Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 1431/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 773/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Vorgezogene IBM-Altersrente und die Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs sind als Renten der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die 1949 geborene Klägerin war bis 31.12.1999 bei der Fa. IBM Deutschland Informationssysteme GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Ziff. 2 der Auflösungsvereinbarung erhielt die Klägerin nach dem gültigen Frühpensionierungsprogramm 1999 ab 01.01.2000 folgende Leistungen: 2.1 Vorgezogene IBM-Altersrente gemäß den Bestimmungen des IBM-Versorgungswerkes brutto DM 1.162,- 2.2 Subvention des versicherungsmathematischen Abzuges brutto DM 569,- 2.3 Befristetes Überbrückungsgeld brutto DM 3.875,- 2.4 Befristeter Sozialversicherungszuschuss brutto DM 600,- unter dem Vorbehalt der Nachberechnung nach dem 31.12.1999 monatliche Gesamtleistung brutto DM 6.206,- Nach Ziff. 4 der Vereinbarung erklärte der Mitarbeiter mit Annahme dieses Angebots sein Einverständnis zum Angebot Frühpensionierungsprogramm 1999. Zugleich akzeptierte er damit die Bedingungen des Merkblattes zum "Frühpensionierungsprogramm 1999".
Vom 01.02. bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld und war deshalb pflichtversichertes Mitglied der Beklagten.
Mit Bescheid vom 10.12.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, während der Zeit vom 01.02. bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 sei sie als Bezieherin von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz pflichtversichert. Während der Pflichtversicherung unterliege ihr Versorgungsbezug von der IBM Deutschland Informationssysteme GmbH (seit 01.01.2000) der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 226 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 57 SGB XI. Für die Zeit vom 01.02.2000 bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 sei eine Forderung von DM 1.935,58 ermittelt worden. Die Beklagte fügte als Anlage eine Ermittlung der Beiträge unter Einbeziehung der von der Fa. IBM Deutschland gezahlten Versorgungsbezüge bei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, weder in den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen der Beklagten noch in der Informationsbroschüre der Bundesanstalt für Arbeit "Merkblatt für Arbeitslose" werde darauf hingewiesen, dass während des Bezugs von Arbeitslosengeld zusätzliche Einnahmen der KV/PV-Pflicht unterliegen. Unabhängig davon könne es wohl kaum zutreffen, dass monatliche Abfindungszahlungen während dieser Zeit zu Beitragsforderungen seitens der Krankenkasse führten, während eine einmalige Abfindungszahlung beim Ausscheiden aus einem Unternehmen unberücksichtigt bleibe. Auch sei ihr telefonisch von einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt worden, dass grundsätzlich keine rückwirkenden Beitragsforderungen vorgenommen würden. Ehemalige Kollegen, die ebenfalls im Rahmen eines Auflösungsvertrages aus dem Unternehmen ausgeschieden seien und monatliche Abfindungszahlungen erhielten, hätten während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld keine zusätzlichen Beitragsforderungen erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2002 gab die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin nicht statt: Die an den Erhalt von Versorgungsbezügen geknüpfte Beitragspflicht entstehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kraft Gesetzes und sei von der Kenntnis des Versicherten unabhängig, denn auch die Beitragsansprüche aus Versorgungsbezügen entstünden gemäß § 22 Abs. 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen zur Kranken- und Pflegeversicherung ergebe sich aus dem Gesetz, sie könne nicht umgangen werden. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei bisher nicht eingetreten, auch seien die Beiträge nicht verwirkt. Die Klägerin sei während der Zeit vom 01.02. bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 als Leistungsbezieherin nach dem SGB III pflichtversichert gewesen. Bei Personen, deren Leistungen nach dem SGB III aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berechnet würden, würden als Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Beiträge maximal 80% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gelten (Urteil des BSG vom 29.09.1997 - 8 RKn 4/97 -). Beiträge aus Versorgungsbezügen seien für die Betroffenen aus der Differenz zwischen dieser Bemessungsgrundlage und dem Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Dem entsprächen die berechneten und zu entrichtenden Beiträge in Höhe von 989,65 EUR (DM 1.935,58).
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten handle es sich nicht um Versorgungsbezüge gemäß § 229 SGB V, vielmehr sei eine gesplittete Kapitalabfindung aus Gründen des Verlustes des Arbeitsplatzes anzunehmen. "Der Charakter der Leistung werde im übrigen aus dem Merkblatt zur Frühpensionierungsvereinbarung der ehemaligen Arbeitgeberin vorgelegt."
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen zählten die Renten der betrieblichen Altersversorgung. Hierzu gehörten die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zuflössen. Die Klägerin erhalte im Rahmen der Frühpensionierung einen Versorgungsbezug, der sich aus der regulären Betriebsrente und aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung zusammensetze. Beide Leistungen dienten der Versorgung und stellten daher einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar. Lediglich Leistungen aus betrieblichen Sozialplänen zählten nicht zu den Versorgungsbezügen, da sie einen Entschädigungscharakter hätten. Die Beklagte legte ein Schreiben der IBM Deutschland GmbH vom August 2002 vor, demzufolge die Klägerin zum 31.12.1999 im Rahmen einer Frühpensionierungsvereinbarung ausgeschieden sei und seit 01.01.2000 u.a. Leistungen aus dem Versorgungswerk (IBM Betriebsrente) und zusätzliche Zahlungen, die aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung zugesagt worden seien (s. beiliegendes Merkblatt), erhalte.
Mit Urteil vom 26.11.2002, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 28.01.2003, wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird inhaltlich verwiesen.
Dagegen richtet sich die am 27.02.2003 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie hält daran fest, dass es sich bei den Zahlungen des früheren Arbeitgebers, der Fa. IBM, nicht um Versorgungsbezüge, sondern richtigerweise um gesplittete Kapitalabfindungen handle, welche nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen des § 226 I SGB V gehörten. Die Zahlungen seien aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Fa. IBM geleistet worden, nachdem ihr Arbeitsplatz dort weggefallen sei. Ein vergleichbarer Arbeitsplatz habe nicht zur Verfügung gestanden. Unter Vermittlung des Betriebsrats sei sodann mit der Personalabteilung die Vereinbarung zur Zahlung von 70% bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehandelt worden. Wichtig sei insoweit, dass ausscheidende Mitarbeiter der IBM, welche die Einmalzahlung der Kapitalabfindung gewählt hätten, mit dieser Zahlung nicht zur Beitragspflicht herangezogen würden. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich auch aus der deutlichen Schlechterstellung von Arbeitslosen bei Anwendung der herangezogenen Grundsätze zur Beitragspflicht. Je geringer die Bemessungsgrundlage, je weniger der Arbeitslose also verdient habe, desto höher würden Versorgungsbezüge anteilig belastet. Des weiteren sei nicht zu akzeptieren, dass bei demselben Prozedere Miet- und Zinseinkünfte nicht herangezogen würden. Auch hier finde eine Ungleichbehandlung statt. Darüber hinaus sei sie nicht darüber belehrt worden, dass ihre Einnahmen zur Berechnung der Beiträge herangezogen würden. Wäre sie entsprechend belehrt worden, hätte sie den ebenfalls möglichen Weg einer einmaligen Kapitalabfindung gewählt. Kollegen seien bei vergleichbaren Leistungen von anderen Krankenkassen nicht zur Zahlung herangezogen worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2002 sowie den Bescheid vom 10. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, im Rahmen einer Frühpensionierung erhalte die Klägerin einen Versorgungsbezug, der sich aus der regulären Betriebsrente und aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung zusammensetze. Beide Leistungen dienten der Versorgung und stellten deshalb einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar.
Der Senat hat eine Auskunft der Fa. IBM Deutschland GmbH eingeholt. Darin wird mitgeteilt, es habe die Möglichkeit bestanden, anstelle der monatlichen Überbrückungszahlung eine Kapitalleistung zu erhalten. Das Merkblatt Frühpensionierungsvereinbarung sei Bestandteil des Vertrages geworden. Für Februar und März 2000 und Juli 2000 bis November 2001 habe die Klägerin folgende Leistungen erhalten: EUR 596,68 Betriebsrente, EUR 292,46 VMA-Subvention, EUR 2.038,52 Überbrückungsgeld und EUR 306,78 SV-Zuschuss. Die Fa. IBM hat die Auflösungsvereinbarung, das für die Klägerin gültige Versorgungswerk der IBM Deutschland GmbH und das Merkblatt Frühpensionierungsvereinbarung - 70% Modell - 1999 beigefügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin war als Bezieherin von Arbeitslosengeld vom 01.02. bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 versicherungspflichtig (§ 232a Sozialgesetzbuch 5. Buch -SGB V-, § 20 SGB XI). Beiträge sind in diesem Zeitraum nicht nur aus dem Arbeitslosengeld, sondern auch aus den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zu erheben (§ 57 Abs. 1 SGB XI, § 232a Abs. 4 i.V.m. § 226 Abs. 1 Ziff. 3 SGB V). Zu den Versorgungsbezügen gehören auch Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
Die vorgezogene IBM- Altersrente und die Subvention des versicherungsmathematischen Abzuges, die die Klägerin seit 01.01.2000 nach Teil I B der Frühpensionierungsvereinbarung 1999 erhält, ist eine Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S. der genannten Vorschriften und als solche beitragspflichtig. Es handelt sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Hierzu werden alle Leistungen gerechnet, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt wird, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und diese Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wird (vgl. BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 12 und 13 m. W. N.). Diesen Begriffsmerkmalen genügen die in der Frühpensionierungsregelung i.V.m. dem Versorgungswerk zugesagte IBM-Altersrente und Subvention des versicherungsmathematischen Abzuges. Das Versorgungswerk der IBM Deutschland dient nach Artikel 1 § 1 der Satzung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der in der IBM beschäftigten Mitarbeiter. Nach § 8 der Satzung erhält ein Mitarbeiter, der nach mindestens 10 IBM-Dienstjahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit Zustimmung der IBM ausscheidet und vorzeitig in den Ruhestand tritt, eine vorgezogene Altersrente. Vorgezogene Altersrenten werden bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ... zu hundert Prozent von dem Trägerunternehmen mit Rechtsanspruch bezahlt (Ziffer 1, 1.2. der Anlage 2 zur Konzernbetriebsvereinbarung vom 15.12.1994). Nach Teil I B Ziffer 1 des Merkblattes- Frühpensionierungsvereinbarung 1999 - wird die IBM Rente und Subvention des versicherungsmathematischen Abzuges nach den Regeln des Versorgungswerkes berechnet. Die Rentenzahlung erfolgt für den laufenden Monat am Ende des Monats. Der versicherungsmathematische Abzug, den das Versorgungswerk für den Bezug einer vorgezogenen IBM Altersrente vorzieht, wird mit 0,5 % pro Monat, bis maximal zum Monat der Vollendung des 54. Lebensjahres subventioniert (Teil I B Ziffer 1.2.). Die IBM Rente und die VMA-Subvention werden ab dem Folgemonat des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt (Teil I B Ziffer 4). Zu dem unter Ziffer 2 geregelten Überbrückungsgeld enthält Ziffer 5 eine Wahlmöglichkeit dahingehend, die laufende Zahlung des Überbrückungsgeldes in eine einmalige Abfindung umzuwandeln.
Im Falle der Klägerin, die langjährige Mitarbeiterin bei IBM Deutschland war, steht der Zusammenhang der vorgezogenen Altersrente und der VMA- Subvention mit ihrer früheren Berufstätigkeit außer Frage. Es handelt sich um laufende Einnahmen, die aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis erzielt werden und daher der Rente gleichzusetzen sind.
Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen hat die Klägerin gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V selbst zu tragen. Die Beklagte kann die Beiträge auch bei der Klägerin einziehen, da nach Teil I B Ziffer 6 des Merkblattes -Frühpensionierungsvereinbarung- die auf die Leistungen entfallenden gesetzlichen Abgaben von dem ausscheidenden Mitarbeiter zu tragen sind.
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die der Klägerin über die vorgezogene IBM-Rente und die VMA-Subvention hinaus gewährten Leistungen, insbesondere das befristete Übergangsgeld überhaupt eine betriebliche Altersversorgung darstellen, denn zu Recht weist die Beklagte daraufhin, dass während der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges die Versorgungsbezüge nur bis zur Differenz zwischen der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken - und Pflegeversicherung und dem zur Berechnung der Leistung nach dem SGB III herangezogenen Arbeitsentgelt der Beitragspflicht unterliegt; bereits die vorgezogene Altersrente und die Subvention übersteigen den Differenzbetrag, sodass die übrigen Leistungen ohnehin nicht herangezogen wurden.
Soweit die Klägerin geltend macht, bei den Zahlungen des früheren Arbeitgebers handle es sich nicht um Versorgungsbezüge, sondern richtigerweise um gesplittete Kapitalabfindungen bzw. um Zahlungen aus Anlass des Arbeitsplatzverlustes, kann dem allenfalls bezüglich des Übergangsgeldes gefolgt werden. Bei der vorgezogenen IBM-Altersrente und der VMA-Subvention handelt es sich dagegen eindeutig um Versorgungsbezüge i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Nur für das Überbrückungsgeld bestand auch die Wahlmöglichkeit einer Kapitalabfindung. Da dieses ohnehin bei der Beitragsberechnung außen vor blieb, ist es unerheblich, ob die Klägerin belehrt wurde. Die Beitragspflicht zur Kranken - und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen, d.h. hier aus der IBM-Altersrente und der VMA-Subvention, ergibt sich aus dem Gesetz; auf die Kenntnis der Beitragspflicht kommt es insoweit nicht an. Die Sozialversicherung lässt das Versicherungsverhältnis grundsätzlich unabhängig vom Willen der Beteiligten, von der Erfüllung von Meldepflichten und Beitragszahlungen entstehen.
Die gesetzlich normierte Beitragspflicht der Versorgungsbezüge verletzt auch nicht verfassungsrechtliche Positionen der Klägerin. Das BSG hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber weder durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes noch durch das Rechtsstaatsprinzip gehindert war, bei der Neuregelung der Krankenversicherung der Rentner Renten der betrieblichen Altersversorgung mit Beiträgen zu belegen ( BSG, Urteil vom 11.10.2001 -B 12 KR 4/00 R-). Das Bundesverfassungsgericht hat die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht nicht nur gebilligt, sondern wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips sogar für geboten erachtet (Entscheidung vom 6.12.1988 -2 BvL 18/84 -BverfGE 79, 223, 237 ff - SozR 2200 § 180 Nr. 46).
Gegen die Höhe der Beiträge hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben, insoweit sind Fehler zuungunsten der Klägerin auch nicht erkennbar.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die 1949 geborene Klägerin war bis 31.12.1999 bei der Fa. IBM Deutschland Informationssysteme GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Ziff. 2 der Auflösungsvereinbarung erhielt die Klägerin nach dem gültigen Frühpensionierungsprogramm 1999 ab 01.01.2000 folgende Leistungen: 2.1 Vorgezogene IBM-Altersrente gemäß den Bestimmungen des IBM-Versorgungswerkes brutto DM 1.162,- 2.2 Subvention des versicherungsmathematischen Abzuges brutto DM 569,- 2.3 Befristetes Überbrückungsgeld brutto DM 3.875,- 2.4 Befristeter Sozialversicherungszuschuss brutto DM 600,- unter dem Vorbehalt der Nachberechnung nach dem 31.12.1999 monatliche Gesamtleistung brutto DM 6.206,- Nach Ziff. 4 der Vereinbarung erklärte der Mitarbeiter mit Annahme dieses Angebots sein Einverständnis zum Angebot Frühpensionierungsprogramm 1999. Zugleich akzeptierte er damit die Bedingungen des Merkblattes zum "Frühpensionierungsprogramm 1999".
Vom 01.02. bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld und war deshalb pflichtversichertes Mitglied der Beklagten.
Mit Bescheid vom 10.12.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, während der Zeit vom 01.02. bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 sei sie als Bezieherin von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz pflichtversichert. Während der Pflichtversicherung unterliege ihr Versorgungsbezug von der IBM Deutschland Informationssysteme GmbH (seit 01.01.2000) der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 226 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 57 SGB XI. Für die Zeit vom 01.02.2000 bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 sei eine Forderung von DM 1.935,58 ermittelt worden. Die Beklagte fügte als Anlage eine Ermittlung der Beiträge unter Einbeziehung der von der Fa. IBM Deutschland gezahlten Versorgungsbezüge bei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, weder in den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen der Beklagten noch in der Informationsbroschüre der Bundesanstalt für Arbeit "Merkblatt für Arbeitslose" werde darauf hingewiesen, dass während des Bezugs von Arbeitslosengeld zusätzliche Einnahmen der KV/PV-Pflicht unterliegen. Unabhängig davon könne es wohl kaum zutreffen, dass monatliche Abfindungszahlungen während dieser Zeit zu Beitragsforderungen seitens der Krankenkasse führten, während eine einmalige Abfindungszahlung beim Ausscheiden aus einem Unternehmen unberücksichtigt bleibe. Auch sei ihr telefonisch von einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt worden, dass grundsätzlich keine rückwirkenden Beitragsforderungen vorgenommen würden. Ehemalige Kollegen, die ebenfalls im Rahmen eines Auflösungsvertrages aus dem Unternehmen ausgeschieden seien und monatliche Abfindungszahlungen erhielten, hätten während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld keine zusätzlichen Beitragsforderungen erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2002 gab die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin nicht statt: Die an den Erhalt von Versorgungsbezügen geknüpfte Beitragspflicht entstehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kraft Gesetzes und sei von der Kenntnis des Versicherten unabhängig, denn auch die Beitragsansprüche aus Versorgungsbezügen entstünden gemäß § 22 Abs. 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen zur Kranken- und Pflegeversicherung ergebe sich aus dem Gesetz, sie könne nicht umgangen werden. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei bisher nicht eingetreten, auch seien die Beiträge nicht verwirkt. Die Klägerin sei während der Zeit vom 01.02. bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 als Leistungsbezieherin nach dem SGB III pflichtversichert gewesen. Bei Personen, deren Leistungen nach dem SGB III aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berechnet würden, würden als Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Beiträge maximal 80% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gelten (Urteil des BSG vom 29.09.1997 - 8 RKn 4/97 -). Beiträge aus Versorgungsbezügen seien für die Betroffenen aus der Differenz zwischen dieser Bemessungsgrundlage und dem Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Dem entsprächen die berechneten und zu entrichtenden Beiträge in Höhe von 989,65 EUR (DM 1.935,58).
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten handle es sich nicht um Versorgungsbezüge gemäß § 229 SGB V, vielmehr sei eine gesplittete Kapitalabfindung aus Gründen des Verlustes des Arbeitsplatzes anzunehmen. "Der Charakter der Leistung werde im übrigen aus dem Merkblatt zur Frühpensionierungsvereinbarung der ehemaligen Arbeitgeberin vorgelegt."
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen zählten die Renten der betrieblichen Altersversorgung. Hierzu gehörten die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zuflössen. Die Klägerin erhalte im Rahmen der Frühpensionierung einen Versorgungsbezug, der sich aus der regulären Betriebsrente und aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung zusammensetze. Beide Leistungen dienten der Versorgung und stellten daher einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar. Lediglich Leistungen aus betrieblichen Sozialplänen zählten nicht zu den Versorgungsbezügen, da sie einen Entschädigungscharakter hätten. Die Beklagte legte ein Schreiben der IBM Deutschland GmbH vom August 2002 vor, demzufolge die Klägerin zum 31.12.1999 im Rahmen einer Frühpensionierungsvereinbarung ausgeschieden sei und seit 01.01.2000 u.a. Leistungen aus dem Versorgungswerk (IBM Betriebsrente) und zusätzliche Zahlungen, die aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung zugesagt worden seien (s. beiliegendes Merkblatt), erhalte.
Mit Urteil vom 26.11.2002, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 28.01.2003, wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird inhaltlich verwiesen.
Dagegen richtet sich die am 27.02.2003 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie hält daran fest, dass es sich bei den Zahlungen des früheren Arbeitgebers, der Fa. IBM, nicht um Versorgungsbezüge, sondern richtigerweise um gesplittete Kapitalabfindungen handle, welche nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen des § 226 I SGB V gehörten. Die Zahlungen seien aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Fa. IBM geleistet worden, nachdem ihr Arbeitsplatz dort weggefallen sei. Ein vergleichbarer Arbeitsplatz habe nicht zur Verfügung gestanden. Unter Vermittlung des Betriebsrats sei sodann mit der Personalabteilung die Vereinbarung zur Zahlung von 70% bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehandelt worden. Wichtig sei insoweit, dass ausscheidende Mitarbeiter der IBM, welche die Einmalzahlung der Kapitalabfindung gewählt hätten, mit dieser Zahlung nicht zur Beitragspflicht herangezogen würden. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich auch aus der deutlichen Schlechterstellung von Arbeitslosen bei Anwendung der herangezogenen Grundsätze zur Beitragspflicht. Je geringer die Bemessungsgrundlage, je weniger der Arbeitslose also verdient habe, desto höher würden Versorgungsbezüge anteilig belastet. Des weiteren sei nicht zu akzeptieren, dass bei demselben Prozedere Miet- und Zinseinkünfte nicht herangezogen würden. Auch hier finde eine Ungleichbehandlung statt. Darüber hinaus sei sie nicht darüber belehrt worden, dass ihre Einnahmen zur Berechnung der Beiträge herangezogen würden. Wäre sie entsprechend belehrt worden, hätte sie den ebenfalls möglichen Weg einer einmaligen Kapitalabfindung gewählt. Kollegen seien bei vergleichbaren Leistungen von anderen Krankenkassen nicht zur Zahlung herangezogen worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2002 sowie den Bescheid vom 10. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, im Rahmen einer Frühpensionierung erhalte die Klägerin einen Versorgungsbezug, der sich aus der regulären Betriebsrente und aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung zusammensetze. Beide Leistungen dienten der Versorgung und stellten deshalb einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar.
Der Senat hat eine Auskunft der Fa. IBM Deutschland GmbH eingeholt. Darin wird mitgeteilt, es habe die Möglichkeit bestanden, anstelle der monatlichen Überbrückungszahlung eine Kapitalleistung zu erhalten. Das Merkblatt Frühpensionierungsvereinbarung sei Bestandteil des Vertrages geworden. Für Februar und März 2000 und Juli 2000 bis November 2001 habe die Klägerin folgende Leistungen erhalten: EUR 596,68 Betriebsrente, EUR 292,46 VMA-Subvention, EUR 2.038,52 Überbrückungsgeld und EUR 306,78 SV-Zuschuss. Die Fa. IBM hat die Auflösungsvereinbarung, das für die Klägerin gültige Versorgungswerk der IBM Deutschland GmbH und das Merkblatt Frühpensionierungsvereinbarung - 70% Modell - 1999 beigefügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin war als Bezieherin von Arbeitslosengeld vom 01.02. bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 versicherungspflichtig (§ 232a Sozialgesetzbuch 5. Buch -SGB V-, § 20 SGB XI). Beiträge sind in diesem Zeitraum nicht nur aus dem Arbeitslosengeld, sondern auch aus den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zu erheben (§ 57 Abs. 1 SGB XI, § 232a Abs. 4 i.V.m. § 226 Abs. 1 Ziff. 3 SGB V). Zu den Versorgungsbezügen gehören auch Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
Die vorgezogene IBM- Altersrente und die Subvention des versicherungsmathematischen Abzuges, die die Klägerin seit 01.01.2000 nach Teil I B der Frühpensionierungsvereinbarung 1999 erhält, ist eine Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S. der genannten Vorschriften und als solche beitragspflichtig. Es handelt sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Hierzu werden alle Leistungen gerechnet, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt wird, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und diese Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wird (vgl. BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 12 und 13 m. W. N.). Diesen Begriffsmerkmalen genügen die in der Frühpensionierungsregelung i.V.m. dem Versorgungswerk zugesagte IBM-Altersrente und Subvention des versicherungsmathematischen Abzuges. Das Versorgungswerk der IBM Deutschland dient nach Artikel 1 § 1 der Satzung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der in der IBM beschäftigten Mitarbeiter. Nach § 8 der Satzung erhält ein Mitarbeiter, der nach mindestens 10 IBM-Dienstjahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit Zustimmung der IBM ausscheidet und vorzeitig in den Ruhestand tritt, eine vorgezogene Altersrente. Vorgezogene Altersrenten werden bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ... zu hundert Prozent von dem Trägerunternehmen mit Rechtsanspruch bezahlt (Ziffer 1, 1.2. der Anlage 2 zur Konzernbetriebsvereinbarung vom 15.12.1994). Nach Teil I B Ziffer 1 des Merkblattes- Frühpensionierungsvereinbarung 1999 - wird die IBM Rente und Subvention des versicherungsmathematischen Abzuges nach den Regeln des Versorgungswerkes berechnet. Die Rentenzahlung erfolgt für den laufenden Monat am Ende des Monats. Der versicherungsmathematische Abzug, den das Versorgungswerk für den Bezug einer vorgezogenen IBM Altersrente vorzieht, wird mit 0,5 % pro Monat, bis maximal zum Monat der Vollendung des 54. Lebensjahres subventioniert (Teil I B Ziffer 1.2.). Die IBM Rente und die VMA-Subvention werden ab dem Folgemonat des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt (Teil I B Ziffer 4). Zu dem unter Ziffer 2 geregelten Überbrückungsgeld enthält Ziffer 5 eine Wahlmöglichkeit dahingehend, die laufende Zahlung des Überbrückungsgeldes in eine einmalige Abfindung umzuwandeln.
Im Falle der Klägerin, die langjährige Mitarbeiterin bei IBM Deutschland war, steht der Zusammenhang der vorgezogenen Altersrente und der VMA- Subvention mit ihrer früheren Berufstätigkeit außer Frage. Es handelt sich um laufende Einnahmen, die aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis erzielt werden und daher der Rente gleichzusetzen sind.
Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen hat die Klägerin gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V selbst zu tragen. Die Beklagte kann die Beiträge auch bei der Klägerin einziehen, da nach Teil I B Ziffer 6 des Merkblattes -Frühpensionierungsvereinbarung- die auf die Leistungen entfallenden gesetzlichen Abgaben von dem ausscheidenden Mitarbeiter zu tragen sind.
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die der Klägerin über die vorgezogene IBM-Rente und die VMA-Subvention hinaus gewährten Leistungen, insbesondere das befristete Übergangsgeld überhaupt eine betriebliche Altersversorgung darstellen, denn zu Recht weist die Beklagte daraufhin, dass während der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges die Versorgungsbezüge nur bis zur Differenz zwischen der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken - und Pflegeversicherung und dem zur Berechnung der Leistung nach dem SGB III herangezogenen Arbeitsentgelt der Beitragspflicht unterliegt; bereits die vorgezogene Altersrente und die Subvention übersteigen den Differenzbetrag, sodass die übrigen Leistungen ohnehin nicht herangezogen wurden.
Soweit die Klägerin geltend macht, bei den Zahlungen des früheren Arbeitgebers handle es sich nicht um Versorgungsbezüge, sondern richtigerweise um gesplittete Kapitalabfindungen bzw. um Zahlungen aus Anlass des Arbeitsplatzverlustes, kann dem allenfalls bezüglich des Übergangsgeldes gefolgt werden. Bei der vorgezogenen IBM-Altersrente und der VMA-Subvention handelt es sich dagegen eindeutig um Versorgungsbezüge i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Nur für das Überbrückungsgeld bestand auch die Wahlmöglichkeit einer Kapitalabfindung. Da dieses ohnehin bei der Beitragsberechnung außen vor blieb, ist es unerheblich, ob die Klägerin belehrt wurde. Die Beitragspflicht zur Kranken - und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen, d.h. hier aus der IBM-Altersrente und der VMA-Subvention, ergibt sich aus dem Gesetz; auf die Kenntnis der Beitragspflicht kommt es insoweit nicht an. Die Sozialversicherung lässt das Versicherungsverhältnis grundsätzlich unabhängig vom Willen der Beteiligten, von der Erfüllung von Meldepflichten und Beitragszahlungen entstehen.
Die gesetzlich normierte Beitragspflicht der Versorgungsbezüge verletzt auch nicht verfassungsrechtliche Positionen der Klägerin. Das BSG hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber weder durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes noch durch das Rechtsstaatsprinzip gehindert war, bei der Neuregelung der Krankenversicherung der Rentner Renten der betrieblichen Altersversorgung mit Beiträgen zu belegen ( BSG, Urteil vom 11.10.2001 -B 12 KR 4/00 R-). Das Bundesverfassungsgericht hat die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht nicht nur gebilligt, sondern wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips sogar für geboten erachtet (Entscheidung vom 6.12.1988 -2 BvL 18/84 -BverfGE 79, 223, 237 ff - SozR 2200 § 180 Nr. 46).
Gegen die Höhe der Beiträge hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben, insoweit sind Fehler zuungunsten der Klägerin auch nicht erkennbar.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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