Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 1374/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 89/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Rentenbeginn.
Die 1930 geborene Klägerin legte Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung von Mai 1949 bis Januar 1953 zurück und lebt seit März 1953 in Kanada. Dort stellte sie im August 1990 einen Rentenantrag. Im November 1996 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 27. Januar 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1992 Altersruhegeld nach § 25 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). In Anlage 10 des Bescheides heißt es u.a., dass eine Rentenzahlung grundsätzlich erst ab dem Antragsmonat möglich sei. Da der kanadische Rentenantrag gemäß Artikel 19 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 14. November 1985 (BGBl. 1988 II, S. 28 - DKSVA -) als Tag der Antragstellung herangezogen werden könne, dürfe die Beklagte auch für vier Kalenderjahre vor Beantragung der deutschen Leistung, mithin ab 1. Januar 1992, die Rente erbringen.
Nach einer Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten vom 15. März 1947 bis 22. März 1949 mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 (Zahlbetrag ab 1. Februar 1999 = monatlich 213,15 DM) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese Rentenleistungen bereits ab 1. Oktober 1990 geltend machte, mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 1999 im Übrigen zurück. Dabei wies sie darauf hin, dass für Zeiträume vor dem 1. Januar 1992 die Einrede der Verjährung geltend gemacht werde.
Mit Urteil vom 28. August 2002 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die auf Gewährung von Rente auch für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe zwar für die Zeit ab 1. Oktober 1990 ein eigentumsrechtlich geschütztes Vollrecht auf Altersrente für Frauen erworben. Die von der Beklagten für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 erhobene Einrede der Verjährung nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) greife jedoch durch. Zu einer Unterbrechung der Verjährung durch den kanadischen Rentenantrag sei es nicht gekommen. Der in Kanada gestellte Rentenantrag, der auch als Antrag auf eine deutsche Rentenleistung gelte, unterbreche zwar nach § 45 Abs. 3 SGB I grundsätzlich den Lauf der Verjährung. Der Unterbrechungstatbestand habe vorliegend aber nach dem entsprechend anwendbaren § 211 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Moment seiner Entstehung bereits wieder geendet, weil die Rentenantragstellung in Kanada die vorläufig erste und zugleich letzte Verfahrenshandlung im Hinblick auf die Verfolgung eines Rentenanspruchs gegenüber der Beklagten gewesen sei. Der Verfahrensstillstand von August 1990 bis November 1996 sei allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerin das Rentenverfahren nicht betrieben habe. Ermessensfehler der Beklagten bei der Ausübung der Verjährungseinrede seien nicht ersichtlich.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie beantragt nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 27. Januar 1998 in der Fassung des Bescheides vom 15. Dezember 1998 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1999 zu verurteilen, ihr Altersrente für Frauen auch für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Dem Anspruch der Klägerin auf Altersrente für Frauen (vgl. zur Terminologie § 300 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI -) für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
Anwendbar sind noch die bis 31. Dezember 1991 geltenden Regelungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), weil die Klägerin auf ihren in Kanada im August 1990 gestellten Rentenantrag einen Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 25 Abs. 3 AVG ab 1. Oktober 1990 hat (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Nach der genannten Vorschrift erhält auf Antrag auch die Versicherte Altersruhegeld, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach § 25 Abs. 7 Satz 2 AVG erfüllt hat, wenn sie - wie hier - in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat.
Die Ansprüche der Klägerin auf Altersrente für Frauen für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 sind jedoch verjährt. Die insoweit von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift durch.
Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Damit werden die regelmäßig wiederkehrenden monatlichen Einzelansprüche der Klägerin auf Rente für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 erfasst, die - was noch darzulegen sein wird - am 1. Januar 1996 verjährt waren. Die Beklagte hat auch spätestens in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 22. März 1999 die Einrede der Verjährung für Rentenbezugszeiträume vor dem 1. Januar 1992 mit hinreichender Deutlichkeit geltend gemacht. Die Verjährung war auch nicht durch den in Kanada im August 1990 gestellten Rentenantrag gehemmt. Denn die hierdurch grundsätzlich eintretende Hemmung der Verjährung nach § 45 Abs. 3 SGB I endete im Februar 1991 wieder.
Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I in der ab 1. Januar 2002 geltenden und im Hinblick auf die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG vorliegend maßgebende (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 54 Rdnr. 34) Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) wird die Verjährung durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung gehemmt. Gemäß Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 DKSVA gilt der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Dies gilt nur dann nicht, wenn - was vorliegend nicht der Fall war - der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Ansprüche in den Fällen aufgeschoben wird, in denen er nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Zeitpunkt bestimmen kann, der für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen maßgeblich sein soll (Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 DKSVA). Hieraus folgt, dass die Klägerin einen Rentenantrag in Deutschland bereits im August 1990 gestellt hatte. Nicht erforderlich ist hierbei, dass die Klägerin bei ihrer Rentenantragstellung in Kanada nicht auf gegebenenfalls bestehende deutsche Rentenansprüche hingewiesen hatte. Denn die Fiktion einer gleichzeitigen Antragstellung in Deutschland ist im Rahmen der Vorschriften des DKSVA hiervon nicht abhängig (vgl. anders etwa Artikel 14 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 - BGBl. 1976 II S. 1358 - i.V.m. Artikel 7 Nr. 1 der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens vom 21. Juni 1978 - BGBl. 1979 II S. 567 - in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 2. Oktober 1986 - BGBl. 1988 II S. 86 - und der 2. Zusatzvereinbarung vom 6. März 1995 - BGBl. 1996 II S. 306 -).
War der kanadische Rentenantrag der Klägerin damit nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I grundsätzlich geeignet, die Verjährung ihrer monatlichen Einzelansprüche auf Rente für die Zeit ab 1. Oktober 1990 zu hemmen, endete diese Hemmung sechs Monate nach der Antragstellung in Kanada als erster und zugleich letzter Verfahrenshandlung der Klägerin. Nach § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung endete mithin sechs Monate nach der Rentenantragstellung in Kanada am 9. August 1990, d.h. am 9. Februar 1991. Hieraus folgt, dass die monatlichen Einzelansprüche der Klägerin auf Rente für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 am 1. Januar 1996 verjährt waren.
Der Verfahrensstillstand vom August 1990 bis November 1996 ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin das Rentenverfahren in Deutschland nicht betrieben hat. Bis auf die Antragstellung hat sie keine das Rentenverfahren in Deutschland fördernden Mitwirkungshandlungen vorgenommen. Da die Beklagte aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen keine Kenntnis von dem Rentenbegehren hatte, war sie auch nicht verpflichtet, von Amts wegen ein Rentenverfahren zu betreiben (vgl. § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X -). Eine solche Verpflichtung der Beklagten, das Rentenverfahren von Amts wegen zu betreiben, wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn die Klägerin anlässlich ihrer Rentenantragstellung in Kanada auf gegebenenfalls bestehende deutsche Rentenansprüche bzw. deutsche Beitragszeiten hingewiesen hätte. Dies war jedoch nicht der Fall.
Die Beklagte hat für die Rentenbezugszeiträume vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 beanstandungsfrei die Einrede der Verjährung erhoben. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 29 Nr. 4 und Nr. 10 m.w.N.). Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich. Diese hat spätestens im Widerspruchsbescheid vom 22. März 1999 die Ermessensentscheidung zur Geltendmachung der Verjährungseinrede auch ausreichend begründet (vgl. § 35 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB X).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist der Rentenbeginn.
Die 1930 geborene Klägerin legte Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung von Mai 1949 bis Januar 1953 zurück und lebt seit März 1953 in Kanada. Dort stellte sie im August 1990 einen Rentenantrag. Im November 1996 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 27. Januar 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1992 Altersruhegeld nach § 25 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). In Anlage 10 des Bescheides heißt es u.a., dass eine Rentenzahlung grundsätzlich erst ab dem Antragsmonat möglich sei. Da der kanadische Rentenantrag gemäß Artikel 19 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 14. November 1985 (BGBl. 1988 II, S. 28 - DKSVA -) als Tag der Antragstellung herangezogen werden könne, dürfe die Beklagte auch für vier Kalenderjahre vor Beantragung der deutschen Leistung, mithin ab 1. Januar 1992, die Rente erbringen.
Nach einer Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten vom 15. März 1947 bis 22. März 1949 mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 (Zahlbetrag ab 1. Februar 1999 = monatlich 213,15 DM) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese Rentenleistungen bereits ab 1. Oktober 1990 geltend machte, mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 1999 im Übrigen zurück. Dabei wies sie darauf hin, dass für Zeiträume vor dem 1. Januar 1992 die Einrede der Verjährung geltend gemacht werde.
Mit Urteil vom 28. August 2002 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die auf Gewährung von Rente auch für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe zwar für die Zeit ab 1. Oktober 1990 ein eigentumsrechtlich geschütztes Vollrecht auf Altersrente für Frauen erworben. Die von der Beklagten für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 erhobene Einrede der Verjährung nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) greife jedoch durch. Zu einer Unterbrechung der Verjährung durch den kanadischen Rentenantrag sei es nicht gekommen. Der in Kanada gestellte Rentenantrag, der auch als Antrag auf eine deutsche Rentenleistung gelte, unterbreche zwar nach § 45 Abs. 3 SGB I grundsätzlich den Lauf der Verjährung. Der Unterbrechungstatbestand habe vorliegend aber nach dem entsprechend anwendbaren § 211 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Moment seiner Entstehung bereits wieder geendet, weil die Rentenantragstellung in Kanada die vorläufig erste und zugleich letzte Verfahrenshandlung im Hinblick auf die Verfolgung eines Rentenanspruchs gegenüber der Beklagten gewesen sei. Der Verfahrensstillstand von August 1990 bis November 1996 sei allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerin das Rentenverfahren nicht betrieben habe. Ermessensfehler der Beklagten bei der Ausübung der Verjährungseinrede seien nicht ersichtlich.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie beantragt nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 27. Januar 1998 in der Fassung des Bescheides vom 15. Dezember 1998 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1999 zu verurteilen, ihr Altersrente für Frauen auch für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Dem Anspruch der Klägerin auf Altersrente für Frauen (vgl. zur Terminologie § 300 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI -) für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
Anwendbar sind noch die bis 31. Dezember 1991 geltenden Regelungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), weil die Klägerin auf ihren in Kanada im August 1990 gestellten Rentenantrag einen Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 25 Abs. 3 AVG ab 1. Oktober 1990 hat (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Nach der genannten Vorschrift erhält auf Antrag auch die Versicherte Altersruhegeld, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach § 25 Abs. 7 Satz 2 AVG erfüllt hat, wenn sie - wie hier - in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat.
Die Ansprüche der Klägerin auf Altersrente für Frauen für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 sind jedoch verjährt. Die insoweit von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift durch.
Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Damit werden die regelmäßig wiederkehrenden monatlichen Einzelansprüche der Klägerin auf Rente für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 erfasst, die - was noch darzulegen sein wird - am 1. Januar 1996 verjährt waren. Die Beklagte hat auch spätestens in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 22. März 1999 die Einrede der Verjährung für Rentenbezugszeiträume vor dem 1. Januar 1992 mit hinreichender Deutlichkeit geltend gemacht. Die Verjährung war auch nicht durch den in Kanada im August 1990 gestellten Rentenantrag gehemmt. Denn die hierdurch grundsätzlich eintretende Hemmung der Verjährung nach § 45 Abs. 3 SGB I endete im Februar 1991 wieder.
Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I in der ab 1. Januar 2002 geltenden und im Hinblick auf die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG vorliegend maßgebende (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 54 Rdnr. 34) Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) wird die Verjährung durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung gehemmt. Gemäß Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 DKSVA gilt der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Dies gilt nur dann nicht, wenn - was vorliegend nicht der Fall war - der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Ansprüche in den Fällen aufgeschoben wird, in denen er nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Zeitpunkt bestimmen kann, der für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen maßgeblich sein soll (Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 DKSVA). Hieraus folgt, dass die Klägerin einen Rentenantrag in Deutschland bereits im August 1990 gestellt hatte. Nicht erforderlich ist hierbei, dass die Klägerin bei ihrer Rentenantragstellung in Kanada nicht auf gegebenenfalls bestehende deutsche Rentenansprüche hingewiesen hatte. Denn die Fiktion einer gleichzeitigen Antragstellung in Deutschland ist im Rahmen der Vorschriften des DKSVA hiervon nicht abhängig (vgl. anders etwa Artikel 14 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 - BGBl. 1976 II S. 1358 - i.V.m. Artikel 7 Nr. 1 der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens vom 21. Juni 1978 - BGBl. 1979 II S. 567 - in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 2. Oktober 1986 - BGBl. 1988 II S. 86 - und der 2. Zusatzvereinbarung vom 6. März 1995 - BGBl. 1996 II S. 306 -).
War der kanadische Rentenantrag der Klägerin damit nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I grundsätzlich geeignet, die Verjährung ihrer monatlichen Einzelansprüche auf Rente für die Zeit ab 1. Oktober 1990 zu hemmen, endete diese Hemmung sechs Monate nach der Antragstellung in Kanada als erster und zugleich letzter Verfahrenshandlung der Klägerin. Nach § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung endete mithin sechs Monate nach der Rentenantragstellung in Kanada am 9. August 1990, d.h. am 9. Februar 1991. Hieraus folgt, dass die monatlichen Einzelansprüche der Klägerin auf Rente für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 am 1. Januar 1996 verjährt waren.
Der Verfahrensstillstand vom August 1990 bis November 1996 ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin das Rentenverfahren in Deutschland nicht betrieben hat. Bis auf die Antragstellung hat sie keine das Rentenverfahren in Deutschland fördernden Mitwirkungshandlungen vorgenommen. Da die Beklagte aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen keine Kenntnis von dem Rentenbegehren hatte, war sie auch nicht verpflichtet, von Amts wegen ein Rentenverfahren zu betreiben (vgl. § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X -). Eine solche Verpflichtung der Beklagten, das Rentenverfahren von Amts wegen zu betreiben, wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn die Klägerin anlässlich ihrer Rentenantragstellung in Kanada auf gegebenenfalls bestehende deutsche Rentenansprüche bzw. deutsche Beitragszeiten hingewiesen hätte. Dies war jedoch nicht der Fall.
Die Beklagte hat für die Rentenbezugszeiträume vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 beanstandungsfrei die Einrede der Verjährung erhoben. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 29 Nr. 4 und Nr. 10 m.w.N.). Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich. Diese hat spätestens im Widerspruchsbescheid vom 22. März 1999 die Ermessensentscheidung zur Geltendmachung der Verjährungseinrede auch ausreichend begründet (vgl. § 35 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB X).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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