aus dem Schreiben vom 12. Mai 2015 ergebe. Durch weiteren Bescheid vom 26. August 2015 wurden Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01. Juni 2015 bis 31. Januar 2016 abgelehnt. Der Bescheid sei Gegenstand des Klageverfahrens.

Am 24. August 2015 stellte er einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gestellt. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 12 AS 2661/15 ER geführt. Seinem Begehren, Leistungen von 04/2014 bis 07/2014 und eine Mietkaution in Höhe von 690,00 EUR zu zahlen wurde durch Beschluss vom 02. September 2015 nicht stattgegeben. Die Beschwerde zum Aktenzeichen L 5 AS 601/15 B ER blieb erfolglos.

Am 08. September 2015 hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben.

Er begehrt Mietzahlungen für den Zeitraum 04/2014 bis 07/2014 und eine Mietkaution in Höhe von 690,00 EUR, hilfsweise ein Darlehen. Das Amtsgericht M. habe am 17. August 2014 zum Aktenzeichen 120 C 1975/14 den Antragsteller zur Wohnungsräumung verurteilt. Mit diesem Betrag könne er die Wohnungsräumung verhindern.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen in Form von Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung für die Monate 04/2014 bis 07/214 zuzüglich einer Mietkaution von 690,00 EUR zu zahlen, hilfsweise ein Darlehen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest und teilt mit, die Klage sei unzulässsig, da ein Widerspruchsbescheid nicht ergangen sei.

Ein weiteres Verfahren ist beim Sozialgericht Magdeburg zum Aktenzeichen S 12 AS 139/15 anhängig. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Zahlung einer Mietkaution.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Klage ist nicht erfolgreich.

Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Rechtsstreit in tatsächlicher Hinsicht geklärt ist und in rechtlicher Sicht keine Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten dazu gehört wurden, vgl. § 105 SGG.

Die Klage ist nicht zulässig.

Gegen den Überprüfungsbescheid 10. Juni 2015 wurde schon kein Widerspruchsbescheid erlassen. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juni 2015 begründete der Kläger damit, er habe keinen Überprüfungsantrag gestellt.

Im übrigen ist eine Klage auf Zahlung der Leistung für den Zeitraum 04/2014 bis 07/2014 und Zahlung der Mietkaution, hilfsweise Zahlung eines Darlehens bereits deshalb unzulässig, da doppelte Rechtshängigkeiten vorliegen. Durch Erhebung der Klage wird eine Streitsache rechtshängig, vgl. § 94 SGG. In dem weiteren anhängigen Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg zum Aktenzeichen S 12 AS 1812/14 geht es um den Leistungszeitraum 26. Feb. 2014 bis 31. Juli 2014 und in dem Verfahren 12 AS 139/15 um die Übernahme der Wohnungskaution.
Rechtskraft
Aus
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