Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 P 2424/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4285/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zahlung rückständiger Beiträge
Die Berufung des Klägers wird zurück-gewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Beitragszahlung aus einer Betriebsrente streitig.
Der am 1939 geborene Kläger lebt im N.-C.-Haus Freies Altenheim e.V., Lebensgemeinschaft im Alter, in Stuttgart. Er bezieht von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) mit einem Rentenbetrag zum 01. Juli 2002 von EUR 972,52. Nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung (KV) von EUR 70,51 und einem entspre-chenden Anteil zur Pflegeversicherung (PV) von EUR 8,26 verblieb ein Zahlbetrag von EUR 893,75. Der Beitragszuschuss zur KV beträgt EUR 70,51. Darüber hinaus bezieht der Kläger von der Zu-satzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK) eine Zusatzrente (Betriebsrente), die sich ab 01. Juli 2002 auf EUR 372,02 belief, wovon nach Absetzung des Beitrages zur KV von EUR 26,20 und zur PV von EUR 6,41 ein Zahlbetrag von EUR 344,41 verblieb (Gesamtrenteneinkommen danach EUR 1.238,19).
Der Kläger ist in Pflegestufe I nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetz-buchs (SGB XI) eingestuft und erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung bei stationärer Un-terbringung von monatlich EUR 1.023,00. Mit Schreiben vom 04. Januar 1993 teilte die Beklagte zu 2) der ZVK mit, dass die Zusatzrente nicht der Beitragsabführung unterliege, Veränderungs-meldungen seien erforderlich. Der Beginn war mit dem 01. November 1992 angegeben, 6,15 v.H als Beitragssatz. In der Folgezeit übersandte die ZVK der Beklagten Beitragslisten u.a. für Juli und September 1999, in denen der Kläger unter der Rubrik Beitragsabführungspflicht mit "nein" aufgeführt ist. Die Beklagte zu 2) forderte vom Kläger die Mitteilung der ZVK über die Ände-rung seiner Bezüge ab 01. Juli 2000 an und erhielt von der ZVK die Mitteilung vom 04. Januar 1993 in Kopie. Hierauf wies die Beklagte zu 2) den Kläger mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 auf die Beitragspflichtigkeit der Bezüge von der ZVK und die Tatsache hin, dass bisher Beiträge zur KV und PV nicht abgeführt worden seien. Sie forderte, zugleich handelnd für die bei ihr errichtete Pflegekasse, vom Kläger rückwirkend ab 01. Januar 1996 insgesamt Beiträge zur KV und PV von DM 3.600,76. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter Hinweis auf § 250 des Fünften Buches des Sozial-gesetzbuchs (SGB V) und das Zahlstellenverfahren nach § 256 SGB V Widerspruch ein. Die rückständigen Beiträge seien durch die ZVK aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten und mit der Beklagten abzurechnen. Dann könnten vom Kläger nach § 70 der Satzung Einwen-dungen gegenüber einem solchen Anspruch erhoben werden. Hierauf hielt die Beklagte im mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 23. Januar 2001 an ihrem Standpunkt fest und verwies darauf, dass nur die Beiträge innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von vier Jahren nachgefordert und ab 01. Januar 2001 die Beiträge zur KV und PV von der ZVK direkt an die Beklagte zu 2) abgeführt würden. Hiergegen erhob der Kläger wiederum Widerspruch. Die Beklagte zu 2) setzte die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 18. Dezember 2000 vorläufig aus und erläuterte nochmals eingehend mit Schreiben vom 26. März 2001 ihren Standpunkt. Nachdem die ZVK gegenüber dem Kläger zur Rechtslage mit Schreiben vom 19. April 2001 Stellung genommen hatte, wies der bei der Be-klagten zu 2) zugleich für die Beklagte zu 1) eingesetzte Widerspruchsausschuss III den Wider-spruch mit Bescheid vom 14. Mai 2001 zurück und verwies zur Begründung auf das in den §§ 256 Abs. 2 Satz 1, 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V geregelte Verfahren der Einbehaltung rückstän-diger Beiträge, wobei auf § 51 Abs. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) verwie-sen werde. Sie sei berechtigt, die Beiträge innerhalb der Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) nachzufordern. Dieser Anspruch sei auch nicht verwirkt. Zwar liege bei ihr ein Fehlverhalten vor, nachdem sie es versäumt habe, unmit-telbar nach Kenntnisnahme von den Versorgungsbezügen die Zahlstelle zu veranlassen, die Bei-träge einzubehalten. Der Beitragsanspruch entfalle auch nicht bei Verschulden der Kasse (Bun-dessozialgericht [BSG] vom 23. März 1993 - 12 RK 62/92, Die Beiträge 1993 S. 503 ff.).
Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am 16. Mai 2001 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart erhobenen Klage unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens. Die Beklagten traten der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Das SG lud mit Beschluss vom 06. August 2001 die ZVK zum Verfahren bei. Diese hat keinen Antrag gestellt und ausgeführt, der Einbehalt gemäß den §§ 255, 256 SGB V sei keine Aufrech-nung, da die Verweisung auf § 51 SGB I nur den Zweck habe, sicherzustellen, dass der Leis-tungsberechtigte durch den rückwirkenden Einbehalt nicht sozialhilfebedürftig werde. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2002, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 08. Januar 2003 zugestellt wurde, ab. Zur Begründung legte es die sich aus §§ 252 und 255, 256 SGB V ergebende Beitragspflicht zur KV und die aus § 60 SGB XI i.V.m. den Vorschriften des SGB V sich ergebende Beitragspflicht zur PV dar. Die dem Kläger von der Beigeladenen gewährte Zusatzrente betrachtete das SG als Versorgungsbe-zug aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und stellte die Beitragspflichtigkeit dieser Einnahmen fest. Zwar hätte die Beigeladene gemäß §§ 252 und 255, 256 SGB V die Beiträge für den Kläger abführen müssen, was nicht geschehen sei. Somit seien gemäß §§ 256 Abs. 2 Satz 1, 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V die entsprechenden Beiträge durch Einbehalt an der zukünftigen Rente zu begleichen. Hiervon sei jedoch die Feststellung der Beitragszahlungspflicht durch den Kläger zu unterscheiden. Erst nach Feststellung gegenüber dem Kläger, dass seine Versorgungsbezüge der KV- und PV-Pflicht unterliegen, sei die Beigeladene als Zahlstelle gemäß § 256 SGB V ver-pflichtet, die entsprechenden Beiträge zur KV und PV durch Einbehalt abzuführen. Eine solche Feststellung sei mit den Bescheiden vom 18. Dezember 2000 und 23. Januar 2001 erfolgt. Die Einbehaltung von Beiträgen durch die Stelle, von der die Zusatzrente gezahlt werde, führe nicht dazu, dass diese Zahlstelle Beitragsschuldnerin werde. Vielmehr sei die Beitragspflichtigkeit allein gegenüber dem Zusatzrentenberechtigten, hier dem Kläger, festzustellen. Nachdem sich der Streitgegenstand ausschließlich auf die Frage der grundsätzlichen Beitragspflicht des Klägers beschränke, könne die Frage, ob bei Feststellung der Höhe des Einbehalts gegebenenfalls Sozi-alhilfebedürftigkeit eintrete, offen bleiben. Die von der Beklagten geforderten Beiträge ab 01. Januar 1996 seien auch nicht verjährt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der durch Fernkopie beim Landessozialgericht (LSG) am 30. Oktober 2002 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung führt der Kläger aus, unterstellt, die Beitragsansprüche würden den Beklagten zustehen, wäre entscheidend, ob der Rentenversicherungsträger bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung bei der Verrechnung nach § 52 SGB X eine Entscheidung getroffen und dabei die Umstände der Lebenshaltungskos-ten des Klägers berücksichtigt habe. Auflagegemäß hat der Kläger die neueste Rentenanpas-sungsmitteilung sowie Kostenrechnungen des Pflegeheimes vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2002 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2000 sowie vom 23. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2001 aufzuheben, soweit die Beklagten hierin beanspruchen, dass er für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten soll.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des SG für richtig und beziehen sich auf ihr Vorbringen im ersten Rechts-zug. Die Beklagten haben noch Art und Höhe der Pflegeversicherungsleistungen mitgeteilt.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie hat die Höhe der ZVK-Rente mitgeteilt und vorgetragen, dass die mit dem Vordruck vom 04. Januar 1993 angeforderten Änderungsmeldungen durch Versendung jährlicher Beitragslisten an die Krankenkassen erteilt worden seien, in denen auch die Selbstzahler und deren jeweilige Rente aufgeführt würden. Sie hat das Stammblatt des Klägers mit den Versicherungsmerkmalen zur Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung der Rentner (KVdR/PVdR) vom 14. März 2003 vorgelegt.
Der Berichterstatter hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 12. März 2003 erörtert.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil oh-ne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die entsprechend den Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zuläs-sig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2000 mit der Beitragsnachforderung für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000 von insgesamt DM 3.600,76 = EUR 1.841,04, bestätigt mit Bescheid vom 23. Januar 2001, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die von der Beigeladenen bezahlte Zusatzrente unterliegt der Beitragspflicht zur KV und PV. Dies hat die Beklagte zu Recht festgestellt. Sie hat auch nur die nicht verjährten Beiträge nachgefor-dert.
Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zu-treffenden Entscheidungsgründe des SG, denen sich der Senat anschließt. Hierbei ist anzumer-ken, dass die vom Kläger bezogene Zusatzrente (Betriebsrente der Beigeladenen) im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB V als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gilt, da es sich um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst und der Hüttenknappschaftlichen Versorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und nicht um einen Versorgungsbezug aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinn der Nr. 1 des genannten Paragraphen handelt. Entsprechend der Zu-ständigkeitsregelung des § 256 Abs.1 SGB V, wonach die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzli-chen Rentenversicherung beziehen, einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen haben (Satz 1), werden die Beiträge zur KV und PV des Klägers aus der Zusatzrente ab 01. Januar 2001 nunmehr von der Beigeladenen als Zahlstelle der Versorgungsbezüge einbehal-ten. Die Zahlstelle wird hierdurch nicht zum Beitragsschuldner (vgl. Peters in KassKomm Anm. 7 zu § 256 SGB V). Was rückständige Beiträge zur KV und PV aus den Versorgungsbe-zügen betrifft, so gilt gemäß § 256 Abs. 2 Satz 1 SGB V der § 255 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V entsprechend. Nach § 256 Abs. 2 Satz 2 SGB V zieht die Krankenkasse die Beiträge nur aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr ist die Beitragsabführung aus laufenden Bezügen in der Vergangenheit durch ein Versehen unter-blieben. Wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, wird in dem gemäß § 256 Abs. 2 Satz 1 SGB V für entsprechend anwendbar erklärten § 255 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V eindeutig gere-gelt: Ist bei der Zahlung der Versorgungsleistung die Einbehaltung der Beiträge unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Leistung, hier die Beigeladene, aus der weiterhin, also künftig zu zahlenden Versorgungsleistung einzubehalten, wobei zu beachten ist, dass der Leistungsempfänger dadurch nicht (oder nicht in stärkerem Maß) sozialhilfebedürftig werden darf. Dies wird also die Beigeladene beim künftigen Abzug zu beachten haben. Da inso-weit noch keine Entscheidung der Beigeladenen ergangen ist, konnte dies auch nicht Streitge-genstand dieses Verfahrens werden. Die vom Kläger erhobene Rüge des fehlenden Ermessensgebrauchs bei der Beklagten geht somit ins Leere. Es konnte unter diesen Umständen auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger etwa bereits derzeit Sozialhilfe erhält. In diesem Fall wären keine Beträge wegen des Beitragsrückstands, sondern nur die laufenden Beiträge einzubehalten, was inzwischen bereits geschieht.
Angesichts dieser Rechtslage sind die ursprünglichen Aufforderungen der Beklagten, der Kläger solle sich dazu äußern, wie er den Beitragsrückstand ausgleichen wolle, nicht nachvollziehbar.
Die Berufung des Klägers erwies sich somit als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Beitragszahlung aus einer Betriebsrente streitig.
Der am 1939 geborene Kläger lebt im N.-C.-Haus Freies Altenheim e.V., Lebensgemeinschaft im Alter, in Stuttgart. Er bezieht von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) mit einem Rentenbetrag zum 01. Juli 2002 von EUR 972,52. Nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung (KV) von EUR 70,51 und einem entspre-chenden Anteil zur Pflegeversicherung (PV) von EUR 8,26 verblieb ein Zahlbetrag von EUR 893,75. Der Beitragszuschuss zur KV beträgt EUR 70,51. Darüber hinaus bezieht der Kläger von der Zu-satzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK) eine Zusatzrente (Betriebsrente), die sich ab 01. Juli 2002 auf EUR 372,02 belief, wovon nach Absetzung des Beitrages zur KV von EUR 26,20 und zur PV von EUR 6,41 ein Zahlbetrag von EUR 344,41 verblieb (Gesamtrenteneinkommen danach EUR 1.238,19).
Der Kläger ist in Pflegestufe I nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetz-buchs (SGB XI) eingestuft und erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung bei stationärer Un-terbringung von monatlich EUR 1.023,00. Mit Schreiben vom 04. Januar 1993 teilte die Beklagte zu 2) der ZVK mit, dass die Zusatzrente nicht der Beitragsabführung unterliege, Veränderungs-meldungen seien erforderlich. Der Beginn war mit dem 01. November 1992 angegeben, 6,15 v.H als Beitragssatz. In der Folgezeit übersandte die ZVK der Beklagten Beitragslisten u.a. für Juli und September 1999, in denen der Kläger unter der Rubrik Beitragsabführungspflicht mit "nein" aufgeführt ist. Die Beklagte zu 2) forderte vom Kläger die Mitteilung der ZVK über die Ände-rung seiner Bezüge ab 01. Juli 2000 an und erhielt von der ZVK die Mitteilung vom 04. Januar 1993 in Kopie. Hierauf wies die Beklagte zu 2) den Kläger mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 auf die Beitragspflichtigkeit der Bezüge von der ZVK und die Tatsache hin, dass bisher Beiträge zur KV und PV nicht abgeführt worden seien. Sie forderte, zugleich handelnd für die bei ihr errichtete Pflegekasse, vom Kläger rückwirkend ab 01. Januar 1996 insgesamt Beiträge zur KV und PV von DM 3.600,76. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter Hinweis auf § 250 des Fünften Buches des Sozial-gesetzbuchs (SGB V) und das Zahlstellenverfahren nach § 256 SGB V Widerspruch ein. Die rückständigen Beiträge seien durch die ZVK aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten und mit der Beklagten abzurechnen. Dann könnten vom Kläger nach § 70 der Satzung Einwen-dungen gegenüber einem solchen Anspruch erhoben werden. Hierauf hielt die Beklagte im mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 23. Januar 2001 an ihrem Standpunkt fest und verwies darauf, dass nur die Beiträge innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von vier Jahren nachgefordert und ab 01. Januar 2001 die Beiträge zur KV und PV von der ZVK direkt an die Beklagte zu 2) abgeführt würden. Hiergegen erhob der Kläger wiederum Widerspruch. Die Beklagte zu 2) setzte die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 18. Dezember 2000 vorläufig aus und erläuterte nochmals eingehend mit Schreiben vom 26. März 2001 ihren Standpunkt. Nachdem die ZVK gegenüber dem Kläger zur Rechtslage mit Schreiben vom 19. April 2001 Stellung genommen hatte, wies der bei der Be-klagten zu 2) zugleich für die Beklagte zu 1) eingesetzte Widerspruchsausschuss III den Wider-spruch mit Bescheid vom 14. Mai 2001 zurück und verwies zur Begründung auf das in den §§ 256 Abs. 2 Satz 1, 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V geregelte Verfahren der Einbehaltung rückstän-diger Beiträge, wobei auf § 51 Abs. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) verwie-sen werde. Sie sei berechtigt, die Beiträge innerhalb der Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) nachzufordern. Dieser Anspruch sei auch nicht verwirkt. Zwar liege bei ihr ein Fehlverhalten vor, nachdem sie es versäumt habe, unmit-telbar nach Kenntnisnahme von den Versorgungsbezügen die Zahlstelle zu veranlassen, die Bei-träge einzubehalten. Der Beitragsanspruch entfalle auch nicht bei Verschulden der Kasse (Bun-dessozialgericht [BSG] vom 23. März 1993 - 12 RK 62/92, Die Beiträge 1993 S. 503 ff.).
Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am 16. Mai 2001 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart erhobenen Klage unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens. Die Beklagten traten der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Das SG lud mit Beschluss vom 06. August 2001 die ZVK zum Verfahren bei. Diese hat keinen Antrag gestellt und ausgeführt, der Einbehalt gemäß den §§ 255, 256 SGB V sei keine Aufrech-nung, da die Verweisung auf § 51 SGB I nur den Zweck habe, sicherzustellen, dass der Leis-tungsberechtigte durch den rückwirkenden Einbehalt nicht sozialhilfebedürftig werde. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2002, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 08. Januar 2003 zugestellt wurde, ab. Zur Begründung legte es die sich aus §§ 252 und 255, 256 SGB V ergebende Beitragspflicht zur KV und die aus § 60 SGB XI i.V.m. den Vorschriften des SGB V sich ergebende Beitragspflicht zur PV dar. Die dem Kläger von der Beigeladenen gewährte Zusatzrente betrachtete das SG als Versorgungsbe-zug aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und stellte die Beitragspflichtigkeit dieser Einnahmen fest. Zwar hätte die Beigeladene gemäß §§ 252 und 255, 256 SGB V die Beiträge für den Kläger abführen müssen, was nicht geschehen sei. Somit seien gemäß §§ 256 Abs. 2 Satz 1, 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V die entsprechenden Beiträge durch Einbehalt an der zukünftigen Rente zu begleichen. Hiervon sei jedoch die Feststellung der Beitragszahlungspflicht durch den Kläger zu unterscheiden. Erst nach Feststellung gegenüber dem Kläger, dass seine Versorgungsbezüge der KV- und PV-Pflicht unterliegen, sei die Beigeladene als Zahlstelle gemäß § 256 SGB V ver-pflichtet, die entsprechenden Beiträge zur KV und PV durch Einbehalt abzuführen. Eine solche Feststellung sei mit den Bescheiden vom 18. Dezember 2000 und 23. Januar 2001 erfolgt. Die Einbehaltung von Beiträgen durch die Stelle, von der die Zusatzrente gezahlt werde, führe nicht dazu, dass diese Zahlstelle Beitragsschuldnerin werde. Vielmehr sei die Beitragspflichtigkeit allein gegenüber dem Zusatzrentenberechtigten, hier dem Kläger, festzustellen. Nachdem sich der Streitgegenstand ausschließlich auf die Frage der grundsätzlichen Beitragspflicht des Klägers beschränke, könne die Frage, ob bei Feststellung der Höhe des Einbehalts gegebenenfalls Sozi-alhilfebedürftigkeit eintrete, offen bleiben. Die von der Beklagten geforderten Beiträge ab 01. Januar 1996 seien auch nicht verjährt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der durch Fernkopie beim Landessozialgericht (LSG) am 30. Oktober 2002 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung führt der Kläger aus, unterstellt, die Beitragsansprüche würden den Beklagten zustehen, wäre entscheidend, ob der Rentenversicherungsträger bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung bei der Verrechnung nach § 52 SGB X eine Entscheidung getroffen und dabei die Umstände der Lebenshaltungskos-ten des Klägers berücksichtigt habe. Auflagegemäß hat der Kläger die neueste Rentenanpas-sungsmitteilung sowie Kostenrechnungen des Pflegeheimes vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2002 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2000 sowie vom 23. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2001 aufzuheben, soweit die Beklagten hierin beanspruchen, dass er für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten soll.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des SG für richtig und beziehen sich auf ihr Vorbringen im ersten Rechts-zug. Die Beklagten haben noch Art und Höhe der Pflegeversicherungsleistungen mitgeteilt.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie hat die Höhe der ZVK-Rente mitgeteilt und vorgetragen, dass die mit dem Vordruck vom 04. Januar 1993 angeforderten Änderungsmeldungen durch Versendung jährlicher Beitragslisten an die Krankenkassen erteilt worden seien, in denen auch die Selbstzahler und deren jeweilige Rente aufgeführt würden. Sie hat das Stammblatt des Klägers mit den Versicherungsmerkmalen zur Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung der Rentner (KVdR/PVdR) vom 14. März 2003 vorgelegt.
Der Berichterstatter hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 12. März 2003 erörtert.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil oh-ne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die entsprechend den Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zuläs-sig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2000 mit der Beitragsnachforderung für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000 von insgesamt DM 3.600,76 = EUR 1.841,04, bestätigt mit Bescheid vom 23. Januar 2001, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die von der Beigeladenen bezahlte Zusatzrente unterliegt der Beitragspflicht zur KV und PV. Dies hat die Beklagte zu Recht festgestellt. Sie hat auch nur die nicht verjährten Beiträge nachgefor-dert.
Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zu-treffenden Entscheidungsgründe des SG, denen sich der Senat anschließt. Hierbei ist anzumer-ken, dass die vom Kläger bezogene Zusatzrente (Betriebsrente der Beigeladenen) im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB V als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gilt, da es sich um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst und der Hüttenknappschaftlichen Versorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und nicht um einen Versorgungsbezug aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinn der Nr. 1 des genannten Paragraphen handelt. Entsprechend der Zu-ständigkeitsregelung des § 256 Abs.1 SGB V, wonach die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzli-chen Rentenversicherung beziehen, einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen haben (Satz 1), werden die Beiträge zur KV und PV des Klägers aus der Zusatzrente ab 01. Januar 2001 nunmehr von der Beigeladenen als Zahlstelle der Versorgungsbezüge einbehal-ten. Die Zahlstelle wird hierdurch nicht zum Beitragsschuldner (vgl. Peters in KassKomm Anm. 7 zu § 256 SGB V). Was rückständige Beiträge zur KV und PV aus den Versorgungsbe-zügen betrifft, so gilt gemäß § 256 Abs. 2 Satz 1 SGB V der § 255 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V entsprechend. Nach § 256 Abs. 2 Satz 2 SGB V zieht die Krankenkasse die Beiträge nur aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr ist die Beitragsabführung aus laufenden Bezügen in der Vergangenheit durch ein Versehen unter-blieben. Wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, wird in dem gemäß § 256 Abs. 2 Satz 1 SGB V für entsprechend anwendbar erklärten § 255 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V eindeutig gere-gelt: Ist bei der Zahlung der Versorgungsleistung die Einbehaltung der Beiträge unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Leistung, hier die Beigeladene, aus der weiterhin, also künftig zu zahlenden Versorgungsleistung einzubehalten, wobei zu beachten ist, dass der Leistungsempfänger dadurch nicht (oder nicht in stärkerem Maß) sozialhilfebedürftig werden darf. Dies wird also die Beigeladene beim künftigen Abzug zu beachten haben. Da inso-weit noch keine Entscheidung der Beigeladenen ergangen ist, konnte dies auch nicht Streitge-genstand dieses Verfahrens werden. Die vom Kläger erhobene Rüge des fehlenden Ermessensgebrauchs bei der Beklagten geht somit ins Leere. Es konnte unter diesen Umständen auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger etwa bereits derzeit Sozialhilfe erhält. In diesem Fall wären keine Beträge wegen des Beitragsrückstands, sondern nur die laufenden Beiträge einzubehalten, was inzwischen bereits geschieht.
Angesichts dieser Rechtslage sind die ursprünglichen Aufforderungen der Beklagten, der Kläger solle sich dazu äußern, wie er den Beitragsrückstand ausgleichen wolle, nicht nachvollziehbar.
Die Berufung des Klägers erwies sich somit als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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