L 4 KR 872/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 RA 1012/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 872/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
keine Vorrang des Erstattungsanspruchs bei Vorausabtretung (Anschluss an BSG)
Die Berufung der Beigeladenen zu 2) wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 2) hat der Klägerin die außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte aus einem Rentennachzahlungsanspruch der G. H. (G.H.) zunächst den Erstattungsanspruch der Barmer Ersatzkasse (BEK) wegen an G.H. gezahlten Krankengeldes (Krg) zu befriedigen oder vorrangig Zahlungen an die Gläubige-rin einer Sicherungsabtretung, mithin an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der G. G. (G.G.), zu leisten hat.

Die am 1943 geborene G.H. ist bei der BEK krankenversichert. Wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) bezog sie vom 18. September 1998 bis 04. Februar 2000 von dieser Krg. Mit Bescheid vom 17. Februar 2000 gewährte die Beklagte G.H. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) ab 03. März 1999, wobei der monatliche Rentenzahlbetrag ab 01. April 2000 DM 1.565,61 betrug. Für die Zeit vom 03. März 1999 bis 31. März 2000 errechnete die Beklagte eine Nachzahlung in Höhe von DM 20.170,22 (Rentenzahlbetrag ab 03. März 1999: DM 1.544,85 und ab 01. Juli 1999: DM 1.565,61). Diesen Betrag behielt sie im Hinblick auf vorrangig zu erfüllende Ansprüche zunächst ein.

Im Hinblick auf das an G.H. ab 18. September 1998 gezahlte Krg hatte die BEK mit bei der Be-klagten am 19. Oktober 1999 eingegangenem Schreiben vom 14. Oktober 1999 gemäß § 103 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) einen Erstattungsanspruch angemeldet, den sie mit Schreiben vom 28. Februar 2000 für den Zeitraum vom 02. März 1999 bis 04. Februar 2000 mit DM 17.304,79 bezifferte. Am 29. Dezember 1999 war bei der Beklagten ferner der zwischen G.G. und G.H. am 29. Dezember 1998 abgeschlossene Vertrag eingegangen, mit dem G.H. der G.G. u.a. ihre ge-genwärtigen und künftigen Ansprüche auf "gesetzliche Renten" mit sofortiger Wirkung abgetre-ten hatte, und zwar beschränkt auf den jeweils pfändbaren Teil der Ansprüche. Zur Berechnung des pfändbaren Teils der Gesamteinkünfte sollten die abgetretenen Einkünfte der G.H. entspre-chend § 850e Nr. 2, 2a der Zivilprozessordnung (ZPO) zusammengerechnet werden. Mit Schreiben vom 04. Februar 2000 teilte im Übrigen das Arbeitsamt (jetzt: Arbeitsagentur [ArbA]) Offenburg der Beklagten mit, dass an G.H. Leistungen nach dem Dritten Buch des So-zialgesetzbuchs (SGB III) gezahlt worden seien bzw. gezahlt würden, weshalb ein Erstattungsan-spruch gemäß § 103 bzw. § 104 SGB X geltend gemacht werde.

Aus dem Rentennachzahlungsbetrag von DM 20.170,22 überwies die Beklagte der BEK zur Er-füllung ihres Erstattungsanspruchs für den Zeitraum vom 03. März 1999 bis 04. Februar 2000 insgesamt DM 17.254,95. Von dem Restbetrag in Höhe von DM 2.915,27 zahlte sie DM 1.997,00 an G.G. und DM 918,27 an G.H. Hiervon unterrichtete sie G.G. und G.H. mit Schreiben vom 17. März 2000. Zur Ermittlung des an G.G. zu zahlenden Betrags hatte die Be-klagte zur Feststellung des monatlich pfändbaren Betrags Gesamteinkünfte der G.H. in Höhe von DM 2.825,46 (Rente wegen EU: DM 1.565,61, Witwenrente der gesetzlichen Rentenversiche-rung: DM 1.130,65, Witwenrente des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-Württemberg [Versorgungswerk]: DM 129,20) zugrunde gelegt und daraus einen monatlich pfändbaren und insoweit abtretbaren Gesamtbetrag in Höhe von DM 1.127,70 ermittelt. Da die Beklagte davon ausging, dass das Versorgungswerk auf die Abtretung aus dem Vertrag vom 29. Dezember 1998 G.G. den gesamten Rentenbetrag zur Verfügung stelle, gelangte sie zu einem abtretbaren Betrag aus den von ihr zu zahlenden Renten in Höhe von DM 998,50. Auf den seitens des ArbA geltend gemachten Erstattungsanspruch, der sich im Hinblick auf das vom 05. bis 29. Februar 2000 gewährte Arbeitslosengeld (Alg) auf DM 1.231,00 belief, leistete die Beklagte keine Zahlungen.

Nachdem die BEK der Beklagten mit Schreiben vom 09. März 2000 mitgeteilt hatte, dass sie ihre ursprüngliche Forderung (Erstattung bereits ab 02. März und nicht erst ab 03. März 1999) aufrecht erhalte, weil der Rentenbeginn richtigerweise vom 03. auf den 02. März 1999 vorverlegt werden müsse, berechnete die Beklagte die Rente der G.H. unter Zugrundelegung eines Renten-beginns am 02. März 1999 mit Rentenbescheid vom 07. April 2000 neu und ermittelte für diesen Tag eine Nachzahlung von DM 49,83 DM. Diesen Betrag zahlte sie an G.H. aus.

Mit Schreiben vom 10. März 2000 teilte G.G. der Beklagten durch ihren Betreuer u.a. mit, dass das Versorgungswerk auf die Sicherungsabtretung keine Zahlungen an sie erbringe, da solche Abtretungen gegen deren Satzung verstießen. Im Übrigen führte sie unter Bezugnahme auf den Rentenbescheid vom 17. Februar 2000 aus, sie nehme an, dass der Nachzahlungsbetrag im Hin-blick auf die Sicherungsabtretung an sie ausgezahlt werde. Mit Schreiben vom 23. März 2000 wandte sie sich erneut an die Beklagte, nunmehr unter Bezugnahme auf deren Mitteilung vom 17. März 2000, und bat um Auskunft, ob der Restnachzahlungsbetrag in Höhe von DM 17.254,95 an G.H. ausgezahlt worden sei. Sofern dies der Fall sei, sei dies nicht korrekt, da dieser Betrag ihr selbst im Hinblick auf die erfolgte Sicherungsabtretung zugestanden hätte. Da die Beklagte auch auf dieses Schreiben nicht reagierte, bat G.G. unter Hinweis auf die erwähnten Schreiben mit Fernkopie vom 10. April 2000 um eine Sachstandsmitteilung. Mit weiterer Fern-kopie vom 17. April 2000 setzte sie der Beklagten zur Beantwortung ihrer Schreiben dann Frist bis 25. April 2000. Mit Schreiben vom 18. April 2000 unterrichtete die Beklagte G.G. sodann dahingehend, dass aus der Rentennachzahlung zunächst der Erstattungsanspruch der BEK be-friedigt worden sei, worauf G.G. um Mitteilung bat, woraus die Beklagte die angenommene Vor-rangigkeit der Erstattungsforderung ableite. Auf die sodann übersandten Kommentierungskopien wandte G.G. mit Schreiben vom 11. Mai 2000 ein, die Beklagte beziehe sich zu Unrecht auf eine entsprechende Anwendung des § 122a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Der Gesetzgeber habe mit Schaffung dieser Vorschrift eine Regelungslücke lediglich für Leistungen der Sozialhil-fe geschlossen, nicht aber für Leistungen der Krankenversicherung. Sofern der Gesetzgeber diese Regelung auf andere Bereiche hätte ausdehnen wollen, hätte er dies getan. Für eine Analogie sei daher kein Raum. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte durch ihren Betreuer auf, den in Frage stehenden Betrag unverzüglich auf eines seiner Anderkonten zur Anweisung zu bringen, da an-dernfalls Klage erhoben werde. Mit Schreiben vom 27. Juni 2000 teilte die Beklagte daraufhin mit, sie halte an ihrer Rechtsauffassung fest.

Am 11. Januar 2001 erhob G.G. durch ihren Betreuer deswegen beim Sozialgericht (SG) Berlin, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09. März 2001 an des zuständige SG Freiburg verwies, Klage und machte aus der Rentennachzahlung noch den Betrag in Höhe von DM 10.983,50 nebst vier vom Hundert (v.H.) Zinsen seit 17. April 2000 geltend. Zur Begründung führte sie aus, bisher aus der Rentennachzahlung lediglich DM 1.997,00, d.h. je DM 998,50 für die Monate Februar und März 2000, erhalten zu haben, während ihr entsprechende Zahlungen auch für die Nachzahlungsmonate März 1999 bis Januar 2000 zustünden, mithin 11 x DM 998,50, insgesamt somit DM 10.983,50. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) richte sich die Rangfolge zwischen der Abtretung oder Pfändung eines Leistungsanspruchs einerseits und den Erstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff. SGB X andererseits nach dem Grundsatz der zeitlichen Priorität. Eine andere Regelung habe der Gesetzgeber lediglich mit § 122a BSHG ge-schaffen. Veranlassung für eine analoge Anwendung dieser Regelung gebe es bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht. Denn sofern es der Gesetzgeber gewollt hätte, diese nur für staatliche Leistungen geltende Regelung auch auf Versicherungsleistungen zu übertragen, hätte er eine entsprechende Vorschrift in das SGB X aufnehmen können. Hiervon habe der Ge-setzgeber jedoch abgesehen und damit ganz bewusst lediglich einzelne Leistungsarten bevorzugt. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Sie machte geltend, zwar sei richtig, dass sich die Rangfolge zwischen Abtretung oder Pfändung eines Leistungsan-spruchs und den Erstattungsansprüchen nach dem Grundsatz der zeitlichen Priorität richte, doch sei mit Wirkung ab 01. Januar 1994 § 122a BSHG zu beachten, dessen Rechtsgedanke auch bei den Erstattungstatbeständen aus § 103 SGB X heranzuziehen sei. Zumindest die auf eine Ren-tennachzahlung gerichteten Erstattungsansprüche hätten Vorrang vor den Ansprüchen nach dem Ersten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB I), insbesondere den Abtretungen. Mit Beschluss vom 20. April 2001 lud das SG G.H., Beigeladene zu 1), die BEK, Beigeladene zu 2), sowie die damalige Bundesanstalt für Arbeit, Beigeladene zu 3), zu dem Verfahren bei. Die Beigeladene zu 2) machte geltend, bei Anwendung des Prioritätsprinzips sei der Leistungs-berechtigte in die Lage versetzt, durch eine Vorausverfügung über seinen Rentenanspruch jegli-chen Erstattungsanspruch des Krankenversicherungsträgers auf die Rente zu vernichten. Für an-dere Forderungen der Leistungsträger gegen den Berechtigten sei dies weitgehend ausgeschlos-sen, da der zuständige Leistungsträger gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. § 53 Abs. 5 SGB I trotz Kenntnis der Abtretung mit einer eigenen Forderung gegen eine Forde-rung des Berechtigten aufrechnen könne. Entsprechend sei auch die Verrechnung gegenüber der Abtretung vorrangig. Da der Leistungsträger eine Forderung durch diese der Abtretung vorge-hende Auf- oder Verrechnung auf einfache Weise tilgen könne, sei nicht nachvollziehbar, warum dies für einen Erstattungsanspruch aufgrund nachträglicher Leistungsgewährung nicht gelten solle. Es stelle für den erstattungsberechtigten Leistungsträger eine unangemessene Benachteili-gung dar, wenn für sein Erstattungsbegehren andere Kriterien gälten als für die Aufrechnung oder Verrechnung. Im Kern sei der Vorrang des Erstattungsanspruchs gemäß § 103 SGB X ge-genüber der Abtretung auch höchstrichterlich festgestellt, wie das in einem vergleichbaren Fall ergangene Urteil des BSG vom 15. Oktober 1968 (3 RK 66/67 = BSGE 28, 255) zeige. Aus der Einführung des § 122a BSHG könne nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber nur die Sozialhilfeträger habe bevorrechtigen wollen. Auch aus den Materialien zum Ersten Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (1. SGB-ÄndG) vom 20. Juli 1988 (BGBl. I 1046) lasse sich nicht folgern, dass der Gesetzgeber zwar die Möglichkeit der Sozialversicherungsträger habe erweitern wollen, trotz Abtretung ihre Forderungen im Wege der Auf- oder Verrechnung durch-setzen zu können (§ 53 Abs. 5 SGB I), gleichzeitig bewusst aber der Abtretung den Vorrang vor dem Erstattungsanspruch habe einräumen wollen. Die Beigeladene zu 1) hat sich nicht geäußert, die Beigeladene zu 3) hat sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 2) angeschlossen. Mit Urteil vom 12. Dezember 2001 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, an G.G. DM 10.983,50 nebst 4 v.H. Zinsen seit 17. April 2000 zu zahlen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des der Beigeladenen zu 2) am 15. Februar 2002 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.

Hiergegen hat die Beigeladene zu 2) am 08. März 2002 schriftlich durch Fernkopie beim Lan-dessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Auffassung des SG, wo-nach die Abtretung gegenüber Erstattungsansprüchen vorrangig sei. Beim Zusammentreffen ei-ner Abtretung mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung komme es maßgeblich darauf an, wann die abgetretene Hauptforderung und die Gegenforderung des Leistungsträgers, hier der Erstat-tungsanspruch, fällig geworden sei. Sofern die Forderung des Sozialleistungsträgers vor der ab-getretenen Forderung fällig geworden sei, könne dieser trotz Kenntnis von der Abtretung eine Verrechnung vornehmen lassen. Ein vernünftiger Grund, einen öffentlich-rechtlichen Erstat-tungsanspruch rechtlich schlechter zu stellen als eine Auf- oder Verrechnung sei nicht ersicht-lich. Bei einer rückwirkenden Rentenbewilligung sei das Krg wie ein Vorschuss auf die verspätet zugebilligte Rente zu bewerten. Bis zur Rentenbewilligung könne sich die Krankenkasse ihrer Leistungspflicht nicht entziehen, selbst wenn der vorrangige Rentenanspruch offensichtlich sei. Bei diesem Sachverhalt sei nach dem Urteil des BSG vom 15. Oktober 1968 (a.a.O.) der Erstat-tungsanspruch der Krankenkasse gegenüber einer Abtretung vorrangig. Von dieser Rechtspre-chung weiche das SG ab. Die vom SG angeführten späteren Urteile vom 14. November 1984 (1/4 RJ 57/84 = SozR 1300 § 104 Nr. 3), 30. Januar 1985 (1/4 RJ 107/93 = SozR 1300 § 104 Nr. 4) und 07. September 1989 (5 RJ 63/88 = SozR 1300 § 104 Nr. 17) beträfen allesamt Fälle, in denen die Erstattungsansprüche des Leistungsträgers später als die abgetretene Forderung ent-standen und fällig geworden seien. Würde der Abtretung gegenüber dem Erstattungsanspruch der Vorrang eingeräumt, würde das Sozialleistungssystem insgesamt doppelt belastet. Denn die Krankenkasse könne sich ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Krg bis zur Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht entziehen. Wenn dann aber die Rente an den Abtretungsneh-mer ausgezahlt werde, liege eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Doppelleistung vor. Das rückwirkend ab Rentenbewilligung zu Unrecht gezahlte Krg könne die Krankenkasse allenfalls nach Erfüllung der Forderung des Abtretungsnehmers durch Verrechnung zurückerhalten. Letzt-lich sei G.G. mit der angefochtenen Entscheidung aber auch mehr als der pfändbare Teil der Rente der Beigeladenen zu 1) zugesprochen worden. Nachdem die Nettorente der Beigeladenen zu 1) ausweislich des Rentenbescheids vom 17. Februar 2000 ab 03. März 1999 monatlich DM 1.544,85 und ab 01. Juli 1999 monatlich DM 1.565,61 betragen habe, ergäben sich nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO lediglich pfändbare Beträge von monatlich DM 231,70 bzw. DM 245,70.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist auf das Vorbringen der G.G. in erster Instanz. Darüber hinaus macht sie geltend, die Beigeladene zu 2) gehe zu Unrecht davon aus, dass das SG die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachtet habe. Soweit diese sich auf die Entscheidung des BSG vom 15. Oktober 1968 stütze, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil noch zu der zwischenzeitlich ersatzlos gestrichenen Regelung des § 183 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ergangen sei. Nach der damaligen Rechtslage sei der An-spruch des Leistungsberechtigten auf rückwirkende Rentenzahlung auf den Krankenversiche-rungsträger übergegangen, so dass neben die vertragliche Zession auch diese Legalzession getre-ten sei. Für diesen Fall habe das BSG entschieden, dass die Legalzession vorgehe. Soweit die Beigeladene zu 2) § 53 Abs. 5 SGB I heranziehe, sei diese Vorschrift nicht einschlägig. Denn die Beigeladene zu 2) mache einen Anspruch gegenüber der Beklagten, nicht aber gegenüber der Beigeladenen zu 1) geltend, weshalb eine Gegenseitigkeit, die Voraussetzung für die Aufrech-nung sei, nicht vorliege. Hinsichtlich der Höhe des pfändbaren Betrages übersehe die Beigelade-ne zu 2) die weiteren Renteneinkünfte der Beigeladenen zu 1). Bei Berücksichtigung dieser wei-teren Einkünfte ergebe sich monatlich sogar ein pfändbarer Betrag in Höhe von DM 1.029,70, mithin für den streitgegenständlichen Zeitraum März 1999 bis Januar 2000 ein Gesamtbettag in Höhe von DM 11.326,70. Dieser übersteige den klageweise geltend gemachten Betrag sogar noch.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 3) hat sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 2) angeschlossen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündli-che Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der die Beigeladene zu 1) betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Be-rufung der Beigeladenen zu 2), über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, der Klägerin DM 10.983,50 zu zahlen. Denn die Beklagte war verpflichtet, aus der sich zugunsten der Beigeladene zu 1) ergebenden Rentennach-zahlung in Höhe von insgesamt rund DM 20.200,00 neben dem an G.G. geleisteten Betrag in Höhe von DM 1.997,00 zumindest weitere DM 10.983,50 an diese zu zahlen.

Das SG ist auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des BSG zutreffend davon ausge-gangen, dass sich das Verhältnis des Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X zur Leistungsver-pflichtung aufgrund der Abtretung eines Sozialleistungsanspruchs nach dem Prioritätsprinzip beurteilt (Urteile vom 14. November 1984, 30. Januar 1985 und 07. September 1989 [a.a.O.] sowie 14. Februar 1991 - 8 RKn 14/89- und 26. September 1991 - 4/1 RA 33/90). Danach ist vorrangig derjenige Anspruch zu erfüllen, dessen Anspruchsgrund zeitlich früher entstanden ist, weil auf den Sozialleistungsanspruch nur in dem Umfang zugegriffen werden kann, in dem ihn der Leistungsberechtigte noch hätte durchsetzen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführlichen Darlegungen des SG unter Einbeziehung der Rechtsprechung des BSG, das ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass diese Rangfolge dem Willen des Gesetzgebers entspricht und die sozialpolitisch nicht befriedigenden Rechtsfolgen nicht von der Rechtsprechung behoben werden können. Vielmehr bedarf eine der-art schwerwiegende Einschränkung des Gläubigerschutzes einerseits und der Verfügungsbefug-nis des Rentners über seinen Rentenanspruch andererseits einer ausdrücklichen gesetzlichen Er-mächtigung.

Da die Beigeladene zu 1) ihren zukünftigen Rentenanspruch aufgrund Vertrags vom 29. Dezember 1998 an G.G. abgetreten hatte und der Anspruch der G.G. gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht damit vor Entstehung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 2) ent-standen ist, hätte die Beklagte aus der Rentennachzahlung zunächst die Forderung der G.G. be-friedigen müssen, und zwar durch Zahlung des pfändbaren Anteils der zu leistenden monatlichen Rentenbeträge. Nachdem die Witwenrente des Versorgungswerks unpfändbar und damit auch nicht abtretbar war, war der pfändbare Rentenanteil allein aus der von der Beklagten zu leisten-den Witwenrente und der Rente wegen EU zu ermitteln. Bei einem berücksichtigungsfähigen Gesamtrenteneinkommen ab 01. März 1999 von jedenfalls monatlich DM 2.944,26 war nach § 850c ZPO zumindest der von der Klägerin geltend gemachte monatliche Betrag von DM 998,50 pfändbar, so dass über den von der Beklagten bereits geleisteten Betrag von DM 1.997,00 hinaus jedenfalls noch der mit der Klage geltend gemachte weitere Gesamtbetrag in Höhe von DM 10.983,50 an die Klägerin zu zahlen war.

Gegen die Vorrangigkeit der Abtretung wendet die Beigeladene zu 2) zu Unrecht ein, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch schon im Hinblick auf § 53 Abs. 5 SGB I rechtlich nicht schlechter gestellt werden könne als die Abtretung. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die erwähnte Vorschrift allein auf die Realisierung von Erstattungsansprüchen des Leis-tungsträgers gemäß § 50 SGB X, also auf Ansprüche gegenüber dem Leistungsempfänger ge-richtet ist, nicht aber auf die Realisierung von Erstattungsansprüchen der Leistungsträger unter-einander. Auf die erwähnte Regelung kann sich die Beigeladene zu 2) zur Stützung der geltend gemachten Vorrangigkeit ihres Erstattungsanspruchs gegenüber der Abtretung daher nicht beru-fen. Zu Recht geht sie insoweit jedoch davon aus, dass sie sich zur Realisierung ihres Erstat-tungsanspruchs gegenüber der Beigeladenen zu 1) der Verrechnung bedienen kann, die dann der Abtretung vorrangig wäre.

Soweit die Beigeladen zu 2) sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auf das Urteil des BSG vom 15. Oktober 1968 (a.a.O.) bezogen hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung noch zu der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Regelung des § 183 Abs. 3 RVO ergangen ist, wobei die darin normierte Legalzession bei rückwirkender Rentengewährung gerade nicht in das Sozialgesetzbuch übernommen wurde. Eine andere rechtliche Beurteilung lässt sich daher auch aus dieser Entscheidung nicht ableiten.

Da die Berufung der Beigeladenen zu 2) nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen. Soweit hinsichtlich der Nebenforderung zweifelhaft ist, ob die Beklagte sich tatsächlich seit 17. April 2000 in Verzug befand, hatte der Senat hierüber nicht zu befinden, da die berufungsführende Beigeladene zu 2) insoweit nicht beschwert ist. Denn soweit die Beigela-dene zu 2) angesichts der Nachrangigkeit ihres Erstattungsanspruchs nunmehr einem Rückerstat-tungsanspruch der Beklagten ausgesetzt ist, umfasst dieser Anspruch nicht die Zinsen, zu deren Zahlung die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin verpflichtet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für eine Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BSG zu der hier zu beurteilenden Rechtsfrage keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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