L 5 KA 3860/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KA 1494/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 3860/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit ist zu versagen, wenn der Psychotherapeut statt einer Approbationsurkunde nur eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung gem. § 4 Abs. 1PsychThG vorlegen kann.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut.

Der am 5. Dezember 1936 geborene Kläger ist N. und schloss seine Hochschulausbildung in seinem Heimatland, den N., ab. Er war dann auch zunächst in seinem Heimatland bis 1985 und anschließend in verschiedenen Orten in der Bundesrepublik Deutschland als Psychotherapeut niedergelassen und tätig. Seit 1995 ist er in eigener Praxis für Verhaltens- und Psychotherapie in H. niedergelassen. Er hat schon vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) am 1. Januar 1999 in größerem Umfang Behandlungen im Rahmen der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt.

Der Kläger verfügt jedoch bis heute über keine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut. Es bestanden Probleme bei der Anerkennung seines n. Diploms. In diesem Zusammenhang ist ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig, das im Hinblick auf dieses Verfahren derzeit ruht. Das Regierungspräsidium Stuttgart erteilte ihm am 2. Mai 2000 eine bis zum 28. Februar 2003 befristete Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 PsychThG. Diese Erlaubnis wurde mittlerweile verlängert bis 31. Dezember 2004 (Bescheid vom 26. September 2002).

Seinen am 30. Dezember 1998 gestellten Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut in H. (Bl. 136 VerwA) lehnte der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 30. April 1999 (Bescheid 23. September 1999) ab, da der Kläger keine Approbationsurkunde vorgelegt habe (Bl. 141 VerwA).

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die ihm erteilte Erlaubnis zur Berufsausübung durch das Regierungspräsidium sei der Approbation gleichzustellen. Das Widerspruchsverfahren wurde zunächst in der Sitzung vom 1. Dezember 1999 bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Approbation des Klägers zum Ruhen gebracht.

Ein daneben vom Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 4. Mai 2000 gestellter Antrag auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung wurde mit Beschluss des Vorstandes der Beigeladenen Nr. 1 vom 25. Juli 2000 (Bescheid 21. August 2000) abgelehnt. Auch dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt.

Mit Beschluss des beklagten Berufungsausschusses vom 21. Februar 2001 (Bescheid 23. April 2001) wurde der Widerspruch, soweit er sich gegen die Ablehnung der Zulassung richtete, zurückgewiesen, gleichzeitig jedoch der Kläger zur vertragsärztlichen psychotherapeutischen Versorgung an seinem bisherigen Praxissitz bis zum 28. Februar 2003 ermächtigt. Diese Ermächtigung ist mittlerweile entsprechend der weiteren Erlaubnis zur Berufsausübung durch das Regierungspräsidium auch durch den Zulassungsausschuss verlängert worden (Beschluss vom 18. Februar 2003/Bescheid vom 14. Mai 2003). Zur Begründung führte der Beklagte aus, die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur Berufsausübung könne der Approbation nicht gleichgestellt werden. Der entscheidende Grund liege darin, dass die Approbation nach § 2 PsychThG unbefristet erteilt werde und nur unter ganz engen Voraussetzungen nach § 3 PsychThG zurückgenommen oder widerrufen werden könne. Dagegen handele es sich bei der Erlaubnis zur Berufsausübung immer nur um ein befristetes Recht. Dem Kläger könne jedoch eine Ermächtigung im analoger Anwendung von § 95 Abs. 11 SGB V erteilt werden, da eine solche Ermächtigung von vornherein begrenzt und daher mit einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung vereinbar sei.

Hiergegen hat der Kläger am 6. Juni 2001 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und im Wesentlichen weiterhin die Auffassung vertreten, seine Erlaubnis zur Berufsausübung sei der Approbation gleichzustellen. Er hat in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11. Juni 2000 vorgelegt, das seines Erachtens diese Gleichstellung bestätige. Darin ist ausgeführt, mit dieser Erlaubnis werde der Kläger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 PsychThG einem approbierten Psychologischen Psychotherapeuten, was seine Rechte und Pflichten bei der Ausübung des Berufes anbetreffe, gleichgestellt. Nur die Befristung und die Einschränkung auf den schon bestehenden Praxissitz unterscheide ihn vom approbierten Personenkreis. Für die Zulassung zur Kassenabrechnung erfülle er mit der staatlichen Erlaubnisurkunde alle berufsrechtlichen Voraussetzungen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, der entscheidende Unterschied zwischen der Approbation und der Erlaubnis zur Berufsausübung liege in der Befristung der Erlaubnis. Der statusbegründende Verwaltungsakt der Zulassung sei aber einer Befristung - im Gegensatz zum Rechtsinstitut der Ermächtigung - nicht zugänglich. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass es zwar richtig sei, dass § 95 Abs. 11 SGB V die Ermächtigung zur Nachqualifikation regele, die sich beim Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Nachqualifikation auf Antrag in eine Zulassung umwandele. Der Beklagte habe aber gerade zu Gunsten des Klägers gem. § 95 Abs. 11 SGB V analog angewendet und damit den Interessen des Klägers soweit wie möglich Rechnung getragen. Denn beim Kläger liege der umgekehrte Fall vor, er verfüge anders als im unmittelbaren Anwendungsfall des § 95 Abs. 11 SGB V nicht über die Approbation, habe jedoch die erforderliche Qualifikation / Fachkunde bereits nachgewiesen. Der Beklagte habe auch in seinem Beschluss klargestellt, dass er die Fachkunde als nachgewiesen ansehe und eine Nachqualifikation nicht mehr erfolgen müsse.

Mit Urteil vom 27. Mai 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, auch ausweislich des Beschlusses des Zulassungsausschusses sei zwar davon auszugehen, dass der Kläger alle übrigen Voraussetzungen (mit Ausnahme der Approbation), vor allem die erforderliche Sockelqualifikation und die schutzwürdige Vortätigkeit nach § 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB V ohne Weiteres erfülle. Er verfüge jedoch nach wie vor nicht über die ebenfalls notwendige Approbation. Mit seinem Vorbringen, die ihm erteilte Erlaubnis zur Berufsausübung sei der Approbation gleichzustellen, erfülle er also ebenfalls die Voraussetzung des § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB V, könne er keinen Erfolg haben. Das PsychThG unterscheide klar zwischen der Approbation, die in § 2 geregelt sei, und der befristeten Erlaubnis nach § 4. Dies habe auch der Beklagte zutreffend dargelegt. Auch das vom Kläger noch vorgelegte Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11. Juni 2000 ändere hieran nichts. Darin werde bescheinigt, "mit dieser Erlaubnis wird Herr T. gem. § 1 Abs. 1, Satz 2 PsychThG einem approbierten Psychologischen Psychotherapeuten, was seine Rechte und Pflichten bei der Ausübung des Berufes anbetrifft, gleichgestellt." Es werde aber auch darauf hingewiesen - wenn auch mit dem Zusatz "nur" - dass der Unterschied in der Befristung (und der Einschränkung auf den schon bestehenden Praxissitz) liege. Die befristete Erlaubnis sei somit eben keine Approbation. Darüber hinaus mache der Beklagte zu Recht geltend, dass gerade die Befristung, die die Erlaubnis nach § 4 PsychThG kennzeichne, mit der Zulassung als Vertragspsychotherapeut nicht vereinbar sei, denn die Zulassung als Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeut sei ein auf Dauer angelegter statusbegründender Akt, eine befristete Zulassung sehe das Gesetz (anders als bei der Ermächtigung) nicht vor, vielmehr seien in § 95 Abs. 7 SGB V die Gründe für das Ende der Zulassung abschließend aufgezählt (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 5. Februar 2002 - B 6 KA 42/02 R -, wonach die grundsätzliche Bindungswirkung der Approbation für die Zulassung erfordere, dass die Approbation nicht nur wirksam erteilt, sondern auch bestandsfest sein müsse. Andernfalls bestehe keine ausreichende Grundlage für eine - auf Dauer angelegte - Zulassung). Ob im Übrigen die dem Kläger erteilte Ermächtigung durch den Beklagten zu Recht erfolgt sei, könne hier dahingestellt bleiben, da es nicht Gegenstand des Rechtstreites sei.

Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 19. August 2003 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 17. September 2003 (Posteingang beim SG wohl am 19. September 2003 - Eingangsstempel fehlt -) Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Kläger im Ergebnis nach wie vor geltend, entsprechend der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Stuttgart nach § 4 Abs. 1 PsychThG vom 2. Mai 2000 wie auch dem Schreiben vom 11. Juni 2000 ergebe sich, dass der Kläger einem approbierten Psychologischen Psychotherapeuten gleichgestellt sei und nur die Befristung und die Einschränkung auf den Praxissitz ihn von einem approbierten Psychotherapeuten unterscheide. Die vom Beklagten und dem SG angenommenen Unterscheidungskriterien zwischen einer Approbation und einer befristeten Erlaubnis stellten unzulässige Scheinargumente dar, denn auch eine Approbation könne befristet, zurückgenommen und widerrufen werden. Daher habe die Zulassung nicht bedarfsabhängig im Sinne von § 95 Abs. 11 SGB V erfolgen, sondern nach § 95 Abs. 10 SGB V bedarfsunabhängig ausgesprochen werden müssen. Infolge der versagten Zulassung sei dem Kläger eine formale Praxisübergabe an einen geeigneten Kollegen von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) mit der Begründung verweigert worden, er besitze nur eine Ermächtigung und nicht eine volle Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut. Daraus folge, dass die Entscheidung des Beklagten auch aus finanziellen Gründen eine Diskriminierung bedeute und ihn auch entsprechend finanziell schädige.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Mai 2003 sowie den Beschluss des Beklagten vom 21. Februar 2001 (Bescheid vom 23. April 2001) hinsichtlich der Ziffer 1 der Entscheidung (Ablehnung der Zulassung) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihn bedarfsunabhängig als Psychologischen Psychotherapeuten in H. zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladenen Nr. 1, 2, 6 und 7 beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat insoweit auf seine Ausführungen im Klageverfahren verwiesen.

Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt und auch sich im Übrigen nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist allein Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 23. April 2001 (Beschluss 21. Februar 2001), soweit darin die Ablehnung einer bedarfsunabhängigen Zulassung bestätigt worden ist. Nicht angefochten worden ist demgegenüber die unter Ziffer 2 in diesem Bescheid ausgesprochene befristete Ermächtigung, was der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Senat in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat. Damit ist der Bescheid des Zulassungsausschusses vom 14. Mai 2003, mit dem die Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2004 verlängert worden ist, auch nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Über den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 23. September 1999 (Beschluss 30. April 1999) ist ebenfalls nicht zu befinden. Denn der Bescheid des Berufungsausschusses tritt grundsätzlich als Regelung der Zulassungssache (Ermächtigungssache) an die Stelle des vorangegangenen Bescheides des Zulassungsausschusses und bildet den alleinigen Gegenstand der weiteren Beurteilung der Zulassungssache (BSG SozR 3 - 2500 § 96 Nr. 1).

II.

Die Berufung ist zulässig. Obwohl der Kläger wegen Vollendung des 68. Lebensjahres voraussichtlich nicht über den 31. Dezember 2004 hinaus vertragspsychotherapeutisch tätig werden wird und er bis dahin aufgrund seiner Ermächtigung vertragspsychotherapeutisch tätig sein darf, ergibt sich das Rechtsschutzinteresse schon aus dem Umstand, dass die Beigeladene Nr. 1 wegen fehlender Zulassung die Ausschreibung seines Vertragspsychotherapeutensitzes abgelehnt hat, wodurch der Kläger beim beabsichtigten Verkauf seiner Praxis im gesperrten Zulassungsbezirk H. (vgl. Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2003 - ÄBW 2003 S. 535) finanzielle Nachteile befürchten muss.

Die Berufung ist auch statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Denn streitig ist hier nicht eine Geld- oder Sachleistung bzw. ein darauf gerichteter Verwaltungsakt.

III.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn ein Anspruch des Klägers auf (bedarfsunabhängige) Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit besteht nicht.

1.) Nach § 95 Abs. 10 Satz 1 SGB V werden Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, wenn sie 1. bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzung der Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes und des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 Nr. 3 erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt haben, 2. bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorlegen und 3. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen haben. Der Zulassungsausschuss hat über die Zulassungsanträge bis zum 30. April 1999 zu entscheiden (§ 95 Abs. 10 Satz 2 SGB V).

Der Beklagte hat zutreffend die hier streitige (bedarfsunabhängige) Zulassung des Klägers zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit aufgrund der fehlenden Approbationsurkunde abgelehnt. Nach der Auffassung des Beklagten hat der Kläger die erforderliche Sockelqualifikation und die schutzwürdige Vortätigkeit erfüllt. Er vermochte bisher jedoch nicht die Approbationsurkunde vorzulegen, weil ihm das zuständige Regierungspräsidium die Approbation noch nicht erteilt hat. Ob das Regierungspräsidium dem Kläger zu Recht die Approbation versagt hat, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn seine Entscheidung hat insoweit Tatbestandswirkung, wobei noch nicht einmal die Erteilung der Approbation als solcher genügt, sondern in § 95 Abs 10 SGB V sogar die Ausstellung einer Approbationsurkunde verlangt wird. Wenn das BSG im Urteil vom 5. Februar 2003 - B 6 KA 42/02 die Auffassung vertreten hat, dass die Zulassungsgremien an die durch die Approbationsbehörde erteilte bestandssichere Approbation grundsätzlich gebunden sind, dann muss dies - weil im Gesetz sogar die positive Vorlage der Approbationsurkunde verlangt wird - erst recht im umgekehrten Fall der Versagung der Approbation gelten.

Die Auffassung des Klägers, mit der ihm erteilten befristeten Erlaubnis nach § 4 PsychThG erfülle er die Voraussetzungen des § 95 Abs. 10 SGB V vermag der Senat nicht zu teilen. Bereits der Wortlaut des Gesetzes steht dem entgegen, denn dort wird die Vorlage der Approbationsurkunde gefordert. Hätte der Gesetzgeber auch eine befristete Erlaubnis genügen lassen wollen, so hätte er dies im Gesetz entsprechend zum Ausdruck bringen müssen.

2.) Darüber hinaus räumen die Approbation und die befristete Erlaubnis unterschiedliche Rechtspositionen ein, die nicht einander gleichgestellt werden können

Gem. § 1 Abs. 1 PsychThG bedarf, wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" oder ausüben will, der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Die vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch auf Grund einer befristeten Erlaubnis zulässig (§ 1 Satz 2 PsychThG).

Gem. § 2 Abs. 1 PsychThG ist eine Approbation nach § 1 Abs. 1 Satz 1 auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist, 2. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, 3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und 4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist.

Die Approbation ist gem. § 3 Abs. 1 PsychThG zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die im Ausland erworbene Ausbildung nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 oder die nach § 12 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 2 nicht gegeben war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nicht vorgelegen hat. Die Approbation ist gem. § 3 Abs. 2 PsychThG zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegfällt. Gleiches gilt im Falle des nachträglichen, dauerhaften Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4.

Auf die Approbation kann gem. § 3 Abs. 4 durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

Gem. § 4 Abs. 1 PsychThG kann eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf nachweisen. In den Fällen, in denen die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt sind oder nach § 2 Abs. 2 nicht als erfüllt gelten, ist nachzuweisen, dass die im Ausland erworbene Ausbildung in den wesentlichen Grundzügen einer Ausbildung nach diesem Gesetz entspricht.

Die befristete Erlaubnis kann gem. § 4 Abs. 2 PsychThG auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit von höchstens drei Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise über drei Jahre hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn dies im Interesse der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung liegt.

Gem. § 4 Abs. 3 PsychThG haben Personen mit einer befristeten Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 die Rechte und Pflichten eines Angehörigen des Berufs, für dessen vorübergehende Ausübung ihnen die befristete Erlaubnis erteilt worden ist.

In Übereinstimmung mit dem Beklagten und dem SG ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger keinen Erfolg mit seiner Einwendung haben kann, die ihm erteilte (befristete) Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 PsychThG sei einer Approbation gleichzustellen und deshalb sei ihm auch die (bedarfsunabhängige) Zulassung zu erteilen. Vielmehr ist festzuhalten, dass sich gerade die Erlaubnis nach § 4 PsychThG von der Approbation nach § 2 PsychThG dadurch unterscheidet, dass sie anders als die Approbation nur befristet erteilt werden kann. Die Approbation kann dagegen nicht befristet werden. Sie kann allenfalls unter den engen Voraussetzungen des § 3 PsychThG zurückgenommen, widerrufen und zum Ruhen gebracht werden. Zu keinem anderen Ergebnis führt auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Regierungspräsidiums vom 11. Juni 2000. Denn selbstverständlich ist auch ein nicht approbierter Psychologischer Psychotherapeut, dem (nur) eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung erteilt worden ist, im selben Umfang gehalten, die Rechte und Pflichten eines Psychologischen Psychotherapeuten bezügl. der Ausübung des Berufes einzuhalten (§ 4 Abs. 3 PsychThG). Dies ändert aber nichts daran, dass die hier erteilte befristete Erlaubnis einer unbefristeten Approbation nicht gleichzustellen ist.

3.) Auch mit dem Zulassungsrecht ist eine vorübergehende Erlaubnis nicht vereinbar.

Zu Recht hat das SG, wie auch der Beklagte, darauf hingewiesen, dass gerade aufgrund dieser Befristung dem Kläger nicht eine (bedarfsunabhängige) Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit gewährt werden kann. Denn die Zulassung als Vertragspsychotherapeut ist ein auf Dauer angelegter statusbegründender Akt, der gerade nach der gesetzlichen Regelung (anders als die Ermächtigung) nicht befristet werden kann. Auch sind die Gründe für das Ende der Zulassung in § 95 Abs. 7 SGB V abschließend aufgeführt und dort ist eine Befristung gerade nicht genannt. Zu Recht hat das SG in diesem Zusammenhang auch noch auf die Entscheidung des BSG vom 5. Februar 2003 (B 6 KA 42/02 R zur Veröffentlichung vorgesehen) hingewiesen, wonach die grundsätzliche Bindungswirkung der Approbation für die Zulassung auf der anderen Seite auch erfordert, dass diese Approbation nicht nur wirksam erteilt, sondern auch bestandsfest sein muss, da andernfalls keine ausreichende Grundlage für eine - auf Dauer angelegte - Zulassung besteht. Die Zulassung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung erfordert grundsätzlich die Eintragung in das Arztregister (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Diese wiederum hat die Approbation als Arzt (§ 95a Abs. 1 Nr. 1 SGB V) bzw als Psychotherapeut nach § 2 oder 12 PsychThG (§ 95c Satz 1 Nr. 1 SGB V) zur Voraussetzung. In dem Verhältnis von Approbation, Arztregistereintrag und Zulassung - mit vielfältigen Überschneidungen von Berufsrecht und Vertragsarztrecht - ist die Approbation somit der Ausgangspunkt, auf dem die weiteren Akte wie Arztregistereintrag und Zulassung aufbauen. Im System der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung entfaltet die Zulassung vielfältige Wirkungen. Insbesondere berechtigt sie zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, ua auch dazu, Leistungen an Versicherte auf Kosten der Krankenkassen (Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln) zu veranlassen, führt zu Mitgliedschaftsrechten und -pflichten gegenüber den KVen und vermittelt Ansprüche gegen diese auf Teilhabe an der Verteilung der Gesamtvergütungen (so BSG aaO). Die Beteiligten am System der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung, die Versicherten, die Krankenkassen, die KVen, aber auch die anderen zugelassenen Behandler, müssen sich darauf verlassen können, dass dem Betroffenen der Status als Vertragsarzt/-psychotherapeut zusteht. Deshalb wird der Zulassungs- und Ermächtigungsstatus auch rechtsförmig erteilt; er wirkt konstitutiv und ist einer rückwirkenden Erteilung nicht zugänglich. Die Beendigung von Zulassung und Ermächtigung muss daher klar geregelt sein (so BSG aaO mit Hinweis auf BSGE 86, 121, 123 f = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 16 f; vgl. auch BSG, Urteil vom 6. November 2002 - B 6 KA 39/01 R -, nicht veröffentlicht).

Hier ist der Fall sogar so gelagert, dass dem Kläger bislang überhaupt keine (nicht einmal zumindest eine noch nicht bestandskräftige) Approbation erteilt worden ist, sondern er um eine solche noch streitet und er bislang lediglich über eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung verfügt. Es fehlt also gerade in besonders deutlicher Weise an einer ausreichenden Grundlage für eine auf Dauer angelegte Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit.

Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich in diesen Zusammenhang auch der vom Kläger jetzt hier im Berufungsverfahren noch angeführte (für ihn zugegebenermaßen finanziell nachteilige) Umstand, dass er aufgrund der fehlenden Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit seine Praxis nunmehr nicht an einen Nachfolger übergeben kann.

Inwieweit die vom Beklagten gewählte Möglichkeit dem Kläger statt der begehrten Zulassung eine Ermächtigung nach § 95 Abs. 11 SGB V zu erteilen rechtlich zulässig ist oder nicht, kann hier dahingestellt bleiben, da dies wie bereits festgestellt nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

Aus all diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis 2. Januar 2002 geltenden Fassung, die nach dem Urteil des BSG vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R - in Fällen weiterhin anwendbar ist, in denen - wie hier - das gerichtliche Verfahren vor dem 2. Januar 2002 anhängig geworden ist (vgl. z. B. BSG, Beschluss vom 30. August 2002 - B 13 SF 1/02 S -)

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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